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Das Insolvenzverfahren - kurz und knapp erklärt!

Lesezeit: 2 Minuten

Wenn Sie nach dem Begriff "Insolvenzverfahren" gesucht haben, sind Sie wahrscheinlich auf einigen Seiten mit furchtbar komplizierten Erklärungen gestoßen.

Das liegt selbstverständlich daran, dass alle Regelungen rund um das Insolvenzverfahren im Insolvenzrecht festgelegt sind und alles seine Ordnung haben soll.

Insolvenzverfahren
Endlich schuldenfrei nach dem Insolvenzverfahren! Für mehr Informationen rufen Sie an unter 089 255 47 152.

Für Verbraucher sind diese Gesetze jedoch sehr schwierig zu entschlüsseln und zu verstehen.

Besonders für betroffene Schuldner, die sich über kurz oder lang mit dem Thema auseinander setzen müssen, ist dieser Paragraphen-Dschungel überhaupt keine Hilfe.

Aus diesem Grund haben wir hier für Sie die wirklich wichtigen Informationen zum Insolvenzverfahren für Verbraucher zusammen gestellt.

Vor dem Insolvenzverfahren

  • Zunächst einmal wird zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren und dem Regelinsolvenzverfahren unterschieden. Das Regelinsolvenzverfahren wird bei Unternehmen und Selbstständigen angewendet. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird bei so genannten "natürlichen", also privaten Personen angewendet.
  • Ein Insolvenzfahren hat den Sinn und Zweck, den zahlungsunfähigen oder überschuldeten Verbraucher bei der Tilgung seiner Schulden zu helfen und ihm somit einen wirtschaftlichen Neuanfang zu bieten.
  • Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss der Schuldner sich um eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern bemühen.
  • Wenn dieser Schuldenbereinigungsplan scheitert, weil nicht alle Gläubiger dem Plan zugestimmt haben, kann der Plan mit Hilfe des Gerichts durchgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldenbereinigungsplan Erfolgsaussichten hat. Falls nicht alle Gläubiger dem Plan zustimmen, kann das Gericht die Zustimmung der Gläubiger ersetzen, sofern mehr als 50% der Gläubiger dem Plan zustimmen.

Während dem Insolvenzverfahren

  • Erst wenn der Schuldenbereinigungsversuch scheitert, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Achtung: Vor der Eröffnung des Verfahrens muss der Schuldner nachweisen, dass er sich um eine außergerichtliche Einigung bemüht hat. Die Bestätigung wird von einer anerkannten Stelle, zum Beispiel einer Schuldnerberatungsstelle, ausgestellt.
  • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensphase. Während der Wohlverhaltensphase tilgt der Schuldner so viele Schulden wie möglich. Hinzu kommen weitere Verpflichtungen, die der Schuldner einhalten muss.

Nach dem Insolvenzverfahren

  • Mit der Wohlverhaltensphase endet das Insolvenzverfahren. Wann diese Phase endet, hängt  vom Schuldner ab. In der Regel dauert die Wohlverhaltensphase sechs Jahre. Wenn der Schuldner jedoch nach drei Jahren 35% der Schulden zurückgezahlt hat und die Verfahrenskosten begleichen konnte, endet damit die Wohlverhaltensphase. Wenn es dem Schuldner gelungen ist, die Verfahrenskosten zu begleichen, endet die Wohlverhaltensphase nach fünf Jahren.
  • Am Ende der Wohlverhaltensphase und des Insolvenzverfahrens wartet die Restschuldbefreiung! Das bedeutet, dass dem Schuldner seine restlichen Schulden erlassen werden und dem Neuanfang nichts mehr im Wege steht!

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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