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Firmeninsolvenz: was Sie als selbständiger Unternehmer wissen sollten!

Die wirtschaftlichen und finanziellen Probleme von Freiberuflern und Selbständigen liegen oft nicht in deren operativen Geschäft.

Wir lösen finanzielle Probleme von Freiberuflern und Selbständigen
Wir beraten Sie rund um das Thema Firmeninsolvenz. Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152.

Wir haben während unserer langjährigen Tätigkeit die Erfahrung gemacht, dass die Praxen und Unternehmen unserer Mandanten oft gut laufen und genug Gewinne abwerfen, um unter normalen Umständen gut davon leben zu können.

Die Auslöser für die Verschuldung von Freiberuflern und Selbständigen sind vielmehr sehr oft im privaten Bereich zu finden.

Gründe für die Verschuldung

Häufig entstehen Schulden durch eine Scheidung, Krankheiten des Mandanten oder in seinem Familienkreis oder durch fehlgeschlagene private Investitionen.

Wenn die Schulden doch einmal aus dem betrieblichen Bereich stammen, konnten oft zu hohe Kaufpreiszahlungen für die Übernahme einer Praxis oder eines Geschäftes oder zu hohe Pensions- oder Ausgleichszahlungen an Seniorpartner als Ursachen identifiziert werden.

Daneben führen häufig Nachforderungen des Finanzamtes, die dann aus dem laufenden Geschäft heraus nicht mehr bedient werden können, zu einer wirtschaftlichen Schieflage.

Ziel unserer Beratung zur Firmeninsolvenz

Ziel unserer Beratung ist es, die bestehende Praxis oder das Geschäft zu erhalten und entweder ein Regelinsolvenzverfahren von vornherein zu vermeiden oder es dem verschuldeten Freiberufler und Selbständigen zu ermöglichen, sein Unternehmen auch im Insolvenzverfahren eigenbestimmt führen zu können.

Firmeninsolvenz
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Unsere Mandanten haben oft die Befürchtung, dass mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch die selbständige Tätigkeit aufgegeben werden muss.

Dies ist nicht richtig.

Im Insolvenzverfahren werden die Betriebe von Freiberuflern und Selbständigen sehr viel häufiger fortgeführt, als geschlossen und abgewickelt.

Für eine erfolgreiche Fortführung der selbständigen Tätigkeit ist aber Voraussetzung, dass die zur Fortsetzung des Geschäfts erforderlichen Gegenstände im Unternehmen bleiben und nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst werden. Es muss deswegen sichergestellt werden, dass das Inventar der Insolvenzmasse entzogen wird und für eine Weiterführung des Betriebes genutzt werden kann.

Zulassung

Bei Freiberuflern, die einen kammergebundenen Beruf ausüben oder Selbständigen im Finanzdienstleistungsbereich wird mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens regelmäßig die zur Berufsausübung benötigte Zulassung entzogen.

Ohne die benötigte Zulassung steht auch aber die weitere berufliche Existenz auf dem Spiel. Um dies zu verhindern, müssen Alternativen außerhalb eines Insolvenzverfahrens gefunden werden.

Außergerichtliche Verhandlung

Da Gläubiger oft wegen der zu erwartenden sehr geringen Insolvenzquote kein Interesse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens haben, sollten im ersten Schritt außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern geführt werden.

Oft sind auch Gläubiger zu Zugeständnissen bereit und lassen sich auf moderate Ratenzahlungen, Zahlungsziele und einen Schuldenschnitt ein, mit denen die weitere Existenz des Unternehmens sichergestellt werden kann.

Insolvenzplanverfahren

Eine weitere Möglichkeit ohne Insolvenzverfahren die finanzielle Krise zu beenden und sich aus seiner Verschuldung zu befreien, bietet das relativ neue Instrument des Insolvenzplanverfahrens.

Seit dem Inkrafttreten der Neuordnung der Insolvenzordnung (ESUG) ist die Anzahl solcher Insolvenzplanverfahren bereits um 50% gestiegen. Ein Insolvenzplanverfahren ermöglicht dem selbständigen oder freiberuflichen Schuldner die Eigenverwaltung seines Unternehmers ohne Einflussnahme eines Insolvenzverwalters.

Im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren können die Entscheidungen hier weiterhin durch den Schuldner selbst getroffen werden. Ein Insolvenzverwalter ist im Insolvenzplanverfahren nicht vorgesehen. Zwar wird das Verfahren durch einen Sachwalter überwacht. Diesen kann der Schuldner jedoch selbst bestimmen.

Der Schuldner ist damit im Insolvenzplanverfahren von der Antragstellung bis zu dessen Beendigung eigenbestimmt. Auch Vollstreckungshandlungen sind im Insolvenzplanverfahren nicht möglich. Damit entfällt auch das Risiko, eines Widerrufes der Berufszulassung für den freiberuflichen Schuldner.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen können wir die für Sie passende Lösung Ihrer finanziellen Krise finden.

Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig die Weichen stellen, um eine Eskalation zu verhindern und den für Sie optimalen Weg einschlagen zu können. Ob bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung, im Insolvenzplanverfahren oder bei Ihrer Vertretung im Insolvenzverfahren, Sie benötigen professionelle Hilfe!

Brauchen Sie Beratung zu Ihren Schulden? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung. Wir helfen Ihnen gerne!

Bildquellennachweise: Bild 1: © Rawpixel / panthermedia.net, Bild 2: © Scott Graham / unsplash.com

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