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Zustimmungsersetzung für eine Entschuldung

Lesezeit: 3 Minuten
Zustimmungsersetzung
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Zustimmungsersetzung ist ein Begriff aus dem Insolvenzverfahren. Einer Privatinsolvenz muss der Versuch einer außergerichtlichen Einigung voran gehen, also ein Angebot des Schuldners, seinen Gläubigern einen bestimmten Teil der Schulden zurückzuzahlen. Eigentlich müssen alle Gläubiger dem Plan zustimmen. Aber wenn sich einer oder zwei der Gläubiger querstellen, kann vom Gericht manchmal eine Zustimmungsersetzung beschlossen werden. Damit kann es doch zu einer Einigung, statt einer Insolvenz kommen.

Die Schritte zur Insolvenz im Überblick

Es gibt vier wichtige Schritte auf dem Weg zum eigentlichen Insolvenzverfahren:

  1. Feststellen der Schuldensumme und aller Gläubiger
  2. Außergerichtlicher Einigungsversuch
  3. Bei Scheitern von Punkt 2: Antrag der Insolvenz und gerichtlicher Entschuldungsplan - eventuell mit Zustimmungsersetzung
  4. Bei Scheitern von Punkt 3: Insolvenz

Feststellen der Schuldensumme und aller Gläubiger

Es ist immer wichtig, erst einmal festzustellen, wie viele Schulden man insgesamt hat. Dazu wird jeder einzelne Gläubiger angeschrieben und aufgefordert, genau anzugeben, wie viel der Schuldner ihm schuldet. Das kann ein Anwalt machen, wenn er eine Vollmacht von seinem Klienten bekommen hat. Anhand der Liste kann man errechnen, wie viele Gläubiger es gibt und wie groß die Schuldensumme insgesamt ist.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Jetzt wird ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen. Dafür bekommt jeder Gläubiger ein Angebot: Statt die gesamten Schulden über mehrere Jahre zurückzuzahlen, kann der Schuldner zum Beispiel anbieten, jetzt einen größeren Teil einmalig zu zahlen. Dafür verzichtet der Gläubiger auf den Rest. Wenn dieser Versuch scheitert, weil einer der Gläubiger nicht einverstanden ist, geht es weiter.

Gerichtlicher Entschuldungsplan mit Zustimmungsersetzung

Der Anwalt reicht bei Gericht den Insolvenzantrag ein. Dabei muss er den außergerichtlichen Bereinigungsplan beilegen und nachweisen, dass es den Versuch gab, sich mit den Gläubigern zu einigen. Außerdem muss er einen neuen, gerichtlichen Plan anfügen. Wenn der außergerichtliche Einigungsversuch wegen ein oder zwei Gläubigern gescheitert ist, unterscheidet sich dieser Plan manchmal nicht von dem außergerichtlichen. Unter gewissen Voraussetzungen kann man dann eine Zustimmungsersetzung für die Gläubiger beantragen, die nicht einverstanden waren. Wenn das Gericht glaubt, dass der Entschuldungsplan funktionieren könnte, kann es darüber entscheiden, dass der Einspruch dieser Gläubiger nicht zählt.

Wenn das Gericht nicht glaubt, dass der Entschuldungsplan funktionieren könnte, oder der Einspruch der Gläubiger nicht durch Zustimmungsersetzung ausgelöscht werden kann, kommt es zum Insolvenzverfahren.

Zustimmungsersetzung

Die Zustimmungsersetzung kann das Gericht nicht immer beschließen. Zunächst muss nach dem gescheiterten Versuch ein Entschuldungsplan geschrieben werden, der tatsächlich erfolgversprechend scheint. Ein erfahrener Anwalt oder Schuldnerberater kann so einen Plan aufstellen. Aber es gibt noch weitere Voraussetzungen:

  1. Der gescheiterte erste Versuch muss von einem Schuldnerberater oder einem Anwalt bescheinigt werden. Hat die Schuldnerberatung oder der Anwalt den außergerichtlichen Entschuldungsplan selbst verfasst, ist das einfacher.
  2. Mehr als die Hälfte der Gläubiger hat dem Plan zugestimmt.
  3. Die Summe der Schulden bei den Gläubigern, die dem Plan zugestimmt haben, macht mehr als die Hälfte der Gesamtschulden aus.
  4. Der Gläubiger, der keine Zustimmung gegeben hat, wird von dem Plan nicht außergewöhnlich benachteiligt und wird durch den Plan ausreichend kompensiert.
  5. Der Gläubiger, der keine Zustimmung gegeben hat, hat keinen wirtschaftlichen Vorteil davon zu erwarten, wenn das Insolvenzverfahren eingeleitet wird.

Die Zustimmungsersetzung kann also beantragt werden, wenn bereits ein Entschuldungsplan gescheitert ist. Sie kann aber auch berücksichtigt werden, wenn der Entschuldungsplan aufgestellt wird. Wenn Sie beispielsweise als Schuldner wissen, dass die meisten Ihrer Gläubiger über eine außergerichtliche Einigung froh wären, aber sie diese wegen eines "Querulanten" nicht erreichen können, gibt es so doch noch einen Ausweg.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen? Wir beraten Sie gerne zu den Themen Entschuldung und Privatinsolvenz. Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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