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Insolvenz in 3 Jahren - Ist das möglich?

Lesezeit: 4 Minuten

Mehr als 100.000 Menschen beantragen jährlich in Deutschland Privatinsolvenz. Ein Insolvenzverfahren kann bereits nach 3 Jahren beendet werden. Dies bedeutet die Chance, in ein normales Leben zurückzukehren.

Die wichtigsten Informationen zur Insolvenz in 3 Jahren finden Sie jetzt in meinem Video - schnell und einfach erklärt!

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Alle Informationen noch einmal ausführlich erklärt können Sie hier weiter nachlesen!

Bislang war es für eine Restschuldbefreiung erforderlich, sechs Jahre lang jeden Euro über dem Existenzminimum abzugeben.

Insolvenz in 3 Jahren
Wollen auch Sie in 3 Jahren schuldenfrei sein? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie uns eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Die Neuigkeiten stehen schon länger fest: Bereits im Frühjahr 2020 wurde seitens der Bundesregierung angekündigt, dass zukünftig Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten beendet werden sollen.

Seitdem kommen im Fernsehen, der Tagesszeitung oder dem Internet regelmäßig Meldungen, dass man in 3 Jahren schuldenfrei sein kann.

Anfang September 2020 wurde im Bundestag über einen Gesetzesentwurf beraten, der vorsieht, dass ab dem 01.10.2020 die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten, also drei Jahren, erteilt werden kann.

Die Verkürzung gilt für alle Verbraucher und selbständigen Schuldner.

Damit können Sie in 3 Jahren schuldenfrei sein!

Inhalte dieser Seite

1. Insolvenz in 3 Jahren - Der schnelle Überblick

2. Restschuldbefreiung Fristen

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

4. Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Überblick

5. Privatinsolvenz 3 Jahre: Häufig gestellte Fragen

6. Schuldenfrei nach 3 Jahren: Wir unterstützen Sie!

1. Insolvenz in 3 Jahren - Der schnelle Überblick

Ist das möglich? Und wenn ja, für wen gilt diese Verkürzung der Restschuldbefreiung?

Ja, ein im September 2020 im Bundestag beschlossener Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab dem 01.10.2020 die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten, also drei Jahren, erteilt werden kann.

Die Verkürzung gilt für alle Verbraucher und selbständigen Schuldner. Für Verbraucher soll die Verkürzung allerdings zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden.

Ab wann gilt die 3-Jahres Frist bis zur Restschuldbefreiung?

Die Krux ist, dass das Gesetz bis zum heutigen Tage weder in Kraft getreten ist noch überhaupt verabschiedet wurde. Vielmehr stockt das Gesetzgebungsverfahren derzeit wegen Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat über eine Löschungsklausel zu Schufa-Einträgen. Stand heute wird damit gerechnet, dass das Gesetz Anfang Dezember 2020 verabschiedet werden wird.

Um ab dem 01. Oktober 2020 zu gelten, müsste das Gesetz also rückwirkend in Kraft treten und sich auf alle Insolvenzanträge erstrecken, die seit dem 01.10.2020 gestellt wurden. Eine solche Rückwirkung zum 01.10.2020 wird auch allgemein erwartet.

Ob das schlussendlich verabschiedete Gesetz diese Rückwirkung tatsächlich vorsieht, ist aber noch keineswegs sicher.

Es besteht also ein gewisses Risiko, dass Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eröffnet werden, noch nach den bisherigen Regeln geführt werden und im schlimmsten Fall erst nach sechs Jahren bzw. 72 Monaten beendet werden.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Restschuldbefreiung bereits nach 36 Monaten erteilt?

Anders als bisher, ist die Verkürzung der Wohlverhaltensphase nach den Neuregelungen nicht an Zahlungen des Insolvenzschuldners oder das Erreichen einer bestimmten Quote zur Gläubigerbefriedigung geknüpft.

Mit anderen Worten, auch der Schuldner, der im gesamten Insolvenzverfahren keine Zahlungen leisten kann, ist bereits nach 36 Monaten schuldenfrei.

Ist es sinnvoll mit einem Insolvenzantrag weiter zu warten oder sollte der Antrag so schnell wie möglich gestellt werden?

Grundsätzlich ist es vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass Insolvenzanträge bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zurückgehalten werden. Allerdings macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Verfahren nur 36 Monate oder aber 60 Monate läuft.

Hierzu folgendes Beispiel:

Gesetzt dem Fall, der Insolvenzschuldner muss in jedem Monat des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durchschnittlich EUR 200,00 pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen zahlt er im ersten Fall des auf drei Jahre verkürzten Verfahrens EUR 7.200,00 (EUR 200 x 36 Monate) zur Insolvenzmasse, im zweiten Fall des fünfjährigen Verfahrens aber EUR 12.000 (EUR 200 x 60 Monate)!

In Fällen, in denen der Schuldner bereits von massiven Pfändungsmaßnahmen betroffen ist oder Fristen zur Stellung eines Insolvenzantrages laufen, kann es für den Schuldner aber wichtiger sein, dass das Insolvenzverfahren möglichst schnell eröffnet wird und das Risiko, ob das Insolvenzverfahren nach den alten oder neuen Regelungen läuft, zweitrangig sein.

Bei der Beurteilung dieser Frage sollten Sie eine professionelle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Bedenken Sie bitte auch, dass professionelle Schuldnerberatungsstellen für die Vorbereitung eines Insolvenzantrags zwischen einem und drei Monaten benötigen werden. Mit diesen Vorbereitungen kann und sollte bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen begonnen werden.

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wird Ende 2020 und Anfang 2021 mit einer größeren Welle von Insolvenzverfahren gerechnet.

Es ist davon auszugehen, dass Insolvenzgerichte, Insolvenzverwalter und die Schuldnerberatungsstellen durch die hohe Zahl an Insolvenzanträgen überlaufen oder überlastet sein werden.

Indem Sie frühzeitig die Vorbereitung eines Insolvenzantrages einleiten, können Sie den sich abzeichnenden Bearbeitungsstau und unnötige Verzögerungen bis zur Befreiung von Ihren Schulden umgehen!

2. Restschuldbefreiung Fristen

Die Privatinsolvenz kann im Normalfall nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase beendet werden.

Welche Fristen galten bisher?

Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. Bereits jetzt ist eine Verkürzung auf drei oder fünf Jahre möglich. Die Anforderungen dafür sind sehr hoch. Kaum ein Schuldner schafft es, diese zu erfüllen.

  1. Privatinsolvenz auf 3 Jahre verkürzt: Der Schuldner muss mindestens 35 Prozent seiner Schuld in drei Jahren tilgen und die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen.
  2. Privatinsolvenz auf 5 Jahre verkürzt: Der Betroffene gibt fünf Jahre lang jeden Cent über dem Mindestgehalt ab und trägt die Kosten des Verfahrens allein.

Und was gilt jetzt?

Für Verbraucher soll die Verkürzung zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden.

Eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre ist jedoch nur für Insolvenzanträge möglich, die nach dem 01. Oktober 2020 gestellt werden. Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, gelten Übergangsfristen, die eine stufenweise Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorsehen.

Ein am 17. Dezember 2019 beantragtes Insolvenzverfahren läuft beispielsweise fünf Jahre und sieben Monate, also bis zum 16. Oktober 2025. Ein am 30. September 2020 beantragtes Verfahren läuft nur noch vier Jahre und zehn Monate, also bis zum 29. Juli 2025.

Das bedeutet eine deutliche Erleichterung für die Betroffenen.

3. Unter welchen Voraussetzungen wird die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erteilt?

Anders als bisher, ist die Verkürzung der Wohlverhaltensphase nicht an Zahlungen des Insolvenzschuldners oder das Erreichen einer bestimmten Quote zur Gläubigerbefriedigung geknüpft.

Mit anderen Worten: auch der Schuldner, der im gesamten Insolvenzverfahren keine Zahlungen leisten kann, ist bereits nach 36 Monaten schuldenfrei.

Allerdings muss der redliche Schuldner auch allen bereits bisher in der Insolvenzordnung festgelegten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen.

4. Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Überblick

Das Verbrauerinsolvenzverfahren läuft i.d.R. in 6 Schritten ab:

1. Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern

Der Schuldner ist verpflichtet, einen Versuch auf Einigung mit seinen Gläubigern zu unternehmen. Das ist die Voraussetzung, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen zu können.

2. Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht

Der Nachweis, dass der außergerichtliche Versuch einer Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist, muss zur Antragstellung vorliegen.

3. Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Das Gericht versucht, zu einer Einigung mit den Gläubigern zu gelangen.

4. Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der Prüfung und Bewertung der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Schuldners

Löhne, Gehälter, Renten, Unterhaltszahlungen sowie Einkommen aus Vermietungen und Verpachtungen werden geprüft. Sämtliche Vermögenswerte wie Versicherungen, Immobilien und Wertgegenstände werden bewertet und fließen in die Insolvenzmasse ein.

5. Beginn der Wohlverhaltensphase

In der Wohlverhaltensphase, die heute im Normalfall sechs Jahre umfasst, muss der Schuldner sich um die Reduzierung der Schulden bemühen.

Der pfändbare Teil des Einkommens wird einem Treuhänder zugeführt. Dieser verteilt den Anteil einmal jährlich an die Gläubiger.

Der Schuldner ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Als Arbeitssuchender ist er verpflichtet, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.

6. Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht nach drei bis sechs Jahren

Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, entscheidet das Insolvenzgericht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase positiv über die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass der Betroffene wieder in ein normales, schuldenfreies Leben starten kann.

Schulden, die nicht mehr ausgeglichen werden können, bedeuten eine enorme Belastung. Die Privatinsolvenz ist eine große Chance, aus dieser Situation herauszukommen.

Die bevorstehende Insolvenzrechtsreform führt zu einer deutlichen Erleichterung, sie verkürzt die Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz auf 3 Jahre.

5. Privatinsolvenz 3 Jahre: Häufig gestellte Fragen

Hier haben wir die häufigsten Fragen und Antworten gesammelt.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens haben die Betroffenen das Recht auf ein eigenes Bankkonto.

Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, dessen Guthaben in Höhe eines gesetzlich festgelegten Sockelbetrages vor Kontopfändungen geschützt ist. Für Bezieher von Kindergeld und Unterhaltspflichtige erhöht sich der Sockelbetrag.

Ein so genanntes P-Konto kann bei jeder Bank oder Sparkasse eröffnet werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.

Ja, auch Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler können über das Insolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung gelangen.

Das selbst genutzte Eigenheim zählt zu den Vermögenswerten und wird vom Treuhänder verwertet.

In den meisten Fällen ist es möglich, in der Mietwohnung zu bleiben und die Miete weiterhin zu bezahlen.

Alle Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestanden, sind Bestandteil der Restschuldbefreiung. Nicht berücksichtigt werden Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Ebenso unberührt bleiben sogenannte Forderungen aus unerlaubter Handlung, die durch rechtswidriges Handeln verursacht worden sind, wie Geldbußen, Ordnungsgelder usw.

Es ist davon auszugehen, dass nur die Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt werden können, die nach dem 01.10.2020 in Deutschland beantragt werden. Für Insolvenzanträge, die nach dem 17.. Dezember 2019 gestellt wurden, wird es Übergangsfristen geben.

6. Schuldenfrei nach 3 Jahren: Wir unterstützen Sie!

Eine Schuldnerberatung hat die Aufgabe, Schuldner auf dem Weg in ein schuldenfreies Leben zu unterstützen. Mit der Schuldnerberatung als kompetenten und verständnisvollen Partner an der Seite, kann es gelingen, in 3 Jahren schuldnefrei zu sein.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zum Ende der privatinsolvenz nach 3 Jahren und wollen auch Sie schuldenfrei nach 3 Jahren sein? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Bildquellennachweis: © Antonio Guillen Fernández / panthermedia.net

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