Privatinsolvenz Einzelunternehmen - Neustarthilfe vom Schuldnerberater
Ist das eigene Unternehmen zahlungsunfähig geworden, kann die Privatinsolvenz Einzelunternehmen aus der Krise helfen. Der Begriff Privatinsolvenz wird in diesem Beitrag für Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung verwendet.
Es gibt jedoch einige Bedingungen, die erfüllt sein müssen. In diesem Artikel erfahren Sie, wann das Privatinsolvenzverfahren für Sie sinnvoll ist. Ebenso erfahren Sie welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Inhalt
- Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz als Einzelunternehmer
- Was ist besser? Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz?
- Kann man bei Privatinsolvenz eine Firma gründen?
- Was noch zu beachten ist bei Privatinsolvenz Einzelunternehmen?
- Fazit - Eine Privatinsolvenz für Einzelunternehmen ist fast immer möglich
1. Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz als Einzelunternehmer
Es müssen gewisse Kriterien erfüllt sein, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Oft spricht man hier auch von der Privatinsolvenz für ehemals Selbständige.
Das heißt, Sie führen ein Einzelunternehmen und sind bereits zahlungsunfähig. Weiterhin planen Sie den Geschäftsbetrieb einzustellen, oder haben dies bereits getan.
Dies impliziert schon die erste wesentliche Voraussetzung der Privatinsolvenz für Einzelunternehmen. Nämlich, dass die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird, bevor der Insolvenzantrag gestellt wird.
Vielleicht haben Sie bereits Pläne für die Zeit nach der Aufgabe des Geschäfts. Blicken Sie dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit vielleicht sogar positiv entgegen?
In der Privatinsolvenz gelten für Angestellte und Arbeitnehmer die aktuellen Pfändungsfreibeträge. Sie können wieder frei durchatmen.
Hier können Sie sich die aktuelle Pfändungstabelle herunterladen!
Eine weitere wichtige Voraussetzung wäre, dass Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Dies ist objektiv zu beurteilen, sowie nach Umfang und Struktur zu prüfen. Der Begriff „überschaubare Vermögensverhältnisse“ wird hierbei in § 304 II InsO definiert. Für eine Privatinsolvenz dürfen Sie nicht mehr als 20 Gläubiger haben. Dies umfasst alle Gläubiger des Einzelunternehmens und auch private Verbindlichkeiten, wie Kredite.
Weiterhin dürfen Ihnen gegenüber keinen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierzu zählen offene Gehälter von Angestellten sowie Forderungen der Sozialversicherungsträger aus nicht abgeführten Sozialabgaben.
In seltenen Fällen ist die Privatinsolvenz nicht möglich. Dann wird ein Regelinsolvenzverfahren eingeleitet, auch bei weniger als 20 Gläubigern.
Eine Prüfung Ihrer Vermögensverhältnisse und Gläubiger-Situation kann Herr Fehse persönlich für Sie durchführen. Dank langjähriger Erfahrungen kann er einschätzen, ob die Privatinsolvenz für Ihr Einzelunternehmen möglich ist.
Sie erreichen uns an unter 089 255 47 152 oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung. Wir helfen Ihnen gerne!
2. Was ist besser? Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz?
Der wesentliche Unterschied zwischen einem Privatinsolvenzverfahren und einem Regelinsolvenzverfahren ist, dass im Privatinsolvenzverfahren vor dem Insolvenzantrag ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden muss, wodurch es zu einer zeitlichen Verzögerung bis zum Insolvenzantrag von ca. 2-3 Monaten kommen kann. Im Regelinsolvenzverfahren kann der Insolvenzantrag zwar sofort gestellt werden. Allerdings vergehen dann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ca. sechs Wochen.
Auch im Privatinsolvenzverfahren gilt die Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass Sie durch Erzielung von Einkommen möglichst hohe Beiträge zur Insolvenzmasse zahlen sollen. Dabei müssen Sie soweit Ihnen dies zumutbar ist einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Unzumutbar kann eine Erwerbstätigkeit aber sein, wenn Sie schwanger sind oder sich Wegen der Kinderbetreuung in der Elternzeit befinden.
Die selbständige Tätigkeit kann während des laufenden Verfahrens auch wieder aufgenommen werden
Nach bereits 3 Jahren kann die Restschuldbefreiung erfolgen. Schauen Sie hierzu auch gerne unser Video zum 3-Jährigen Insolvenzverfahren an.
Um das Insolvenzverfahren nochmals zu verkürzen kann auch ein Insolvenzplan erarbeitet werden. Mit einem solchen Insolvenzplan kann das Verfahren bereits innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Zu beachten ist jedoch, dass ein Insolvenzplan nur bis zur Überleitung in die Wohlverhaltensphase vorgelegt werden kann.
Die Entscheidung für einen Insolvenzplan ist daher möglichst kurzfristig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu treffen.
3. Kann man bei Privatinsolvenz eine Firma gründen?
Auch die Gründung eines Unternehmens in der Privatinsolvenz ist rechtlich möglich.
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist sowohl während des eröffneten Insolvenzverfahrens als auch während der Wohlverhaltensphase möglich.
Eine einmalige Freigabe des Insolvenzverwalters ist dafür nötig. Es werden keine Auffanggesellschaft oder Dritte Parteien benötigt. Hier gelten die Grundsätze der freien Berufswahl.
Spätestens nach Erteilung der Restschuldbefreiung steht einem Neuanfang nichts mehr im Wege. Dann können Sie schuldenfrei ein neues Unternehmen führen.
Dank langjähriger Erfahrung wissen wir, worauf es in der Verhandlung mit Gläubigern ankommt. Wir beraten Sie individuell bei der Verfahrenswahl. Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.
4. Was noch zu beachten ist bei Privatinsolvenz Einzelunternehmen
Den Antrag auf Privatinsolvenz stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht. Wichtig ist, dass Sie den Insolvenzantrag möglichst schnell nach Kenntnis von ihrer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen. Nur so können Sie verhindern, dass Ihnen Ihre Gläubiger zuvorkommen und selbst einen Insolvenzantrag stellen oder das Gewerbeaufsichtsamt Ihnen die Gewerbeerlaubnis entzieht.
Es ist hier wichtig, dass vorher die Voraussetzungen geprüft wurden. Hier ist eine Beratung durch einen erfahrenen Schuldnerberater angeraten.
Nach Prüfung des Antrags wird das Verfahren eröffnet. Die Privatinsolvenz für ehemals Selbstständige dauert seit dem 01.10.2020 einheitlich nur noch drei Jahre.
Übrigens können auch bereits laufende Verfahren verkürzt werden. Dies geht durch Zahlung der Verfahrenskosten. Dann kann das Verfahren auf fünf Jahre verkürzt werden. Bei zusätzlicher Zahlung von 35% der Schulden sogar auf drei Jahre.
Ein weiterer Schritt in der Privatinsolvenz für Einzelunternehmen kann ein Insolvenzplanverfahren sein. Hierzu muss es eine Einigung mit den Gläubigern geben. Dann kann das Verfahrens sogar kürzer als 3 Jahre laufen.
Haben Sie detaillierte Fragen zur Dauer Ihrer Privatinsolvenz? Befinden Sie sich bereits in einer Privatinsolvenz und möchten Ihr Verfahren verkürzen? Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Lösung. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.
5. Fazit - Eine Privatinsolvenz für Einzelunternehmen ist fast immer möglich
- Voraussetzungen dafür sind die Einstellung des Unternehmens, überschaubare Vermögensverhältnisse und weniger als 20 Gläubiger.
- Ein wesentlicher Vorteil ist die Restschuldbefreiung. Ebenso die Verkürzung des Verfahrens auf 3 Jahre
- Bestenfalls wird der Antrag zügig und korrekt gestellt.
Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf die Privatinsolvenz für Einzelunternehmen? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.
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