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GmbH Insolvenz: die vier wichtigsten Fragen und Antworten

Lesezeit: 6 Minuten

Eine GmbH Insolvenz bedeutet zahlreiche Risiken für deren Geschäftsführer. Zugleich ergeben sich oft noch Sanierungschancen. Wir erklären Ihnen, was Geschäftsführer zur Insolvenz einer GmbH wissen müssen.

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GmbH Insolvenz
Ist Ihre GmbH in die Insolvenz geschlittert? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Wir helfen Ihnen.

Inhalt

  1. Wann ist eine GmbH insolvent?
  2. Bis wann muss Insolvenzantrag gestellt werden?
  3. Droht Geschäftsführern in der Insolvenz die persönliche Haftung?
  4. Wie läuft das Insolvenzverfahren einer GmbH ab?
  5. Fazit

1. Wann ist eine GmbH insolvent?

Insolvenz wird im Volksmund gerne schlicht als „Pleite“ übersetzt. Ganz so einfach ist es allerdings nicht; in Wahrheit gibt es unterschiedliche Gründe für eine Insolvenz; die wichtigsten beiden lauten wie folgt:

Die Zahlungsunfähigkeit

Eine GmbH ist zahlungsunfähig, wenn ihr die liquiden Mittel fehlen, um ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Dies wird vermutet, wenn Sie die Zahlungen der GmbH einstellen. Darauf deuten z.B. folgende Indizien hin:

  • Sie zahlen über Monate keine Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge mehr.
  • Dauerhaft schleppende Zahlungsweise.
  • Sie begleichen über mehrere Monate Rechnungen nicht und reagieren auch auf Mahnungen nicht. 
  • Sie halten Zahlungszusagen nicht ein, obwohl die Gegenleistung für Ihren Geschäftsbetrieb zentral ist (z.B. Miete des einzigen Ladenlokals). 

Liegen hinreichende Indizien für eine Zahlungseinstellung vor, müssen Sie beweisen, dass Sie eben doch noch zahlungsfähig sind. Dies gelingt am ehesten mit einem gut vorbereiteten Finanzplan.

Weist dieser nur knappe und vorübergehende Liquiditätslücken auf, wird Ihnen eine Art Schonfrist gewährt. Liegt lediglich eine Unterdeckung von 10% vor und können Sie diese innerhalb der nächsten drei Wochen ausgleichen, ist die Rede von einer sog. Zahlungsstockung. Sie sind dann nicht zahlungsunfähig; Ihre Gläubiger können Sie also nicht in ein Insolvenzverfahren drängen. Allerdings besteht womöglich trotzdem (dringender) Sanierungs- und Beratungsbedarf. 

Beispiel: Am 31.10. wird eine große Kreditlinie zur Rückzahlung fällig, die Sie nur zu 91% bedienen können. Erst am 12.11. wird Ihre Forderung gegen einen Großkunden fällig, der bisher stets pünktlich gezahlt und die Begleichung der Rechnung bereits angekündigt hat. Da fest damit zu rechnen ist, dass Sie am 12.11. die Rechnung ausgleichen können, liegt lediglich eine Zahlungsstockung vor. 

Die Überschuldung

Auch eine liquide GmbH kann insolvent gehen. Dies ist dann der Fall, wenn

  • ihre Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen UND
  • damit zu rechnen ist, dass ihr Geschäftsbetrieb innerhalb der nächsten zwölf Monate eingestellt wird.

In erster Linie ist also Ihre sog. Überschuldungsbilanz ausschlaggebend, die sich von der üblichen HGB-Handelsbilanz insbesondere in einem wichtigen Punkt unterscheidet: Nicht die Fortführungs-, sondern die Liquidationswerte der einzelnen Aktiva sind anzusetzen. Dies kann die Aktivseite massiv schmälern.

Ist die GmbH laut Überschuldungsbilanz rechnerisch überschuldet, kommt es auf die o.g. Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate an. Diese besteht – grob gesagt – aus drei Elementen: 

  • Einem umfangreichen Sanierungskonzept, in dem Sie Pläne zur Aufbesserung der Geschäfte darlegen. Gerade hier kommt es auf eine erfahrene und effektive Beratung an. 
  • Einer soliden Finanzplanung für die nächsten zwölf Monate, aus der sich ergibt, dass Sie durchgehend zur Begleichung Ihrer fälligen Schulden in der Lage sein werden. 
  • Dem Fortführungswillen; Sie müssen also nachweislich entschlossen sein, die GmbH fortzuführen.

Ob ein Insolvenzgrund vorliegt, lässt sich oft nur schwer beantworten. Die Frage ist allerdings entscheidend für diverse Haftungsfragen und Ihre persönliche Strafbarkeit. Wir raten Ihnen daher, in einer Krise der GmbH frühzeitig auf uns zuzukommen. Sie erreichen uns unter 089 / 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de

2. Bis wann muss Insolvenzantrag gestellt werden?

Ist eine GmbH insolvent, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Schon gar nicht führt die Insolvenz automatisch zur Abwicklung.

Ein Insolvenzverfahren kann erst nach einem entsprechenden Antrag beim zuständigen Amtsgericht eröffnet werden. Dahin führen unterschiedliche Wege: 

  • Die Geschäftsführer der GmbH stellen selbst einen Insolvenzantrag.
  • Die Gläubiger reichen den Antrag ein. Meist greifen das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger zu diesem Mittel.

Geschäftsführer sind gut beraten, selbst frühzeitig einen Antrag zu stellen. Dazu sind sie verpflichtet, sobald einer der o.g. Insolvenzgründe vorliegt. Anders als häufig angenommen, wird ihnen auch keine Schonfrist gewährt: Der Antrag ist „ohne schuldhaftes Zögern“, also sobald wie möglich, zu stellen. Anträge, die später als drei (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs (Überschuldung) Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes eingehen, sind in jedem Fall zu spät.

Verpassen Geschäftsführer diese Frist, machen sie sich strafbar – selbst bei nur fahrlässiger Begehung. Außerdem droht Ihnen die persönliche Haftung, s. dazu sogleich.

Wir beraten Sie, wann und wie Sie rechtssicher einen Insolvenzantrag für die GmbH stellen. Sie erreichen uns unter 089 / 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

3. Droht Geschäftsführern in der Insolvenz die persönliche Haftung?

Ja! Kriselt die GmbH, sollten Sie daher insbesondere die Finanzplanung sehr genau im Blick behalten. Wir empfehlen Ihnen außerdem, einen D&O-Versicherung abzuschließen. Üblicherweise schließt die GmbH die Police selbst ab. Diese schützt Sie allerdings nicht vor der persönlichen Strafbarkeit, die bei einem verspäteten Antrag droht, s.o.

Der Insolvenzverwalter bittet Geschäftsführer persönlich zur Kasse, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung weitere Zahlungen der GmbH geleistet haben. Diese Beträge muss der Geschäftsführer dann persönlich zurückzahlen. Die Insolvenz der GmbH wird dann schnell auch zur Privatinsolvenz ihres Geschäftsführers (sog. Doppelinsolvenz). Einzig Rechnungen, deren Begleichung im Sinne der Gläubiger ist, dürfen Sie noch ausgleichen. Dazu zählen vor allem Zahlungen, die für den Geschäftsbetrieb zwingend nötig sind.

Beispiele:

  • Löhne der Arbeitnehmer 
  • Miete für Ladenlokal
  • Lieferantenrechnungen für notwendige Vorprodukte 
  • In der Regel nicht zulässig: Bedienung von älteren Bank- oder Gesellschafterdarlehen

Der Gesetzgeber hat die persönliche Haftung kürzlich näher ausdifferenziert, teils verschärft und teils erleichtert. Gerne beraten wir Sie zu den Details.

Daneben können ggf. auch Gläubiger vom Geschäftsführer Schadensersatz verlangen. Ihnen ist der sog. Vertrauens- oder Quotenausfallschaden zu ersetzen. Schließlich hätten sie womöglich einen geringen Forderungsausfall, wenn der Geschäftsführer rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätte. 

Achtung: Weitere Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken bestehen, wenn Sie versuchen, Vermögenswerte der GmbH „beiseite zu schaffen“. Ihnen droht eine Verurteilung wegen Bankrotts und eine Rückzahlungspflicht an den Insolvenzverwalter.   

4. Wie läuft das Insolvenzverfahren einer GmbH ab?

Am Anfang steht stets der Insolvenzantrag, den entweder Sie als Geschäftsführer oder Ihre Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Das Amtsgericht wird anschließend den Antrag prüfen und ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnen. In diesem Zuge benennt der Richter einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der später in aller Regel auch das eigentliche Insolvenzverfahren übernimmt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der GmbH zu sichern und den Fall zu prüfen.

Kommen Gericht und vorläufiger Insolvenzverwalter zu dem Schluss, dass die übrigen Vermögenswerte nicht einmal für die Durchführung des Insolvenzverfahrens genügen, weist das Gericht den Insolvenzantrag mangels Masse ab. 

Sind hingegen ausreichend Mittel für das Verfahren vorhanden, erlässt das Amtsgericht den sog. Eröffnungsbeschluss und leitet so das Insolvenzverfahren ein. 

Die Gläubiger haben nun bis zum Ablauf einer bestimmten Frist Zeit, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden. Diese werden nach dem anschließenden Berichts- und Prüftermin entsprechend der Insolvenzquote getilgt. Meist erhalten die Gläubiger zwischen 1-10% ihrer Forderungen.

Nach dem Schlusstermin hebt das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf. Die GmbH ist nun vollständig abgewickelt. 

Achtung: Dies beschreibt den Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens. In vielen Fällen bieten sich allerdings Abweichungen an, um die Sanierungschancen zu stärken. 

Insbesondere kommt die Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht, die ohne Insolvenzverwalter auskommt. Die Abwicklung bzw. Sanierung bleibt hier Aufgabe der Geschäftsführung, die lediglich durch einen sog. Sachwalter begleitet wird. Größter Vorteil ist dementsprechend, dass Sie die Geschicke der GmbH nicht in fremde Hände geben müssen. Voraussetzung ist allerdings ein besonderes Maß an Zuverlässigkeit, das sich insbesondere in einer frühen Antragstellung ausdrückt.

Daneben bzw. kombiniert bietet sich die sog. Planinsolvenz an, in der die jeweiligen Belange der Gläubiger deutlich mehr einbezogen werden. Dies steigert die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung. Im Mittelpunkt steht der zwischen Gläubigern und der GmbH ausgehandelte Insolvenzplan, der die Aufteilung der Vermögenswerte und die einzelnen Sanierungsbeiträge regelt. 

Wir beraten Sie, wie Sie in der Insolvenz richtig handeln. Dank langjähriger Erfahrung wissen wir, welches Verfahren für Sie am besten geeignet ist. Sie erreichen uns unter 089 / 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de

5. Fazit

  • Die GmbH ist insolvent, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Für ersteres ist die kurzfristige Finanzplanung, für letzteres die Überschuldungsbilanz sowie die Fortführungsprognose ausschlaggebend. 
  • Geschäftsführer einer GmbH müssen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung so bald wie möglich einen Insolvenzantrag stellen. Spätestens nach drei (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs (bei Überschuldung) Wochen ist es zu spät – in einigen Fällen auch schon früher. 
  • Geschäftsführer sind erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Das gilt insbesondere, wenn sie nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellen. Außerdem machen sie sich schnell strafbar.
  • Neben der Regelinsolvenz bieten sich für eine GmbH die Insolvenz in Eigenverwaltung und die Planinsolvenz an. Beide Verfahren (kombiniert) steigern oft die Sanierungschancen.

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf GmbH Insolvenz? Dann rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Bildquellennachweis: Elena Schweitzer | Panthermedia.net

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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