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Die Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung

Lesezeit: 5 Minuten

Zahlen Sie auf eine Forderung einer Behörde nicht rechtzeitig, droht die Zwangsvollstreckung. Hierzu erlässt die Behörde eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung. Wir erklären Ihnen, was das bedeutet und wie Sie dagegen vorgehen können.

Inhalt

  1. Was ist eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung?
  2. Wann muss ich mit einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung rechnen?
  3. Wie lange dauert die Pfändung?
  4. Was kann man gegen eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung tun?
  5. Fazit

1. Was ist eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung?

Mit einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung betreiben Behörden die Zwangsvollstreckung im Verwaltungs- und Steuerrecht. Mittels einer solchen Verfügung kann beispielsweise das Finanzamt eine offene Steuerforderung von Ihnen einziehen.

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung
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Auch die Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenkassen nutzen Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügungen.

Die Behörde stellt die Verfügung in aller Regel Ihrer Bank zu. So wird Ihr Konto gesperrt. Sie können in der Folge keine Überweisungen mehr tätigen oder Geld abheben. Ausgenommen sind Beträge im Rahmen der Pfändungsfreigrenze.

Oft richtet sich Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung auch oder alternativ an Ihren Arbeitgeber. Dies hat einen ähnlichen Effekt: Ihr Arbeitgeber darf das Gehalt nicht mehr an Sie auszahlen (bis zur Pfändungsfreigrenze).

Dies ist der Teil, der als Pfändung bezeichnet wird.

Im nächsten Schritt kommt die Einziehungsverfügung zur Geltung. Mit ihr ordnet die Behörde die Einziehung des Geldes an, das die Bank oder Ihr Arbeitgeber eigentlich an Sie auszahlen würde.

Die Bank oder der Arbeitgeber zahlen schlussendlich also an die Behörde.

Beachten Sie: Die Behörde kann mit der Zwangsvollstreckung beginnen, ohne Sie zuvor verklagen zu müssen. Anders als im Zahlungsverkehr zwischen Privaten muss sich eine Behörde nämlich im Regelfall keinen Vollstreckungstitel mehr beschaffen.

Denn als solcher dient bereits der Leistungsbescheid, in der Sie erstmalig zur Zahlung aufgefordert wurden.

Eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung kann sich auch negativ auf Ihre Schufa-Bonität auswirken.

2. Wann muss ich mit einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung rechnen?

Die Voraussetzungen der Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt.

Zunächst muss die Behörde eine Geldforderung gegen Sie haben, die bereits fällig ist. Fälligkeit meint den Zeitpunkt, in dem Sie regulär zur Zahlung verpflichtet sind (z.B. zwei Wochen ab Erhalt des Bescheids).

Haben Sie innerhalb dieser Zeit nicht gezahlt, wird Ihnen die Behörde zunächst eine Mahnung schicken, in der Sie erneut unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert werden. Die Abgabenordnung sieht hier nur eine sehr kurze Schonfrist von einer Woche vor.

Sollten Sie eine Mahnung erhalten, ist also Eile geboten. Treten Sie im Zweifel kurzfristig mit uns in Kontakt!

Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Behörde zunächst (oder gleichzeitig mit einer Einziehungsverfügung) eine Pfändungsverfügung erlassen. Dies muss schriftlich erfolgen. Aufforderungen per E-Mail reichen dazu beispielsweise nicht aus.

Dies Verfügung muss bestimmte Bestandteile enthalten:

  • Korrekte Bezeichnung Ihres Namens und Adresse
  • Höhe der Zahlungsforderung und Grund
  • Durch Pfändung und vorherige Maßnahmen entstandene Kosten
  • Feststellung, dass Sie die Zahlung immer noch schulden
  • Bezeichnung der Forderung, die Sie gegen einen Drittschuldner haben (z.B. Auszahlungsanspruch gegen die Bank, Anspruch auf Arbeitslohn gegen Arbeitgeber)
  • Aufforderung, nicht mehr über Forderung zu verfügen/Drittschuldner darf nicht mehr an Sie leisten
  • Unterschrift

Fehlen Bestandteile, führt dies zwar nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Schreibens; allerdings bieten sich Ansatzpunkte für einen Einspruch (siehe 5.).

Beachten Sie: Die Pfändungsverfügung wird dem Dritten (also z.B. Ihrer Bank) zugestellt. Sie selbst erhalten lediglich eine Abschrift mit dem Hinweis, wann Ihre Bank die Verfügung erhalten hat. Liegt das Zustellungsdatum mehr als eine Woche zurück, kann die Verfügung anfechtbar sein.

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung - Schuldnerberatung Fehse

3. Wie lange dauert die Pfändung?

Wie lange die Pfändung dauert, hängt von der Höhe der Geldforderung der Bank und Ihrem Vermögen und Einkommen ab.

Beispiel: U schuldet der Behörde eine Rückzahlung von 50.000 €. Er hat kein pfändbares Vermögen. Sein monatliches Arbeitseinkommen beläuft sich auf netto 5.000 €. Außerdem ist er für eine Person unterhaltspflichtig. Nach Abzug der Pfändungsgrenzen kann die Behörde eine monatliche Zahlung von circa 2.200 € verlangen. In dem Fall dauert die Pfändung ca. 23 Monate.

Gerne beraten wir Sie bei einem Tilgungsplan. In vielen Fällen kann mit der Gläubiger-Behörde ein solcher Plan in Verbindung mit einer Stundungsvereinbarung ausgehandelt werden.

Haben Sie die bezeichnete Forderung beglichen, muss die Behörde die Pfändungsverfügung wieder aufheben.

4. Was kann man gegen eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung tun?

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung sind jeweils selbstständige Verwaltungsakte. Grundsätzlich steht Ihnen also gegen beide Verwaltungsakte Rechtsschutz zu. In den meisten Fällen ist es aber ohnehin sinnvoll, beide Verfügungen anzugreifen.

Sie können zunächst Einspruch bei der Behörde selbst einlegen. Dieser sollte gut begründet sein. Hier geht es insbesondere um formelle Fehler der Behörde oder Pfändungsverbote.

Eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung darf beispielsweise nicht ergehen, wenn die Forderung unpfändbar ist (§ 319 AO). Hier sind die üblichen Pfändungshindernisse der Zivilprozessordnung zu beachten. Dazu zählen zum Beispiel das pfändungsfreie Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) oder sonstige unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO).

Auch Kindergeld ist im Regelfall unpfändbar (§ 76 EstG).

Gegen die Pfändungsverfügung und Überweisungsverfügung kann allerdings nicht mit der Behauptung vorgegangen werden, dass die Forderung überhaupt nicht besteht (BFH, Urt. v. 24.07.1984 – VII R 135/83). Diese Behauptung müssten Sie bereits frühzeitig im Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen den Rückforderungsbescheid selbst erheben.

Haben Sie also Zweifel an der Forderung selbst, sollten Sie umgehend reagieren und keinesfalls abwarten.

Im Übrigen kann auch der Drittschuldner (meist die Bank oder Ihr Arbeitgeber) Einspruch einlegen. Gegebenenfalls lohnt sich also eine Kontaktaufnahme. Sprechen Sie sich hierzu aber vorher mit Ihrem Rechtsanwalt ab, um Fehler zu vermeiden.

Im äußersten Fall können Sie mittels der Anfechtungsklage gerichtlich gegen die Pfändung vorgehen. Wurde die Forderung aber bereits wirksam eingezogen, ist das nicht mehr möglich. Auch hier ist also Eile geboten.

Eine Anfechtungsklage führt im Regelfall auch nicht zur aufschiebenden Wirkung (§ 80 I 2 Nr. 1 VwGO). Das heißt, die Behörde kann trotz Ihrer Klage weiter gegen Sie vorgehen. Sie sollten daher nach Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt vorläufigen Rechtsschutz ersuchen.

5. Fazit

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügungen werden von Behörden (insb. Finanzamt) genutzt, um Geldforderungen gegen Sie einzutreiben.

Es handelt sich um zwei selbstständige Verwaltungsakte, gegen die Sie jeweils vorgehen können.

Die Pfändungsverfügung richtet sich direkt an Ihren Drittschuldner, das heißt in der Regel an Ihre Bank oder Ihren Arbeitgeber. Sie erhalten lediglich eine Abschrift.

Die Pfändungsverfügung führt dazu, dass die Bank oder Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Geld mehr auszahlen darf. Ausgenommen sind die Pfändungsfreibeträge.

Mit der Einziehungsverfügung wird die Einziehung der Forderung angeordnet.

Die Behörde muss sich im Regelfall nicht mehr an ein Gericht wenden, da der Leistungs- oder Rückforderungsbescheid bereits als Titel dient.

Gegen die Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung können Sie Einspruch einlegen. Ändert die Behörde ihre Auffassung nicht, können Sie Anfechtungsklage erheben.

Weil eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, ist oft einstweiliger Rechtsschutz sinnvoll. Hierzu können Sie Aufhebung der Vollziehung (AdV) beantragen.

Wurde die Forderung schon eingezogen, können Sie nur noch eine einstweilige Anordnung beantragen.

Nehmen Sie unsere professionelle Schuldnerberatung in Anspruch und blicken Sie in eine schuldenfreie Zukunft. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Bildquellennachweis: fizkes | Panthermedia

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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