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Auto pfänden – wann ist es weg?

Lesezeit: 6 Minuten

Häufen sich die Schulden, verlieren Ihre Gläubiger früher oder später die Geduld.

Es kann dann versucht werden, Ihr Auto zu pfänden und so das Geld einzutreiben.

Auto pfänden
Soll Ihr Auto gepfändet werden? Rufen Sie an unter 089 21 76 72 054. Ich berate Sie gerne!

Wann eine Pfändung Ihres Autos droht und wie Sie sich wehren können, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

Inhalt

  1. Kann man mir mein Auto pfänden?
  2. Wann kann mein Auto gepfändet werden?
  3. Was, wenn ich mein Auto dringend brauche?
  4. Was passiert mit dem Auto bei der Pfändung?
  5. Kann man die Pfändung verhindern?
  6. Fazit

1. Kann man mir mein Auto pfänden?

Eine Pfändung droht Ihnen immer dann, wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen. Wie die Pfändung genau erfolgt und was gepfändet werden soll, ist von Fall zu Fall verschieden. Beispielsweise könnten Ihre Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihr Konto oder Ihren Lohn zugreifen.

Es können aber auch Gegenstände und damit Ihr Auto gepfändet werden. Die wesentlichen Vorschriften für eine solche „Sachpfändung“ finden sich in den §§ 808ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Pfändung Ihres Autos wird für Ihre Gläubiger aber grundsätzlich nur die zweite Wahl sein, da eine Konto- oder Lohnpfändung meist einfacher und schneller geht.

Als grobe Faustregel gilt daher: Ihr Auto ist in der Regel außer Gefahr, wenn Ihr pfändungsfreies Guthaben auf Ihrem Konto für die Schulden reicht.

2. Wann kann mein Auto gepfändet werden?

Eine Pfändung ist keinesfalls immer oder auch nur leicht möglich. Denn die Pfändung erfolgt grundsätzlich durch den Gerichtsvollzieher und richtet sich nach einem gesetzlich streng geregelten Verfahren.

Für eine erfolgreiche Pfändung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Gläubiger braucht einen „Vollstreckungstitel“. Meist handelt es sich hierbei um ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid aufgrund eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Gläubiger kann also nicht einfach sofort Ihr Auto pfänden, nur weil Sie ihm Geld schulden und mit der Zahlung in Verzug sind.
  • Der Titel muss Ihnen zugestellt werden.
  • Die Pfändung wird erst dann eingeleitet, wenn Ihr Gläubiger dies bei Gericht beantragt (§ 753 Abs. 1 ZPO). Ihnen droht also nicht nach jedem Gerichtsverfahren sofort und automatisch eine Pfändung.
  • Das Auto muss in Ihrem Eigentum stehen. Haben Sie das Auto nur geleast, steht es hingegen im Eigentum des Anbieters. Gehört das Fahrzeug z.B. Ihrem Ehegatten, sollten Sie dies nachweisen können (Kaufvertrag o.ä.). Ob Sie der Halter des Wagens sind oder nicht, ist allenfalls ein Indiz. Der Gerichtsvollzieher wird das Auto zwar oft auch dann pfänden, wenn sie nicht Eigentümer sind. Der Eigentümer kann anschließend aber gerichtlich die Pfändung aufheben lassen.
  • Das Auto muss sich in Ihrem Gewahrsam, also in ihrer Verfügungsgewalt befinden. Hat auch ein Dritter das Auto in seinem Gewahrsam, wird die Pfändung deutlich komplizierter.

Insbesondere der letzte Punkt ist oft problematisch. Ehegatten werden das Auto beispielsweise oft zusammen nutzen, sodass auch Ihr Ehegatte Gewahrsam an dem Auto hat und eine Pfändung damit eigentlich nicht auf die Schnelle möglich wäre.

Der Gesetzgeber hat diese Situation jedoch bedacht: Oft kann in einem solchen Fall trotzdem gepfändet werden (§ 1362 BGB, § 739 ZPO).

Zudem gibt es noch einige weitere Fallstricke. So darf beispielsweise keine Überpfändung erfolgen. Davon spricht man, wenn der Wert des gepfändeten Gegenstandes Ihre Schulden deutlich übersteigt.

Beispiel: Herr A schuldet seinem Gläubiger 500 €. Nun soll sein 20.000 € teures Auto gepfändet werden. Eine Pfändung des Autos würde den geschuldeten Betrag weit übersteigen, sodass eine Überpfändung vorliegen würde. Eine Pfändung des Autos ist dann nicht möglich.

Eine solche Überpfändung kann aber dann zulässig sein, wenn das Auto wirklich der einzige nennenswerte Vermögensgegenstand des Schuldners ist. Oft gelingt es aber, den Gerichtsvollzieher bzw. das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen.

Sie sehen: Die Frage, ob und wann eine Pfändung Ihres Autos erfolgen kann, ist im Einzelfall kompliziert. Sie sollten sich daher stets an einen Anwalt wenden. Wie wir Ihnen helfen können, zeigen wir Ihnen am Ende des Beitrags.

Auto gepfändet - Schuldnerberatung Fehse

3. Was, wenn ich mein Auto dringend brauche?

Benötigen Sie Ihr Auto für Ihren Beruf, ist der Wagen unter Umständen unpfändbar (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt aber nur dann, wenn Ihnen keine anderen zumutbaren Fortbewegungsmittel zur Verfügung stehen.

Beispiel: Herr B muss täglich zu seinem 50km entfernten Arbeitsplatz pendeln. Er wohnt in einem ländlichen Gebiet, sodass öffentliche Nahverkehrsmittel kaum zur Verfügung stehen. Ohne seinen PKW könnte er seiner Arbeit daher nicht nachgehen. Eine Pfändung des Wagens ist in einem solchen Fall nicht möglich.

Dies gilt selbst dann, wenn nicht Sie selbst, sondern lediglich Ihr Ehepartner das Auto für seinen Beruf benötigt.

Ihr Wagen kann auch unpfändbar sein, wenn Sie oder ein Familienmitglied ihn aus sonstigen Gründen dringend benötigen, etwa wenn Sie behindert sind oder ohne das Auto in Ihrer Lebensführung stark eingeschränkt wären.

Beispiel: Frau C ist 75 Jahre alt und muss aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig zu einem Facharzt. Dieser ist für sie nur mit dem Auto erreichbar. Andere Möglichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Ihr Wagen ist daher unpfändbar.

Aber Achtung: Ganz aus dem Schneider sind Sie auch in solchen Fällen noch nicht! Denn Ihrem Gläubiger steht es frei, Ihnen einen Ersatzwagen zu stellen und Ihr Auto doch zu pfänden. Eine solche „Austauschpfändung“ (811a ZPO) wird sich vor allem dann lohnen, wenn Sie einen teuren Wagen besitzen.

Beispiel: Autoliebhaber D hat hohe Schulden. Er fährt täglich mit seinem Cabrio zur Arbeit, die er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht. Das Fahrzeug ist 35.000 € wert. Seine Gläubiger möchten das Auto nun pfänden. Sie stellen ihm daher einen Wagen im Wert von 8.000 € zur Verfügung. Nun kann das Cabrio trotz eigentlicher Unpfändbarkeit doch gepfändet werden.

Eine Austauschpfändung kann aber nur mit Genehmigung des Vollstreckungsgerichts erfolgen und ist mit einigem Aufwand verbunden. Praktisch kommt sie daher nicht häufig vor.

4. Was passiert mit dem Auto bei der Pfändung?

Die „Sachpfändung“ wird durch einen Gerichtsvollzieher im Auftrag Ihres Gläubigers vorgenommen. Hierbei handelt es sich um einen Beamten. Die Pfändung erfolgt also hoheitlich und nicht etwas durch Ihren Gläubiger selbst.

Die Pfändung Ihres Autos läuft dabei wie folgt ab:

  • Der Gerichtsvollzieher bringt ein Pfandsiegel an dem Wagen an und nimmt Ihnen so die Verfügungsgewalt über Ihr Auto. Das Fahrzeug wurde nun staatlich beschlagnahmt und Sie dürfen es nicht mehr nutzen.
  • Unter Umständen wird auch eine Parkkralle oder eine ähnliche Vorrichtung an Ihrem Auto angebracht.
  • Ihr Auto wird anschließend frühestens nach einer Woche vom Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert (§ 814 ZPO).
  • Auf Ihren Antrag oder den Antrag Ihres Gläubigers ist auch eine andere Verwertungsart möglich (§ 825 ZPO).
  • Der Erlös wird Ihrem Gläubiger übergeben, um Ihre Schulden zu tilgen. Zudem werden die Kosten der Zwangsvollstreckung beglichen. Überschüssiges Geld erhalten Sie.

5. Kann man die Pfändung verhindern?

Sie sollten keinesfalls versuchen, das Pfandsiegel eigenmächtig zu entfernen und Ihr Auto trotz Pfändung weiter zu nutzen.

Denn ein solches Verhalten kann unter Umständen strafbar sein (§ 136 StGB). Gleiches gilt, wenn Sie sich dem Gerichtsvollzieher widersetzen und diesen bei der Pfändung behindern.

Möchten Sie sich gegen eine Pfändung wehren, sollten Sie daher den ordnungsgemäßen Weg gehen und sich an einen Anwalt wenden. Wir werden mit Ihnen besprechen, wie Sie sich verteidigen können.

Im besten Fall wehren Sie sich bereits im Gerichts- oder Mahnverfahren gegen Ihren Gläubiger und sorgen so dafür, dass das Gericht erst gar keinen vollstreckbaren Titel ausstellt.

Sollte es hierfür zu spät sein, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

  • Können Sie Ihre Schulden mittlerweile begleichen, lässt sich so die Pfändung noch abwenden.
  • Auch können Sie mithilfe Ihres Anwalts versuchen, eine Ratenzahlung mit Ihrem Gläubiger zu vereinbaren, damit dieser im Gegenzug auf die Pfändung verzichtet.
  • Sind Sie der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher falsch vorgeht, können Sie Rechtsschutz durch eine „Erinnerung“ (§ 766 ZPO) vor dem Vollstreckungsgericht erlangen. Das kommt etwa in Betracht, wenn eine Überpfändung droht oder Sie das Auto für Ihre Arbeit benötigen.
  • Gehört das Auto gar nicht Ihnen, sondern einem Dritten, zum Beispiel Ihrem Ehepartner oder einem Leasinganbieter, kann dieser selbst gegen die Pfändung klagen.
  • Wollen Sie sich gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts wehren, z.B. gegen eine Austauschpfändung, können Sie sofortige Beschwerde einlegen.

Die Abgrenzung dieser Verteidigungsmöglichkeiten ist im Einzelfall kompliziert. Nicht immer können Sie jedes Mittel ausschöpfen, da diese meist hohe Anforderungen haben. Auch ist oft ein schnelles Handeln nötig.

Wurde Ihr Auto erst versteigert, haben Sie kaum mehr eine Chance und können allenfalls den Erlös herausverlangen oder Schadensersatz geltend machen.

Sie sollten sich bei einer drohenden Pfändung daher schnellstmöglich an einen Anwalt wenden und mit diesem das weitere Vorgehen besprechen.

6. Fazit

Haben Sie Schulden, ist die Pfändung Ihres Autos möglich. Ihr Gläubiger muss aber einen vollstreckbaren Titel haben und die Pfändung beantragen. Gehört der Wagen nicht Ihnen oder steht er im Gewahrsam eines Anderen, erschwert das die Pfändung.

Eine Überpfändung ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Benötigen Sie oder Ihr Ehegatte das Auto für die Arbeit, ist es grundsätzlich unpfändbar. Eine Austauschpfändung ist möglich.

Die Pfändung erfolgt durch ein Pfandsiegel. Ihr Auto wird anschließend durch öffentliche Versteigerung verwertet. Mit dem Erlös werden Ihre Schulden beglichen.

Sie können sich mit verschiedenen Mitteln gegen die Pfändung wehren. Meist ist aber Eile geboten.

Bildquellennachweis: comzeal | Panthermedia

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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