Schuldnerberatung Fehse
ProvenExpert Qualitaetssiegel

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: 7 Fragen und Antworten

Lesezeit: 5 Minuten

Um eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu verhindern, sollten Betroffene Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, wenn dieser zugestellt wird.

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: hier ist schnelles Handeln gefragt.

Denn wenn Betroffene keinen Einspruch einlegen, kann dies unangenehme Folgen nach sich ziehen.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag was es mit dem Vollstreckungsbescheid auf sich hat, wann es überhaupt dazu kommt und was die Folgen sind, wenn man nicht oder verspätet Einspruch einlegt.

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Wollen auch Sie Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Übersicht:

  1. Was genau ist ein Vollstreckungsbescheid?
  2. Wann wird ein Vollstreckungsbescheid wirksam?
  3. Wie lang ist die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid?
  4. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: Wie gehe ich vor?
  5. Kann ich nach einem Vollstreckungsbescheid noch zahlen?
  6. Wie lange ist ein Vollstreckungsbescheid gültig?
  7. Was passiert mit dem Vollstreckungsbescheid nach Zahlung?

Was genau ist ein Vollstreckungsbescheid?

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel mit dem der Gläubiger gegen den Schuldner seine Forderung durch Zwangsvollstreckung betreiben kann. Erst wenn der Gläubiger gegen Sie als Schuldner diesen Vollstreckungstitel in der Hand hält, dann kommt der Gerichtsvollzieher. Doch bis dahin ist für Gläubiger ein vorgegebener Weg einzuhalten.

Häufig beginnt die Schuldenfalle damit, dass Personen oder Firmen ihre Rechnungen nicht begleichen können. Es folgen dann Zahlungserinnerungen und Mahnungen, vielleicht auch ein Inkassoverfahren. Gerade bei privaten Schuldnern kommt es daher vor, dass diese den Überblick über Zahlungsverpflichtungen, Briefe, Mahnungen und dergleichen verlieren.

Irgendwann kommen dann gelbe Briefumschläge mit gerichtlichen Schreiben. Spätestens dann sollte man handeln, denn damit bewegt man sich schon im gerichtlichen Mahnverfahren oder sogar schon bei der Vollstreckung. Hier sind sehr kurze Fristen einzuhalten, um den unangenehmen Besuch vom Gerichtsvollzieher vorzubeugen.

Die Vorstufe zum Vollstreckungsbescheid ist der gerichtliche Mahnbescheid.

Denn nach allen „einfachen“ Mahnungen und Inkassobemühungen werden die Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie als Schuldner anstrengen. Dabei erhalten Sie als Schuldner vom Gericht in der ersten Stufe einen gerichtlichen Mahnbescheid. Auf diesen können Sie reagieren, in dem Sie die Forderung bezahlen, Widerspruch gegen den Bescheid einlegen oder die Forderung anerkennen durch schlichtes Nichtstun.

Aber auf einen Mahnbescheid überhaupt nicht zu reagieren, ist die schlechteste Lösung. Denn dann wird der gerichtliche Mahnbescheid 14 Tage nach der Zustellung gültig. Damit ist die Forderung, die der Gläubiger gegen den Schuldner hat, rechtskräftig festgestellt.

Wann wird ein Vollstreckungsbescheid wirksam?

Nachdem der Mahnbescheid rechtskräftig geworden ist und der Schuldner die Forderung nicht beglichen hat, kann der Gläubiger noch nicht die Zwangsvollstreckung der Forderung in die Wege leiten. Zuerst muss bei dem zuständigen Amtsgericht die Vollstreckung innerhalb von 6 Monaten beantragt werden.

Wenn Sie als Schuldner wieder Post vom Amtsgericht bekommen und Ihnen der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, haben Sie nur noch eine Möglichkeit sich gegen eine mögliche Zwangsvollstreckung und den Besuch des Gerichtsvollziehers zu wehren: der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Doch ein solcher Einspruch sollte nur dann erfolgen, wenn Sie der Forderung teilweise oder ganz widersprechen. In allen anderen Fällen kann der Einspruch dazu führen, dass gegen Sie als Schuldner nur noch höhere Kosten anfallen. In jedem Fall sollten Sie sich nach der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides rechtliche Hilfe und Beratung suchen.

Wehren Sie sich nicht gegen den Vollstreckungsbescheid, in dem Sie einen Einspruch formulieren oder sich rechtliche Beratung oder Vertretung suchen, dann wird der Vollstreckungsbescheid 14 Tage nach seiner Zustellung wirksam.

Wie lang ist die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid?

Wenn Ihnen ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erheben.

Haben Sie verspätet einen Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid erhoben, also z.B. 15 Tage nach der Zustellung des Mahnbescheides, wird dieser als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: Wie gehe ich vor?

Wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten, sollten Sie prüfen, ob Sie die Forderung ausgleichen können. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie prüfen und sich beraten lassen, ob Sie gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen wollen.

Wollen Sie Einspruch einlegen, können Sie dies selbst tun, z.B. mit einem Brief oder in der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts. Auch ihr Rechtsanwalt kann den Einspruch formulieren und fristgemäß an das Gericht senden.

Allerdings sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit dem Einspruch noch nicht aus der Welt. Um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher wie die Konto- oder Lohnpfändung zu verhindern, muss mit dem Einspruch gleich­zeitig ein Antrag auf vorläufige Ein­stellung der Zwangs­voll­streckung gestellt werden. Dieser Antrag ist dem Voll­streckungs­bescheid beigefügt.

Erst dann unterbleiben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Kann ich nach einem Vollstreckungsbescheid noch zahlen?

Haben Sie dem Vollstreckungsbescheid nicht widersprochen und ist dieser rechtskräftig geworden, kann der Gläubiger mit dem Vollstreckungsbescheid verschiedene Maßnahmen – wie die Konto- oder Lohnpfändung, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – in die Wege leiten.

Wie eine Vermögensauskunft im Vollstreckungsverfahren abläuft, lesen Sie in diesem Beitrag.

Doch dies muss der Gläubiger nicht sofort tun. Für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann sich der Gläubiger Zeit lassen. Er muss lediglich die Verjährungsfristen im Auge behalten.

Um diesen Schwebezustand und jederzeit drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, kann der Schuldner auch die Forderung ausgleichen. Dies ist auch nach der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides noch möglich. Dann ist die Sache grundsätzlich erledigt und es sind keine weiteren Maßnahmen zu erwarten.

Wie lange ist ein Vollstreckungsbescheid gültig?

Im gerichtlichen Mahnverfahren hat der Gläubiger zwischen der Rechtskraft des Mahnbescheides und der Beantragung des Vollstreckungsbescheides nur 6 Monate Zeit. Ist der Vollstreckungsbescheid jedoch rechtskräftig, dann gibt es eine solche Frist nicht.

Der Gläubiger muss nicht sofort irgendwelche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die er mit der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides einleiten könnte, einleiten. Der Vollstreckungsbescheid ist nämlich 30 Jahre gültig. Das heißt bis zu 30 Jahre nach der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner durchführen lassen.

Wie Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch verhindern können, lesen Sie in diesem Beitrag.

Was passiert mit dem Vollstreckungsbescheid nach Zahlung?

Damit der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen kann, benötigt er eine spezielle Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides. Dafür erhält der Gläubiger eine beglaubigte Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vom zuständigen Gericht.

Es wird auch nur genau eine beglaubigte Ausfertigung erstellt, damit nicht mehrfach die Forderung eingetrieben werden kann. Wurde die Forderung ausgeglichen, wird diese beglaubigte Ausfertigung durch den Gerichtsvollzieher entwertet und an den Schuldner herausgegeben. Diese entwertete Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides sollte man sehr gut in seinen Unterlagen aufbewahren, weil diese als Nachweis gilt, dass die Forderung beglichen worden ist.

Sollte nun noch jemand auf Sie als Schuldner zukommen und versuchen, die Forderung einzutreiben, z.B. ein Inkassounternehmen, dann können Sie mit dem entwerteten Titel die Zahlung und Begleichung der Forderung nachweisen.

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.

Bildquellennachweis: © PantherMedia / Andriy Popov

Diesen Artikel teilen über...
Schuldnerberatung Fehse Kontakt Das Team
Kurzen Fragebogen ausfüllen!
Vorab kurzen Fragebogen ausfüllen - wir melden uns mit der Lösung zu Ihrem individuellen Schuldenproblem.
Hier klicken
Sebastian Fehse
Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
Alle Beiträge
Sebastian Fehse
Sebastian Fehse
Schuldnerberater
Mehr als 3.000 bearbeitete Fälle seit 2010
Sofortiger Beratungstermin
Von mehr als 70 zufriedenen Mandanten online empfohlen
Individuelle Lösungen, zugeschnitten auf den Einzelfall
Die Beratung erfolgt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
Bei Zusammenarbeit: volle Kostenkontrolle, da unsere Beratungskosten bereits in den für Sie verhandelten Raten an die Gläubiger enthalten sind
Einen Termin vereinbaren!
Blank Form (#4)
►► Klicken Sie jetzt hier, um einen Termin zu vereinbaren
Online Terminvereinbarung
Schuldnerberatung-Fehse Pfandungstabelle 2023
Testen Sie mit unserem Pfändungsrechner, wie viel Sie von Ihrem Einkommen behalten dürfen.

Haftungsausschluss: Unsere Rechner werden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit der Ergebnisse können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Empfohlen von Expertenbranchenbuchjuraforum-logo-fachanwalt
Inhalt
Schuldnerberatung München | Impressum | Datenschutzerklärung | Copyright 2023 | SEO für Anwälte von WebTiger Pro
Für ein Beratungsgespräch:
089 255 47 152
red_phone_img
cross