Schuldnerberatung Fehse
ProvenExpert Qualitaetssiegel

Insolvenzantrag durch Krankenkasse - 6 Fragen und Antworten

Lesezeit: 6 Minuten

Schulden bei der Krankenkasse können für den Schuldner unangenehme Folgen haben. Dabei sind Beitragsschulden nur für bestimmte Personengruppen möglich. Als Arbeitnehmer, dessen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden, braucht man sich um solche Schulden keine Sorgen zu machen.

Insolvenzantrag durch Krankenkasse
Sind Fragen zum Insolvenzantrag durch die Krankenkasse offen geblieben? Rufen Sie uns an unter 089 255 471 52 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Da die Krankenkassen nicht erst ein Mahnverfahren oder einen Vollstreckungsbescheid abwarten müssen, können sie viel einfacher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Ist man dann zur Zahlung der Beitragsrückstände nicht in der Lage und bemüht sich nicht um eine Klärung oder Einigung mit der Krankenkasse, kann es zu einem Antrag der Krankenkasse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommen.

Dieser sogenannte Fremdantrag ist vor allem für Verbraucher mit Nachteilen verbunden. Problematisch bei Beitragsrückständen kann auch sein, dass man nur noch eine ärztliche Notfallversorgung erhält und nicht mehr das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung nutzen kann.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse erläutert in diesem Beitrag, warum man bei Schulden und Beitragsrückständen in der gesetzlichen Krankenversicherung sehr schnell handeln sollte, wann es überhaupt zu Schulden bei der Krankenkasse kommen kann und was man im Falle von Beitragsschulden tun sollte.

Übersicht:

  1. Wie kann es zu Schulden bei der Krankenkasse kommen?
  2. Was passiert, wenn man Schulden bei der Krankenkasse hat?
  3. Kann ich mit Schulden bei der Krankenkasse zum Arzt gehen?
  4. Wie schnell kann die Krankenkasse pfänden?
  5. Droht eine Insolvenz, wenn ich die Schulden bei der Krankenkasse nicht zahlen kann?
  6. Was bedeutet Gläubigerantrag?

1. Wie kann es zu Schulden bei der Krankenkasse kommen?

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. In vielen Fällen, z.B. wenn man einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, entsteht eine Pflichtmitgliedschaft und damit eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Auch der Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II/Bürgergeld, Erwerbsminderungsrente, Altersrente oder anderen Lohnersatzleistungen führt zur Versicherungspflicht.

Sind Sie z.B. als Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt, gilt eine Pflichtmitgliedschaft gem. § 5 Abs. 1 SGB V. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt man meist nicht selbst, sondern der Arbeitgeber führt sie zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer ab. Sie müssen sich als Arbeitnehmer daher meist um nichts kümmern.

Auch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter führt die Beiträge automatisch ab, wenn Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezogen werden. In diesen Fällen ist es kaum möglich, dass Schulden oder Beitragsrückstände bei der Krankenkasse entstehen.

Schuldenfalle Krankenkassenbeiträge

Das Risiko, Schulden bei der Krankenkasse zu verursachen, besteht also nur für bestimmte Personengruppen. Dazu gehören z.B. Selbständige und Freiberufler, die für die Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge selbst aufkommen müssen. Wenn man in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder nicht alle Rechnungen bezahlen kann, gilt dies meist auch für die Krankenkassenbeiträge.

Unternehmer und Selbstständige

Mehr zum Thema Schulden bei Freiberuflern und Selbständigen lesen Sie in diesem Artikel

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer ordnungsgemäß abzuführen. Führt man die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, kann man sich als Arbeitgeber nach § 266a StGB strafbar machen. Außerdem entstehen Nachzahlungen an die Krankenkasse für die nicht ordnungsgemäß abgeführten Beiträge.

Wenn man als Arbeitnehmer entlassen wird und keine Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder ALG II/Bürgergeld bezieht, ist man aufgrund der Versicherungspflicht trotzdem Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer die Beiträge nicht zahlen kann, läuft Gefahr, in die Schuldenfalle durch die Beitragsrückstände zu geraten. Ähnliches gilt für Personen, die in einer privaten Krankenkasse versichert sind, da die Versicherungsbeiträge selbst gezahlt werden müssen.

2. Was passiert, wenn man Schulden bei der Krankenkasse hat?

Besonders problematisch ist es, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung nicht bezahlt werden können. Da die Beiträge monatlich zu zahlen sind, können sich sehr schnell hohe Beitragsrückstände und damit hohe Schuldenbeträge anhäufen.

Darüber hinaus können die Folgen von Schulden bei der gesetzlichen Krankenkasse für den Schuldner aus zwei weiteren Gründen heikel sein: Zum einen droht eine Insolvenz, zum anderen ist im Krankheitsfall eine medizinische Behandlung nicht mehr ohne weiteres möglich.

3. Kann ich mit Schulden bei der Krankenkasse zum Arzt gehen?

Man muss keine Angst haben, im Notfall nicht medizinisch versorgt zu werden, wenn man Schulden bei der gesetzlichen Krankenkasse hat. Ist man länger als zwei Monate mit den Beiträgen im Rückstand, tritt das Ruhen des Leistungsanspruchs ein. Als gesetzlich Versicherter wird man dann nur noch bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen behandelt.

Medizinische Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft sind weiterhin möglich, ebenso Früherkennungsuntersuchungen für bestimmte Krankheiten (z.B. Krebs). Alle anderen Versicherungsleistungen werden dann von der Krankenkasse verweigert.

Tritt das Ruhen des Leistungsanspruchs für den Hauptversicherten der Familienversicherung als Beitragsschuldner ein, hat dies keine Auswirkungen auf die weiteren Versicherten innerhalb der Familienversicherung. Der in der Familienversicherung mitversicherte Ehepartner/Lebenspartner und die Kinder haben weiterhin vollen Anspruch auf ärztliche Behandlung und alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur für den Beitragsschuldner tritt das Ruhen der Leistungen ein.

Ende des ruhenden Leistungsanspruchs

Damit das Ruhen des Leistungsanspruchs endet, muss der Beitragsschuldner die rückständigen Beiträge vollständig begleichen, was bei weiteren bestehenden Schulden und finanziellen Schwierigkeiten oft nicht möglich ist. Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet auch, wenn der Beitragsschuldner hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird, also z.B. ALG II bezieht.

4. Wie schnell kann die Krankenkasse pfänden?

Zwischen "normalen"/privaten Gläubigern und der gesetzlichen Krankenkasse als Gläubiger bestehen Unterschiede bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie der Pfändung. Normale/private Gläubiger müssen, wenn sie eine Forderung gegen den Schuldner haben, zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren und ggf. ein streitiges Verfahren durchlaufen, um dann einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Dies ist in den meisten Fällen ein relativ langwieriges Verfahren.

Die gesetzlichen Krankenkassen können bereits aufgrund ihres Beitragsbescheides Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Den "Umweg" über das gerichtliche Mahnverfahren und den Erlass eines Vollstreckungsbescheides müssen die gesetzlichen Krankenkassen nicht gehen. Gleiches gilt für die Finanzämter.

Schulden bei der Krankenkasse vermeiden oder schnell professionelle Hilfe suchen!

Da die gesetzliche Krankenversicherung sehr einfach und schnell Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann, sollte bei Schulden und Beitragsrückständen schnell gehandelt werden. Am besten ist es, wenn es bei finanziellen Problemen gar nicht erst zu Beitragsrückständen kommt bzw. man sich frühzeitig um Lösungen bemüht.

Als Betroffener sollten Sie sich daher an einen kompetenten Schuldnerberater wenden. Gemeinsam mit der gesetzlichen Krankenkasse können wir Lösungen erarbeiten, z. B. die Stundung der rückständigen Beiträge, die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder sogar der Verzicht der Krankenkasse auf einen Teil der Forderung.

Wird z. B. eine Ratenzahlung vereinbart und eingehalten, kann der Beitragsschuldner wieder das volle Leistungsspektrum der Krankenversicherung in Anspruch nehmen und das Ruhen des Leistungsanspruchs endet.

5. Droht eine Insolvenz, wenn ich die Schulden bei der Krankenkasse nicht zahlen kann?

Da die gesetzlichen Krankenkassen bereits mit dem Beitragsbescheid sehr einfach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten können, wird sehr bald auch der Gerichtsvollzieher versuchen, die ausstehenden Beiträge einzutreiben.

Bleibt die Zwangsvollstreckung erfolglos, d.h. kann der Schuldner die Rückstände nicht begleichen, können Krankenkassen und Finanzämter beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners stellen. Dieser Antrag wird als sogenannter Fremdantrag oder Gläubigerantrag bezeichnet.

Insolvenzantrag durch Glaeubiger

Weitere Informationen zur Frage, wann ein Gläubigerantrag droht, finden Sie in diesem Artikel

Wenn Sie als Beitragsschuldner offene Forderungen von Krankenkassen und Finanzämtern haben, sollten Sie diese daher vorrangig begleichen, um einen Fremdantrag dieser Gläubiger zu vermeiden. Können Sie die offenen Forderungen nicht begleichen, sollten Sie überlegen, ob Sie nicht selbst als Schuldner einen Insolvenzantrag stellen.

6. Was bedeutet Gläubigerantrag?

Mit dem Fremdantrag kann ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners beantragen. Meist machen davon nur öffentliche Gläubiger wie die gesetzliche Krankenkasse oder das Finanzamt Gebrauch. Der Nachteil eines Fremdantrags für Verbraucher ist, dass man bei Eröffnung durch den Gläubiger nicht automatisch in den Genuss der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren kommt.

Insolvenz in 3 Jahren

Mehr über die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erfahren Sie in diesem Beitrag.

Daher sollte man sich bei einem Fremdantrag an einen Schuldnerberater wenden. Es kann versucht werden, mit dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, über eine Rücknahme des Antrags zu verhandeln. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO führt die Begleichung der Schuld jedoch nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Gläubigerantrags.

Hat der Gläubiger auch nach der Schuldentilgung noch ein Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, z.B. weil auch in Zukunft mit dem Entstehen offener Verbindlichkeiten zu rechnen ist, wird das Verfahren fortgeführt. Insbesondere der Umstand, dass Krankenversicherungsbeiträge immer wieder bezahlt werden müssen, kann dazu führen, dass das Insolvenzverfahren trotz beglichener Beitragsschulden fortgesetzt wird.

Eigenantrag als Reaktion

Nach Erhalt des Fremdantrags sollte der Schuldner daher schnellstmöglich reagieren. Da es bei Verbrauchern keine Restschuldbefreiung gibt, wenn der Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragt, sollte geprüft werden, ob nicht ein Eigenantrag des Schuldners sinnvoll ist. Durch einen Eigenantrag kann man als Verbraucher in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen. Nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit hat man zwei Wochen Zeit, einen Eigenantrag zu stellen.

Bildquellennachweis: Ingrid Balabanova | Panthermedia

Diesen Artikel teilen über...
Schuldnerberatung Fehse Kontakt Das Team
Kurzen Fragebogen ausfüllen!
Vorab kurzen Fragebogen ausfüllen - wir melden uns mit der Lösung zu Ihrem individuellen Schuldenproblem.
Hier klicken
Sebastian Fehse
Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
Alle Beiträge
Sebastian Fehse
Sebastian Fehse
Schuldnerberater
Mehr als 3.000 bearbeitete Fälle seit 2010
Sofortiger Beratungstermin
Von mehr als 70 zufriedenen Mandanten online empfohlen
Individuelle Lösungen, zugeschnitten auf den Einzelfall
Die Beratung erfolgt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
Bei Zusammenarbeit: volle Kostenkontrolle, da unsere Beratungskosten bereits in den für Sie verhandelten Raten an die Gläubiger enthalten sind
Einen Termin vereinbaren!
Blank Form (#4)
►► Klicken Sie jetzt hier, um einen Termin zu vereinbaren
Online Terminvereinbarung
Schuldnerberatung-Fehse Pfandungstabelle 2023
Testen Sie mit unserem Pfändungsrechner, wie viel Sie von Ihrem Einkommen behalten dürfen.

Haftungsausschluss: Unsere Rechner werden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit der Ergebnisse können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

Empfohlen von Expertenbranchenbuchjuraforum-logo-fachanwalt
Inhalt
Schuldnerberatung München | Impressum | Datenschutzerklärung | Copyright 2023 | SEO für Anwälte von WebTiger Pro
Für ein Beratungsgespräch:
089 255 47 152
red_phone_img
cross