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Kontopfändung Ehepartner: Hafte ich für die Schulden meines Ehegatten?

Lesezeit: 4 Minuten

Besonders in Zeiten wirtschaftlicher Krisen oder aufgrund persönlicher Schicksalsschläge, wie beispielsweise einer schweren Krankheit, kommt es vielfach zu Schulden und damit einhergehenden Pfändungen.

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Eine Pfändung wird eingeleitet, wenn der Schuldner seinen offenen Forderungen nicht mehr nachkommen kann und der Gläubiger über eine titulierte Forderung verfügt. Dabei stellt sich die Frage, was überhaupt gepfändet werden darf?

Wird im Zuge der Pfändung das Konto des Betroffenen gesperrt, so werden laufende Daueraufträge und Überweisungen nicht mehr durchgeführt.

Unter bestimmten Umständen darf selbst auf das Konto des Ehegatten zugegriffen werden. Doch wann ist ein Zugriff auf das Konto des Partners möglich und was sollten Ehepartner von Schuldnern im Zuge eine Pfändung beachten?

Inhalte dieser Seite

1. Kann mein Konto gepfändet werden, wenn mein Mann oder meine Frau Schulden hat?
2. Kontopfändung Ehepartner: Sollte ich das Konto meines Ehepartners nutzen, wenn mir eine Pfändung droht?
3. Können meine Wertgegenstände wie z.B. mein Auto gepfändet werden, trotz Schulden meines Ehepartners?
4. Kontopfändung Ehepartner: Was kann ich tun, wenn meinem Mann oder meiner Frau eine Pfändung ins Haus steht?

1. Kann mein Konto gepfändet werden, wenn mein Mann oder meine Frau Schulden hat?

Grundsätzlich dürfen weder das Einkommen noch das Vermögen des Ehegatten gepfändet werden, da das Vermögen des Ehegatten unabhängig vom ehelichen Güterstand in der Vollstreckung getrennt betrachtet wird. Das Konto des Ehepartners und dessen Wertgegenstände sind somit prinzipiell vor Gläubigerzugriff geschützt.

Unter bestimmten Umständen darf jedoch auf das Konto des Ehegatten zugegriffen werden. Das passiert immer dann, wenn der Schuldner das Konto des Ehepartners nutzt und eigene Einnahmen auf dieses Konto überweisen lässt aus

  • Gehalt,
  • Krankengeld oder
  • Rente.

In diesem Fall können Gläubiger bei Gericht einen Antrag auf Pfändung des Kontos des Ehegatten einbringen. Wird dem Antrag stattgegeben, so muss der Ehegatte die gesamte auf dem Konto eingegangene Summe erstatten.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Zahlungseingängen um pfändbares, nur teilweise pfändbares oder gar unpfändbares Einkommen gehandelt.

Dadurch wird auch eine grundsätzlich den Pfändungsschutz unterliegende Rente von unter EUR 1.000 pfändbar.

Im Übrigen besteht dieser Zugriff des Gläubigers nicht nur auf Konto von Ehegatten, sondern auch auf Konten von Lebensgefährten oder anderen Familienangehörigen.

2. Sollte ich das Konto meines Ehepartners nutzen, wenn mir eine Pfändung droht?

Auf ein gemeinsames Konto beider Eheleute kann der Insolvenzverwalter ohne weiteres zugreifen. Im Ernstfall wird also das gesamte gemeinsame Guthaben gesperrt. Wird dieses Konto gepfändet, können Daueraufträge, Lastschriften und Überweisungen nicht mehr durchgeführt werden.

Verfügt der nicht gepfändete Ehepartner über ein eigenes Konto, so darf dieses hingegen nicht ohne weiteres, sondern nur in den oben dargestellten Fällen gepfändet werden.

Damit es bei der Bezahlung laufender Rechnungen zu keinen Verzögerungen kommt, ist es als Schuldner daher verlockend, das eigene Konto sowie Sparbücher und Termineinlagen aufzulösen, und ein Drittkonto, wie beispielsweise das Konto des Ehegatten, zu nutzen.

Auch wenn der Zugriff auf dieses Drittkonto für Gläubiger wesentlich schwieriger durchzusetzen und zudem auch zeitintensiver sein mag, ist von einem solchen Vorgehen unbedingt abzuraten.

Alternative Pfändungsschutzkonto

Im Falle einer bevorstehenden Pfändung oder auch bei bereits laufenden Pfändungen ist es möglich, das reguläre Konto in ein sogenanntes P-Konto umzuwandeln.

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Bei dieser Lösung bleibt der unpfändbare Teil des Vermögens auf dem Konto des Schuldners, wodurch zumindest die Finanzierung Lebensunterhaltes gesichert ist.

Abhängig von der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen kann ein Freibetrag eingerichtet werden, der die monatlichen Ausgaben abdeckt für

  • Miete,
  • Nebenkosten,
  • Kindergarten und
  • Lebensmittel.

Zur Einrichtung eines solchen Freibetrages ist die Vorlage einer Bescheinigung erforderlich, die von jedem Rechtsanwalt, Schuldnerberater oder den Sozialämtern ausgestellt werden kann.

Das Pfändungsschutzkonto bietet zudem den Vorteil, dass Gehalts- und Sozialzahlungen weiterhin sicher durchgeführt werden können.

3. Können meine Wertgegenstände wie z.B. mein Auto gepfändet werden, trotz Schulden meines Ehepartners?

Der Gerichtsvollzieher darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Gegenstände im Haus des Schuldners auch diesem gehören. Eigentum, welches dem Ehegatten zuzuordnen ist, muss im Zweifelsfall belegt werden.

Zudem dürfen nur Gegenstände gepfändet werden, die für eine einfache Lebensführung entbehrlich sind:

  • Ein älterer Kleinwagen, welcher für die Arbeit benötigt wird, ist beispielsweise nicht pfändbar.
  • Ein neuer Luxuswagen oder teure elektronische Geräte können jedoch im Rahmen einer sogenannten Austauschpfändung durchaus gepfändet werden.

4. Was kann ich tun, wenn meinem Ehepartner eine Pfändung ins Haus steht?

Bei einer drohenden Pfändung ist es immer ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als Experten der Schuldnerberatung können wir eine Pfändung oftmals durch unsere Erfahrung und eine geschickte Verhandlungsführung abwenden.

Ist dies nicht möglich, unterstützen wir Betroffene dabei, sich gründlich auf die bevorstehende Pfändung vorzubereiten, damit Rechnungen dennoch weiterhin bezahlt werden können.

Als Team versierter Schuldnerberater helfen wir dem Betroffenen sowie dem Ehepartner dabei, die bestmögliche Alternative für die persönliche Situation zu finden.

Unser Ziel ist es, Einnahmen, Eigentum und Wertgegenstände vor der drohenden Pfändung zu schützen

Ein Beispiel in diesem Fall ist das Pfändungsschutzkonto.

FAQ zum Thema in Kürze

Grundsätzlich ist Ihr Konto vor Gläubigerzugriff geschützt. Eine Ausnahme besteht, wenn Ihr Ehegatte auf Ihrem Konto Gelder wie das Gehalt o.ä. überweist. In diesem Fall darf Ihr Konto gepfändet werden.

Von der Nutzung eines Drittkontos, wie zum Beispiel das Konto des Ehepartners, ist unbedingt abzuraten. Es wäre sinnvoller, das eigene Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Grundsätzlich ist dies möglich. Das z.B. das Auto nur Ihnen und nicht Ihrem Ehepartner gehört, muss im Zweifelsfall belegt werden, um eine Pfändung zu verhindern.

Bildquellennachweise: Bild 1: © fizkes, Bild 2: © Jakub Krechowicz / panthermedia.net

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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