Kontopfändung Ehepartner: Hafte ich für die Schulden meines Ehegatten?
In wirtschaftlich unsicheren Zeiten – geprägt von Inflation, steigenden Lebenshaltungskosten und Nachwirkungen der Corona- sowie Energiekrise – geraten immer mehr Menschen in finanzielle Schwierigkeiten. Ob durch Arbeitsplatzverlust, Krankheit, Trennung oder unerwartete Ausgaben: Schulden entstehen oft schleichend. Wird eine Forderung nicht mehr beglichen, kann der Gläubiger beim Gericht eine Kontopfändung veranlassen, um offene Beträge einzutreiben.

Für viele Betroffene stellt sich dann die bange Frage: Bin ich als Ehepartner ebenfalls von der Pfändung betroffen, wenn mein Mann oder meine Frau Schulden hat? Und wie kann ich mein eigenes Konto, Einkommen und Vermögen schützen?
Im Folgenden erfahren Sie, wann eine Kontopfändung auch den Ehepartner betreffen kann, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger auf das Konto des Partners zugreifen dürfen und welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten es gibt – etwa durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) oder klare Trennung der Vermögensverhältnisse.
Inhalt
- Kann mein Konto gepfändet werden, wenn mein Ehepartner Schulden hat?
- Sollte ich das Konto meines Ehepartners nutzen, wenn mir eine Pfändung droht?
- Können meine Wertgegenstände wie z.B. mein Auto gepfändet werden, trotz Schulden meines Ehepartners?
- Was kann ich tun, wenn meinem Ehepartner eine Pfändung droht?
- Fazit
- FAQ
Die Zusammenfassung wurde automatisch von einer KI-Stimme eingesprochen.
1. Kann mein Konto gepfändet werden, wenn mein Ehepartner Schulden hat?
Grundsätzlich gilt: Ehegatten haften nicht automatisch für die Schulden des anderen. Einkommen und Vermögen werden auch bei bestehender Ehe rechtlich getrennt betrachtet – unabhängig davon, ob Sie in Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft leben.
Das Konto des Ehepartners ist daher in der Regel vor dem Zugriff eines Gläubigers geschützt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Schuldner das Konto seines Ehepartners aktiv nutzt und dort eigenes Einkommen – etwa:
- Gehalt
- Krankengeld
- Rente
In diesem Fall kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Kontopfändung des Ehegattenkontos stellen (§ 850k ZPO ff.).
Wird dem Antrag stattgegeben, muss der Ehepartner die auf dem Konto eingegangenen Beträge ggf. an den Gläubiger herausgeben, selbst wenn es sich dabei um unpfändbare Einkommensteile handelt. Dieser Zugriff ist nicht nur bei Ehepartnern möglich, sondern auch bei Lebensgefährten oder Familienangehörigen, wenn nachweisbar ist, dass das Konto faktisch vom Schuldner verwendet wird.
2. Sollte ich das Konto meines Ehepartners nutzen, wenn mir eine Pfändung droht?
Von dieser Vorgehensweise ist dringend abzuraten. Ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) kann vollständig gepfändet werden – auch dann, wenn Teile des Guthabens eigentlich dem nicht verschuldeten Ehepartner gehören.
Ein eigenes Konto des Ehepartners ist dagegen grundsätzlich geschützt – sofern keine Einnahmen des Schuldners darauf eingehen. Wer jedoch versucht, eine Pfändung zu umgehen, indem er eigenes Einkommen auf das Konto des Ehepartners überweist, riskiert Rückforderungen oder rechtliche Konsequenzen.
Besser: Richten Sie rechtzeitig ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein. Damit bleibt der unpfändbare Teil Ihres Einkommens vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.560 Euro, und er kann sich je nach Unterhaltspflichten (z. B. für Kinder oder Ehegatten) entsprechend erhöhen. Eine entsprechende Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags erhalten Sie bei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, anerkannten Schuldnerberatungsstellen oder Sozialbehörden.
Das P-Konto sichert Ihr Existenzminimum – also laufende Ausgaben für Miete, Strom, Lebensmittel oder Unterhalt – selbst dann, wenn bereits eine Pfändung besteht.
3. Können meine Wertgegenstände wie z.B. mein Auto gepfändet werden, trotz Schulden meines Ehepartners?
Der Gerichtsvollzieher darf grundsätzlich annehmen, dass alle Gegenstände im Haushalt des Schuldners diesem gehören. Wer behauptet, Eigentümer eines bestimmten Gegenstands zu sein, muss dies nachweisen – etwa durch Rechnungen, Kontoauszüge oder Fahrzeugpapiere.
Pfändbar sind nur entbehrliche Gegenstände, also solche, die nicht zur einfachen Lebensführung benötigt werden.
Nicht pfändbar sind beispielsweise:
- normale Kleidung, Möbel, Haushaltsgeräte,
- ein älterer Pkw, der zur Arbeit gebraucht wird.
Pfändbar können dagegen sein:
- Luxusartikel, teure Unterhaltungselektronik, Zweitfahrzeuge, Schmuck oder Sammlungen,
- hochwertige Gegenstände, die einen wirtschaftlichen Wert haben.
Bei besonders wertvollen Gütern kann eine sogenannte Austauschpfändung erfolgen: Das teure Gerät wird gepfändet und durch eine einfache Ausführung ersetzt.

4. Was kann ich tun, wenn meinem Ehepartner eine Pfändung droht?
Wenn eine Pfändung angekündigt oder bereits eingeleitet wurde, sollten Sie sofort handeln. Je früher Sie reagieren, desto besser lassen sich Schäden vermeiden.
Empfohlene Schritte:
- Lassen Sie sich von einer Schuldnerberatung oder einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten.
- Trennen Sie Ihre Konten und Vermögenswerte klar voneinander.
- Wandeln Sie Ihr Konto in ein P-Konto um, um den unpfändbaren Grundbetrag zu sichern.
- Sammeln Sie Eigentums- und Einkommensnachweise, um Ihr Vermögen eindeutig zuordnen zu können.
- Prüfen Sie, ob sich mit dem Gläubiger Ratenzahlungen oder Vergleiche vereinbaren lassen.
Eine strukturierte Vorbereitung und professionelle Unterstützung helfen, Ihr Einkommen und Ihre Sachwerte zu schützen und wieder finanzielle Stabilität zu gewinnen.

Mehr zum Thema "Auto pfänden - wann ist es weg?" Lesen sie in diesem Beitrag.
5. Fazit
Ehegatten haften grundsätzlich nicht für Schulden des anderen – doch gemeinsame oder mitgenutzte Konten können im Ernstfall schnell problematisch werden. Wer frühzeitig klare Kontotrennungen vornimmt, rechtzeitig ein P-Konto einrichtet und professionelle Beratung in Anspruch nimmt, kann das eigene Vermögen wirksam schützen.
Zögern Sie nicht, rechtzeitig Unterstützung zu suchen: Jede Stunde zählt, sobald eine Pfändung droht.
6. FAQ
Kann das Konto meines Ehepartners gepfändet werden, wenn nur ich Schulden habe?
Nur dann, wenn Ihr Einkommen oder andere Zahlungen über dieses Konto laufen. Andernfalls bleibt es geschützt.
Wie richte ich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein?
Sie können Ihr bestehendes Girokonto bei Ihrer Bank in ein P-Konto umwandeln lassen. Der aktuelle Grundfreibetrag liegt bei 1.560 Euro pro Monat (Stand Juli 2025). Bei Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag entsprechend.
Was passiert mit einem gemeinsamen Konto bei einer Pfändung?
Ein Gemeinschaftskonto kann vollständig gepfändet werden. Auch der Anteil des nicht-schuldigen Partners ist nicht automatisch geschützt. Daher empfiehlt sich stets eine klare Kontotrennung.
Kann der Gerichtsvollzieher Gegenstände pfänden, die eindeutig mir gehören?
Nur, wenn Sie das Eigentum nicht nachweisen können. Legen Sie daher Rechnungen, Quittungen oder Kaufbelege vor, um Ihr Eigentum zu belegen.
Wie kann ich den Freibetrag auf meinem P-Konto erhöhen?
Der Grundfreibetrag kann durch Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen erhöht werden. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO, die Sie von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Familienkassen oder Sozialbehörden erhalten. Diese Bescheinigung legen Sie bei Ihrer Bank vor, damit der erhöhte Freibetrag auf dem P-Konto berücksichtigt wird
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