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Insolvenzrechtsreform - alle wichtigen Infos für Schuldner

Lesezeit: 3 Minuten
Die Insolvenzrechtsreform
Die Insolvenzrechtsreform - wenn Sie mehr über Ihre Chancen wissen wollen, rufen Sie uns an 089 255 47 152

In der ersten Hälfte des Jahres 2015 wurden insgesamt 63.800 Insolvenzen angemeldet. 40.200 Anmeldungen, ca. 2/3 der Gesamtzahl, entfallen dabei auf Verbraucher, 11.100 auf Unternehmen und 12.500 auf Selbstständige. Die Zahlen sind erschreckend hoch, auch wenn sie insgesamt gesunken sind.

Nur wenige der Betroffen wissen, dass vor etwa einem Jahr, am 1. Juli 2014, die Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Dementsprechend profitieren auch nur wenige Schuldner von den Vorteilen, die die Reform für sie parat hat.

Um das zu ändern, informieren wir Sie hier über die wichtigsten Änderungen durch die Insolvenzrechtsreform. Für Schuldner sind insbesondere die neuen Regelungen der Restschuldbefreiung und die Möglichkeit eines Insolvenzsplanverfahrens von Bedeutung.

Neue Regelungen der Restschuldbefreiung

Die Bedingungen der Restschuldbefreiung haben sich durch die Insolvenzrechtsreform in drei Punkten geändert:

Erteilung der Restschuldbefreiung nach kürzerer Zeit

Der Schuldner hat seit der Insolvenzrechtsreform im Juli letzten Jahres die Möglichkeit, in kürzerer Zeit von seiner Restschuld befreit zu werden. Sollte er es schaffen, nach drei Jahren 35% der Schulden zu tilgen und die Verfahrenskosten zu begleichen, ist er nach Ablauf dieser drei Jahre von den Schulden befreit. Kann er die Verfahrenskosten aufbringen, wird die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erteilt. Unabhängig von der Schuldenbegleichung und der Übernahme der Verfahrenskosten, werden dem Schuldner andernfalls nach sechs Jahren die verbliebenen Schulden erlassen. Achtung: Die Restschuldbefreiung kann nur vorzeitig nach drei oder fünf Jahren erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wurde!

Neuer Antrag der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich

Neu seit der Insolvenzrechtsreform ist außerdem, dass ein Schuldner nach rechtskräftiger Versagung einer Restschuldbefreiung bereits nach fünf Jahren einen neuen Antrag stellen kann. Zuvor musste er zehn Jahre warten, bis er eine neue Chance auf den Erlass der restlichen Schulden bekommen hat.

Das Insolvenzplanverfahren nach der Insolvenzrechtsreform

Vor der Insolvenzrechtsreform war ein Insolvenzplanverfahren nur für Unternehmen vorgesehen. Seit einem Jahr steht nun auch Verbrauchern dieser Weg zur Sanierung in der Insolvenz offen. In einem Insolvenzplanverfahren wird festgelegt, auf welche Weise und in welcher Höhe die Schulden an die Gläubiger zurück gezahlt werden. Dieser Plan wird dem Gericht vorgelegt und wenn er von allen Gläubigern akzeptiert wird, wird das Insolvenzverfahren beendet. Das Insolvenzplanverfahren bietet dem verschuldeten Verbraucher also die Möglichkeit, die Insolvenz noch schneller und günstiger zu beenden.

Die Insolvenzrechtsreform – nicht leicht zu durchschauen

Sie sehen, dass die Insolvenzrechtsreform viele Erleichterungen für Schuldner bereit hält. Diese zu erkennen und vor allem in die Tat umzusetzen, ist jedoch nicht einfach. Es gibt neben den Chancen auch neue Hürden im Insolvenzverfahren, insbesondere neue Ausnahmen von der Restschuldbefreiung und neue Gründe der Versagung derselben.

Wenn Sie die große Chance nutzen und sich so schnell wie möglich von den Schulden befreien wollen, sollten Sie sich deshalb von einem Schuldnerberater Unterstützung holen. Ein Schuldnerberater informiert Sie über alle Einzelheiten der Insolvenzrechtsreform, findet den besten Lösungsweg für Ihren Fall und warnt Sie vor allen Hindernissen. Er hilft Ihnen dabei, einen erfolgreichen Insolvenzplan zu erarbeiten oder entwickelt eine gezielte Strategie der Schuldentilgung, sodass Sie nach drei Jahren wieder frei sind!

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Quelle: Wirtschaftswoche am 17.06.2015

Bildquellennachweis: © rcx – Fotolia.com

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