Anfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners vor dem Insolvenzverfahren
Obwohl ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten. Zwar liegt die Verfügungsbefugnis über das Vermögen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch beim Schuldner. Zahlungen können jedoch zu einer Verminderung des Vermögens und damit zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen.

Um solche Gläubigerbenachteiligungen zu vermeiden, kann der Insolvenzverwalter auch Zahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten und damit zur Vermehrung der Insolvenzmasse beitragen, obwohl seine Tätigkeit und seine Befugnisse erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte über die Insolvenzanfechtung, die Anfechtungsgründe und die Anfechtungsfristen.
Übersicht:
- Was sind die Ziele eines Insolvenzverfahrens?
- Was bedeutet Insolvenzanfechtung?
- Wann ist eine Insolvenzanfechtung möglich?
- Was ist eine Gläubigerbenachteiligung?
- Was sind die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung?
- Wie lange kann ein Insolvenzverwalter Geld zurückfordern?
- Fazit
- FAQ
1. Was sind die Ziele eines Insolvenzverfahrens?
Das Thema Insolvenzanfechtung hat etwas damit zu tun, zu gewährleisten, dass die Ziele eines Insolvenzverfahrens erreicht werden. Bereits in § 1 Satz 2 der Insolvenzordnung wird das Ziel des Insolvenzverfahrens genannt - die Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners. Zu diesem Zweck ist das pfändbare Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Alternativ kann eine abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden.
Das Insolvenzverfahren soll also sicherstellen, dass das Vermögen und die Vermögenswerte z.B. eines Unternehmens zur Befriedigung der Gläubiger genutzt werden können. Dazu gehört auch, dass Maschinen, Produktionsanlagen, Fahrzeuge, Immobilien und alle Gegenstände, die dem Unternehmen gehören, veräußert werden können, um einen Erlös zu erzielen, der an die Gläubiger ausgezahlt werden kann.
Bedrohung durch den Schuldner
Die größte Gefahr für die Befriedigung der Gläubiger geht vom Insolvenzschuldner aus, der versuchen kann, sein Vermögen in unzulässiger Weise zu sichern und damit die Insolvenzmasse zu schmälern. Dies hätte zur Folge, dass den Insolvenzgläubigern weniger Masse zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung steht.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner zwar nicht seine Rechts- und Geschäftsfähigkeit, wohl aber das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und frei darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Diese Rechte, also die Verfügungsbefugnis über das pfändbare Vermögen des Schuldners, gehen auf den Insolvenzverwalter über. Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung geht die Aufsicht über die Verfügungen auf den Sachwalter über (§ 270 Abs. 1 InsO).
Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzschuldner somit nicht mehr in die Befriedigung der Gläubiger z.B. durch Zahlungen eingreifen, weil ihm die Verfügungsbefugnis hierzu entzogen wurde. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahren allerdings schon.
Der Schutz des Vermögens vor dem Zugriff der Gläubiger ist nicht in jedem Fall unlauter. Es gibt rechtssichere Möglichkeiten des Vermögensschutzes, die bereits bei der Unternehmensgründung geplant und berücksichtigt werden sollten.

Mehr zum Thema rechtssicherer Schutz des Vermögens vor Gläubigern finden Sie in unserem Beitrag zur Asset Protection.
Sicherung des pfändbaren Vermögens durch Insolvenzeröffnung
Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzschuldner jedoch erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entzogen. Verfügungen, die vor der Insolvenz getroffen wurden, bleiben also unberücksichtigt, wenn es um die Sicherung der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger geht. Unternehmer, Selbständige, Gewerbetreibende oder Geschäftsführer müssen jedoch ihre wirtschaftlichen Kennzahlen im Blick haben und wissen, ob ihr Unternehmen oder ihre Gesellschaft wirtschaftlich handlungsfähig und zahlungsfähig ist.
Ist das Unternehmen nicht mehr solvent und liegt einer der drei Insolvenzgründe - Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Überschuldung nur bei juristischen Personen oder z.B. einer GmbH & Co.KG) - vor, kann bzw. muss ein Eröffnungsantrag gestellt werden.
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person, z.B. eine GmbH, so trifft z.B. den Geschäftsführer der GmbH (§ 15a Abs. 1 InsO) mit Eintritt der Insolvenzreife die Pflicht, spätestens nach 3 Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (bei Überschuldung) einen Insolvenzantrag zu stellen.

Mehr zum Thema der Pflichten eines Geschäftsführer bei einer Insolvenz der GmbH lesen Sie in diesem Beitrag.
2. Was bedeutet Insolvenzanfechtung?
Sofern Unternehmer, Selbständige, Gewerbetreibende oder Geschäftsführer ihre betriebswirtschaftlichen Kennzahlen im Blick haben, wissen sie auch, wann es einem Unternehmen oder einer GmbH wirtschaftlich schlecht geht. Dies kann durch eine Verschlechterung des Absatzes, der Preise, Preissteigerungen bei Rohstoffen oder Strom/Gas bedingt sein, die den Unternehmenserfolg von Jahr zu Jahr schrumpfen lassen.
Das Unternehmen kann dann in eine wirtschaftliche Krise geraten und eine Insolvenz ist - ohne entsprechende Gegenmaßnahmen - nicht mehr zu vermeiden. Da eine Insolvenz jedoch meist nicht plötzlich vor der Tür steht, da die wirtschaftlichen Kennzahlen bekannt sind, ist es nicht ungewöhnlich, dass Unternehmer vor einer Insolvenz versuchen, Kapital und Vermögen aus ihrem Unternehmen abzuziehen. Häufig wird mit Hilfe Dritter versucht, noch Kapital abzuschöpfen, z.B. durch fingierte oder überhöhte Rechnungen.
Da ein solches Abschöpfungsverhalten die mögliche Insolvenzmasse schmälert und damit die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erschwert, läuft ein solches Verhalten den Zielen eines Insolvenzverfahrens zuwider. Vor Insolvenzantragstellung gibt es jedoch keinen Insolvenzverwalter, der solche Zahlungen oder Abschöpfungen verhindern könnte.
Insolvenzanfechtung – Anfechtung von Zahlungen vor Insolvenzantrag
Um eine Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern und eine Vermehrung der Insolvenzmasse zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber das Institut der Insolvenzanfechtung geschaffen. Die Grundlagen der Insolvenzanfechtung reichen bis in die Antike zurück. Das römische Recht kannte die sog. Paulianische Anfechtungsklage (Actio Pauliana), nach der Zahlungen zum Nachteil eines oder mehrerer Gläubiger angefochten werden konnten.
Bei der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO geht es um die Anfechtung von Zahlungen des Insolvenzschuldners an die Insolvenzgläubiger oder andere Zahlungsempfänger. Nur der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter oder Sachwalter ist zur Anfechtung berechtigt. Die einzelnen Insolvenzgläubiger sind nicht anfechtungsberechtigt, können aber nach dem Anfechtungsgesetz und außerhalb eines Insolvenzverfahrens gegen unlautere Zahlungen vorgehen.
Die Insolvenzanfechtung bezieht sich vor allem auf Zahlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet worden sind, denn nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter alle Zahlungen freigeben.
3. Wann ist eine Insolvenzanfechtung möglich?
Damit der Insolvenzverwalter z.B. Zahlungen des Insolvenzschuldners an Insolvenzgläubiger anfechten kann, die vor der Insolvenzeröffnung geleistet wurden, bedarf es eines Anfechtungsgrundes. Die Insolvenzanfechtungsgründe sind in den §§ 130 bis 136 InsO geregelt:
- Kongruente Deckung, § 130 InsO
- Inkongruente Deckung, § 131 InsO
- Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen, § 132 InsO
- Vorsätzliche Benachteiligung, § 133 InsO
- Unentgeltliche Leistung, § 134 InsO
- Gesellschafterdarlehen, § 135 InsO
- Stille Gesellschaft, § 136 InsO
Beispiele für Anfechtungsgründe bei Zahlungen des Insolvenzschuldners vor dem Insolvenzverfahren
- Bei Zahlungen des Insolvenzschuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann es sich um Fälle des § 130 oder des § 131 InsO handeln. Diese beiden Anfechtungstatbestände betreffen die kongruente bzw. inkongruente Deckung.
- Bei der kongruenten Deckung erhält der Gläubiger vom Schuldner eine Zahlung, z.B. den Kaufpreis, und der Schuldner dafür eine Gegenleistung, z.B. die gekaufte Sache. Die Zahlung konnte der Gläubiger auch zu diesem Zeitpunkt verlangen. Allerdings war bei diesem Anfechtungsgrund die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits eingetreten und der Gläubiger kannte diesen Umstand. In einem solchen Fall können Zahlungen in einem Zeitraum von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten werden.
- Liegt ein Fall der inkongruenten Deckung nach § 131 InsO vor, so zahlte der Insolvenzschuldner zwar z. B. einen Kaufpreis an den Gläubiger, der Gläubiger konnte diese Leistung aber nicht, nicht zu diesem Zeitpunkt oder nicht in der geschuldeten Art und Weise beanspruchen.
- Ein weiteres Beispiel für eine inkongruente Deckung ist der Fall, dass der Schuldner eine Rechnung an den Gläubiger bezahlt, ohne dass eine entsprechende Leistung erbracht wurde. Bei diesem Anfechtungsgrund stimmen Leistung und Gegenleistung nicht überein.
- Auch in diesem Fall muss die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten sein und der Gläubiger muss davon Kenntnis gehabt haben. Die Anfechtung ist auch hier bis zu drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich.
- Einer der wichtigsten Anfechtungsgründe im Rahmen der Insolvenzanfechtung ist die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. In diesem Fall hat der Schuldner Rechtshandlungen wie z.B. Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen.
- Der Empfänger/Gläubiger dieser Zahlungen muss den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kennen oder gekannt haben. § 133 Abs. 1 InsO stellt für die Vorsatzanfechtung auf einen Zeitraum von 10 Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab.
- Nach Abs. 2 verkürzt sich dieser Anfechtungszeitraum auf 4 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn es sich z.B. um eine Zahlung handelt, die den Gläubiger befriedigt hat (z.B. Kaufpreiszahlung für gelieferten Gegenstand).
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4. Was ist eine Gläubigerbenachteiligung?
Die Handlungen des Schuldners müssen die Gläubiger benachteiligen. Zahlt der Schuldner z.B. auf eine unberechtigte oder nicht kongruente Forderung eines Gläubigers, so vermindert sich das verteilungsfähige Vermögen, die Aktivmasse, und es steht weniger Masse zur Verfügung, von der die Gläubiger profitieren können.
Nachteilig kann sich auch eine Kreditaufnahme des Schuldners auswirken, da sich dadurch die Verbindlichkeiten/Schulden erhöhen. Die Gläubigerbenachteiligung kann auch mittelbar erfolgen, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger durch das Hinzutreten weiterer Umstände verschlechtert haben. Ein Beispiel hierfür ist, wenn der Schuldner Ware erhalten und bezahlt hat, die Ware aber später abhanden gekommen ist.
5. Was sind die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung?
Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung sind in den §§ 143 bis 146 InsO geregelt. Hat der Insolvenzverwalter einzelne Rechtshandlungen oder Zahlungen des Schuldners erfolgreich angefochten, ist die erlangte Leistung vom Empfänger bzw. Gläubiger zurückzugewähren.
Dabei sind die vom Empfänger konkret erlangten Leistungen in der Form zurückzugewähren, in der er sie erhalten hat (in natura). Kann der konkrete Gegenstand nicht zurückgegeben werden, ist Wertersatz in Geld zu leisten.
6. Wie lange kann ein Insolvenzverwalter Geld zurückfordern?
Wie lange eine Zahlung im Rahmen der Insolvenzanfechtung angefochten und zurückgefordert werden kann, hängt von der Schutzwürdigkeit des Zahlungsempfängers ab. Bei Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz (Fall des § 133 Abs. 1 InsO) ist die Schutzwürdigkeit des Empfängers sehr gering, so dass die Zahlung bis zu 10 Jahre bzw. 4 Jahre bei einer entsprechenden Gegenleistung (§ 133 Abs. 2 InsO) vor Insolvenzeröffnung möglich ist.
Liegen die Anfechtungsgründe der kongruenten oder inkongruenten Deckung (§§ 130, 131 InsO) vor, beträgt die Anfechtungsfrist nur 3 Monate vor Insolvenzeröffnung. Hat der Leistungsempfänger eine Zahlung ohne Gegenleistung erhalten (Fall des § 134 InsO), ist ebenfalls von einer geringen Schutzwürdigkeit auszugehen, so dass die Anfechtungsfrist 4 Jahre beträgt.
7. Fazit
- Anfechtung von Zahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechten, um eine Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern, obwohl die Befugnisse des Insolvenzverwalters erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen.
- Ziele des Insolvenzverfahrens: Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger des Schuldners durch Verwertung des pfändbaren Vermögens des Schuldners. Die Insolvenzanfechtung unterstützt diese Ziele, indem sie die verteilbare Masse sichert und im besten Fall vermehrt.
- Bedrohung durch den Schuldner: Der Insolvenzschuldner kann versuchen, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vermögenswerte abzuziehen, die die Insolvenzmasse verringern. Mit Verfahrenseröffnung verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das pfändbare Vermögen und Zahlungen des Insolvenzschuldners sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich.
- Sicherung des pfändbaren Vermögens durch Insolvenzeröffnung: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über das pfändbare Vermögen entzogen. Zahlungen vor Insolvenzeröffnung können daher nur im Wege der Insolvenzanfechtung zur Insolvenzmasse zurückgeholt werden.
- Insolvenzanfechtung und ihre Gründe: Die Insolvenzanfechtung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, bestimmte Zahlungen des Schuldners vor der Insolvenzeröffnung anzufechten. Anfechtungsgründe sind die kongruente Deckung, die inkongruente Deckung, die unmittelbar nachteilige Rechtshandlung, die vorsätzliche Benachteiligung, die unentgeltliche Leistung, das Gesellschafterdarlehen und die stille Gesellschaft (§§ 130 bis 136 InsO).
- Gläubigerbenachteiligung: Die Handlungen des Schuldners müssen die Gläubiger benachteiligen, z.B. durch ungerechtfertigte Zahlungen, um eine Insolvenzanfechtung zu rechtfertigen.
- Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung: Erfolgreich angefochtene Zahlungen müssen vom Empfänger zurückgezahlt werden. Die Schutzwürdigkeit des Empfängers beeinflusst die Anfechtungsfrist, die je nach Anfechtungsgrund variieren kann (3 Monate bis 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung).
8. FAQ
Was ist Insolvenzanfechtung?
Die Insolvenzanfechtung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, Zahlungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzufechten, um eine Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern.
Warum ist die Insolvenzanfechtung notwendig?
Um sicherzustellen, dass die Ziele des Insolvenzverfahrens erreicht werden, indem das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird und keine ungerechtfertigten Abschöpfungen durch Zahlungen erfolgen.
Wann ist eine Insolvenzanfechtung möglich?
Anfechtbar sind vor allem Zahlungen vor der Insolvenzeröffnung. Es bedarf eines Anfechtungsgrundes, der in den §§ 130 bis 136 der Insolvenzordnung geregelt ist.
Welche Anfechtungsgründe gibt es?
Beispiele sind kongruente Deckung, inkongruente Deckung, unmittelbar nachteilige Rechtshandlung, vorsätzliche Benachteiligung, unentgeltliche Leistung, Gesellschafterdarlehen und stille Gesellschaft.
Was ist eine Gläubigerbenachteiligung?
Gläubigerbenachteiligende Handlungen des Schuldners, z.B. ungerechtfertigte Zahlungen oder Kreditaufnahmen, die die Vermögensmasse schmälern und zu einer geringeren Verteilungsmasse für die Gläubiger führen.
Welche Rechtsfolgen hat die Insolvenzanfechtung?
Erfolgreich angefochtene Zahlungen müssen vom Empfänger zurückgezahlt werden. Der Anfechtungszeitraum richtet sich nach der Schutzwürdigkeit des Empfängers (3 Monate bis 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung).
Wie kann ein Insolvenzverwalter Geld zurückfordern?
Die Anfechtungsfrist hängt von der Schutzwürdigkeit des Zahlungsempfängers ab. Bei Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz kann der Zeitraum bis zu 10 Jahre (bzw. 4 Jahre bei Gegenleistung) vor der Insolvenzeröffnung betragen.
Welche Rolle spielt die Insolvenzanfechtung in einem Insolvenzverfahren?
Die Insolvenzanfechtung unterstützt die Ziele des Insolvenzverfahrens, indem sie sicherstellt, dass die Insolvenzmasse effizient zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird.
Wie kann Schuldnerberater und Rechtsanwalt Sebastian Fehse Betroffenen helfen?
Wir vertreten Selbständige, Einzelunternehmer, Freiberufler, Unternehmen, die als Schuldner von einem Insolvenzverfahren betroffen sind, ihre Immobilien oder Fahrzeuge an Familienangehörige oder Bekannte übertragen haben oder kurz vor der Insolvenz Zahlungen an diese Personen geleistet haben und diese Vermögenswerte nun vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden sollen.
Wir betreuen aber auch Gläubiger, die kurz vor der Insolvenz Zahlungen vom Schuldner erhalten haben und nach der Insolvenz vom Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung zur Rückzahlung aufgefordert werden. Wir prüfen die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche und vertreten Sie bei der Abwehr und Reduzierung der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche.
Wir unterstützen Sie als GmbH-Geschäftsführer, der der GmbH aufgrund von Liquiditätsproblemen ein Darlehen gewährt und dieses vor Insolvenzantragstellung zurückgezahlt hat.
Rechtsanwalt Sebastian Fehse erzielt regelmäßig Vereinbarungen zu Zahlungserleichterungen und Vergleiche mit Insolvenzverwaltern.
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