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Wie lang ist die Privatinsolvenz Dauer? Die wichtigsten Informationen

Lesezeit: 3 Minuten

Im Rahmen einer Privatinsolvenz werden auf gerichtlichem Wege die Schulden von Privatperesonen reguliert, die überschuldet sind.

Mit der anschließenden Restschuldbefreiung soll der überschuldete Bürger die Chance bekommen, nach einer mehrjährigen Wohlverhaltensphase einen schuldenfreien neuen Lebensabschnitt beginnen zu können.

Davon ausgenommen sind lediglich Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung. Das sind Schulden des Betroffenen, die aus einer Straftat resultieren.

Privatinsolvenz Dauer
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Die Privatinsolvenz Dauer beträgt in Deutschland im Normalfall sechs Jahre. Darauf sollte sich der Schuldner grundsätzlich einstellen.

Für Privatinsolvenzen, die seit Juli 2014 beantragt worden sind oder werden, kann im Einzelfall eine verkürzte Privatinsolvenz Dauer von fünf oder auch drei Jahren gelten.

Jeder dieser Fälle wird individuell bewertet und entschieden.

Zu den Voraussetzungen dafür gehören die Bezahlung sämtlicher anfallenden Verfahrenskosten oder auch die Begleichung von rund einem Drittel der Forderungen aller Gläubiger innerhalb der ersten drei Jahre.

Frist beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das formelle Verfahren der Privatinsolvenz beginnt mit dem „Eröffnungsbeschluss“ des Insolvenzgerichtes. Das ist eine Abteilung des für Privatinsolvenzen zuständigen Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller mit seinem ersten Wohnsitz gemeldet ist. Dort wird der schriftliche Insolvenzantrag eingereicht. Das ist ein etwa 30-seitiges Formular zuzüglich vielfältiger Anlagen.

Dem Antragsteller wird der Beschluss des Insolvenzgerichts am Amtsgericht mitgeteilt, "… dass am …. um ….. Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung das Insolvenzverfahren eröffnet wird …". In dem Beschluss wird darüber hinaus bestätigt, dass der Schuldner zusammen mit dem Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat.

Mit diesem Schriftstück in der Hand kann der Antragsteller durchatmen. Ab diesem Tag beginnt die maximale 6-Jahres-Frist zu laufen. Jetzt steht fest, dass im Normalfall sechs Jahre später die Restschuldbefreiung ausgesprochen wird. Damit ist die Schuldenfreiheit garantiert, sofern es sich um keine strafbaren Verbindlichkeiten handelt.

Antragsteller hört nichts – Insolvenzgericht arbeitet

In den kommenden Monaten oder vielleicht auch ein, zwei Jahren hört und sieht der Antragsteller nichts von seinem Insolvenzantrag. Das darf ihn nicht beunruhigen. In dieser Zeit wird der umfängliche Antrag vom Insolvenzgericht, wie es genannt wird, abgearbeitet.

Für den Insolventen ist seit der Insolvenzeröffnung ein ihm vom Insolvenzgericht zugewiesener Treuhänder der direkte und einzige Ansprechpartner. Auch dieser meldet sich nur bei Fragen oder Unklarheiten.

Eines Tages und meistens ganz unerwartet bekommt der Antragsteller eine aktuelle Entscheidung des Insolvenzgerichts mitgeteilt. Er wird darüber informiert, dass aufgrund des Verlaufes seines Verfahrens sowie seines Antrages auf Restschuldbefreiung die Wohlverhaltensperiode endet. Dieser Termin ist genau sechs Jahre nach dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes.

In dieser Zeit muss der Schuldner sein Wohlverhalten zeigen. Dazu gehört es in erster Linie, jegliches pfändbare Einkommen ohne Aufforderung an den Insolvenzverwalter abzuführen. Der richtet dazu ein eigenes Treuhänderkonto ein. Dort eingehende Zahlungen des Schuldners werden vom Treuhänder verwaltet und unter anderem anteilig an die Gläubiger ausgezahlt.

Sofern die gerichtlichen Verfahrenskosten für die Privatinsolvenz bisher noch nicht gezahlt worden sind, empfiehlt der Treuhänder eine monatliche Ratenzahlung im vertretbaren Bereich. Das können beispielsweise 5, 10 oder auch 20 Euro sein.

Letztes Schreiben vom Insolvenzgericht – Erteilung der Restschuldbefreiung

Das letzte Schriftstück bekommt der Schuldner pünktlich sechs Jahre nach der damaligen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ihm wird der Beschluss des Insolvenzgerichts mitgeteilt, dass nach § 300 Insolvenzordnung die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Ausgenommen davon sind
• die in § 302 Insolvenzordnung aufgeführten Forderungen (aus strafbarer Handlung)
• die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten (mögliche neue Schulden)

Mit diesem Beschluss in der Hand ist die Privatinsolvenz endgültig abgeschlossen. Der bisherige Schuldner ist schuldenfrei, er ist in dem Sinne entschuldet.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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