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Zugewinnausgleich und Schulden – was gilt?

Lesezeit: 6 Minuten

Der Zugewinnausgleich und Schulden - wir haben die wichtigsten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet.

Zugewinnausgleich und Schulden
Haben Sie Fragen zum Zugewinnausgleich und Schulden? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152. Wir helfen Ihnen gerne!

Heiraten zwei Menschen, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Etwas anderes gilt nur, wenn sie einen Ehevertrag abschließen.

Wir erläutern im Folgenden, wie der Zugewinnausgleich abläuft und wie Schulden eines Ehepartners in den verschiedensten Situationen dabei zu berücksichtigen sind.

Inhalt

  1. Wie läuft der Zugewinnausgleich ab?
  2. Wie werden Schulden eines Ehepartners bei der Eheschließung berücksichtigt?
  3. Wie werden Schulden eines Ehepartners bei der Scheidung berücksichtigt?
  4. Wie werden Schulden eines Ehepartners zwischen Scheidungsantrag und Auflösung der Ehe berücksichtigt?
  5. Was gilt, wenn der Zugewinnausgleich dazu führen würde, dass ein Ehegatte sich verschulden muss?
  6. Fazit: Zugewinnausgleich und Schulden

1. Wie läuft der Zugewinnausgleich ab?

Der Zugewinnausgleich ist den §§ 1373 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Zunächst wird das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehepartner berechnet:

  • Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) meint das Vermögen, das die Eheleute jeweils bei ihrer Hochzeit besaßen.
  • Das Endvermögen (§ 1375 BGB) wiederum ist das Vermögen, das die Eheleute jeweils bei der Scheidung besitzen.

Beispiel: Zum Zeitpunkt der Hochzeit hat die Ehefrau ein Vermögen von 10.000 €, der Ehemann eines von 1.000 € (jeweiliges Anfangsvermögen). Später kommt es zur Scheidung, die Ehefrau hat nun ein Vermögen von 20.000 €, der Ehemann eines von 2.000 € (Endvermögen).

Aus dem Beispiel wird bereits deutlich: Die Ehe führt nicht dazu, dass das jeweilige Vermögen der Eheleute zusammenwächst. Jeder behält grundsätzlich, was ihm gehört. Auch die Schulden gehen nicht etwa auf den anderen Ehegatten über.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein persönliches Anfangsvermögen übersteigt.

Im Beispiel hat die Ehefrau zwischen Hochzeit und Scheidung ein „Plus“, also einen Zugewinn von 10.000 € gemacht. Der Ehemann hat einen Zugewinn von 1.000 € zu verzeichnen.

Zum konkreten Zugewinnausgleich bestimmt nun § 1378 Abs. 1 BGB: „Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.“

Das bedeutet, um im Beispiel zu bleiben: Die Ehefrau hat einen Zugewinn von 10.000 € zu verzeichnen, der Ehemann einen von 1.000 €. Der Zugewinn der Ehefrau übersteigt den ihres Mannes also um 9.000 €. Die Hälfte dieses Überschusses (also 4.500 €) stehen dem Ehemann nun beim Zugewinnausgleich zu.

2. Wie werden Schulden eines Ehepartners bei der Eheschließung berücksichtigt?

Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens werden auch Schulden berücksichtigt (vgl. § 1376 Abs. 3 BGB). Man spricht hier vom sog. „negativen Anfangsvermögen“. Dabei kann nach der Scheidung ein rechnerischer Zugewinn entstehen, auch wenn immer noch Verbindlichkeiten vorliegen.

Beispiel: Die Ehefrau hat ein Anfangsvermögen von 10.000 €, der Ehemann hat kein Vermögen und 1.000 € Schulden. Er hat damit ein „negatives Anfangsvermögen“ von -1.000 €. Bei der Scheidung hat die Ehefrau ein Vermögen von 20.000 €, der Ehemann hat nur noch -500 € Schulden.

Obwohl der Ehemann immer noch verschuldet ist, muss er sich einen „Vermögenszuwachs“, also einen Zugewinn von 500 €, anrechnen lassen. Die restliche Berechnung verläuft dann wie im Beispiel oben.

Dies gilt übrigens erst seit 2009. Die Gesetzeslage vorher kannte kein negatives Anfangsvermögen. Im Beispiel oben wäre nach alter Rechtslage für den Ehemann kein Zugewinn zu verzeichnen, weil er lediglich Schulden getilgt und kein tatsächliches Vermögen hinzugewonnen hat.

3. Wie werden Schulden eines Ehepartners bei der Scheidung berücksichtigt?

Zunächst sind vom Endvermögen alle bestehenden Verbindlichkeiten, das heißt alle Schulden, abzuziehen (vgl. § 1374 Abs. 3 BGB). Wer bei der Scheidung 100.000 € auf dem Konto hat, aber gleichzeitig Schulden in dieser Höhe begleichen muss, besitzt damit ein rechtliches Endvermögen von 0 €. Übersteigen die Schulden das Vermögen, kann das Endvermögen sogar negativ sein.

Beispiel: Die Ehefrau hat ein Anfangsvermögen von 10.000 €, der Ehemann hat kein Anfangsvermögen. Bei der Scheidung hat die Ehefrau ein Endvermögen von 15.000 € (Zugewinn von 5.000 €), der Ehemann hat -1.000 € Schulden (negativer Zugewinn von -1.000 €).

Aber Achtung: Dieser negative Zugewinn ist so nicht beim Ausgleich zu berücksichtigen. Da der Zugewinn stets als positiver Betrag zu formulieren ist, ist der geringste mögliche Wert bei der Berechnung 0 €.

Das gilt auch dann, wenn (wie im Beispiel oben) ein Ehepartner bei der Scheidung noch höher verschuldet ist als bei der Hochzeit.

Scheidungen sind teuer. Gelegentlich führen sie sogar in die Überschuldung (s. 5.). Wir helfen Ihnen, Ihre Schulden effektiv abzubauen. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

4. Wie werden Schulden eines Ehepartners zwischen Scheidungsantrag und Auflösung der Ehe berücksichtigt?

Beispiel: Bei der Hochzeit 2015 haben beide Eheleute kein Anfangsvermögen. Am 3. Januar 2021 reicht die Ehefrau die Scheidung ein, die Zustellung an ihren Mann erfolgt am 6. Januar. Zu diesem Zeitpunkt hat die Ehefrau immer noch kein Vermögen, der Mann eines von 10.000 €.

Rechtskräftig geschieden wird die Ehe im Juli 2021. Zu diesem Zeitpunkt hat der Ehemann kein Vermögen mehr und sogar -1.000 € Schulden, weil er zwischenzeitlich seine Arbeit verloren hat.

Um den Zugewinnausgleich hier korrekt berechnen zu können, ist relevant, welcher Zeitpunkt genau als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens gilt, also:

  • Januar mit 10.000 € Zugewinn oder
  • Juli mit -1.000 € Zugewinn?

Nach dem Gesetz ist der maßgebliche Zeitpunkt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also dessen Zustellung an den Ehegatten. In unserem Beispiel wäre das der 6. Januar.

Der Ehemann schuldet also 10.000 € Zugewinnausgleich.

Dass der Ehemann bis zur tatsächlichen Scheidung sein Vermögen verloren und sogar Schulden gemacht hat, ist für die Berechnung des Zugewinnausgleiches ohne Relevanz.

5. Was gilt, wenn der Zugewinnausgleich dazu führen würde, dass ein Ehegatte sich verschulden muss?

Das Gesetz schließt für den Regelfall aus, dass ein Ehepartner sich für den Zugewinnausgleich verschulden muss. Der zugewinnberechtigte Ehegatte kann nur so viel verlangen, wie der zahlungspflichtige Ehegatte zur Verfügung hat.

Beispiel: Ehefrau A hatte ein Anfangsvermögen von -200.000 €. Ihr Endvermögen beträgt 100.000 €. Der Ehemann B hat weder Anfangs- noch Endvermögen. Der Zugewinnausgleich müsste eigentlich also 150.000 € betragen. A hat aber nur 100.000 € zur Verfügung. Sie muss daher nur diesen Betrag an B leisten.

Allerdings ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Ehepartner sich für den Zugewinnausgleich verschulden muss. Es gibt zwei wichtige Ausnahmen:

a. Vermögen verschwendet

A aus dem obigen Beispiel muss mehr als 100.000 € Zugewinnausgleich zahlen, wenn sie

  • ihr Vermögen wahllos (also ohne nachvollziehbaren Anlass wie etwa einem Geburtstag/aus Dankbarkeit) verschenkt hat,
  • ihr Vermögen verschwendet hat (also plötzlich und exzessiv über den eigenen Verhältnissen lebt) oder
  • ganz bewusst ihr Vermögen verringert hat, um die Ausgleichsforderung von B zu dezimieren.

Liegt einer der Fälle vor, muss sich A um den Geldbetrag verschulden, den sie verschenkt, verschwendet oder böswillig beiseite geschafft hat. Denn um diesen Betrag steigt die Ausgleichsforderung es B.

b. Verschuldung erst nach Zustellung des Scheidungsantrags

Der ausgleichspflichtige Ehepartner muss auch dann Schulden aufnehmen, wenn sein Vermögen erst seit einem Zeitpunkt nach Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr für den Zugewinnausgleich genügt.

Dies betrifft die Konstellation unter 4. Dort schuldet der Ehemann mehr, als er an Vermögen besitzt.

Grundsätzlich ist dies auch so vom Gesetzgeber gewollt. Das Gesetz ist streng, weil es mit dieser Regelung vor Vermögensmanipulationen nach Erhalt des Scheidungsantrages schützen will.

Der Bundesgerichtshof aber hat 2012 entschieden, dass der Ehepartner in ganz besonderen Ausnahmefällen doch die Ausgleichsforderung verweigern kann (BGH NJW 2012, 2657, 2659).

Das betrifft die Fälle, in denen die Zahlung des Zugewinnausgleichs „grob unbillig“ ist (vgl. § 1381 BGB).

Beispiel: Der Ehemann bekommt am 6. Januar die Scheidung zugestellt. Er hat ein Vermögen von 100.000 €, das im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht. In einer Nacht im Mai zünden Unbekannte das Gebäude an, das daraufhin wertlos wird.

Bei der Auflösung der Ehe im Juli hat der Ehemann kein nennenswertes Vermögen mehr. Hier spricht vieles dafür, dass der Ehemann sich ausnahmsweise nicht verschulden muss, obwohl der Vermögensverfall erst nach Zugang des Scheidungsantrags eintrat.

Achtung: Die grobe Unbilligkeit des Zugewinnausgleiches nach § 1381 BGB wird nicht automatisch berücksichtigt. Wer sich darauf berufen will, muss dies auch explizit erklären.

6. Fazit: Zugewinnausgleich und Schulden

Beim Zugewinnausgleich schuldet ein Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn als sein Partner erwirtschaftet hat, diesem Ehepartner die Hälfte der Differenz zu dessen Zugewinn.

Schulden bei der Eheschließung werden als negatives Anfangsvermögen betrachtet. Wer bei der Scheidung weniger Schulden hat als bei der Hochzeit, verzeichnet somit rechnerisch einen Zugewinn.

Schulden bei der Scheidung werden vom Endvermögen abgezogen.

Maßgeblicher Berechnungszeitpunkt ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Der zahlungspflichtige Ehegatte muss in der Regel keine Schulden aufnehmen, um den Zugewinnausgleich zu leisten. Es gibt aber Ausnahmen.

Wir beraten Sie, wie Sie schnellstmöglich Ihre Schulden vor oder nach dem Zugewinnausgleich abbauen. Darin sind wir seit vielen Jahren erfahren. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Bildquellennachweis: VadimVasenin | Panthermedia

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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