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Pfändungstabelle: wieviel darf ein Schuldner von seinen monatlichen Einnahmen behalten?

Lesezeit: 11 Minuten

Damit das Existenzminimum eines Schuldners auch in einer laufenden Privatinsolvenz oder bei Lohn- und Gehaltspfändungen gesichert ist, hat der Gesetzgeber Pfändungsfreigrenzen bei der Privatinsolvenz oder Gehaltspfändungen festgelegt.

Pfändungstabelle
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Die Pfändungstabelle legt die Höhe des pfändbaren Einkommens fest und gibt Aufschluss darüber, wie viel Geld ein Schuldner während der Laufzeit der Insolvenz oder einer Lohnpfändung behalten darf.

Alle 2 Jahre wird die Freibeträge der Pfändungstabelle aktualisiert. Für Schuldner, die mit einer Gehalts- oder Kontopfändung zu kämpfen haben, ist das eine gute Nachricht. Die Pfändungsfreigrenzen steigen nämlich für gewöhnlich.

Für viele Schuldner kann diese Erhöhung des Pfändungsfreibetrages eine spürbare Erleichterung ihrer oftmals schwierigen Situation darstellen. Da parallel zu Gehaltspfändungen oft auch Kontopfändungen veranlasst werden, sollten Schuldner darauf achten, sich rechtzeitig eine Bescheinigung über den Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) von einer Schuldnerberatungsstelle ausstellen zu lassen.

Erfahren Sie in diesem Beitrag alles, was Sie zum Thema wissen müssen.

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Inhalte dieser Seite

  1. Wie sieht die aktuelle Pfändungstabelle aus?
  2. Was bedeutet die Pfändungsfreigrenze genau?
  3. Wie berechne ich meinen Pfändungsbetrag mit Hilfe der Pfändungstabelle?
  4. Wie kann ich den pfändungsfreien Teil des Gehaltes auf Antrag erhöhen?
  5. Was sind meine Rechten und Pflichten bei einer Lohnpfändung?
  6. Wo kommt die Pfändungstabelle zur Anwendung?
  7. Wann ist ein Pfändungsschutzkonto erforderlich?
  8. Wie kann mir eine Schuldnerberatung weiterhelfen?

1. Wie sieht die aktuelle Pfändungstabelle aus?

Hier finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle 2023.

Der Grundfreibetrag beträgt ab 01.07.2023 monatlich EUR 1.409,99 €.

In den linken beiden Spalten lässt sich der monatliche Nettolohn ablesen. In den Spalten daneben ist der pfändbare Betrag nach Anzahl unterhaltspflichtiger Personen ablesbar.
Erfahren Sie folgend die wichtigsten Hintergrundinformationen zum Thema.

2. Was bedeutet die Pfändungsfreigrenze genau?

Die sogenannte Pfändungstabelle regelt auf den Cent genau, wie viel vom Nettoeinkommen eines Schuldners von einem oder mehreren Gläubigern gepfändet werden kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass jedem Menschen und seinen Angehörigen das Existenzminimum bleiben muss.

Die Pfändungsfreigrenze stellt also sicher, dass der Schuldner immer über einen bestimmten Grundbetrag an Einkommen verfügt, aus dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen kann.

  • Wie viel gepfändet wird, hängt von der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens ab
  • und davon, ob ein Schuldner alleinstehend ist oder unterhaltspflichtige Personen wie etwa Kinder und Ehegatten zu versorgen hat.

Je mehr unterhaltspflichtige Personen zu versorgen sind, desto höher liegt die jeweilige Pfändungsfreigrenze.

Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtungen, die weniger als EUR 1.339,99 netto im Monat verdienen, fallen unter den so genannten Grundfreibetrag. Diesen Schuldnern wird nichts von ihrem Einkommen gepfändet.

Die Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre zum 01. Juli neu angepasst. So soll sie den Veränderungen der allgemeinen Lebenshaltungskosten gerecht werden.

Den Pfändungsfreibetrag gibt es nur bis zu einer bestimmten Höhe des Einkommens. Wenn ein Schuldner mehr als den Grundfreibetrag verdient, nennt man das Mehreinkommen. Dieses Mehreinkommen wird zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners aufgeteilt. Um Schuldner zu motivieren ein möglichst hohes Einkommen zu erzielen, verbleibt Ihnen von einem höheren Einkommen auch immer mehr als der Grundfreibetrag.

Beispiel A

Ein lediger Schuldner verdient EUR 1.500,00. Daraus sind pfändbar EUR 118,89. Dieser Betrag wird dem Schuldner vom Arbeitgeber abgezogen, der Schuldner bekommt ausgezahlt EUR 1381.11. Damit stehen dem Schuldner EUR 41,12 mehr zur Verfügung, als wenn der Schuldner lediglich den Grundfreibetrag von EUR 1.339,99 verdienen würde.

Wenn derselbe Schuldner nun statt EUR 1.500,00 monatlich EUR 2.000,00 verdienen würde, wären pfändbar EUR 468,89. (ohne Unterhaltspflichtige Personen) Dem Schuldner verbleiben dann noch EUR 1531.11 und damit EUR 191.12 mehr als der Grundfreibetrag.

3. Wie berechne ich meinen Pfändungsbetrag mit Hilfe der Pfändungstabelle?

Wie diese Summen berechnet werden, können Sie der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen.

Dabei gehen Sie so vor:

  1. Schauen Sie nach, in welchen Bereich der linken Spalte ihr Einkommen fällt.
  2. Links daneben sehen Sie, wie viel von Ihrem Einkommen gepfändet wird, wenn Sie keinen Unterhalt zahlen müssen.
  3. In den Spalten daneben sehen Sie, wie viel je nach Anzahl der Personen, denen Sie Unterhalt zahlen müssen, von Ihrem Einkommen gepfändet wird.

4. Wie kann ich den pfändungsfreien Teil des Gehaltes auf Antrag erhöhen?

Mit der Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in das Arbeitsentgelt beginnt für Schuldner eine belastende Zeit. Je nach Höhe der Verbindlichkeiten, sowie des Arbeitseinkommens, kann dieser Zustand eine Zeitlang andauern.

Während dieser Phase können sich die individuellen Lebensverhältnisse durchaus verändern. Schuldner müssen sich keineswegs für ihre Situation schämen und die Forderungen bedingungslos bedienen. Das gilt insbesondere, wenn sich die Lebenshaltungskosten erhöhen und aus dem Pfändungsfreibetrag nicht mehr bestritten werden können.

In solchen Ausnahmesituationen sieht das Gesetz ausdrücklich eine Möglichkeit vor, den pfändungsfreien Anteil auf Antrag zu erhöhen.

Der Antrag muss beim zuständigen Gericht gestellt werden. Dabei sind die monatlichen Lebenshaltungskosten nachzuweisen und glaubhaft zu machen, dass diese aus dem monatlichen Freibetrag nicht mehr bestritten werden können.

Ist der Schuldner zum Beispiel zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet oder zwingt eine Krankheit ihn zu Aufwendungen, sind dem Antrag entsprechende Belege beizufügen. Jedoch dürfen keine Belange des Gläubigers der Erhöhung des Freibetrages entgegenstehen.

Beispiel B

Ein in München lebender lediger Schuldner ohne Kinder verdient monatlich EUR 2.100,00 netto, aus dem EUR 538,89 an einen pfändenden Gläubiger abgeführt werden. Damit stehen dem Schuldner noch lediglich EUR 1561.11 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung.

Die monatlichen Unkosten des Schuldners belaufen sich auf EUR 1.271,60 und setzen sich wie folgt zusammen:

  • Wohnkosten: EUR 940,00
  • Wohnnebenkosten lt. Mietvertrag: EUR 150,00
  • Wohnnebenkosten Strom: EUR 43,00
  • Rundfunkbeitrag GEZ: EUR 17,50
  • Telefon / Internet: EUR 31,80
  • Kosten öffentlichen Personennahverkehrs: EUR 89,30

Aus dem verbleibenden Einkommen von EUR 1.506,07 kann der Schuldner seinen monatlichen Lebensunterhalt aber nicht decken. Nach Abzug der monatlichen Fixkosten von EUR 1.271,60 würden dem Schuldner dann nur noch EUR 234,47 für Essen, Trinken und Kleidung zur Verfügung stehen.

Da dieser Betrag unter dem sozialrechtlichen Regelsatz liegen würde, kann beantragt werden, das pfändbare Einkommen zumindest um diesen Regelsatz zu erhöhen.

5. Was sind meine Rechten und Pflichten bei einer Lohnpfändung?

Haben Sie einen Bescheid über Ihre Lohnpfändung erhalten? Für den Schuldner wiegt häufig die Scham vor Arbeitskollegen und dem Arbeitgeber am schlimmsten. Allerdings ist die Maßnahme keine Bestrafung. Da es jeden Menschen treffen kann, gewährt sie eine Möglichkeit, die Schulden abzuzahlen. Niemand ist in der Lage, die Zukunft vorherzusehen.

Den Kopf in den Sand zu stecken ist daher keine Option. Besser ist es, das Thema offen anzugehen.

Es gibt nichts, wofür sich Betroffene schämen müssen. Im Gegenteil, die Zahlung bietet sogar die Chance, künftig wieder sorgenfrei zu leben.

5.1. Und plötzlich droht die Lohnpfändung

Die Zwangsvollstreckung in das Gehalt droht immer dann, wenn der Schuldner seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt oder erfüllen kann.

Haben Sie ein Bescheid über eine Lohnpfändung erhalten?
Haben Sie ein Bescheid über eine Lohnpfändung erhalten? Rufen Sie uns an unter 089 21 76 72 058, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Es sollte zuvor unbedingt versucht werden, eine außergerichtliche Einigung mit dem Gläubige zu erzielen. Manche Gläubiger akzeptieren einen Tilgungsplan für das Abtragen der Schulden.

Gelingt diese Übereinkunft hingegen nicht, wird der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gerichtlich beantragen.

Für den Forderungsinhaber ist die Pfändung in das Gehalt ein sicherer Weg zur Durchsetzung seiner Ansprüche.

Es ist aber zwingend notwendig, die Besonderheiten bei der Lohnpfändung zu beachten. Die Zwangsvollstreckung ist kein Regelwerk, um den Schuldner in der ohnehin schwierigen Situation ein weiteres Mal zu bestrafen.

5.2. Der Ablauf der Vollstreckungsmaßnahme

Nachdem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragt hat, wird er das Verfahren auf Einziehung des Einkommens einleiten. Der für den Ablauf zuständige Gerichtsvollzieher wendet sich dann an den Arbeitgeber und stellt diesem einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu.

Dieser ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Gehaltspfändung zu ermöglichen und durchzusetzen. Ihm wird verboten, einen höheren Betrag als die Pfändungsfreigrenze an seinen Mitarbeiter zu überweisen. Den pfändbaren Anteil überweist er schließlich an den Gläubiger.

Kommt er dieser Verpflichtung hingegen nicht nach, wird er keineswegs von der Schuld befreit. Vielmehr kann der Gläubiger den Arbeitgeber selbst auf Schadensersatz in Höhe der pfändbaren Beträge in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass er den pfändbaren Teil des Gehaltes möglicherweise ein zweites Mal ausbezahlen muss. Zum einen hat er es bereits an den Schuldner überwiesen. Zum anderen wartet der Gläubiger noch auf die Erfüllung seiner Forderung.

Haben mehrere Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, wird der Arbeitgeber die Zahlungen der Reihenfolge nach leisten. Da der Arbeitgeber für die Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils zuständig ist, kann er sich gegebenenfalls selbst schadensersatzpflichtig machen.

Das gilt gegenüber dem Schuldner, wenn er einen zu hohen pfändbaren Anteil ansetzt. Dem Gläubiger gegenüber muss er unter Umständen Schadensersatz leisten, wenn er einen zu geringen Teil des Gehaltes überwiesen hat. Meldet der Arbeitnehmer im Verlauf die Insolvenz an, stellt sein Arbeitgeber die Zahlungen ein. Ab diesem Zeitpunkt zählt das Entgelt nämlich zur Insolvenzmasse und ist vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

5.3. Gefährdet eine Lohnpfändung mein Arbeitsverhältnis?

Wer mit Schulden zu kämpfen hat, wird immer häufiger auch von Sorgen um seinen Arbeitsplatz geplagt. Denn Gläubiger verlangen von Schuldnern häufig eine Lohnabtretung oder veranlassen sogar eine Lohnpfändung.

Für Arbeitgeber ist insbesondere die Lohnpfändung mit Zusatzaufwand verbunden. Denn hat der Arbeitgeber beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des monatlichen Gehalts erwirkt, wird dieser dem Arbeitgeber des Schuldners als sogenanntem Drittschuldner zugestellt.

Der Arbeitgeber muss dann fristgerecht Auskünfte erteilen und eine Drittschuldnererklärung abgeben. Darin muss der Arbeitgeber erklären, ob und wenn ja welche Lohnansprüche dem Arbeitnehmer zustehen, sowie ob andere Pfändungen oder Anspruchsanmeldungen bestehen. Außerdem muss der Arbeitgeber monatlich den pfändbaren Teil des Gehaltes des Arbeitnehmers ausrechnen und dem Gläubiger überweisen.

Immer wieder sorgt dieser administrative Mehraufwand bei Arbeitgebern für Kosten und damit für Unmut. Arbeitgeber behaupten gelegentlich, Lohnpfändungen würden einen Kündigungsgrund darstellen.

Sind Lohnpfändungen ein Kündigungsgrund?

Glücklicherweise gibt es hierauf eine klare Antwort: Schulden sind Privatsache des Arbeitnehmers! Der Arbeitgeber muss den Mehraufwand hinnehmen. Nur in seltenen, besonderen Konstellationen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Kündigungen als Wirksam angesehen.

Eine gute Argumentation gegen einen Kündigungsgrund bieten häufig auch Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmern Kosten für den Mehraufwand des Arbeitgebers aufbrummen. Solche Klauseln schließen interessanterweise eine Kündigung regelmäßig aus, da der Arbeitgeber sich ja bereits vertraglich eine bestimmte Sanktion gesichert hat. Andere Sanktionen hat er damit faktisch ausgeschlossen oder zumindest verdrängt.

Daher müssen Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Lohnpfändung nicht fürchten. Falls Ihnen als Arbeitnehmer sogar die Privatinsolvenz droht ist es beruhigend zu wissen, dass auch diese in aller Regel keinen Kündigungsgrund darstellt.

6. Wo kommt die Pfändungstabelle zur Anwendung?

Eine Lohnpfändung erfolgt in Deutschland direkt beim Arbeitgeber. Für die Berechnung der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen verwendet der Arbeitgeber die jeweils aktuelle Pfändungstabelle.

Anders verhält es sich mit Pfändungen auf einem Konto. Um es vor einer Pfändung zu schützen bzw. die Pfändungsfreigrenzen in Anspruch nehmen zu können, muss es in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden und die Höhe des Pfändungsfreibetrages von einem Rechtsanwalt oder einer zugelassenen Schuldnerberatungsstelle bescheinigt werden.

Die Bank darf an einen Gläubiger nur die Summe überweisen, die über der individuellen Pfändungsfreigrenze liegt. So schützt auch ein P-Konto einen Schuldner vor dem unberechtigten Zugriff eines Gläubigers.

7. Wann ist ein Pfändungsschutzkonto erforderlich?

Erforderlich wird ein Pfändungsschutzkonto immer dann, wenn ein Gläubiger aufgrund eines vollstreckbaren Titels in das ihm bekannte Konto seines Schuldners pfändet und damit das dort befindliche Guthaben beschlagnahmt wird.

Dabei greift sofort die sogenannte Leistungssperre ein, d.h. die Bank darf für ihre Kunden keine Auszahlungen oder Überweisungen mehr zulassen. Nach vier Wochen wird die Bank das Guthaben auf dem Konto schließlich an den Gläubiger ihres Kunden überwiesen.

7.1. Warum benötige ich eine Bescheinigung für das P-Konto?

Während der Arbeitgeber die Anpassung an die neuen Grenzen der Pfändungstabelle anhand der ihm vorliegenden Daten automatisch ausführt, können Sie sich bei einer Bank da nicht so sicher sein. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie als Schuldner unterhaltspflichtige Personen zu versorgen haben. Die Bank weiß ja in der Regel nicht, ob das der Fall ist bzw. wie viele Personen es sind.

Wollen auch Sie ein Pfändungsschutzkonto eröffnen und benötigen Beratung?
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Deshalb tun Sie gut daran, die Zahl der Menschen, gegenüber denen Sie unterhaltspflichtig sind, nachzuweisen. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung, die Sie nicht selbst ausstellen können. Am besten holen Sie sich die Bescheinigung von einer Schuldnerberatungsstelle. Diese ist von Gesetzes wegen dazu befugt, eine derartige Bescheinigung auszustellen.

Haben Sie die Bescheinigung erhalten, legen Sie diese umgehend der Bank vor. Die Bank ist dann verpflichtet, die neue Pfändungstabelle mit den höheren Pfändungsfreigrenzen auf das P-Konto anzuwenden.

Es empfiehlt sich übrigens die Bescheinigung auch dann vorzulegen, wenn Sie vor zwei Jahren bereits eine Bescheinigung eingereicht haben, da sich die Pfändungsfreigrenzen aller zwei Jahre erhöhen.

Damit verbleiben dem von einer Kontopfändung Betroffenen lediglich diese vier Wochen, um sich gegen die Pfändung zu wehren und zumindest den unpfändbaren Teil seines Einkommens zu schützen.

Problematisch ist dabei, dass der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen mit der Überweisung des Einkommens auf das Konto untergeht und dann nur noch die dort bescheinigten Freibeträge gelten. Dramatisch wird die Situation immer dann, wenn das auf dem Konto eingegangene Geld zwar dazu dienen soll, die monatlichen Verpflichtungen des Schuldners, wie Miete und Unterhaltszahlungen, zu erfüllen oder zum Erwerb von Lebensmitteln und zur Versorgung der Familie benötigt wird, das Konto aber noch nicht als P-Konto geführt wird.

In diesem Fall droht die Sperrung des kompletten Guthabens, die nur nach Umwandlung in ein P-Konto aufgehoben werden wird.

7.2. Voraussetzung für die Umwandlung vom normalen Konto in ein Pfändungsschutzkonto

Banken sind gesetzlich verpflichtet, bereits bestehende Konten innerhalb von vier Werktagen in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, wenn dies vom Kunden gewünscht wird. Voraussetzungen dafür sind allerdings, dass es sich um ein Einzelkonto, also kein Gemeinschaftskonto, wie z.B. bei Ehegatten, handelt und das Konto im Guthaben geführt wird.

Probleme bei der Umwandlung haben aufgrund dieser Regelung vor allem Inhaber von Gemeinschaftskonten, wenn sich die Bank weigert, das Konto auf einen der Inhaber umzuschreiben und Inhaber von Girokonten, die einen Kontokorrentkredit in Anspruch genommen haben. Für diese Kontotypen gilt die gesetzliche Verpflichtung nicht.

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Zu beachten ist, dass die Einrichtung eines P-Kontos und der Schutz dieses Freibetrages nur auf Antrag des Kontoinhabers erfolgen.

Dieser Antrag muss mittels eines vorgeschriebenen Formulars bei der Bank eingereicht werden. Die Höhe dieses Freibetrages muss von einem Rechtsanwalt oder einer zugelassenen Schuldnerberatungsstelle bestätigt werden.

Für unsere Mandanten erstellen wir diese Bescheinigungen kostenfrei. Eine ausführliche Beratung zum Pfändungsschutzkonto und die Berechnung und Prüfung der Freibeträge gehört damit zu unserem anwaltlichen Service im Rahmen der von uns betreuten Mandate.

Darüber hinaus sind wir unseren Mandanten, die entweder über kein eigenes Konto verfügen oder deren Bank die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto ablehnt, dabei behilflich ein neues Konto einzurichten.

8. Wie kann mir eine Schuldnerberatung weiterhelfen?

Egal, ob Sie bereits unter Pfändungen leiden oder demnächst eine bevorsteht – wenn Ihnen die Schulden über den Kopf zu wachsen drohen, sollten Sie auf jeden Fall eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen. Hier gilt der Grundsatz: Umso früher dies geschieht, desto besser.

Die Schuldnerberatung zeigt dabei nicht nur Wege aus den Schulden auf, sondern informiert auch über die Pfändungstabelle, Pfändungsfreigrenzen und das P-Konto. Vor allem aber hilft sie dabei, eine in den meisten Fällen sehr belastende Situation in den Griff zu kriegen.

FAQ zum Thema in Kürze

Durch die Pfändungstabelle wird die Höhe des pfändbaren Einkommens festgelegt. Sie wird alle 2 Jahre aktualisiert.

Durch die Pfändungsfreigrenze wird sicher gestellt, dass Schuldnern ein Grundbetrag übrig bleibt, mit denen sie ihren Lebensunterhalt decken können. Die Höhe der Pfändung ergibt sich aus dem Nettoeinkommen des Schuldners sowie der Anzahl an unterhaltspflichtigen Personen.

Falls sich Ihre Lebenshaltungskosten erhöht haben, z.B. durch Krankheit oder Unterhaltszahlungen, besteht die Möglichkeit über einen Antrag den pfändungsfreien Anteil Ihres Geldes zu erhöhen. Dem Gericht muss dabei glaubhaft geschildert werden, dass der aktuelle monatliche Freibetrag nicht mehr genügt.

Die Pfändungstabelle wird bei einer Lohnpfändung vom Arbeitgeber genutzt. Ebenfalls findet die Pfändungstabelle bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Anwendung

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zum Thema Pfändungstabelle? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 21 76 72 058, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Bildquellennachweise: Bild 1: © ALDECAstudio, Bild 2: © Joachim Lechner, Bild 3: © Coloures-pic, Bild 4: © Finanzfoto / fotolila.com

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