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Ist ihre Corona Sonderzahlung pfändbar? - Der Fachanwalt klärt auf

Lesezeit: 4 Minuten

Sie erhalten von ihrem Arbeitgeber Corona-Sonderzahlungen für ihren Einsatz während der Pandemie und fragen sich nun, ob diese Corona Sonderzahlung pfändbar oder im Insolvenzverfahren vom Arbeitgeber an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter abzuführen ist?

Die Antwort lautet wie immer, wenn Sie Juristen fragen, es kommt darauf an. Wie so oft, gibt es auf diese Frage keine pauschale Antwort, viel mehr muss jeder Fall einzeln betrachtet werden.

Corona-Prämien pfändbar
Haben Sie Fragen zum Thema Pfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Wir helfen Ihnen.

Inhalt

  1. Was sagt das Gesetz?
  2. Wann ist Corona Sonderzahlung pfändbar und wann nicht?
  3. Was tun, wenn die Pfändung der Corona-Sonderzahlung bevorsteht oder sie bereits gepfändet wurde?
  4. Fazit

1. Was sagt das Gesetz?

Ausdrücklich geregelt ist die Frage der Unpfändbarkeit von Corona-Sonderzahlung nur für Beschäftigte im Pflegebereich durch § 150a Abs. 8 S. 4 SGB IX. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die während der Corona Pandemie verpflichtend auszuzahlende Sonderzahlung für unpfändbar erklärt. Diese Prämien sind aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung dem Zugriff von Gläubigern und Insolvenzmasse entzogen.

Wie sieht es aber mit Corona-Sonderzahlung in anderen Berufsfeldern aus, außerhalb von Pflegeeinrichtungen und mit freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers?

Auf diese Prämien ist die oben genannte Regelung nicht ohne weiteres anwendbar. Ob Corona-Sonderzahlungen, die nicht für Mitarbeiter im Pflegebereich und vom Arbeitgeber freiwillig gezahlt werden, pfändbar sind, richtet sich nach den §§ 850 ff ZPO. Anwendung findet auf solche Zahlungen die Vorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO. Nach dieser Norm sind „Erschwerniszulagen“ unpfändbar.

Erschwernisse können dabei alle Umstände sein, die sich nachteilig auf die Gesundheit des Arbeitnehmers auswirken und deswegen Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit des Arbeitnehmers erfordern. Zu solchen Gefahren für die Gesundheit von Arbeitnehmern kann der Kontakt mit Gästen des Arbeitgebers im Gaststätten- oder Hotelbereich oder mit Kunden im Handel-, Dienstleistung- oder Handwerksbereich zählen, wenn dadurch Ansteckungsgefahren mit dem Coronavirus entstehen.

Wenn Arbeitnehmer coronabedingte Abstandsregelungen einzuhalten haben und Hygiene- und Maskenvorschriften zu beachten haben, kann von Erschwernissen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO ausgegangen werden. Berücksichtigt werden aber auch psychische Belastungen, wie die lange Zeit fehlende Medikation bei Corona-Erkrankungen oder fehlende Impfmöglichkeiten sowie die Ungewissheit, welche gesundheitlichen Auswirkungen eine Corona-Infektion haben kann.

Corona Sonderzahlung Pfändbar - Schuldnerberatung Fehse

2. Wann ist eine Corona Sonderzahlung pfändbar und wann nicht?

Im Rahmen einer Einzelfallwürdigung ist immer zu prüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie unter Erschwernissen in seinem Arbeitsbereich zu leiden hat.

Bejaht wurde die Unpfändbarkeit von Corona-Prämien zum Beispiel bei Thekenkräften in Restaurants und Hotels, wohingegen Corona-Prämien für Angestellte, die ausschließlich im Küchenbereich arbeiten, wohl pfändbar sind, weil dann der Kontakt mit Gästen entfällt und keine besondere Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus bestehen soll.

Verneint wurde der Pfändungsschutz von Corona-Prämien auch, wenn der Arbeitgeber solche Prämienzahlungen all seinen Arbeitnehmern und ohne Rücksicht darauf gewährt, ob diese überhaupt besonderen Erschwernissen oder Gefahren durch die Corona-Pandemie ausgesetzt sind. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Bautzen z.B. die Pfändbarkeit einer Corona-Prämie für einen Dachdecker bejaht.

Pfändbar sind Corona-Prämien auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber lediglich die Möglichkeiten der Corona-Sonderzahlungen nutzt, um andere Prämien und Sonderzahlungen an seine Arbeitnehmer zu leisten.

Gegen die Pfändbarkeit von Corona-Prämien spricht immer auch die Freistellung dieser Zahlungen des Arbeitgebers von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Denn wenn der Gesetzgeber diese Prämien nicht der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterwirft, kann daraus der gesetzgeberische Wille zu entnehmen sein, dass dem Arbeitnehmer diese Prämie uneingeschränkt zukommen soll. Die Pfändbarkeit solcher Prämien würde dann aber dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen und den Zweck der Sonderzahlung verfehlen.

3. Was tun, wenn die Pfändung der Corona-Sonderzahlung bevorsteht oder sie bereits gepfändet wurde?

Für den Fall, dass bei Ihrem Arbeitgeber bereits eine Gehaltspfändung eines Gläubigers vorliegt, kann der Arbeitgeber selbst die Pfändung der Corona-Prämie ablehnen und das pfändbare Einkommen nur auf Grundlage des übrigen Gehalts berechnen und nur dieses an den Gläubiger abführen.

Sollte der Arbeitgeber aber auch die Corona-Prämie in das pfändbare Einkommen einbeziehen, müssen Sie einen entsprechenden Vollstreckungsschutzantrag an das Vollstreckungsgericht oder für den Fall, dass Sie sich im Insolvenzverfahren befinden, an das Insolvenzgericht richten und dort die Nichtberücksichtigung und Freigabe der Corona-Prämie beantragen.

Wenn nicht (nur) Ihr Gehalt gepfändet wird, sondern (auch) Ihr Gehaltskonto, sollten Sie dieses Konto dringend in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Sollte durch die Zahlung der Corona-Prämie Ihr monatlicher Freibetrag überschritten werden, kann dieser Freibetrag für den Monat der Prämienauszahlung um den vollen Betrag der Prämie erhöht werden.

Hierfür benötigen Sie eine entsprechende Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO zur Vorlage bei Ihrer Bank. Eine solche Bescheinigung und die Berechnung ihres Freibetrags können Sie gerne bei uns anfordern.

4. Fazit

  • Corona-Sonderzahlungen sind nicht automatisch vor Pfändung geschützt. 
  • Sollte Ihnen eine Pfändung des Gehaltskontos einschließlich der Sonderzahlung drohen, sollten Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
  • Lassen Sie sich den monatlichen Freibetrag erhöhen.

Haben Sie noch Fragen zur Pfändung Ihrer Corona-Sonderzahlung? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Bildquellennachweis: stadtratte | Panthermedia.net

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Sebastian Fehse
Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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