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Steuerschulden

Lesezeit: 3 Minuten

Das Geschäftjahr lief viel besser als erwartet, eigentlich könnte der Unternehmer zufrieden sein. Er weiß aber: Die Steuer wird eine deftige Nachzahlung mit sich ziehen, die er nicht bezahlen kann. Er macht also Steuerschulden. „Mit dem Fiskus legt man sich nicht an“ heißt ein Sprichwort und meint: Steuerschulden sind eine ernste Sache, die schnell schwere Konsequenzen nach sich ziehen können. Wie Steuerschulden entstehen, was gegen sie getan werden kann und wo es Hilfe gibt, wird im Folgenden erklärt.

Wie entstehen Steuerschulden?

Steuerschulden
Steuerschulden können zu einer echten Bedrohung für das eigene Unternehmen werden.

Jeder Unternehmer zahlt einen geschätzten Steuerbetrag pro Geschäftsjahr im Voraus. Dieser errechnet sich aus den Einnahmen des Vorjahres. Das macht grundsätzlich Sinn. Läuft aber ein Geschäftsjahr besonders gut und der Unternehmer hat deutlich mehr Einnahmen als geschätzt, muss er auch mehr Steuern zahlen. Das Finanzamt bittet ihn, eine Steuernachzahlung vorzunehmen. Dabei kann es sich schnell um einen hohen Betrag handeln, der dem Unternehmer nicht so schnell zur Verfügung steht. Er kommt also der Zahlungsaufforderung erst einmal nicht nach und macht Steuerschulden.

Für Einkommens-, Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuervorauszahlungen gibt es Fristtermine zu denen der Unternehmer seine Vorauszahlungen geleistet haben muss. Diese sind für die ersten 3 Steuerarten vierteljährlich zu entrichten. Die Umsatzsteuervorauszahlung wird am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig. Werden die Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, kann das Finanzamt Versäumniszuschläge berechnen. Dieser Versäumniszuschlag beträgt 1 Prozent für jeden nicht gezahlten Monat.

Beispiel: Die Steuerschulden betragen 2.000 Euro, so beträgt der monatliche Säumniszuschlag 20 Euro. Bei 3 Monaten sind das 60 Euro Zuschlag. Zahlt ein Schuldner ein ganzes Jahr nicht, beträgt der Säumniszuschlag 240 Euro.

Tipp: Um den Säumniszuschlag zu vermeiden, empfiehlt es sich, möglichst früh mit dem Finanzamt zu sprechen und eine Zahlung zu versprechen. Oft sehen die Finanzämter dann von einer Berechnung ab.

Werden die Steuern inklusive Säumniszuschlag auch nach der Mahnung mit Wochenfrist nicht gezahlt, treibt das Finanzamt diese Steuerschulden im so genannten Vollstreckungsverfahren ein.

Wie vermeidet man das Vollstreckungsverfahren?

Damit es nicht zum Vollstreckungsverfahren kommt, gibt es verschiedene Wege, diese zu vermeiden.

  • Stundung: Der Unternehmer mit Steuerschulden kann eine Stundung der Beträge beantragen, wenn er glaubhaft macht, dass die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeutet. In der Regel wird die Stundung nur auf Antrag und gegen eine Sicherheitsleistung, wie etwa eine Hypothek gewährt. Wichtig: Der Antrag auf Stundung sollte vor Ablauf der Zahlungsfrist gestellt werden!
  • Erlass: Eine weitere Möglichkeit, die Steuerschulden loszuwerden und das Vollstreckungsverfahren zu vermeiden, ist ein Antrag auf Erlass der Steuerschulden. Dieser wird aber nur in Ausnahmefällen gewährt und ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners muss gefährdet sein (Kredite oder Teilliquidation werden vom Finanzamt als zumutbar definiert). 2. Der Steuerschuldner muss erlasswürdig sein, das heißt die Steuerschulden müssen durch eine unverschuldete Notlage entstanden sein und der Steuerschuldner muss zuvor ehrlich seine Steuern gezahlt haben. 3. Der Steuerschuldner kann sachliche Billigkeitsgründe geltend machen, wenn eine Steuererhebung aufgrund eines ungerechtfertigten Verhaltens des Finanzamtes vorgenommen wurde.
  • Aufnahme eines Darlehens bei der Bank: Das Finanzamt definiert es als zumutbar für den Steuerschuldner, dass dieser einen Kredit bei der Bank beantragt, um seine Steuerschulden zu bezahlen.

Generell gilt: Um Steuerschulden zu vermeiden, sollte jeder Unternehmer seine Mitwirkungspflicht bei der Steuerschätzung nachkommen. Das heißt: Er sollte seine Steuererklärung gründlich, vollständig und fristgerecht einreichen. Steuerschätzungen, die vom Finanzamt vorgenommen werden, wenn keine Steuererklärung vorliegt, sind oft zum Nachteil des Unternehmers und führen zu Nachzahlungen.

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