P-Konto Freibeträge erhöht - Das Wichtigste jetzt im Überblick!
Zum 01. Juli 2021 werden die P-Konto Freibeträge erhöht! Allgemein werden die pfändbaren Beträge für Gehalts- und Einkommenspfändungen und die Freibeträge für Kontoguthaben angepasst. Während die die pfändbaren Beträge für Gehalts- und Einkommenspfändungen reduziert werden, erhöhen sich die Freibeträge auf dem P-Konto (Pfändungsschutzkonto).
In beiden Fällen steht Schuldnern damit mehr Geld zur Verfügung.
Während die Änderung der pfändbaren Beträge für Gehalts- und Einkommenspfändungen vom Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, müssen Sie die Einrichtung der Freibeträge auf Ihrem P-Konto direkt bei Ihrer Bank beantragen.
In diesem Artikel geht es ausschließlich um die Freibeträge auf einem P-Konto.
Suchen Sie nach Informationen zur Gehalts- und Einkommenspfändung lesen Sie bitte auf unseren Artikel zur Pfändungstabelle und zur Gehaltspfändung weiter: Pfändungstabelle: wieviel darf ein Schuldner von seinen monatlichen Einnahmen behalten?.
Inhalt
- Warum brauche ich ein P-Konto?
- Wie beantrage ich ein P-Konto?
- Was wird durch das P-Konto geschützt?
- Können Sonderzahlungen, Nachzahlungen oder Corona-Soforthilfen geschützt werden?
- Wie können P-Konto Freibeträge erhöht werden?
- Derzeit gelten die folgenden Freibeträge
1. Warum brauche ich ein P-Konto?
Durch eine Kontopfändung kann ein Gläubiger die gesamten Geldeingänge auf einem Konto pfänden. Auch wenn die Bank das Geld nicht direkt an den Gläubiger weiterleitet, sondern zunächst nur „einfriert“, können Sie über Ihr Geld nicht mehrverfügen. Auch wichtige monatliche Zahlungen, wie Miete, Strom und Kindergartengebühren werden nicht mehr ausgeführt.
Nur mit einem Pfändungsschutzkonto können Sie einen monatlichen Grundfreibetrag schützen und durch diesen sicherstellen, dass Ihre monatlichen Lebenshaltungskosten tatsächlich geleistet werden können. Der Grundfreibetrag wird ab dem 01. Juli 2021, von derzeit 1.178,59 Euro, auf 1.252,64 Euro erhöht und kann aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen noch erhöht werden.
2. Wie beantrage ich ein P-Konto?
Ein bereits bestehendes Girokonto kann einfach in ein P-Konto umgewandelt werden. Jede Bank ist gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Wunsch des Inhabers innerhalb von nur vier Werktagen in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Nicht in ein P-Konto umgewandelt werden Gemeinschaftskonten mit mehreren Inhabern und Konten mit einem negativen Saldo.
Zur Umwandlung legen Sie bei der Bank einfach eine Bescheinigung nach § 850 K Abs. 5 ZPO vor. Diese stellen für Sie Rechtsanwälte, Steuerberater, zugelassene Schuldnerberatungsstellen und öffentliche Stellen, wie das Jobcenter oder das Sozialamt aus. Eine solche Bescheinigung können Sie gerne auch über uns anfordern.
Wie eine solche Umwandlung und ein P-Konto funktionieren, erfahren Sie in unserem Artikel zum Pfändungsschutzkonto.
3. Was wird durch das P-Konto geschützt?
Auf dem P-Konto wird der von der Bank berücksichtigte Freibetrag geschützt. Innerhalb dieses Freibetrages sind Überweisungen, Barabhebungen oder Lastschriften problemlos möglich. Diese Freibeträge wirken rückwirkend für 4 Wochen oder 28 Tage nach Umwandlung in ein P-Konto.
Ungeschützt sind Gelder, die über diesen Freibetrag liegen. Diese werden an Ihre Gläubiger überwiesen.
Ungeschützt sind weiterhin sogenannte Ansparüberträge aus vorhergehenden Monaten. Wenn Sie also nicht den gesamten Freibetrag im jeweiligen Monat ausgeben, sondern einen Teil des Geldes ansparen und in den nächsten Monat übertragen wollen, können diese Beträge aus dem Freibetrag herausfallen und ebenfalls an die Gläubiger überwiesen werden.
Es ist deshalb ratsam, den Freibetrag in jedem Monat auszuschöpfen und etwaiges Guthaben am Monatsende vom P-Konto abzuheben.
4. Können Sonderzahlungen, Nachzahlungen oder Corona-Soforthilfen geschützt werden?
Probleme werfen auch Zahlungen auf, die nicht regelmäßig monatlich auf dem P-Konto eingehen, sondern einmalig oder als Nachzahlung für mehrere Monate geleistet werden. Dieser Situation begegnen sie häufig bei der Beantragung von Arbeitslosengeld, Elterngeld und Rentenzahlungen.
Häufig vergehen zwischen Beantragung dieser Gelder und deren Auszahlung mehrere Monate. Die Nachzahlungen ab dem Zeitpunkt der Beantragung übersteigen dann oft die Freibeträge auf dem P-Konto.
Lösen können Sie dieses Problem, in dem Sie sich diese Sonderzahlungen gemäß § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO als zusätzlichen Freibetrag für den Monat, in dem die Zahlung bei Ihnen eingeht bescheinigen lassen.
Zu diesen Sonderzahlungen zählen auch Corona-Soforthilfen. Auch diese können als Sonderzahlungen im monatlichen Freibetrag berücksichtigt und damit dem Zugriff Ihrer Gläubiger entzogen werden.
Sollten auch Sie eine Sonderzahlung auf Ihrem P-Konto erwarten, können wir Ihnen eine erweiterte Bescheinigung zu ihrem Freibetrag ausstellen.
5. Wie können P-Konto Freibeträge erhöht werden?
Bei Bestehen von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen kann der Grundfreibetrag erhöht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unterhalt durch monatliche Zahlungen als Barunterhalt geleistet wird oder im eigenen Haushalt lebende Personen in Form von Naturalunterhalt versorgt werden.
Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen gegenüber:
- Ehegatten (auch bei Trennung und ggf. nach Scheidung),
- eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner,
- Kindern (auch nach Adoption),
- Enkeln, Eltern, Großeltern
- dem unverheirateten Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut bis mindestens zum dritten Geburtstag des Kindes.
6. Derzeit gelten die folgenden Freibeträge
Unterhaltspflichtige Personen | Freibetrag bis 30. Juni | Freibetrag ab 01. Juli 2021 |
---|---|---|
0 | 1.178,59€ | 1.252,64€ |
1 | 1.622,16€ | 1.724,08€ |
2 | 1.869,28€ | 1.986,73€ |
3 | 2.116,40€ | 2.249,38€ |
4 | 2.363,52€ | 2.512,03€ |
5 | 2.610,64€ | 2.774,68€ |
6 | 2.857,76€ | 3.037,33€ |
7 | 3.104,88€ | 3.299,98€ |
Die Erhöhung der Freibeträge erfolgt ebenfalls über eine Bescheinigung nach § 850 K Abs. 5 ZPO. Sollten Sie eine solche Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Bank benötigen, wenden Sie sich bitte an uns. Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.
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