Pfändungsschutzkonto - Hände weg von meiner Existenzgrundlage!
Das Pfändungsschutzkonto heißt auch einfach nur P-Konto. Es schützt Kontoguthaben vor dem Zugriff durch Gläubiger.
Doch wann wird ein Girokonto zum Pfändungsschutzkonto? Welcher Betrag ist vor den Gläubigern sicher, und welchen Nutzen erfüllt eine P-Konto-Bescheinigung?
Wir geben Antworten - auf diese und weitere Fragen!
Inhalte dieser Seite
- Was schützt das Pfändungsschutzkonto?
- Pfändungsschutz für nicht verbrauchtes Geld
- Ein Pfändungsschutzkonto eröffnen
- Die Leistungen eines P-Kontos
- Welche Funktion erfüllt die Pfändungsschutzkonto-Bescheinigung?
- Wie können wir Ihnen helfen?
1. Was schützt das Pfändungsschutzkonto?
Das P-Konto hat die Funktion, Kontoguthaben vor dem Zugriff durch Gläubiger zu schützen.
Sofern Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, haben Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu beantragen.
Bekannte Vollstreckungsmaßnahmen sind beispielsweise die Lohnpfändung und die Kontopfändung, durch die Gläubiger Zugriff auf das Konto des Schuldners erhalten.
Damit Ihr Konto nicht leergeräumt wird und Sie plötzlich ohne Geld dastehen, haben Sie die Möglichkeit, ein P-Konto einzurichten. Es kann jedoch nur als Einzelkonto geführt werden und nicht als Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber.
Geschützt ist ein Grundfreibetrag in Höhe von monatlich 1.178,59 Euro, der von Gläubigern nicht angetastet werden kann. Das bedeutet, dass Sie als Kontoinhaber im Rahmen dieses Freibetrages auch weiterhin Zugriff auf ihr Konto haben, um Barabhebungen oder Überweisungen zu tätigen.
Gläubiger können nur dann Zahlungen geltend machen, wenn das Kontoguthaben über dem unpfändbaren Grundfreibetrag liegt.
Wichtig zu wissen ist, dass Gläubiger trotz eines P-Kontos nicht gehindert sind, eine andere Pfändungsart zu wählen oder Pfändungen zeitgleich nebeneinander zu betreiben.
So können sie beispielsweise eine Kontopfändung bei einem über dem Freibetrag liegenden Kontoguthaben und eine Lohnpfändung vornehmen.
2. Pfändungsschutz für nicht verbrauchtes Geld
Kontoinhaber haben die Möglichkeit, Restguthaben des nicht ausgeschöpften Freibetrages eines Monats in den nächsten Monat zu übertragen.
Das bedeutet, dass das Ansparen kleiner Rücklagen möglich ist. Das Guthaben aus dem Vormonat muss im Folgemonat ausgegeben werden. Eine weitere Übertragung in den übernächsten Monat ist nicht möglich.
Anderer Auffassung ist der BGH, der in einem Urteil vom 4. Dezember 2014 - Az. IX ZR 115/14 - entschieden hat, dass ein Schuldner nicht dadurch schlechter gestellt werden darf, dass das Geld für den nächsten Monat bereits am Monatsende auf seinem Konto eingeht.
Das bedeutet, dass Geld, das im Vormonat überwiesen und in dem Monat, für den es bestimmt war, nicht ausgegeben wurde, auf den übernächsten Monat übertragen werden darf. Das gilt beispielsweise für Sozialleistungen.
In der Praxis besteht allerdings Uneinigkeit darüber, in welchen Fällen die Entscheidung des BGH anwendbar ist. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung lediglich für Einkünfte gilt, die über dem Freibetrag des vorangegangenen Monats liegen.
Deshalb sollten Sie sich nicht wundern, wenn Sie auf unterschiedliche Vorgehensweisen treffen. Eine Klärung dieses Problems kann letztendlich nur durch ein Gericht erfolgen. Sie sollten deshalb das aus dem vorangegangenen Monat stammende Geld verbrauchen.
3. Ein Pfändungsschutzkonto eröffnen
Um ein Pfändungsschutzkonto eröffnen zu können, müssen Sie selbst aktiv werden.
Diesbezüglich stehen Ihnen zwei Wahlmöglichkeiten zur Verfügung. Sie können entweder ein neues Konto als P-Konto einrichten oder ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln.
Wichtig zu wissen ist, dass es grundsätzlich jeder eröffnen darf, wobei die Anzahl auf ein P-Konto pro Person begrenzt ist. Liegt eine Pfändung vor, sind Sparkassen und Banken gesetzlich dazu verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen, nachdem Sie einen Antrag auf Umwandlung gestellt haben, in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Die Umwandlung ist kostenlos. Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie ein normales Girokonto und ein P-Konto haben. Bedenken Sie aber, dass das Girokonto aufgrund des fehlenden Pfändungsschutzes dem Gläubiger dann für Vollstreckungsmaßnahmen offensteht.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, den Pfändungserfolg auf dem Girokonto durch eine Begrenzung der Zahlungseingänge entsprechend zu steuern.
4. Die Leistungen eines P-Kontos
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist ein Pfändungsschutzkonto wie ein Girokonto nutzbar, sodass Sie darüber Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge und Barverfügungen abwickeln können.
Im Unterschied zu einem normalen Girokonto können Sie keine Bankgeschäfte tätigen, die Bonität voraussetzen. Insoweit bleibt Ihnen die Nutzung einer Kreditkarte verwehrt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juli 2013 - Az. XI ZR 260/12 - dürfen einmal im Rahmen des normalen Girokontos gewährte Leistungen nicht durch die Umwandlung in ein P-Konto wegfallen.
Als Begründung führt das höchste Gericht aus, dass es sich bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nicht um ein neues Kontomodell handele, sondern dass lediglich der Pfändungsschutz als zusätzliche Leistung hinzukomme.
Sofern mit der Kontoumwandlung Leistungen gekappt, zum Beispiel die Kreditkarte oder der Dispositionskredit entzogen werden, sollten Sie auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
5. Welche Funktion erfüllt die Pfändungsschutzkonto-Bescheinigung?
Es gibt bestimmte Leistungen und Beträge, die grundsätzlich nicht gepfändet werden dürfen.
Manchmal reicht auch der geschützte Freibetrag nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Da die Bank diesbezüglich nicht automatisch tätig wird, müssen Sie als Kontoinhaber selbst aktiv werden.
Sie haben die Möglichkeit, mithilfe einer Bescheinigung den Grundfreibetrag für das P-Konto erhöhen zu lassen. Möglich ist das beispielsweise für Personen, die einer Unterhaltsverpflichtung nachkommen müssen.
Gleiches gilt, wenn Sozialleistungen für andere Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft auf Ihrem Konto eingehen. Auch dann können Sie diese mit einer P-Konto-Bescheinigung vor einer Pfändung schützen.
Auch das Kindergeld sowie Einmalzahlungen vom Sozialamt oder vom Jobcenter können dank einer Pfändungsschutzkonto-Bescheinigung einer Kontopfändung entzogen werden. Rechtsgrundlage ist § 850 k ZPO (Zivilprozessordnung).
Bei Sozialleistungen reicht regelmäßig ein Leistungsbescheid als P-Konto-Bescheinigung aus. Auch eine Antragstellung beim Sozialamt oder Jobcenter ist möglich. Für den Schutz des Kindergelds genügt eine von der Familienkasse ausgestellte Bescheinigung beziehungsweise der offizielle Kindergeldbescheid.
6. Wir können wir Ihnen helfen?
Als Schuldnerberater sind auch wir befugt, eine P-Konto-Bescheinigung auszustellen, die Sie Ihrer Bank vorlegen können.
Sofern Sie weitere Fragen nicht nur bezüglich des P-Kontos, sondern auch im Rahmen der Schuldnerberatung haben - kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie umfassend und helfen Ihnen, Ihre Finanzen zu ordnen und finanziell wieder auf die Beine zu kommen.
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