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Die Vermögensauskunft im Vollstreckungsverfahren

Lesezeit: 4 Minuten

Wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht mehr in der Lage sein sollten, einer Zahlungsverpflichtung nachzukommen, können Sie von Ihren Gläubigern zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert werden.

Mit der Vermögensauskunft versucht ein Gläubiger Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Schuldners zu erhalten. Die Auskunft kann vom Schuldner grundsätzlich nur alle zwei Jahre verlangt werden.

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Vor Ablauf dieser Frist kann der Gläubiger nur dann die erneute Abgabe fordern, wenn er Tatsachen glaubhaft macht, die darauf schließen lassen, dass sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Schuldners seit Abgabe der letzten Erklärung wesentlich verändert haben.

In jedem Fall ist es ratsam, eine Schuldnerberatung bereits dann aufzusuchen, wenn Sie Schwierigkeiten bei der Begleichung von Geldforderungen haben und eine Überschuldung droht.

Bei rechtzeitiger Einschaltung einer Schuldnerberatung kann durch Verhandlungen mit den Gläubigern eine Vermögensauskunft meistens vermieden werden.

Mit der Abgabe der Auskunft hat der Schuldner schriftlich gegenüber dem Gerichtsvollzieher persönliche Angaben zu seinen Vermögensverhältnisse zu machen. Der Schuldner hat die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Oft lässt ein Gläubiger eine Vermögensauskunft abnehmen, um auf diesen Weg zu erfahren, bei welchem Arbeitgeber ein Schuldner beschäftigt ist, wo er Bankkonten unterhält und ob er einen Pkw besitzt. Der Gläubiger entscheidet auf dieser Grundlage über weitere Vollstreckungsmaßnahmen.

Wie ist der Ablauf des Verfahrens?

Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine solche Auskunft über das Vermögen vom Schuldner zu erzwingen.  Die Forderung des Gläubigers muss etwa durch Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil tituliert sein. Erst nach einer solchen Titulierung sind überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.

Zu Beginn der Vollstreckung wird Ihnen durch den zuständigen Gerichtsvollzieher in einem Schreiben eine zweiwöchige Frist gesetzt, in der Sie den geforderten Geldbetrag zahlen können, ohne dass es zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen kommt. In diesem Schreiben wird Ihnen auch der Termin mitgeteilt, an dem Sie bei fruchtlosem Fristablauf die Erklärung über Ihr Vermögen abzugeben haben.

Zu diesem Termin sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Wenn Sie Probleme haben, die konkreten Unterlagen zusammenzustellen, kann Ihnen auch bei diesem Schritt die Schuldnerberatung weiterhelfen.

Anschließend wird Ihnen vom Gerichtsvollzieher ein Formular ausgehändigt, welches Sie wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen müssen. Sollten Sie ein Vermögen oder Einkommen in dieser Auskunft – versehentlich oder bewusst – verschweigen, erfüllt dies den Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides statt.

Es ist dem Gerichtsvollzieher überlassen, auch im Termin der Auskunftserteilung noch eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldnern zu erzielen. So kann er auch in diesem Stadium des Vollstreckungsverfahrens mit dem Schuldner noch einen Aufschub der Zahlung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Allerdings nur, soweit der Gläubiger eine neuerliche Zahlungsvereinbarung nicht im Vorfeld ausgeschlossen hat.

Kann ich die Vermögensauskunft verweigern?

Liegt gegen Sie ein vollstreckbarer Titel vor, gibt es grundsätzlich keine Möglichkeit, sich der Auskunftserteilung zu entziehen. Es ist allerdings dazu zu raten, der Sofortabnahme der Auskunft in jedem Fall zuerst zu widersprechen. Dazu sind Sie als Schuldner berechtigt.

Der Gerichtsvollzieher wird Ihnen daraufhin einen neuen Terminvorschlag unterbreiten. Bis dahin haben Sie durch den Widerspruch Zeit gewonnen, die Sie zur Vorbereitung einer korrekten und vollständigen Vermögensauskunft oder zu einer Einigung mit dem Gläubiger nutzen sollten.

Im erneuten Termin müssen sie dann die Erklärung abgeben. Erscheinen Sie nicht zu dem Termin oder verweigern die Abgabe der Erklärung, kann der Gläubiger einen Haftbefehl gegen Sie beantragen. Auf Grundlage dieses Haftbefehls kann der Gerichtsvollzieher Sie bei Antreffen in Haft nehmen lassen und so die Abgabe erzwingen. Bis zu sechs Monate kann diese “Erzwingungshaft” andauern.

Im Gegensatz zur Ersatzhaft reduziert sich der zu zahlende Betrag dadurch nicht. Es ist also in jedem Fall davon abzuraten, die Auskunftserteilung grundlos zu verweigern. In Fällen von Krankheit oder anderen dringenden Verhinderungen ist immer der direkte Kontakt zum Gerichtsvollzieher herzustellen, um den Erlass eines Haftbefehls zu vermeiden. Dieser wird bei Vorlage eines Attests davon absehen, Erzwingungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten und einen neuen Termin vereinbaren.

Ist auf Grundlage der Auskunftserklärung zu erwarten, dass die Geldforderung nicht beglichen werden kann, kann der Gerichtsvollzieher weitere Auskünfte bei bestimmten Behörden über Ihre Vermögensverhältnisse einholen.

Hierbei ist insbesondere die Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung über Ihren Arbeitgeber von großer Bedeutung. Durch diese Information, die an den Gläubiger weiterzuleiten ist, kann eine Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber eingeleitet werden. Über das Kraftfahrtbundesamt können darüber hinaus alle auf den Schuldner zugelassenen Fahrzeuge festgestellt werden.

Wir raten Ihnen auf jeden Fall die Abgabe der Auskunft gewissenhaft und sorgfältig vorzubereiten. Dazu kann es hilfreich sein auch nach Aufforderung zur Abgabe einer Auskunftserteilung eine Schuldnerberatung aufzusuchen, um die Möglichkeit einer Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger erneut zu prüfen.

Die Abgabe der Vermögensauskunft oder deren Verweigerung wird abschließend im Schuldnerverzeichnis und in der SCHUFA eingetragen.

Es wäre falsch davon auszugehen, dass der Ärger mit dem Gläubiger durch Abgabe einer Vermögensauskunft vorüber ist. Bestenfalls hat man sich etwas Luft verschafft, schlimmstenfalls folgen nun konkrete Pfändungsmaßnahmen, wie Gehalts- oder Kontenpfändungen. Die offenen Forderungen bestehen trotz der abgegebenen Vermögensauskunft fort, erhöhen sich um die Kosten der Vollstreckung und verursachen weitere Verzugszinsen.

Nutzen Sie die Zeit nach Abgabe der Vermögensauskunft, in der ein Gläubiger entscheiden muss, ob und welche weiteren teuren Vollstreckungshandlungen er einleiten will, zu Vergleichsverhandlungen! Oft lassen sich auch dann noch Ratenzahlungsvereinbarungen oder Teilzahlungsvergleiche abschließen. Teilweise können sogar Einträge in der SCHUFA und im Schuldnerverzeichnis wieder gelöscht werden.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Bildquellennachweis: - morganka fotolia.de

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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