Wenn der Gerichtsvollzieher zweimal klingelt
Viele Menschen mit Schulden leben in großer Sorge vor Besuchen des Gerichtsvollziehers, da sie Pfändungen ihrer Wohnungseinrichtung befürchten oder die Situation, einen Fremden in ihre Wohnung lassen zu müssen, einfach unangenehm empfinden.
Der Gerichtsvollzieher wird aktiv, wenn ein Gläubiger gegen seinen Schuldner einen Titel in Form eines Vollstreckungsbescheides oder Gerichtsurteiles erwirkt hat. Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist es in diesen Fällen, die titulierten Forderungen einzutreiben oder Vermögensgegenstände des Schuldners zu pfänden.
Wenn der Gerichtsvollzieher unangemeldet vor der Tür steht
In den meisten Fällen taucht der Gerichtsvollzieher unangemeldet bei den Schuldnern auf. Wenn der Schuldner die einzutreibende Forderung neben den Kosten des Gerichtsvollziehers gleich oder kurzfristig bezahlen kann, ist der Fall für alle Seiten damit erledigt.
Der Gläubiger bekommt sein Geld, der Gerichtsvollzieher seine Gebühren und der Schuldner hat nichts mehr zu befürchten. Dies dürfte jedoch eher die Ausnahme sein.
Sehr viel häufiger wird der Schuldner solche Forderungen - wenn überhaupt - nur in monatlichen Raten zahlen können.
Mit dem Gerichtsvollzieher kann dann im Rahmen einer gütlichen Einigung eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Die Schulden und die Gebühren des Gerichtsvollziehers müssen dabei aber in zwölf Monatsraten ausgeglichen werden können.
Beim Abschluss solcher Vereinbarungen ist jedoch Vorsicht geboten. Oft werden zu hohe Ratenzahlungen vereinbart, die der Schuldner dann entweder nicht aufbringen kann oder die dazu führen, dass andere Verpflichtungen nicht erfüllt werden können und dadurch weitere Schulden entstehen.
Es empfiehlt sich deshalb bereits bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen mit dem Gerichtsvollzieher oder seinen Gläubigern anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine professionelle Vereinbarung, die sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, als auch die übrigen Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt, abzuschließen.
Der Gerichtsvollzieher mit dem "Kuckuck"
Nur wenn der Schuldner überhaupt keine Zahlungen leisten kann wird der Gerichtsvollzieher prüfen, ob Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet werden können. Dabei werden die Wohnung oder die Geschäftsräume des Schuldners nach Pfändbarem durchsucht.
Ist die Suche erfolgreich bringt der Gerichtsvollzieher auf dem Gegenstand das amtliche Siegel, den „Kuckuck“, an. Der Schuldner hat dann vier Wochen Zeit diesen Gegenstand durch Begleichung seiner Schulden wieder auszulösen, sonst wird der Gegenstand abgeholt und versteigert.
Gegenstände, die von der Pfändung ausgeschlossen sind
Möbel und Einrichtungsgegenstände, wie der Kühlschrank oder der Herd, aber auch der Fernseher sind ohnehin tabu, diese sind von der Pfändung grundsätzlich ausgeschlossen. Unter Umständen können aber auch Computer und Laptops, Fotoausrüstungen und der Pkw vor Pfändungen geschützt werden, wenn der Schuldner zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf diese Gegenstände angewiesen ist.
Austauschpfändung
Wenn es sich bei diesen Gegenständen um besonders wertvolle Sachen handelt und es dem Schuldner auch zuzumuten ist, mit geringer wertigen Exemplaren auszukommen, kann der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung vornehmen.
Dabei muss die antike Kommode gegen ein Modell von Ikea oder der Porsche gegen einen Opel eingetauscht werden. Der Gerichtsvollzieher stellt in diesem Fall den Austauschgegenstand und nimmt die Sache des Schuldners an sich.
Taschenpfändung
Eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit bietet die sogenannte Taschenpfändung. Dabei muss der Schuldner dem Gerichtsvollzieher Einblick in die Sachen verschaffen, die er bei sich trägt. Oft wird der Gerichtsvollzieher dabei auf der Suche nach Bargeld einen Blick in die Brieftasche des Schuldner werfen oder sich offensichtlich wertvolle Schmuckgegenstände oder Uhren des Schuldners zeigen lassen.
Ein etwas skurriler Fall der Taschenpfändung hat sich zuletzt am Landgericht Essen zugetragen. Dort musste ein ehemaliger Karstadt - und Bertelsmann – Manager, der inzwischen nach Spanien ausgewandert ist, zu einer Verhandlung erscheinen.
Der zuständige Gerichtsvollzieher war darüber offenbar informiert und erschien ebenfalls. Der Manager der neben einer kriselnden Warenhauskette auch einen Berg an Schulden in Deutschland zurück gelassen hat, wurde dabei vom Gerichtsvollzieher mit dessen Pfändungsauftrag konfrontiert.
Da der Manager nicht genügend Bargeld bei sich führte, um die Schulden in Millionenhöhe begleichen zu können, fiel die Aufmerksamkeit des Gerichtsvollziehers auf die Uhr am Handgelenk des Managers. Standesgemäß handelte es sich dabei um ein Modell der Marke Piaget mit einem Neuwert von 20.000 Euro. Sie wurde dem Manager im Wege der Taschenpfändung sofort abgenommen.
Vermögensauskunft
Wenn der Gerichtsvollzieher mit all diesen Möglichkeiten keinen Erfolg hat, muss der Schuldner eine Vermögensauskunft (die früher so bezeichnetet Eidesstattliche Versicherung) abgeben. Dabei müssen sämtliche Vermögenswerte, wie Immobilien, Geldanlagen, Lebensversicherungen und Bausparverträge, die Bankkonten sowie der Arbeitgeber des Schuldners offen gelegt werden.
Die Aufstellung wird dann dem Gläubiger übersandt, so dass dieser prüfen kann, ob und wo Pfändungsmaßnahmen erfolgsversprechend sein könnten. In aller Regel kommt es dann kurzfristig zu Konto- oder Gehaltspfändungen beim Schuldner.
Verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft, kann er mit Haftbefehl dem Gerichtsvollzieher vorgeführt und notfalls mit Erzwingungshaft zur Abgabe der Vermögensauskunft bewegt werden.
Negative Nebenwirkung ist dabei, dass dieser Vorgang im Schuldnerverzeichnis und der SCHUFA eingetragen wird und sich damit auch negativ auf die weitere Kreditwürdigkeit des Schuldners auswirkt.
Eskalation mit dem Gerichtsvollzieher vermeiden
Um eine Eskalation in der Auseinandersetzung mit dem Gerichtsvollzieher zu vermeiden sollte man sich deswegen professionelle Hilfe einholen. Bereits beim ersten Schreiben des Gerichtsvollziehers sollte der Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes eingeholt werden.
Nach unseren Erfahrungen können mit Gerichtsvollziehern in einem frühen Stadium des Pfändungsprozesses faire Lösungen gefunden werden, wenn man sich frühzeitig mit ihnen in Verbindung setzt und sich als verlässlicher Partner erweist, der seine Zusagen auch einhält.
Oft können Pfändungen von Gegenständen, Konten oder Gehaltsansprüchen des Schuldners ebenso verhindert werden, wie die Abgabe einer Vermögensauskunft. Voraussetzung dafür ist, dass mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer professionellen Schuldnerberatung, dem Gerichtsvollzieher ein konstruktives Angebot zur Zahlung der Schulden gemacht wird.
FAQ zum Thema in Kürze
Die geforderten Schulden des Gerichtsvollziehers inkl. Gebühren müssen bei einer Vereinbarung innerhalb von 12 Monaten abbezahlt werden. Oft werden hierbei zu hohe Ratenzahlungen gefordert. Es empfiehlt sich anwaltliche Hilfe zu suchen, bevor man sich auf eine Vereinbarung einlässt.
Wenn Sie überhaupt nicht in der Lage sein sollten die geforderten Summen zu bezahlen, dann ist ein Gerichtsvollzieher berechtigt Ihre Wertgegenstände zu pfänden. Möbel, Einrichtungsgegenstände und Wertsachen, welche Sie für Ihren Lebensunterhalt benötigen sind dabei ausgeschlossen.
Bei einer Austauschpfändung kann z.B. Ihr teueres Auto gegen ein günstigeres Auto eingetauscht werden. Bei einer Taschenpfändung können Ihnen Wertgegenstände wie Uhren oder Schmuck abgenommen werden. Wird ein Gegenstand gepfändet, haben Sie einen Monat Zeit den Gegenstand durch das Begleichen Ihrer Schulden zurückzuerlangen. Ist dies nicht möglich, wird der Gegenstand versteigert.
Eine Vermögensauskunft wird verlangt, wenn der Gerichtsvollzieher keine Pfändungsmöglichkeit bei Ihnen gefunden hat. In der Vermögensauskunft müssen Sie sämtliche Vermögenswerte die Sie besitzen angeben. Von einer Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft ist hierbei abzuraten.
Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.
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