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Zwangsvollstreckung verhindern - 8 Möglichkeiten

Lesezeit: 8 Minuten

Eine Zwangsvollstreckung ist für jeden Schuldner eine unangenehme Erfahrung. Oft bleibt kein Stein auf dem anderen. Betroffene sollten daher rechtzeitig alles Nötige veranlassen, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern.

Sie wollen eine Zwangsvollstreckung verhindern? In diesem Beitrag stellen wir 8 Möglichkeiten vor und geben praktische Tipps.

Zwangsvollstreckung verhindern
Wollen Sie eine Zwangsvollstreckung verhindern? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152. Wir beraten Sie gerne!

Inhalt

  1. Schulden rechtzeitig begleichen
  2. Einigung mit dem Gläubiger
  3. Mahnverfahren und Klageverfahren abweisen
  4. Vollstreckungserinnerung: Verfahrensfehler geltend machen
  5. Vollstreckungsabwehrklage: Eine laufende Zwangsvollstreckung verhindern
  6. Privatinsolvenz anmelden
  7. Einstellung bei Zwangsversteigerung von Immobilien
  8. Härtefall
  9. Fazit

1. Schulden rechtzeitig begleichen

Eine Zwangsvollstreckung kann oft verhindert werden. Merken Sie sich: Nur weil Sie nicht rechtzeitig zahlen, kann der Gläubiger noch nicht die Zwangsvollstreckung betreiben. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Gläubiger Sie schon mehrfach zur Zahlung aufgefordert hat. 

Ansonsten würde wohl bei vielen Bürgern regelmäßig der Gerichtsvollzieher klingeln. 

Stattdessen muss sich Ihr Gläubiger zunächst einen „Vollstreckungstitel“ verschaffen. Hierfür stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. 

Besonders relevant sind folgende Methoden:

  • Ihr Gläubiger kann Sie verklagen und mithilfe des vollstreckbaren Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 704 ZPO).
  • Auch ein Prozessvergleich kann vollstreckt werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
  • Durch ein Mahnverfahren kann Ihr Gläubiger sogar ohne Prozess an einen Vollstreckungstitel gelangen (§ 700 Abs.1 ZPO). 

All diese Möglichkeiten haben eines gemeinsam: Bezahlen Sie Ihre Rechnungen rechtzeitig, kommt es erst gar nicht dazu. Eine Zwangsvollstreckung verhindern sie am besten durch eine freiwillige und zügige Zahlung. 

Ist Ihnen die Zahlung zunächst nicht möglich, können Sie den Betrag notfalls noch im laufenden Vollstreckungsverfahren überweisen. 

2. Einigung mit dem Gläubiger

Es kommt oft vor, dass Schuldner Zahlungen nicht bedienen können. Dafür haben Gläubiger in der Regel Verständnis. Gerade wenn es um kleinere Summen geht, ist eine Zwangsvollstreckung zudem oft zu langwierig und aufwendig. 

Als Schuldner lohnt es sich für Sie daher meistens, das Gespräch mit Ihrem Gläubiger zu suchen. Dieser hat regelmäßig kein Interesse an einem langen und kostenintensiven Vollstreckungsverfahren. Einvernehmliche Lösungen können dann schnell gefunden werden. 

Gerade wenn Sie beruflich Schulden haben, sollte Ihnen an einer Einigung gelegen sein. Schließlich lohnt es sich meist enorm, eine gute Geschäftsbeziehung zu Ihrem Gläubiger zu bewahren und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Noch besser sind Ihre Erfolgsaussichten, wenn Sie die Verhandlungen einem erfahrenen Anwalt überlassen. Dieser kann dann für Sie z.B. einen Fristaufschub oder eine Ratenzahlungsvereinbarung aushandeln. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

3. Mahnverfahren und Klageverfahren abweisen

Ohne Vollstreckungstitel gibt es auch keine Zwangsvollstreckung. Können Sie also verhindern, dass Ihr Gläubiger einen Vollstreckungstitel erhält, müssen Sie auch keine Zwangsvollstreckung fürchten.

Das Mahnverfahren (§§ 688-703d ZPO) ist bei Gläubigern besonders beliebt, da es grundsätzlich der schnellste Weg ist, um an einen Vollstreckungstitel zu gelangen. Der Grund: Anders als bei einem Gerichtsprozess erlässt das Gericht bei einem Mahnverfahren grundsätzlich ohne rechtliche Prüfung einen „Mahnbescheid“. 

Lediglich die Voraussetzungen des Mahnverfahrens werden geprüft, nicht aber der eigentliche Anspruch Ihres Gläubigers (§ 691 Abs. 1 ZPO). 

Selbstverständlich können Sie dem Mahnbescheid widersprechen. Anschließend führen Sie oder Ihr Gläubiger das Verfahren vor Gericht weiter (§ 696 ZPO). Reagieren Sie aber nicht innerhalb von 14 Tagen auf den Mahnbescheid, kann der Gläubiger einen „Vollstreckungsbescheid“ beantragen und so einfach an einen Vollstreckungstitel gelangen (§ 699 ZPO). 

Spätestens jetzt müssen Sie unbedingt aktiv werden und Einspruch einlegen. 

Auch, wenn Ihr Gläubiger Sie verklagt und vor Gericht zerrt, müssen Sie unbedingt aktiv werden! Ansonsten droht ein Versäumnisurteil, welches ebenfalls direkt vollstreckbar ist.

Merken Sie sich daher: Sie sollten keinesfalls amtliche Schreiben ignorieren. Ein kurzer Widerspruch gegen den Mahnbescheid reicht aus, um eine Vollstreckung frühzeitig zu verhindern. Untätigkeit und Fehler können Sie im Mahnverfahren teuer zu stehen kommen. 

Sie sollten daher frühzeitig Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, der sich mit dem Zwangsvollstreckung verhindern auskennt. Bei einem Gerichtsverfahren gilt das ohnehin. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

4. Vollstreckungserinnerung: Verfahrensfehler geltend machen

Auch bei einer bereits laufenden Zwangsvollstreckung sind Sie nicht vollkommen schutzlos. Das Vollstreckungsverfahren ist gesetzlich streng geregelt und Ihr Gläubiger sowie der Gerichtsvollzieher müssen zu Ihren Gunsten zahlreiche Schutzvorschriften beachten.

Leider läuft auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht immer alles reibungslos. In einem solchen Fall steht Ihnen die „Vollstreckungserinnerung“ zur Verfügung (§ 766 ZPO). Mit Hilfe der Vollstreckungserinnerung können Sie formelle Fehler bei der Zwangsvollstreckung geltend machen. 

Sie dient also dazu, das konkrete Vorgehen bei der Zwangsvollstreckung zu rügen und die Art und Weise der Zwangsvollstreckung überprüfen zu lassen. 

Die Vollstreckungserinnerung hilft beispielsweise bei

  • Unzuständigkeit des Vollstreckungsorgans
  • Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen 
  • Nichtbeachtung von Pfändungsfreigrenzen
  • Einzelzwangsvollstreckung trotz Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • unzulässiger Durchsuchung, unzulässiger Gewaltanwendung, Vollstreckung zur Unzeit, z.B. nachts
  • offensichtlich überzogener Pfändung
  • Vollstreckung in einen unpfändbaren Gegenstand

Das Vorgehen des Gerichtsvollziehers bietet viele Angriffspunkte. Geht der Gerichtsvollzieher nicht präzise und korrekt vor, haben Sie gute Chancen, das Vollstreckungsverfahren zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.

Endgültigen Schutz verschafft Ihnen dies aber nicht. Der Gerichtsvollzieher kann im Regelfall erneut vollstrecken. Eine Vollstreckungserinnerung verschafft also häufig nur Zeit und stellt ein ordnungsgemäßes Verfahren sicher. Oft können so aber überzogene Belastungen verhindert werden.

5. Vollstreckungsabwehrklage: Eine laufende Zwangsvollstreckung verhindern

Endgültigen Schutz können Sie durch eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erlangen.

Mit einer Vollstreckungsabwehrklage gehen Sie gegen den der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Anspruch selbst vor. Während sie mit einer Vollstreckungserinnerung formelle Fehler – also Art und Weise der Vollstreckung – angreifen, machen Sie mit der Vollstreckungsabwehrklage inhaltliche Einwände gegen den Grund der Zwangsvollstreckung selbst geltend.

Hat die Vollstreckungsabwehrklage Erfolg, wird die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt. Ihr Gläubiger kann aus diesem Titel dann nicht mehr vollstrecken und müsste sich zunächst einen neuen Titel verschaffen.

Eine Vollstreckungsabwehrklage hat in folgenden Fällen gute Aussichten auf Erfolg:

  • Es wurde bereits auf die titulierte Forderung gezahlt.
  • Der Gläubiger hat Ihnen die Schulden erlassen oder sie haben sich auf einen Vergleich geeinigt.
  • Die Leistung ist unmöglich geworden, weil Sie Ihre Schuld aus verschiedenen Gründen nicht mehr begleichen können, beispielsweise wenn Sie einen bestimmten Gegenstand liefern sollten, welcher zerstört wurde. Beachten Sie aber, dass man Geld immer „zu haben hat“ (so der Bundesgerichtshof). Bei Zahlungsunfähigkeit hilft die Vollstreckungsabwehrklage also nicht weiter.

Aber Achtung: Mit einer Vollstreckungsabwehrklage lassen sich solche Einwände nicht geltend machen, die Sie bereits im vorherigen Klageverfahren vorgebracht haben oder zumindest hätten vorbringen können (§ 767 Abs. 2 ZPO). 

Sie sind selbst dafür verantwortlich, Einwände gegen den Anspruch Ihres Gläubigers rechtzeitig geltend zu machen. Das Vollstreckungsverfahren soll nicht als zusätzliche Instanz dienen.

6. Privatinsolvenz anmelden

Niemand soll bis an sein Lebensende unerträglich hohe Schulden abbauen müssen. Konnten sie mit den vorstehenden Mitteln nicht die Zwangsvollstreckung verhindern, bleibt Ihnen als letztes Mittel die Privatinsolvenz. 

Die Privatinsolvenz läuft wie folgt ab:

  • Stellen Sie selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird zunächst ein Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet. Dieses dient einer außergerichtlichen Einigung mit Ihren Gläubigern. Dazu wird ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt, mit welchem Sie den Gläubigern ein Zahlungsangebot unterbreiten. Eine rechtliche Beratung ist hierbei unerlässlich. 
  • Scheitert die Einigung, wird das Insolvenzgericht eingeschaltet. Durch Vermögensverwertung und -verteilung sollen dann Ihre Gläubiger befriedigt werden.
  • Als Schuldner sind Sie dazu verpflichtet, sämtliches Vermögen offenzulegen und alle Einkommen zu benennen. Ihnen sollte stets bewusst sein, dass im Insolvenzrecht immer auch eine Strafbarkeit drohen kann, wenn Sie beispielsweise vorsätzlich Gelder beiseitegeschafft haben, um in der Insolvenz einer Zahlungspflicht zu entgehen.
  • Kommt es zum Insolvenzverfahren, wird Ihr Einkommen und Vermögen durch einen Insolvenzverwalter verwaltet. Sie geben also die Befugnisse, über Ihr Hab und Gut zu entscheiden, in wesentlichen Teilen an eine fremde Person ab. 
  • Bei Insolvenzantragstellung können Sie gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dadurch werden Sie von allen Schulden befreit, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden konnten. Die Restschuldbefreiung wird Ihnen spätestens drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens („Wohlverhaltensphase“) erteilt. Im Einzelfall kann Ihrem Antrag auch schon früher oder aber auch gar nicht stattgegeben werden. Wir beraten Sie, wie dies sicher vermieden werden kann.
  • Nach Erteilung der Restschuldbefreiung wird zudem eine Sperrfrist verhängt. In dieser Zeit können Sie keinen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Das Privatinsolvenzverfahren ist also nicht geeignet, um auch einer Zwangsvollstreckung wegen neuer Schulden zu entgehen.

Beachten Sie: Die Privatinsolvenz sollte stets der letzte Ausweg sein. Eine Privatinsolvenz ist ein aufwendiger und kräftezehrender Prozess, welcher Ihnen so manche Entbehrung abverlangen wird. Er sollte wohl überlegt sein. 

Gerne beraten wir Sie hierzu und begleiten Sie mit kompetentem Rat. Sie erreichen uns unter
089 255 47 152 oder schreiben Sie eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

7. Einstellung bei Zwangsversteigerung von Immobilien

Der Schuldner kann zur Befriedigung seiner Forderung ggf. auch in Ihre Immobilie vollstrecken. Im schlimmsten Fall kommt es also zur Zwangsversteigerung Ihres Eigenheims. 

Diesen Einschnitt können Sie unter Umständen aber abwenden, indem Sie beim Gericht die vorläufige Einstellung des Verfahrens beantragen (§ 30a ZVG). Durch die Einstellung wird das Vollstreckungsverfahren für bis zu sechs Monate ausgesetzt. 

Eine Einstellung wird allerdings nicht jedem Schuldner gewährt. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie können eine gewisse Zahlungswahrscheinlichkeit in den nächsten sechs Monaten darlegen („Sanierungsfähigkeit“). Dies kann zum Beispiel ein neuer Arbeitsplatz, eine umfassende Bonuszahlung oder eine anstehende Auszahlung aus einer Erbschaft sein.
  • Daneben prüft das Gericht, ob einer Aufschiebung der Zwangsvollstreckung im Einzelfall überwiegende Interessen des Gläubigers entgegenstehen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Ihr Gläubiger das Geld selbst dringend benötigt.
  • Der Antrag auf Einstellung ist nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung möglich, durch die die Zwangsversteigerung angeordnet wird (§ 30b Abs. 1 ZVG).

8. Härtefall

Im Allgemeinen sieht das Gesetz bereits genügend Schutzvorschriften für Schuldner vor, um ein faires Vollstreckungsverfahren sicherzustellen. Unter Umständen kann aber ein außerordentlicher Härtefall vorliegen, welcher in Ihrer Situation eine besondere Behandlung erfordert. 

Die Hürden sind hoch. Ein Härtefall wird daher nur in absoluten Ausnahmesituationen angenommen.

Beispiel: Die B-Bank hat einen Vollstreckungstitel gegen A. Als das Geschäft des A endlich besser läuft und er eine Zahlung zusagen kann, trifft ihn eine schwere Hochwasserkatastrophe, durch die sein Geschäft und sein Eigenheim vollständig zerstört werden. 

In dem Fall würde eine Vollstreckung die Zwangslage des A noch verschärfen. Das Gericht könnte in dieser Ausnahmesituation einen Härtefall sehen und die Zwangsvollstreckung untersagen.

Das Gericht kann in einem solchen Fall die Vollstreckung aufschieben, vorübergehend einstellen oder untersagen (§ 765a ZPO).

9. Fazit

Gerichts- und Vollstreckungsverfahren sind auch für den Gläubiger zeitintensiv und teuer. Regelmäßig ist der Gläubiger daher für eine einvernehmliche Lösung offen.

Mit der Vollstreckungserinnerung können formelle Fehler im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden, z.B. wegen der Vollstreckung in pfändungsfreie Gegenstände.

Eine Vollstreckungsabwehrklage richtet sich gegen den Anspruch Ihres Gläubigers selbst und kann eine laufende Vollstreckung beenden.

Als äußerstes Mittel kann der Schuldner in die Privatinsolvenz gehen. Nach mehreren Jahren tritt die sog. Restschuldbefreiung ein und es kommt zum Schuldenschnitt.

Bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien stellt das Gericht unter Umständen das Verfahren vorübergehend bis zu sechs Monate ein, wenn der Schuldner eine Sanierungsfähigkeit darlegen kann und keine sonstigen Gründe dem Aufschub entgegenstehen.

In besonderen Ausnahmesituationen kann das Gericht die Zwangsvollstreckung wegen eines Härtefalls aussetzen oder untersagen. Die Hürden hierfür liegen allerdings sehr hoch.

Wollen Sie eine Zwangsvollstreckung verhindern? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Wir beraten Sie gerne!

Bildquellennachweis: Randolf Berold | Panthermedia

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