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Lebensversicherung pfänden – Worauf Schuldner achten müssen

Lesezeit: 6 Minuten

Eine Lebensversicherung soll Ihr Alter oder Ihre Hinterbliebenen absichern – und nicht Ihre Gläubiger.
Ob Gläubiger im Schuldenfall trotzdem Ihre Lebensversicherung pfänden dürfen, erfahren Sie hier.

Lebensversicherung pfänden
Wir beraten Sie, wie Sie Ihre Lebensversicherung effektiv vor einer Pfändung schützen. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Inhalt

  1. Was umfasst eine Lebensversicherung?
  2. Lebensversicherung ohne Kapitalwahlrecht – wann sind sie pfändungsfrei?
  3. Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht – was gilt für ihre Pfändung?
  4. Was passiert bei einer Pfändung?
  5. Fazit

1. Was umfasst eine Lebensversicherung?

Mit der Lebensversicherung soll ein sogenanntes „biometrisches Risiko“ abgesichert werden. Gemeint ist damit 

  • das Risiko, während der Vertragslaufzeit zu sterben. Für Hinterbliebene soll ein Vermögen angespart werden, um sie zu unterstützen.
  • das Risiko, auf ungewisse Dauer zu leben. Das angesparte Vermögen soll im Alter als Rente bezogen werden können. 
  • das Risiko der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Das angesparte Vermögen soll Ihre Lebenskosten decken, wenn ein Arbeiten nicht mehr möglich ist.

Der Lebensversicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geschlossen. Der Versicherungsnehmer kann auch einem Dritten (insbes. Hinterbliebenen) Rechte einräumen. Man spricht dann von einem Vertrag zugunsten Dritter. 

Die gegenseitigen Vertragspflichten richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach sagt der Versicherungsnehmer zu, die vereinbarten Prämien zu zahlen, während der Versicherer nach Eintritt der Fälligkeit die vereinbarte Summe oder Rente zu leisten hat. 

Es gibt verschiedene Typen von Lebensversicherungen (z.B. Risikoversicherung, gemischte Versicherung, Rentenversicherung, Versicherung auf eigenes oder fremdes Leben).

Wichtig: Der Weg, bis der Gläubiger pfänden darf, ist generell sehr lang. In aller Regel muss er Sie zunächst erfolgreich auf Zahlung verklagt und ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren eingeleitet haben. Auch danach haben Sie als Schuldner oft noch Mittel zur Hand, um die Pfändung zumindest hinauszuzögern oder gar abzuwenden. Schneller kann es gehen, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie sich z.B. in einem Darlehensvertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen haben.

2. Lebensversicherung ohne Kapitalwahlrecht – wann sind sie pfändungsfrei?

Entscheidend ist zunächst, ob Ihnen laut Vertrag ein sog. Kapitalwahlrecht haben. Sie können dann nach der Ansparphase wählen, dass Ihnen sämtliche Leistungen aus der Lebensversicherung auf einen Schlag ausgezahlt werden. 

Einige Versicherungen sehen hingegen ausschließlich vor, dass Ihnen monatliche Renten zustehen. Um diese Form geht es hier zunächst.  

a)    Lebensversicherung als Rentenleistung

Sowohl die monatlichen Auszahlungen als auch das Ansparguthaben monatlich ausgezahlter Lebensversicherungen sind unter bestimmten Voraussetzungen vor Pfändungen geschützt. Notwendig ist, dass der Versicherungsvertrag folgende Kriterien (§ 851c Abs. 1 ZPO) erfüllt:

  • Die Auszahlung der Altersvorsorge muss in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen sein. Sie darf ergänzend lediglich an den Eintritt der Berufsunfähigkeit geknüpft sein. 
  • Die Auszahlung der Rente muss einzig und allein dem Schuldner zustehen. Dritte dürfen die Leistung nur beziehen können, wenn der Schuldner verstirbt. 
  • Es darf kein Wahlrecht bestehen, die Lebensversicherung als einmalige Kapitalleistung auszahlen zu lassen. 
  • Verfügungen, also insbesondere Veräußerungen der Rechte aus der Lebensversicherung müssen ausgeschlossen sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten für die monatlichen Rentenbeträge dieselben Pfändungsfreigrenzen wie für Arbeitseinkommen. Zumindest bis zu einer gewissen Grenze sind die Zahlungen also vor Zugriffen Ihrer Gläubiger geschützt. 

Auch Ihr Ansparguthaben ist dem Zugriff Ihrer Gläubiger teilweise entzogen. Der vor Pfändungen geschützte Betrag wird wie folgt ermittelt:

Anzahl der Ansparjahre x 6.000 € für Jahre, in denen Sie 18 bis 26 Jahre alt waren
+
Anzahl der Ansparjahre x 7.000 € für Jahre, in denen Sie 27 bis 66 Jahre alt waren.

Beispiel: Einem 43-Jährigen, der mit 25 Jahren das Ansparen begonnen hat, steht ein pfändungsfreier Betrag von 138.000 € zu. 

Maximal werden zunächst 340.000 € pfändungsfrei gestellt. Übersteigt der Rückkaufwert diesen Betrag allerdings, sind zumindest noch 3/10 dieses überschießenden Teils pfändungsfrei gestellt. Alles, was 1.020.000 € übersteigt, ist vollständig pfändbar (Werte Stand März 2022). 

Tipp: Erfüllt Ihre Lebensversicherung noch nicht die o.g. Voraussetzungen des Pfändungsschutzes, lässt sie sich ggf. noch entsprechend umwandeln. Dies ist insbesondere für Selbständige von Bedeutung. Für sie besteht ein deutlich größeres Risiko, in wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Je nach Rechtsform des Unternehmens haben Gläubiger vollen Zugriff auf das Privatvermögen. Selbst Geschäftsführern einer GmbH droht ggf. die Pfändung ihres Privatvermögens, wenn sie nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellen oder persönlich für GmbH-Schulden bürgen. 

b)   Steuerlich geförderte Altersvorsorge

Der Gesetzgeber schützt bestimmte Formen der privaten Altersvorsorge besonders vor Pfändungen. Dazu zählen z.B. die „Rürup-„ und die „Riester-Rente“. Hier kann es vorteilhafte Überschneidungen mit Lebensversicherungen geben.

Wir legen Ihnen detailliert dar, wie viel Ihrer Lebensversicherung gepfändet werden darf. Sie erreichen uns unter 089 21 76 72 058 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

3. Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht – was gilt für ihre Pfändung?

Klassischerweise geben Lebensversicherungen dem Berechtigten das Recht, den Kapitalwert der Versicherung auf einmal ausgezahlt zu erhalten. Dies kann von vornherein vorgesehen oder dem Versicherungsnehmer zur Wahl gestellt sein (Kapitalwahlrecht). 

Derartige Lebensversicherungen können Gläubiger grundsätzlich vollständig pfänden. 

Schuldner können sich davor z.B. auf diese Weise schützen: 

a)    Bezugsrecht steht Drittem zu

Sie können unter Umständen einen Dritten (z.B. Ihr Kind oder Ehegatten) in Ihre Lebensversicherung eintragen lassen. Die Auszahlungssumme steht dann allein dieser Person zu. Wenn dieses Bezugsrecht unwiderruflich ist (!), gehen die damit verbundenen Ansprüche sofort auf den Dritten über und gehören somit nicht mehr Ihnen. Dementsprechend sind Sie dem Zugriff Ihres Gläubigers entzogen. 

Wichtig ist in diesem Fall, dass die „Unwiderruflichkeit“ des Bezugsrechts vereinbart wird. Können Sie die Bezugsperson noch ändern, ist dem Gläubiger weiterhin die Pfändung möglich. 

Außerdem sollten Sie sich möglichst früh um die Einsetzung eines Dritten kümmern. Übertragen Sie die Rechte erst nach Eintritt Ihrer finanziellen Schieflage oder kurz zuvor, kann der Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter den Schritt oft anfechten und so rückgängig machen. 

Wir beraten Sie, wie Sie Ihre Lebensversicherung effektiv vor einer Pfändung schützen. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

b)   Kleinlebensversicherung auf Todesfall 

Einige Lebensversicherungen sind so gestaltet, dass sie ausschließlich im Todesfall des Versicherungsnehmers ausgezahlt werden. Hier besteht ebenfalls ein gewisser Pfändungsschutz. 

Nach § 850b Abs. 2 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus solchen Lebensversicherungen grundsätzlich unpfändbar, soweit die Versicherungssumme 5.400 € nicht übersteigt. 

Nach der Grundidee werden so Lebensversicherungen geschützt, die den Nachkommen lediglich Begräbniskosten abnehmen sollen. Allerdings bleibt ein Betrag von 5.400 € auch dann pfändungsfrei, wenn die Versicherungssumme der gesamten Lebensversicherung auf einen höheren Wert lautet. 

Aber Vorsicht: In Ausnahmefällen darf die gesamte Lebensversicherung gepfändet werden – inklusive des eigentlichen Freibetrags von 5.400 €. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht gereicht hat, um den Gläubiger vollständig zu befriedigen bzw. nicht dazu führen wird. Zudem muss die Pfändung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entsprechen.Die Billigkeit bestimmt das Vollstreckungsgericht im Einzelfall. Hier eröffnet sich Argumentationsspielraum, um die Pfändung Ihrer Lebensversicherung abzuwenden. Bejaht das Gericht die Pfändbarkeit auch des Freibetrags, gelten dieselben Pfändungsfreigrenzen wie beim Arbeitseinkommen

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

4. Was passiert bei einer Pfändung?

Für eine Pfändung muss die Forderung durch Vollstreckungsbescheid oder Urteil „tituliert“ sein. Mit einem sogenannten Vollstreckungstitel kann der Gläubiger dann gegen Sie vorgehen, indem er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Um einen solchen Titel zu bekommen, muss er 

  • Sie entweder vor Gericht verklagen und mit dem ergangenen Urteil eine Pfändung anstreben oder 
  • Ihnen einen Mahnbescheid schicken, auf den ein Vollstreckungsbescheid folgt, wenn Sie nicht zahlen sollten. 

Haben Sie sich hingegen z.B. in einem Darlehensvertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen, ist die Pfändung für den Gläubiger deutlich leichter. 

Nachdem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen ist, weist das Gericht dann Ihren Versicherer an, den aktuellen Wert Ihrer Vertragssumme zu pfänden. Ihre Schulden werden dann getilgt. 

Häufig sehen Lebensversicherungen die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit zu einem berechenbaren Rückkaufswert vor. Dies muss explizit vereinbart worden sein. In diesem Fall hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Lebensversicherung zu kündigen und den Rückkaufswert zu pfänden. Andernfalls muss der Gläubiger bis zum vertragsgemäßen Beendigungszeitpunkt des Versicherungsvertrages warten.

Wir beraten Sie, wie Sie sich gegen die Pfändung am besten wehren. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. 

5. Fazit

  • Forderungen aus einer Lebensversicherung können grundsätzlich gepfändet werden. 
  • Wurde kein Kapitalwahlrecht vereinbart, ist das Ansparguthaben unter bestimmten Voraussetzungen recht gut vor Pfändungen geschützt. Die monatlichen Renten können nur bis zu den üblichen Freigrenzen gepfändet werden
  • Haben Sie ein Kapitalwahlrecht, sollten Sie sich frühzeitig um eine pfändungssichere Gestaltung Ihrer Lebensversicherung kümmern. Selbständige sind besonders gefährdet.

Haben Sie noch Fragen zur Pfändung Ihrer Lebensversicherung oder einem anderen Anliegen? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Bildquellennachweis: rfphoto | Panthermedia.net

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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