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Pfändung Drittschuldner: 7 häufige Fragen und Antworten

Lesezeit: 5 Minuten

Wenn ein Gläubiger gegen einen Schuldner einen Vollstreckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat, kann der Gläubiger auch eine Pfändung bei Drittschuldnern anstrengen.

Pfändung Drittschuldner
Bei weiteren Fragen zur Pfändung von Drittschuldnern rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder per Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de

Drittschuldner schulden dem meist zahlungsunfähigen Schuldner selbst eine geldwerte Forderung. Auf diese kann der Gläubiger zugreifen. Klassischer Drittschuldner ist z.B. der Arbeitgeber, welcher dem Schuldner den Arbeitslohn bzw. das Gehalt schuldet.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag "Pfändung Drittschuldner", was es mit der Pfändung beim Drittschuldner auf sich hat, wann diese in Betracht kommt und wer überhaupt Drittschuldner sein kann.

Übersicht:

  1. Was ist eine Drittschuldnerpfändung?
  2. Warum heißt es Drittschuldner?
  3. Wer ist Drittschuldner bei Pfändung?
  4. Wie läuft eine Pfändung beim Drittschuldner ab?
  5. Wer füllt die Drittschuldnererklärung aus?
  6. Welche Pflichten hat ein Drittschuldner?
  7. Was passiert, wenn der Drittschuldner nicht zahlt?

Was ist eine Drittschuldnerpfändung?

Bei der Pfändung beim Drittschuldner befinden wir uns im Bereich der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat also einen vollstreckbaren Titel oder einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt und kann seine Forderung in dessen Vermögen vollstrecken.

Bleibt eine solche Zwangsvollstreckung z.B. erfolglos, weil der Schuldner kein Vermögen oder keine pfändbaren Vermögensgegenstände besitzt, kann der Gläubiger in die Forderungen vollstrecken, die der Schuldner gegenüber anderen Personen bzw. einem Dritten hat.

Bekommt also der Schuldner von jemand anderem Geld, etwa den Arbeitslohn bzw. das Gehalt, dann kann der Gläubiger diese Forderung vollstrecken. Die Forderung des Arbeitslohns/Gehalts wird in diesem Fall bis zu einer Freigrenze gepfändet.

Warum heißt es Drittschuldner?

Der Drittschuldner ist der Schuldner, der dem ursprünglichen Schuldner, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, etwas schuldet. Es ist also eine dritte Person, die in das Verhältnis Gläubiger-Schuldner einbezogen wird. Grundsätzlich besteht zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner überhaupt keine Rechtsbeziehung. Erst mit dem sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – oder kurz PfÜB – entsteht diese Rechtsbeziehung.

Wer ist Drittschuldner bei Pfändung?

Das einfachste Beispiel für einen Drittschuldner ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist durch den Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer – in diesem Fall den Schuldner – für dessen Arbeit zu entlohnen. Den Arbeitslohn oder das Gehalt kann der Gläubiger, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das zuständige Amtsgericht erlassen wurde, vollstrecken.

Dabei wird allerdings nicht die gesamte Vergütung gepfändet, sondern der Betrag bis zur Pfändungsfreigrenze verbleibt bei dem Schuldner. Die Pfändungsfreigrenze soll sicherstellen, dass dem Schuldner trotz einer Gehaltspfändung ein Existenzminimum erhalten bleibt und der Schuldner etwaigen Unterhaltspflichten nachkommen kann. Die Pfändungsfreigrenze orientiert sich an dem Einkommen des Schuldners und seinen Unterhaltsverpflichtungen – z.B. gegenüber dem Ehegatten und je nach Anzahl der Kinder.

Weitere Drittschuldner

Neben dem Arbeitgeber können auch weitere Drittschuldner existieren. Dies können Banken, Vermieter oder das Finanzamt sein.

Eine Bank kommt als Drittschuldner in frage, wenn der Gläubiger z.B. eine Kontopfändung gegen das Konto des Schuldners betreibt. Bei einer Kautionspfändung wird die Kaution für eine Mietwohnung gepfändet. Der Drittschuldner ist in diesem Fall der Vermieter des Schuldners. Hat der Schuldner einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt – z.B. aus der Einkommensteuererklärung – kann der Gläubiger auch mittels der Steuerpfändung diesen Anspruch pfänden.

Pfändung bei Drittschuldnern - Schuldnerberatung Fehse

Wie läuft eine Pfändung beim Drittschuldner ab?

Der Gläubiger beantragt – nachdem er z.B. in einem Mahn- und Vollstreckungsverfahren einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat – den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – kurz PfÜB. Mit diesem Bescheid wird die Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner gepfändet und der Gläubiger kann sich die Forderung zur Einziehung überweisen lassen – deshalb Überweisungsbeschluss.

Nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgefertigt wurde, kann der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung an den Drittschuldner beauftragen. Wurde der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt, darf dieser die Forderung des Schuldners nicht mehr an diesen auszahlen. Bei einer Gehaltspfändung darf der Arbeitgeber z.B. nur das Netto-Gehalt bis zur jeweilig anzuwendenden Pfändungsfreigrenze ausbezahlen.

Zahlt der Drittschuldner dennoch den gepfändeten Geldbetrag an den Schuldner, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Drittschuldner muss im Zweifel den Betrag ein weiteres Mal an den Gläubiger zahlen. Es kommt auch eine strafrechtlich relevante Vereitelung der Zwangsvollstreckung in Betracht, die gem. § 288 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird.

Wer füllt die Drittschuldnererklärung aus?

Wurde dem Drittschuldner der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, muss dieser eine sog. Drittschuldnererklärung abgeben, wenn dies der Gläubiger ausdrücklich verlangt. Mit der Drittschuldnererklärung verlangt der Gläubiger Auskunft über die Forderung zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner.

Daher muss der Drittschuldner in dieser Erklärung muss u.a. angeben, ob er die Forderung anerkennt und hierauf eine Zahlung leisten wird. Außerdem muss der Drittschuldner erklären, ob bereits andere Gläubiger auf die Forderung Ansprüche geltend gemacht haben oder ob die Forderung bereits verpfändet ist.

Die Angaben zur Drittschuldnererklärung können bei Zustellung durch den Gerichtsvollzieher mündlich gemacht oder schriftlich innerhalb der Frist an den Gläubiger gesandt werden.

Welche Pflichten hat ein Drittschuldner?

Den Drittschuldner treffen einige Pflichten. Ist man z.B. Arbeitgeber und es wird eine Lohnpfändung gegen den Arbeitslohn eines Arbeitnehmers zugestellt, dann darf man nur den nicht pfändbaren Teil des Lohns/Gehalts an den Arbeitnehmer auszahlen. Hierzu muss man als Arbeitgeber aber selbst ermitteln, wie hoch die Pfändungsfreigrenzen sind. Man darf den pfändbaren Teil des Lohns/Gehalts nicht an den Schuldner auszahlen.

Außerdem muss man als Drittschuldner die Drittschuldnererklärung innerhalb von zwei Wochen abgeben, wenn dies vom Gläubiger gefordert wird. Bei einer falschen, unvollständigen oder verspätet abgegebenen Erklärung macht man sich als Drittschuldner schadenersatzpflichtig. Der Drittschuldner kann jedoch gerichtlich nicht dazu gezwungen werden, eine solche Erklärung abzugeben.

Was passiert, wenn der Drittschuldner nicht zahlt?

Wenn sich der Drittschuldner weigert, die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu zahlen, kann der Gläubiger nicht einfach eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betreiben. Der Gläubiger muss gegenüber dem Drittschuldner eine Einziehungsklage bzw. eine Drittschuldnerklage anstrengen. In diesem Prozess muss der rechtliche Streit auch dem ursprünglichen Schuldner verkündet werden.

Mit der Streitverkündung kann der Schuldner eigene Einwendungen, die er gegenüber dem Drittschuldner hat, geltend machen. Der Drittschuldner kann nur solchen Einwendungen geltend machen, die er gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorbringen will.

Bei einer Drittschuldnerklage muss der Gläubiger angeben, welchen pfändbaren Betrag er für welchen Zeitraum von dem zahlungswilligen Drittschuldner verlangt. Damit er diesen Betrag kennt, ist zumeist eine Mithilfe des Drittschuldners wichtig.

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf die Pfändung bei einem Drittschuldner oder die Drittschuldnererklärung? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.

Bildquellennachweis: Boris Zerwann | Panthermedia

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Sebastian Fehse
Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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