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Unterhaltspfändung: Was ist darunter zu verstehen und was ist zu beachten?

Lesezeit: 4 Minuten

Beim Thema Unterhaltspfändung muss man zwischen zwei verschiedenen Arten unterscheiden, und zwar einer Pfändung bei einem Unterhaltspflichtigen sowie einer Pfändung beim Unterhaltsberechtigten.

Unterhaltspfändung
Haben Sie Fragen zur Unterhaltspfändung? Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns einfach an unter 089 255 47 152.

Je nachdem, in welcher Position Sie davon betroffen sind, gibt es verschiedene Vorgehensweisen.

Der folgende Beitrag liefert die wichtigsten Informationen, damit Sie einen Überblick gewinnen.

Inhalt

  1. Unterhaltspfändung bei einer unterhaltspflichtigen Person
  2. Ablauf und Dauer einer Lohnpfändung
  3. Verjährungsfrist einer Lohnpfändung wegen Unterhalt
  4. Selbstbehalt einer unterhaltspflichtigen Person
  5. Vorrang der Unterhaltspfändung vor anderen Pfändungen
  6. Unterhaltspfändung bei einer unterhaltsberechtigten Person
  7. Fazit: Was tun bei einer Unterhaltspfändung?

1. Unterhaltspfändung bei einer unterhaltspflichtigen Person

Unterhaltszahlungen dienen dazu, den erforderlichen Lebensbedarf einer oder mehrerer Personen finanziell sicherzustellen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Zahlungen an Ex-Ehepartner nach einer Scheidung und für eventuell vorhandene Kinder der Geschiedenen.

Es kann auch vorkommen, dass erwachsene Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern zahlen müssen, wenn zum Beispiel die Kosten für ein Pflegeheim nicht durch Pflegeversicherung und Rente abgedeckt werden.

Kommt eine unterhaltspflichtige Person ihren Zahlungen nicht nach, kann durch den Unterhaltsempfänger eine Pfändung beantragt werden. In diesem Fall lässt sich sowohl das Konto, als auch der Lohn im Rahmen einer Zwangsvollstreckung pfänden.

Gerät ein Zahlungspflichtiger in eine Lebenssituation, in der er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, beispielsweise durch Arbeitslosigkeit, muss er dies unverzüglich beim zuständigen Jugendamt oder Gericht nachweisen.

2. Ablauf und Dauer einer Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von dem Vorgang informiert. Diesen Beschluss muss die unterhaltsberechtigte Person laut § 829 Zivilprozessordnung (ZPO) bei ihrem zuständigen Amtsgericht bzw. Vollstreckungsgericht erwirken.

Für den entsprechenden Antrag ist eine vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels sowie ein Nachweis darüber vorzulegen, dass der Titel dem Unterhaltspflichtigen auch ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Durch diesen Akt wird der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen zu einem Drittschuldner. Er ist damit verpflichtet, einen bestimmten Teil des Gehalts an den Unterhaltsberechtigten auszuzahlen. In dem Beschluss gibt das Vollstreckungsgericht an, welcher Betrag direkt an die unterhaltsberechtigte Person überwiesen werden muss.

Diese Zahlungen sind so lange fällig, bis entweder:

  • der offene Geldbetrag abbezahlt wurde,
  • der Schuldner die Unterhaltsverpflichtungen wieder aus eigener Kraft begleichen kann,
  • oder die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten ausgelaufen sind.

Bei Kindern endet die Lohnpfändung für den Unterhalt in der Regel mit der Volljährigkeit.

Der Unterhalt für geschiedene Ehegatten kann verwirkt sein, wenn die unterhaltsberechtigte Person eine neue Partnerschaft eingeht und dann laut § 1579 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in einer so genannten verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

3. Verjährungsfrist einer Lohnpfändung wegen Unterhalt

Grundsätzlich liegt die Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche bei drei Jahren. Sofern ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt und es sich um rückwirkende Unterhaltsansprüche geht, verlängert sich die Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen auf 30 Jahre.

4. Selbstbehalt einer unterhaltspflichtigen Person

Wie bei jeder Pfändung muss auch bei einer Unterhaltspfändung gewährleistet sein, dass dem Schuldner jeden Monat genügend Geld für seine eigene Lebensführung übrig bleibt.

Die Pfändungsfreigrenze richtet sich in Bezug auf Unterhalt aber nicht nach einer Tabelle gemäß § 850c ZPO, sondern wird individuell vom Vollstreckungsgericht festgelegt.

In der Regel wird der Freibetrag bzw. Selbstbehalt nach der Höhe der aktuellen Sozialleistungen bzw. des absoluten Existenzminimums gemäß § 850d Abs.1 S. 2 ZPO bestimmt. Nebeneinkommen oder Arbeitslosengeld I kann - falls höher - ebenfalls für Unterhaltszahlungen gepfändet werden.

5. Vorrang der Unterhaltspfändung vor anderen Pfändungen

Im Vergleich zu gewöhnlichen Pfändungen - etwa, wenn Rechnungen für Einkäufe nicht beglichen werden - lassen sich Unterhaltspfändungen leichter durchsetzen, auch wenn sie nicht grundsätzlich Vorrang haben.

Das liegt daran, dass Unterhalt, wie bereits erwähnt, nicht durch eine Tabelle, sondern durch das zuständige Gericht festgesetzt wird.

Hat ein Schuldner ein geringeres monatliches Einkommen, als die Tabelle für seine Person vorsieht, bekommen Gläubiger trotz Pfändungsbeschluss kein Geld.

6. Unterhaltspfändung bei einer unterhaltsberechtigten Person

Ist eine unterhaltsberechtigte Person selbst Schuldner und unterliegt einer Kontopfändung, bleibt der Anspruch auf Unterhalt weiterhin bestehen, denn dieser gilt im rechtlichen Sinne nicht als Einkommen. Er kann also grundsätzlich vor einer Pfändung geschützt werden.

Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Unterhalt als Guthabenteil angerechnet und gepfändet wird. Dies lässt sich weitestgehend mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos - dem so genannten P-Konto - vermeiden.

Ist die unterhaltsberechtigte Person ein Kind, kann ein Konto auf dessen Namen eröffnet werden. Eingehende Unterhaltszahlungen sind hier von einer Pfändung befreit.

Zu beachten ist: Auch ein P-Konto kann gepfändet werden. Allerdings gilt das nur bis zu einem gewissen Grundbetrag für die eigene Lebensführung. Eventuelle Unterhaltszahlungen für Kinder bleiben ebenfalls unangetastet.

7. Fazit: Was tun bei einer Unterhaltspfändung?

Falls Sie als unterhaltspflichtige Person in eine Situation geraten, in der Sie Ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, sollten Sie nicht den Kopf in den Sand stecken und abwarten, was passiert, sondern umgehend aktiv werden.

Denn mit jedem Tag, den Sie zögern, werden die Schwierigkeiten größer.

Die Thematik Unterhalt, Unterhaltspfändung, Lohnpfändung etc. kann je nach Ihren Lebensumständen sehr komplex sein. Als kompetente und erfahrene Schuldnerberatung in München unterstützen wir Sie gerne und beantworten Ihre individuellen Fragen, nachdem wir uns einen Überblick über Ihre Situation gemacht haben.

Auf Wunsch werden wir auch vermittelnd tätig und versuchen eine angemessene Lösung für Sie und Ihre Gläubiger zu finden. Am besten nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen persönlichen Gesprächstermin.

Wir beraten Sie, wenn Sie von einer Unterhaltspfändung betroffen sind. Darin sind wir seit vielen Jahren erfahren. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Bildquellennachweis: silencefoto (YAYMicro) | Panthermedia.net

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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