Verjährung von Forderungen - anwaltliche Beratung lohnt sich für den Schuldner
Mit Eintritt der Verjährung von Forderungen verliert der Gläubiger die Möglichkeit, seine Forderung geltend zu machen.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss für den Schuldner das Recht, die Begleichung der offenen, von ihm bislang noch nicht bezahlten Forderung endgültig zu verweigern.
Mit der Verjährung wird für beide Seiten eine endgültige Rechtssicherheit geschaffen. Der Gläubiger hat jetzt die Gewissheit, seinen Anspruch nicht mehr geltend machen zu können. Dem Schuldner ist sein Recht auf Leistungsverweigerung bewusst.
Obwohl die Forderung nach wie vor besteht, braucht sie von ihm nicht erfüllt zu werden. Der Gesetzgeber bezeichnet diese Situation als “Verjährungslage”.
Bildlich gesprochen kann der Schuldner ab jetzt ruhig schlafen; der einmal verjährte Anspruch ist gegenstandslos.
Verjährungsfrist und Verjährungsbeginn
Zu den häufigsten Verbindlichkeiten im Lebensalltag gehört die Rechnung für eine erbrachte Lieferung oder Leistung. Auf der Rechnung ist das Zahlungsziel vermerkt.

Wird dieser Zahlungstermin nicht eingehalten, dann gerät der Rechnungsempfänger als Schuldner in Zahlungsverzug. Umgekehrt beginnt aus Sicht des Gläubigers die Verjährungsfrist zu laufen.
Im Einzelnen geregelt ist das in den §§ 194 ff BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Für alle gängigen Forderungen im Zivilrecht beträgt die Verjährungsfrist drei volle Kalenderjahre.
Beginn der sogenannten regelmäßigen Verjährung ist das Ende desjenigen Jahres, in dem der Anspruch des Gläubigers entstanden ist.
Ein Beispiel zur Verjährung von Forderungen
Die Rechnung datiert aus Juni 2018 und wird einen Monat später im Juli 2018 fällig:
- die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
- Verjährungsbeginn ist am 31. Dezember 2018
- Verjährungsende ist am 31. Dezember 2021
- ab dem 1. Januar 2022 braucht der Schuldner die Rechnung nicht mehr bezahlen
Unterschiedliche Verjährungsfristen für verschiedenartige Forderungen
Schuld ist nicht gleich Schuld! Unterschieden wird vielmehr in verschiedene Arten von Forderungen beziehungsweise Schulden.
Für die gelten zum Teil unterschiedliche Fristen. In den meisten Fällen handelt es sich jedoch um die regelmäßige Verjährung von Forderungen nach § 195 BGB.
Dazu einige Beispiele aus dem Alltag
- Anspruch aus Lohn und Gehalt: drei Jahre
- jegliche Handwerks- und Dienstleistungen: drei Jahre
- Miete für Wohnungs- und Gewerberaum: drei Jahre
- Ordnungswidrigkeit nach § 26 Straßenverkehrsgesetz StVG: drei Monate Verfolgungsverjährung
- Krankenkassenbeitrag: vier Jahre gemäß § 25 Sozialgesetzbuch SGB IV
- Steuerzahlung: fünf Jahre gemäß § 228 Abgabenordnung AO oder zehn Jahre nach den §§ 370 ff AO
- titulierte Forderung mit Vollstreckungsbescheid: 30 Jahre
Titulierte Forderung bedeutet, dass der Gläubiger seine offene Forderung mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend machen darf.
Wenn es erst einmal soweit ist, dann bleibt die Forderung für die kommenden 30 Jahren bestehen. Der Gläubiger hat jederzeit die Möglichkeit, seine Forderung ganz oder teilweise zu vollstrecken.
Rechtsanwälte helfen bei Fragen zur Verjährung von Forderungen
Bei der Verjährung von Forderungen gibt es vielfältige Einzel- und Grenzfälle.
Teilweise kann der Lauf der Verjährung durch bestimmte Handlungen des Gläubigers gehemmt werden. So kann die Forderung auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist durchgesetzt werden.
Zu solchen Handlungen gehören insbesondere anwaltliche Verhandlungen mit dem Gläubiger. Auch der rechtzeitige Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder die rechtzeitige Klageerhebung gehören dazu.
Als Laie ist man dann sehr bald damit überfordert, die Situation zu beurteilen. Ist die geltend gemachte Forderung aus dem Mietverhältnis schon verjährt oder noch nicht?
Für die Kaltmiete gilt beispielsweise eine andere Verjährungsfrist als für die Nebenkosten nach der Betriebskostenverordnung BetrKV.
Die Beurteilung einer Verjährungslage - ein möglicher Ablauf
Hilfe und Unterstützung bei der Beurteilung einer Verjährungslage und der Geltendmachung der Verjährung bieten Rechtsanwälte.
Gläubiger und Schuldner sind häufig unterschiedlicher Auffassung, ob die geltend gemachte Forderung verjährt ist oder nicht.
Kaum ein Gläubiger wird ohne Gegenwehr akzeptieren, dass er seine bis vor kurzem noch werthaltige Forderung verloren haben soll. Er wird diese trotz Eintritts der Verjährung weiter geltend machen.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Einrede der Verjährung um ein sogenanntes Gestaltungsrecht handelt.
Dies bedeutet, dass sich der Schuldner ausdrücklich auf den Eintritt der Verjährung berufen muss. Dies muss er gegenüber dem Gläubiger, dessen Rechtsanwalt und dem entscheidenden Gericht vornehmen.
Das Gericht wird nicht ohne eine solche Einrede auf Amtswegen prüfen, ob die Forderung eventuell auch bereits verjährt sein könnte. Daher droht eine Verurteilung des Schuldners, auch wenn die Forderung zweifelsfrei bereits verjährt war.
Hinzu kommt, dass ein Schuldner in Verfahren vor den Landgerichten (ab einem Streitwert von EUR 5.001,00) die Verjährung gar nicht selbst geltend machen kann.
Er muss zwingend durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten werden. Genau darauf spekulieren einige Gläubiger, wie z.B. Inkassounternehmen.
Sie gehen davon aus, dass sich die Schuldner angesichts der vermeintlich klaren Rechtslage nicht gegen eine gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen wehren.
Sie lassen sich auf diese Annahme hin ihre bereits verjährten Forderungen noch titulieren.
Wann ist der Gang zum Rechtsanwalt lohnenswert?
In den folgenden Fällen lohnt es sich für Sie ganz besonders, einen Rechtsanwalt zu konsultieren:
- wenn der Schuldner Zweifel an der geltend gemachten Forderung hat
- wenn es sich um eine verjährte Forderung handelt oder handeln könnte
- weil der Rechtsanwalt fachlich versiert ist. Er wird als Außenstehender vom Gläubiger als Gesprächs- beziehungsweise Verhandlungspartner akzeptiert und ernst genommen.
Teilweise öffnet die Verjährung auch die Tür zu Vergleichsverhandlungen zwischen Gläubigern und Schuldnern.
Ein Gläubiger wird einen Verzicht auf einen Teil seiner Forderung im Rahmen eines Vergleiches leichter akzeptieren, wenn die Verjährungssituation unklar ist.
Bevor er riskiert seine Forderung komplett zu verlieren, wird der Gläubiger eventuell einem Vergleich zustimmen.
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