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Rente pfänden – Das müssen Schuldner wissen

Lesezeit: 7 Minuten

Die Rente soll Ihnen den Unterhalt im Alter sichern – so zumindest die Idealvorstellung. Nur allzu oft versuchen Gläubiger aber, die Rente von säumigen Schuldnern zu pfänden.

Rente pfänden
Rente gepfändet? Wir helfen! Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152.

Ob Ihre Rente gepfändet werden kann und wie Sie sich hiergegen wehren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt

  1. Kann meine Rente gepfändet werden?
  2. Gibt es einen geschützten Betrag?
  3. Was, wenn der Freibetrag nicht genügt?
  4. Welche Art von Rente ist nur bedingt pfändbar?
  5. Wie läuft eine Pfändung ab?
  6. Kann ich die Pfändung verhindern?
  7. Fazit

1. Kann meine Rente gepfändet werden?

Kurze Antwort: Ja, die Pfändung Ihrer Rente ist grundsätzlich möglich:

  • Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I kann die gesetzliche Rente wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
  • Auch können Leistungen aufgrund betrieblicher Altersvorsorge gepfändet werden (§ 850 Abs. 2 ZPO).
  • Ebenso unterliegen sonstige Renten, welche Arbeitnehmer aufgrund von Versicherungsverträgen erhalten, der Pfändung (§ 850 Abs. 3 b) ZPO). Hierzu zählen beispielsweise Berufsunfähigkeitsrenten.
  • Selbst die private Altersrente kann gepfändet werden (§ 851c Abs. 1 ZPO).

Sogar zukünftige Rentenansprüche unterliegen der Pfändung.

Die Pfändung der Rente ist daher – wie auch die Pfändung von „normalem“ Einkommen – zunächst einmal problemlos möglich. Dass die Pfändung Ihrer Rente grundsätzlich erlaubt ist, heißt aber noch nicht, dass die Pfändung immer möglich ist.

Der Gesetzgeber stellt in den §§ 850a ff. ZPO einige wichtige Einschränkungen auf. In den folgenden Abschnitten zeigen wir Ihnen, was Sie hierzu wissen müssen.

2. Gibt es einen geschützten Betrag?

Die Rente dient Ihrem Lebensunterhalt. Die Pfändung der gesamten Rente ist daher grundsätzlich nicht möglich bzw. erst ab einer bestimmten Höhe des Einkommens gestattet. Dies gilt in der Regel auch für private Rentenverträge (s. Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO).

Die genauen Werte werden regelmäßig angepasst. Sie ergeben sich aus dem sog. unpfändbaren Grundbetrag und dem unpfändbaren Mehrbetrag.

a) Unpfändbarer Grundbetrag

Ihre Rente ist erst dann pfändbar, wenn sie monatlich 1.252,64€ netto übersteigt („Pfändungsfreibetrag") – Stand Juli 2021. Da der Betrag gerundet wird, sind genau genommen 1.259,99€ netto geschützt.

Leisten Sie Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag noch einmal um monatlich 471,44€ für die erste und um je weitere 262,65€ für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Ihnen ein Existenzminimum verbleibt und Sie gleichzeitig weiterhin Ihre Unterhaltsverpflichtungen erfüllen können.

b) Unpfändbarer Mehrbetrag

Ein weiterer Teil Ihrer Rente ist unpfändbar, da noch der Mehrbetrag hinzuzurechnen ist. Der Anteil Ihres Einkommens, der über den unpfändbaren Grundbetrag hinausgeht, darf nur zu einem Bruchteil gepfändet werden:

  • Grundsätzlich bleiben 3/10 des überschießenden Teils unpfändbar.
  • Gewähren Sie einer Person Unterhalt, sind schon 5/10 unpfändbar.
  • Jede weitere Person (bis max. 5), der Sie Unterhalt schulden, erhöht den Freibetrag um ein weiteres Zehntel.
  • Beträge, die über 3.613,08 € (Stand: Juli 2021) hinausgehen, sind vollständig pfändbar.

Beispiel: Beträgt Ihre Rente monatlich 2.000,00€ und müssen Sie einer Person Unterhalt leisten, so kann lediglich ein monatlicher Betrag in Höhe von 137,96€ gepfändet werden.

Welchen exakten Betrag Ihre Gläubiger pfänden dürfen, können Sie leicht anhand der Pfändungstabelle ablesen.

c) Sonderregel für private Altersvorsorge

Bei der privaten Rente gibt es zudem eine Sonderregelung, die insbesondere Selbstständigen den Aufbau einer Altersvorsorge ermöglichen soll: Beträge, die Sie in Ihre private Altersvorsorge eingezahlt haben, sind grundsätzlich vor einer Pfändung geschützt.

Dafür muss es sich allerdings um eine Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO handeln.

Kapitallebensversicherungen sind z.B. nicht erfasst. Welcher Betrag von der Pfändung ausgenommen ist, richtet sich nach Ihrem Lebensalter.

Folgende Obergrenzen sind pro Lebensjahr ab dem 18. Lebensjahr anzusetzen:

  • 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr: 2 000 Euro
  • vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr: 4 000 Euro
  • vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr: 4 500 Euro
  • vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr: 6 000 Euro
  • vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr: 8 000 Euro
  • vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr: 9 000 Euro
  • Maximal insgesamt: 256.000 €.

Beispiel: Bei einem 18-Jährigen sind 2.000 € Ansparguthaben geschützt, bei einem 28-Jährigen 22.000 € und bei einem 49-Jährigen 112.000 €.

Auch hier kommt noch ein unpfändbarer Mehrbetrag hinzu: Übersteigt der Rückkaufwert Ihrer Altersvorsorge den o.g. Grundbetrag, sind 3/10 des überschießenden Betrags unpfändbar. Dies gilt bis zur Grenze des dreifachen Grundbetrags.

Geschützt ist nur das angesparte Vermögen, nicht künftige Einzahlungen.

Wie Sie sehen, ist die Berechnung der Freibeträge nicht leicht. Wir legen Ihnen detailliert dar, wie viel Ihrer Rente gepfändet werden darf. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

3. Was, wenn der Freibetrag nicht genügt?

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber durch die Festlegung der Freibeträge eine für alle geltende Lösung gefunden. In besonderen Ausnahmefällen können Sie jedoch beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass noch ein zusätzlicher Teil Ihrer Rente geschützt wird (§ 850f ZPO).

Hierfür müssen Sie folgende Voraussetzungen nachweisen können:

  • Trotz des Freibetrags ist bei einer Pfändung Ihr Lebensunterhalt oder der Lebensunterhalt einer unterhaltsberechtigten Person nicht mehr gedeckt.
  • Besondere Bedürfnisse Ihrerseits oder der besondere Umfang Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten erfordern den zusätzlichen Schutz.

Beispiel: Ein solcher Antrag hätte unter Umständen Aussicht auf Erfolg, wenn Sie eine Vielzahl an unterhaltsberechtigten Kindern haben. Sie müssen dann so viel Unterhalt leisten, dass der Ihnen zustehende Freibetrag allein nicht genügen würde, um Ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt Ihrer Kinder zu gewährleisten.

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

4. Welche Art von Rente ist nur bedingt pfändbar?

Rente ist nicht gleich Rente. Es gibt verschiedene Arten der Rente. Bestimmte Renten können erst dann gepfändet werden, wenn Ihr Gläubiger aus Ihrem sonstigen Vermögen nicht befriedigt werden kann und wenn die Pfändung der „Billigkeit“ entspricht (§ 850b Abs. 2 ZPO).

Die Billigkeit bestimmt das Vollstreckungsgericht anhand des Einzelfalls. Sie richtet sich unter anderem nach der Höhe Ihrer Schulden, der Art der Forderung und Ihrem Verhalten.

Beispiel: Haben Sie sich unnötigerweise ein Luxusauto gekauft und sich deshalb verschuldet, könnte der Richter die Pfändung Ihrer Rente erlauben. Beruhen Ihre Schulden hingegen auf notwendigen Ausgaben wie Ihrer Miete, stehen Ihre Chancen besser.

Zu diesen nur bedingt pfändbaren Renten zählen beispielsweise (§ 850b Abs. 1 ZPO):

  • Verletzungsrenten wie die private Berufsunfähigkeitsversicherung
  • gesetzliche Unterhaltsrenten, beispielsweise von geschiedenen und getrenntlebenden Eheleuten, Kindern oder Eltern
  • Witwen- und Waisenrente

Zudem sind auch einmalige Leistungen Ihres Rentenversicherungsträgers auf diese Art geschützt (§ 54 Abs. 2 SGB I).

5. Wie läuft eine Pfändung ab?

Eine Pfändung findet immer dann statt, wenn Sie Ihre Schulden nicht länger bezahlen können. Bevor Ihr Gläubiger eine Pfändung einleitet, muss er aber zunächst einen Vollstreckungstitel erwirken.

Beispielsweise kann er Sie vor Gericht verklagen und mithilfe des Urteils eine Pfändung betreiben. Auch kann er Ihnen einen Mahnbescheid schicken. Reagieren Sie nicht auf diesen, folgt schnell ein Vollstreckungsbescheid und der Gläubiger kann so leicht an einen Vollstreckungstitel gelangen.

Mithilfe des Vollstreckungstitel beantragt der Gläubiger dann beim Vollstreckungsgericht einen „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“. Das Gericht weist dann Ihren Rententräger an, Ihnen nicht länger die Rente zu überweisen.

Durch den Überweisungsbeschluss ist Ihr Gläubiger nun zudem berechtigt, die Rentenforderung gegenüber Ihrem Versicherer geltend zu machen. Ihre Schulden werden in entsprechender Höhe getilgt.

Beachten Sie zudem, dass Ihr Gläubiger auch Ihr Konto pfänden kann. In diesem Fall erwirkt er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Ihre Bank.

Achtung: Die Pfändung durch die öffentliche Hand (insbes. das Finanzamt) läuft nach einem anderen Schema ab. Hier erlässt die Behörde eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

6. Kann ich die Pfändung verhindern?

Sie sollten so früh wie möglich aktiv werden! Eine drohende Pfändung ist eine ernstzunehmende Angelegenheit.

Möchten Sie die Pfändung Ihrer Rente verhindern, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Suchen Sie unsere Schuldnerberatung auf. Hier wird Ihnen geholfen, Ihre Ausgaben und Einnahmen richtig einzuschätzen und Ihre Schulden abzubezahlen. Ein guter Plan überzeugt oft auch Ihre Gläubiger und kann eine Pfändung verhindern.
  • Ihr Schuldnerberater kann Sie auch bei Verhandlungen mit Ihren Gläubigern unterstützen. Sie können diesen beispielsweise eine Ratenzahlung anbieten oder eine Stundung aushandeln.
  • Verhindern Sie, dass Ihr Gläubiger einen Vollstreckungstitel erhält! Insbesondere bei einem Mahnbescheid werden Schuldner oft nicht von sich aus aktiv. Ihr Gläubiger bekommt so einen Vollstreckungstitel auf dem Silbertablett geliefert.
  • Hat Ihr Gläubiger bereits einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, können Sie hiergegen den Rechtsbehelf der „Erinnerung“ einlegen (§ 766 ZPO). Dieser richtet sich aber nur noch gegen Art und Weise der Pfändung. Beispielsweise könnten Sie so auf die Beachtung Ihres Freibetrags pochen.
  • Auch Ihr Konto kann gepfändet werden. Richten Sie sich daher ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) ein. Auf diesem Konto ist Ihr Geld automatisch in Höhe Ihres Freibetrags vor Pfändungen geschützt.
  • Zuletzt können Sie sich auch für die Privatinsolvenz entscheiden. Diese schützt Sie zwar nicht unmittelbar vor Pfändungen, erlaubt Ihnen aber nach einigen Jahren einen schuldenfreien Neuanfang und ist daher in einigen Fällen Ihre beste Möglichkeit.

Ihnen stehen einige Mittel offen. In vielen Fällen werden Sie jedoch eine professionelle Beratung brauchen, um die richtige Strategie zu finden. Zögern Sie daher nicht, frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

7. Fazit

Die Rente ist grundsätzlich pfändbar. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Rente als auch für die betriebliche und private Altersvorsorge.

Einige Renten wie die Berufsunfähigkeitsrente oder die Witwen- und Waisenrente sind nur bedingt pfändbar.

Ihnen steht in jedem Fall ein Pfändungsfreibetrag zu. Dieser beträgt mindestens 1259,99€ und erhöht sich, wenn Sie Unterhalt leisten müssen.

In Ausnahmefällen können Sie auf Antrag einen weiteren Teil Ihrer Rente vor der Pfändung schützen lassen.

Die Pfändung einer Rente erfolgt durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ihr Versicherer zahlt die Rente dann in der Höhe Ihrer Schulden an Ihren Gläubiger.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, um sich gegen eine Pfändung zu wehren. Lassen Sie sich hierzu jedoch unbedingt professionell beraten und werden Sie möglichst früh aktiv.

Haben Sie noch Fragen zur Pfändung Ihrer Rente oder einem anderen Anliegen? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Bildquellennachweis: gopixa | Panthermedia.net

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