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Wer zahlt Schulden im Todesfall?

Lesezeit: 4 Minuten

Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung besagt, dass sich die Summe von Erbschaften in Deutschland derzeit auf rund 400 Milliarden Euro pro Jahr beläuft.

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Das macht sicherlich viele Erben glücklich.

Allerdings gibt es auf der anderen Seite auch zahlreiche Hinterbliebene, die nach dem Ableben von Erblassern kein mehr oder weniger großes Vermögen erben.

Stattdessen erwartet sie ein Haufen Schulden, nicht vollständig abbezahlte Kredite und ähnliche Verpflichtungen.

Was können solche Erben tun und wie sollten sie sich verhalten?

Welche Konsequenzen haben sie zu erwarten?

Wer zahlt die Schulden im Todesfall?

Dieser Beitrag klärt darüber auf, was das Gesetz sagt und welche Möglichkeiten die Nachkommen haben.

Inhalt

  1. Welche gesetzlichen Bestimmungen gibt es und wer zahlt die Schulden im Todesfall?
  2. Was können Erben tun, um eine Schuldenfalle zu vermeiden?
  3. Ausschlagen bedeutet, auf alles zu verzichten
  4. Was bei einer Ausschlagung noch zu beachten ist
  5. Gute Gründe für eine Ausschlagung
  6. Fazit

1. Welche gesetzlichen Bestimmungen gibt es und wer zahlt die Schulden im Todesfall?

Umgangssprachlich wird häufig der Begriff Erbschulden gebraucht, wenn von Schulden eines Verstorbenen die Rede ist.

Korrekter wäre die Bezeichnung Nachlassverbindlichkeiten, wie Juristen sie gebrauchen. Hier gibt es zwei verschiedene Arten, und zwar die Erblasserschulden und die Erbfallschulden. Bei Ersteren handelt es sich um Schulden und Verbindlichkeiten, die bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen bestanden und nach seinem Tode weiter bestehen.

Letztere entstehen aus dem Anlass des Todes, beispielsweise Beerdigungskosten.

Das deutsche Erbrecht trifft zu dieser Thematik zwei ganz klare Aussagen.

Erben sind nicht verpflichtet, ein Erbe anzutreten, sondern können sämtliche Hinterlassenschaften ablehnen. Die Regelung dient dem Schutz der Hinterbliebenen und bewahrt sie davor, mit ihrem kompletten Privatvermögen für Schulden der verstorbenen Person zu haften.

Umgekehrt gilt: Wer ein Erbe annimmt, erbt alles, und zwar auch die Verbindlichkeiten. Somit werden Erben für Schulden eines Erblassers in Haftung genommen, was unter Umständen den Ruin bedeuten kann.

Denn sind die Schulden höher als vorhandenes Barvermögen oder Sachwerte wie eine Immobilie, droht dem Erben selbst eine Schuldenfalle, die bis zur Privatinsolvenz führen kann.

2. Was können Erben tun, um eine Schuldenfalle zu vermeiden?

Hinterlässt ein Verstorbener ausschließlich oder zum größten Teil Schulden, müssen die Hinterbliebenen deshalb nicht verzweifeln. Ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten offen, damit umzugehen.

  1. Sie können das Erbe vollständig ausschlagen.
  2. Sie können dafür sorgen, dass entweder eine Nachlassverwaltung angeordnet wird oder aber ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Dadurch lässt sich die Haftung für Erbschulden beschränken.
  3. Laut § 1990 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Erben auf Grund der so genannten Dürftigkeitseinrede eine Befriedigung von Nachlassgläubigern ablehnen.
  4. Sie entscheiden sich, das Erbe anzunehmen, also auch für Schulden aufzukommen.

Grundsätzlich ist zu raten, dass Sie als Hinterbliebener im Falle von Erbschulden einen Anwalt oder eine Schuldnerberatung konsultieren sollten, die mit dem Erbrecht vertraut sind.

Durch eine kompetente Beratung wird es Ihnen leichter gemacht, das Haftungsrisiko für die Schulden mit seinen Konsequenzen richtig einzuschätzen. Die Beratung sollte auf jeden Fall stattfinden, bevor ein Erbe angetreten oder ausgeschlagen wird.

3. Ausschlagen bedeutet, auf alles zu verzichten

Die Faustregel des "Alles oder nichts" im Erbrecht haben wir bereits erwähnt. Wenn Sie ein Erbe annehmen, erhalten Sie das gesamte vorhandene Vermögen, aber auch die gesamten Schulden.

Schlagen Sie ein Erbe aus, bekommen Sie gar nichts, nicht den Pflichtteil und nicht einmal einzelne Gegenstände. Schulden auszuschlagen und Vermögen anzunehmen, schließt das Gesetz ausdrücklich aus.

In diesem Zusammenhang ist ein weiterer Punkt unbedingt zu beachten: Sie müssen ein Erbe laut § 1943 BGB explizit ausschlagen, also aktiv werden. Ansonsten gilt der Nachlass als angenommen. Als Erbberechtigter haben Sie eine Frist von sechs Wochen für die amtliche Ausschlagung.

Tun Sie das nicht, gilt das Erbe als angenommen. Wenn der Erblasser Schulden hatte, müssen sie also für diese geradestehen. Gleiches gilt für noch laufende Kredite. Sie sind verpflichtet, die Raten weiterhin zu bezahlen, bis das Darlehen getilgt ist.

4. Was bei einer Ausschlagung noch zu beachten ist

Es gibt noch weitere Punkte, die Sie vor einer Annahme oder Ausschlagung eines Erbes wissen sollten:

  1. Eine Ausschlagung ist erst nach dem Tod des Erblassers und dem Wissen der Erbberechtigten darüber möglich.
  2. Erben müssen von ihrer Stellung innerhalb der Erbreihenfolge wissen. Üblicherweise wird davon ausgegangen, dass die Verwandtschaftsverhältnisse und somit die Erbfolge bekannt sind.
  3. Hinterbliebene erhalten keine amtliche Benachrichtigung über Ihren Erbstatus, wenn eine gesetzliche Erbfolge ansteht.
  4. Gibt es allerdings ein Testament oder einen Erbvertrag, erfolgt eine Benachrichtigung.
  5. Liegt ein Testament vor, gilt die sechswöchige Frist für eine Ausschlagung ab dem Datum der Testamentseröffnung.

Übrigens: Wenn Sie als erster Berechtigter ein Erbe ausschlagen, erbt der nächste Berechtigte in der Erbreihenfolge usw. Schlagen alle Erben aus, geht das Erbe an den Staat.

5. Gute Gründe für eine Ausschlagung

In der Regel sollten Sie ein Erbe ausschlagen, wenn Schulden, laufende Kreditraten und andere Verbindlichkeiten höher sind als das vorhandene Vermögen.

Das gilt erst recht, wenn Sie selbst bereits verschuldet sind. Sie würden dadurch Ihren Schuldenberg nur erhöhen. Für den Fall, dass Sie eine Privatinsolvenz angemeldet haben, gilt, dass die Hälfte eines geerbten Vermögens automatisch an Ihren Insolvenzverwalter geht.

Hier sollten Sie genau ausrechnen, ob am Ende ein Plus oder Minus übrig bleibt.

Sehr häufig umfasst der Nachlass eines Verstorbenen ein Haus. Das hört sich zunächst gut an. Ist die Immobilie aber sanierungsbedürftig, kommen eventuell hohe Kosten für eine Modernisierung auf Sie zu.

Wenn Sie für eine solche Investition nicht genügend Kapital haben oder das Haus auf Grund der Marktlage so gut wie unverkäuflich ist, sollten Sie das Erbe ebenfalls ausschlagen.

6. Fazit

Wenn Sie erben, prüfen Sie ganz genau, was unter den Nachlass fällt.

Lassen Sie sich im Zweifelsfall fachlich beraten, um nicht plötzlich mit einem unlösbaren Schuldenproblem konfrontiert zu sein.

Steht am Ende der Rechnung ein Minus vor der Summe, ist die Ausschlagung eines Erbes - zumindest finanziell - die bessere Wahl.

Noch Fragen? Ich stehe Ihnen als Schuldnerberater gerne zur Verfügung. Rufen Sie einfach an unter 089 21 76 72 056 oder schreiben Sie eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Ich berate Sie gerne!

Bildquellennachweis: timohammesfahr | Panthermedia.net

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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