Antrag auf Insolvenz in drei Jahren ab sofort möglich!
Der Deutsche Bundestag hat am 17. Dezember 2020 die Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der die die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren erteilt werden kann.
Das Gesetz wurde daraufhin vom Bundesrat am 18.12.2020 gebilligt und dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.
Die Neuregelungen wurden seit Langem erwartet, da sie bereits im September im Bundestag verabschiedet wurden.
Wichtig! Die Neuregelungen gelten rückwirkend für alle Insolvenzanträge, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden.
Dies war vom Gesetzgeber zwar so angekündigt worden, es war jedoch unsicher, ob aufgrund der enormen Verzögerungen bei der Verabschiedung des Gesetzes an dieser Rückwirkung noch festgehalten werden kann.
Ab dem 18.12.2020 ist sicher, dass die Restschuldbefreiung für alle Insolvenzen, die nach dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden oder werden nach 3 Jahren erteilt werden kann. Ab sofort können Privatpersonen, Selbständige und Einzelunternehmer, die einen Insolvenzantrag stellen, die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren erlangen.
Bislang war dies in Deutschland erst nach fünf bis sechs Jahren möglich.
Da wenig überraschend viele Schuldnerberatungen im Jahr 2020 Insolvenzanträge für ihre Mandanten zurückgehalten und die Neuregelungen zur Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf 3 Jahre abgewartet haben, wird mit einer erheblichen Welle an Insolvenzanträgen im Jahr 2021 gerechnet.
Diejenigen, die bis zum In-Kraft-Treten der Drei-Jahresregelung gewartet haben, werden jetzt einen Insolvenzantrag stellen. Hinzu kommen aktuell noch Menschen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Besonders betroffen davon sind Kleinselbständige und kleine Unternehmergesellschaften, aber auch zahlreiche Privathaushalte.
Derzeit wird deutschlandweit von knapp sieben Millionen überschuldeten Personen ausgegangen. Mit der Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf nur noch drei Jahre bieten sich aber für verschuldetet Personen Chancen für einen schnellen wirtschaftlichen Neuanfang und die Befreiung von ihren Schulden.
Auch mit den Neuregelungen bleibt es aber bei der Unterscheidung von Verbraucher- und Regelinsolvenzen. Verbraucher müssen vor dem Insolvenzantrag weiterhin ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen.
Über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren muss eine Bescheinigung eines Rechtsanwalts oder einer Schuldnerberatung vorliegen, die zusammen mit dem Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht vorzulegen ist.
Selbständige oder ehemalige Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen müssen einen Regelinsolvenzantrag stellen. Für diesen Antrag ist kein Schuldenbereinigungsverfahren vorgeschrieben.
Rechtsanwalt Sebastian Fehse berät und vertritt seit mehr als 10 Jahren Mandanten im außergerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahren und im Insolvenzverfahren.
Nutzen Sie daher unsere Möglichkeit einer kostenfreien Erstberatung und rufen Sie uns unter 089 255 47 150 an oder schreiben Sie eine Email an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.
Die gesetzlichen Änderungen gelten ab sofort und rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020. Anträge auf ein Insolvenzverfahren mit drei Jahren Laufzeit können also ab sofort gestellt werden.
Eine Übergangsregelung gilt für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden. In diesen Fällen verkürzt sich der Zeitraum von sechs Jahren stufenweise. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erreichen.
Da hierfür ein weiterer Antrag an das Insolvenzgericht notwendig ist, sollten Sie rechtzeitig Kontakt zu Ihrer Schuldnerberatung aufnehmen oder sich anwaltlich beraten lassen.
Melden Sie sich bei uns unter 089 255 47 150 an oder schreiben Sie eine Email an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Wir helfen Ihnen gerne!
Bildquellennachweis: E4844 | Panthermedia