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Unternehmensinsolvenz: 6 Fakten zur Insolvenzverschleppung

Lesezeit: 6 Minuten

Als Geschäftsführer einer GmbH oder UG trägt man die Verantwortung für die wirtschaftlichen Geschicke des Unternehmens und die dort angestellten Beschäftigten.

Insbesondere bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens müssen sich Geschäftsführer und Gesellschafter juristischer Personen auch mit Haftungsansprüchen und strafrechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen.

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Inhalte dieser Seite:

  1. Was ist eine Insolvenzverschleppung?
  2. Wie lautet das Strafmaß für eine Insolvenzverschleppung?
  3. Welche Schadenersatzansprüche drohen?
  4. Beispiel für verbotene Zahlungen
  5. Wie kann ein Schuldnerberater bei der Vermeidung einer Insolvenzverschleppung helfen?
  6. Durchgriffshaltung des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger
  7. Fazit zur Insolvenzverschleppung bei einer Unternehmensinsolvenz
  8. FAQ

1. Was ist eine Insolvenzverschleppung?

Ist eine GmbH oder UG überschuldet oder zahlungsunfähig, wird vom Geschäftsführer und den Gesellschaftern erwartet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen.

Haben Sie Fragen zum Thema Insolvenzverschleppung?
Haben Sie Fragen zum Thema Insolvenzverschleppung? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie uns eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Versäumt er es, einen Insolvenzantrag zu stellen oder stellt er den Antrag zu spät, droht eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO.

Innerhalb von maximal drei Wochen kann noch versucht werden die Unternehmenskrise durch Sanierungsbemühungen abzuwenden.

Sollte eine Sanierung nicht möglich sein oder scheitern, muss zwingend ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Warnzeichen einer Insolvenzgefahr

Es gibt spezifische Anzeichen, auf die Geschäftsführer achten sollten:

  • Liquiditätsengpässe: Wenn es zu dauerhaften Liquiditätsproblemen kommt und Rechnungen nicht mehr fristgerecht beglichen werden können.
  • Überschuldung: Wenn die Schulden die Vermögenswerte dauerhaft übersteigen.
  • Sanierungsschwierigkeiten: Wenn geplante Maßnahmen zur Sanierung nicht greifen oder der finanzielle Spielraum zu gering ist, um eine nachhaltige Lösung zu finden.

Beachten Sie: Es ist nicht hilfreich, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzögern. Wenn Sie davon ausgehen müssen, dass ein Unternehmenszusammenbruch droht und Sanierungsbemühungen nicht erfolgreich sein werden, sollten Sie unverzüglich handeln, um dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung zu entgehen.

2. Wie lautet das Strafmaß für eine Insolvenzverschleppung?

Die Konsequenzen einer Insolvenzverschleppung sind schwerwiegend und reichen von finanziellen Strafen bis zu Freiheitsstrafen. Im Fall einer Verurteilung kann der Geschäftsführer mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Zudem können zivilrechtliche Sanktionen hinzukommen.

Haftung Geschäftsführer GmbH Insolvenz

Mehr zur Haftung eines Geschäftsführers bei einer GmbH Insolvenz lesen Sie in diesem Beitrag.

Bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung ist es dem Geschäftsführer für fünf Jahre untersagt, als Geschäftsführer einer anderen GmbH oder UG bestellt zu werden.

Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder mehr, oder zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten oder mehr, kann in einem Insolvenzverfahren des Geschäftsführers oder Gesellschafters keine Restschuldbefreiung mehr erteilt werden.

Wenn bereits ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung läuft, kann ein Rechtanwalt bei rechtzeitiger Beauftragung die Verurteilung abwenden oder das Strafmaß zumindest reduzieren.

3. Welche Schadensersatzansprüche drohen?

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen Schadensersatzansprüche nach § 64 GmbHG wegen der verspäteten Antragstellung, die vom Insolvenzverwalter des Unternehmens geltend gemacht werden und für die Geschäftsführer und Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt haften.

Umfang der Haftung

Die Haftung der Geschäftsführung ist in diesem Fall unbeschränkt und umfasst das gesamte Privatvermögen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Höhe der Schadensersatzansprüche oft weit über den verhängten Geldstrafen liegt. In vielen Fällen führt dies dazu, dass die Geschäftsführer selbst Insolvenz anmelden müssen, um die Forderungen des Insolvenzverwalters bedienen zu können.

Privatinsolvenz anmelden

Mehr zum Thema Privatinsolvenz anmelden lesen Sie in diesem Beitrag.

Verbotene Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Wichtig ist, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH leisten darf! Werden trotz Insolvenzreife solche Zahlungen vorgenommen ist der Geschäftsführer gemäß § 64 Satz 1 GmbHG zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet.

Solche verbotenen Zahlungen umfassen insbesondere:

  • Neugeschäfte, die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen werden,
  • Abbuchungen vom Konto der überschuldeten GmbH,
  • Zahlungen des Geschäftsführers an Gläubiger der GmbH,
  • Zahlungen an die Gesellschafter und
  • nach der sogenannten Additionsmethode auch Einzahlungen auf das debitorische Konto der GmbH. Damit haften Geschäftsführer nicht nur für geleistete Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sondern auch für Zahlungseingänge nach Eintritt der Insolvenzreife.

4. Beispiel für verbotene Zahlungen

Insolvenzantrag 01.03.2019, der Insolvenzverwalter stellt fest, dass die Gesellschaft bereits seit dem 05.11.2017 zahlungsunfähig und / oder überschuldet war, zwischen dem 05.11.2017 und dem 01.03.2019 veranlasste der Geschäftsführer Zahlungsausgänge vom Geschäftskonto in Höhe von 50.000 EUR, im gleichen Zeitraum gingen auf dem Geschäftskonto 54.000 EUR ein – der Insolvenzverwalter wird den Geschäftsführer auf 104.000 EUR in Anspruch nehmen!

Stellt der Insolvenzverwalter solche verbotenen Zahlungen fest, fordert er diese in voller Höhe zuzüglich der aufgelaufenen vom Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft zurück.

Aufgrund der oftmals enormen Forderungshöhen ist eine Zahlung in voller Höhe oftmals unmöglich. Um der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz oder eines möglichen Insolvenzverfahrens zu entgehen, sollte vom Geschäftsführer oder Gesellschafter eine außergerichtliche Lösung mit dem Insolvenzverwalter gesucht und ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich abgeschlossen werden. Die Insolvenzverwalter zeigen sich hier oft gesprächsbereit und sind in den meisten Fällen bereit, angemessene Vergleichsbedingungen zu akzeptieren.

5. Wie kann ein Schuldnerberater bei der Vermeidung einer Insolvenzverschleppung helfen?

Unsere Erfahrungen zeigen, dass in nahezu allen Unternehmensinsolvenzen der Insolvenzantrag zu spät gestellt wird (man geht von 98% zu spät gestellter Anträge aus) und dadurch strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Kaufmännisch ist es nachzuvollziehen, dass nicht bei jeder kleinen Verschiebung des Finanzgleichgewichts ein Insolvenzantrag gestellt wird.

Aus rechtlicher Sicht zögern jedoch viele Unternehmer zu lange und machen sich unnötig wegen Insolvenzverschleppung angreifbar.

Ein erfahrener Schuldnerberater kann die rechtliche Lage einschätzen und Ihnen dabei helfen, das Schlimmste verhindern. Er kann sowohl bei dem Versuch der Sanierung beraten, etwaige Insolvenzgründe und die Notwendigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststellen und Ihnen in diesem Fall zur Seite stehen.

Zögern Sie nicht, sich frühzeitig beraten zu lassen

Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann Ihnen helfen, rechtzeitig finanzielle Engpässe zu erkennen und eine Insolvenz abzuwenden. Ein Schuldnerberater kann Ihnen außerdem bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Sanierungsplänen helfen. Mit der Unterstützung eines Beraters wird das Risiko einer Insolvenzverschleppung und die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen deutlich verringert.

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6. Durchgriffshaftung des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger

Besonders kritisch ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung sowie Steuerverbindlichkeiten.

Für rückständige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung haftet der Geschäftsführer persönlich.

Auch in einem eigenen „Privatinsolvenzverfahren“ kann sich der Geschäftsführer nicht von den Forderungen der Sozialversicherungsträger befreien.

Das Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung stellt eine Straftat dar und wird von den Krankenkassen als eine „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“ zur Insolvenztabelle gemeldet. Geht der Insolvenzschuldner dagegen nicht vor, wird für diese Forderung keine Restschuldbefreiung erteilt, d.h. sie bleibt auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung in der angemeldeten Höhe bestehen.

Es ist dringend zu raten, gegen diesen Vorwurf beim Insolvenzgericht Widerspruch einzulegen. Oft kann durch den Widerspruch zumindest die Höhe der als vorsätzlich unerlaubte Handlung angemeldeten Forderung reduziert werden.

Der Geschäftsführer haftet nach § 69 AO auch persönlich für nicht rechtzeitig abgegebene Steuererklärungen, die Verletzung seiner Buchführungspflichten und Nichtabführung von Umsatz- und Lohnsteuern.

7. Fazit zur Insolvenzverschleppung bei einer Unternehmensinsolvenz

  • Geschäftsführer einer GmbH oder UG müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung umgehend einen Insolvenzantrag stellen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
  • Eine verspätete Insolvenzantragstellung führt zu strafrechtlichen (Geld- oder Freiheitsstrafe) und zivilrechtlichen Konsequenzen (Haftung mit Privatvermögen für Schäden).
  • Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (z. B. an Gesellschafter, Gläubiger) sind verboten und führen zu Haftungsansprüchen.
  • Ein erfahrener Schuldnerberater kann helfen, eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen und rechtliche Schritte einzuleiten.
  • Geschäftsführer haften persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Steuerverbindlichkeiten.

8. FAQ

Was ist eine Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung bedeutet, dass ein Geschäftsführer es versäumt, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, obwohl das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Welche Strafen drohen bei einer Insolvenzverschleppung?

Eine Insolvenzverschleppung kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Strafen reichen von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zudem kann es dem Geschäftsführer für fünf Jahre untersagt werden, eine Geschäftsführungsposition in einer GmbH oder UG auszuüben.

Was gilt es nach Eintritt der Insolvenzreife zu beachten?

Alle Zahlungen an Gläubiger, Gesellschafter oder für Neugeschäfte, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getätigt werden, sind verboten. Der Geschäftsführer haftet für solche Zahlungen mit seinem Privatvermögen.

Wie kann ein Schuldnerberater helfen, eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden?

Ein Schuldnerberater kann den Geschäftsführer rechtlich beraten, Sanierungsmöglichkeiten prüfen und sicherstellen, dass im Bedarfsfall ein Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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