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Wann droht der Insolvenzantrag durch Gläubiger?

Lesezeit: 6 Minuten

Wenn Sie in finanziellen Schwierigkeiten sind, droht Ihnen unter Umständen das Insolvenzverfahren.

Was viele nicht wissen: Ihnen kann auch der Insolvenzantrag durch Gläubiger drohen. Denn auch diese können einen Insolvenzantrag für Sie stellen.

Wie dieser Gläubigerantrag funktioniert und was Sie beachten müssen, erklären wir in diesem Beitrag.

Inhalt

  1. Diese Gläubiger stellen häufig einen Insolvenzantrag
  2. Wann ist der Insolvenzantrag des Gläubigers zulässig?
  3. Wann gehen Gläubiger von Ihrer Zahlungsunfähigkeit aus?
  4. Gläubigerantrag sieht keine Restschuldbefreiung vor!
  5. Kann ich den Antrag beseitigen, indem ich an den Gläubiger bezahle?
  6. Was ist ein Druckantrag?
  7. Sind Insolvenzanträge eines Gläubigers trotz Corona möglich?
  8. Fazit

1. Diese Gläubiger stellen häufig einen Insolvenzantrag

Meistens werden Insolvenzanträge durch öffentliche Gläubiger gestellt, zum Beispiel durch das Finanzamt, eine Krankenkasse oder eine Berufsgenossenschaft.

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Droht Ihnen ein Insolvenzantrag durch Gläubiger? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 150. Wir helfen Ihnen!

Das liegt zum einen daran, dass der Verwaltungsaufwand für den Gläubiger recht hoch ist.

Zum anderen können öffentliche Gläubiger sich der Geschäftsbeziehung mit Ihnen oft nicht so leicht entziehen wie private Gläubiger.

Letztere werden meistens versuchen, den vollen Betrag durch die Einzelvollstreckung zu erhalten, anstatt im Insolvenzverfahren nur eine geringe Quote zu bekommen.

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist nicht ohne Risiko.

Lehnt das Gericht ihn ab, muss der Gläubiger die teilweise nicht geringen Auslagen des Insolvenzeröffnungsverfahrens tragen. Die Kosten für den Antrag entfallen ohnehin auf ihn.

2. Wann ist der Insolvenzantrag des Gläubigers zulässig?

Der Gläubiger muss in seinem Antrag die folgenden Voraussetzungen darlegen und glaubhaft machen:

Der Gläubiger hat eine offene Forderung.

In Betracht kommen klassischerweise Steuerpflichten, Beiträge an die Sozialversicherung oder Darlehensrückzahlungen. Aber auch sämtliche andere Forderungen können hier relevant sein.

Es liegt ein Insolvenzgrund vor

Der Schuldner ist also zahlungsunfähig oder überschuldet (letzteres nur bei Unternehmen).

Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass Sie als Schuldner nicht mehr genügend Geldmittel haben, um Ihre Schulden zu begleichen. Dabei geht es nicht um kurzfristige Probleme mit der Liquidität.

Die Gerichte lassen Ihnen etwas rechnerischen Spielraum und wenden die folgende Faustformel an: Zahlungsunfähig ist, wer nicht innerhalb der nächsten drei Wochen 90% seiner fälligen Schulden bezahlen kann.

In der Praxis wird die Zahlungsunfähigkeit oft vermutet, dazu mehr unter 3.

Bei Unternehmen gibt es zudem den Insolvenzgrund der Überschuldung. Dabei wird das gesamte Vermögen des Unternehmens (z.B. auch stille Reserven) mit seinen Schulden verglichen.

Rechnerisch überschuldet ist ein Unternehmen, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen. Damit steht aber noch nicht die Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts fest. Hinzu kommen muss, dass das Unternehmen im Laufe des kommenden Jahres aller Wahrscheinlichkeit nach eingestellt wird.

Das bedeutet: Erst wenn das Unternehmen keine sog. Fortführungsprognose mehr hat, führt eine Überschuldung zur Insolvenz. Die Fortführungsprognose richtet sich in erster Linie danach, ob das Unternehmen im kommenden Jahr zahlungsfähig bleiben wird.

Der zu betrachtende Zeitraum war lange umstritten.

Nun verschafft ein neuer Gesetzesentwurf Klarheit (Begrenzung auf ein Jahr).

Übrigens: Die recht früh eintretende drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt nur Sie zu einem Insolvenzantrag. Gläubiger können erst ab tatsächlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antrag stellen.

Der Gläubiger hat ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens

Das rechtliche Interesse des Gläubigers am Insolvenzverfahren wird vermutet, wenn er eine offene Forderung und einen Insolvenzgrund darlegt und glaubhaft macht.

In Einzelfällen kann das Interesse aber auch fehlen, insbesondere bei nachträglicher Zahlung der Schulden oder bei einem Druckantrag (siehe 4. und 5.).

3. Wann gehen Gläubiger von Ihrer Zahlungsunfähigkeit aus?

Um eine Zahlungsunfähigkeit positiv festzustellen, muss ein sogenannter Liquiditätsplan erstellt werden. Darin wird aufgelistet, welche Geldmittel Ihnen als Schuldner zu Verfügung stehen und welche Zahlungspflichten Sie haben.

Diese Rechnung ist aufwendig und erfordert umfangreiche Informationen.

Gerade für Gläubiger ist es schwierig, einen solchen Plan zu erstellen. Deshalb wird aus bestimmten Indizien häufig auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen. Von einer Zahlungsunfähigkeit können Ihre Gläubiger und das Insolvenzgericht insbesondere ausgehen, wenn Sie Ihre Zahlungen erkennbar eingestellt haben.

In der Praxis haben sich verschiedene Fallgruppen der „Zahlungseinstellung“ herausgebildet:

  • Die schleppende Zahlung von Löhnen oder Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Die Vereinbarung von Ratenzahlungen und die anschließende Einstellung von Ratenzahlungen.
  • Die Häufung von Pfändungen oder fruchtlosen Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher.
  • Die Nichtzahlung von Steuern, Strom- oder Telefonkosten.
  • Fehlgeschlagene Lastschriften.

Diese Indizien begründen nur eine Vermutung. Sie können natürlich im Einzelfall beweisen, dass Sie doch noch liquide sind.

Das gelingt meist nur mit einem Liquiditätsplan. In der Regel genügt nicht, dass sie (einzelne) Zahlungen nachholen.

4. Gläubigerantrag sieht keine Restschuldbefreiung vor!

Wenn das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag des Gläubigers für zulässig hält, wird es diesem stattgeben.

Dann sollten Sie als Verbraucher einen wichtigen Punkt beachten:
In der Regel beantragt der Gläubiger zwar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber keine Restschuldbefreiung.

Wenn ein Insolvenzverfahren unausweichlich ist, sollten Sie deshalb möglichst einen eigenen Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Dazu haben Sie nach Feststellung Ihrer Zahlungsunfähigkeit zwei Wochen Zeit.

5. Kann ich den Antrag beseitigen, indem ich an den Gläubiger bezahle?

Um einen Insolvenzantrag zu stellen, muss der Gläubiger eine offene Forderung gegen Sie haben. Wenn Sie Ihre Schulden vor Antragstellung begleichen, ist der Antrag deshalb unzulässig.

Anders sieht es aus, wenn Sie erst bezahlen, nachdem der Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat. Durch das Bezahlen Ihrer Schulden wird der Antrag nämlich nicht automatisch unzulässig, vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO.

Der Gläubiger kann seinen Antrag also grundsätzlich aufrechterhalten, auch wenn seine Forderungen schon beglichen sind.

Hier kommt Ihnen allerdings eine wichtige Einschränkung zugute: Der Antrag bleibt nur zulässig, wenn der Gläubiger auch weiterhin ein Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat!

Das Interesse kann hier nicht mehr die Erfüllung einer bestimmten Forderung sein, wenn Sie diese bereits bezahlt haben. Deshalb kommt es darauf an, ob in Zukunft voraussichtlich neue unbezahlte Schulden entstehen werden.

Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn Sie regelmäßige Zahlungen an den Gläubiger leisten müssen.

Insbesondere geht es also um Schulden gegenüber dem Finanzamt oder Versicherungsträgern. Denn diese Einrichtungen können davon ausgehen, dass auch zukünftige Forderungen nicht gedeckt werden.

Bei privaten Einrichtungen ist dieses Interesse schwerer zu beweisen. Denkbar ist zwar, dass auch Vermieter oder z.B. Energie- oder Telefonanbieter zukünftige Zahlungsausfälle zu befürchten haben.

Entscheidend ist bei solchen zivilrechtlichen Verträgen aber, ob der Schuldner die Entstehung der Schulden verhindern kann.

Sprich: Die Unternehmen haben meist nur dann ein fortgesetztes Interesse am Insolvenzverfahren, wenn die Verträge nicht zeitnah gekündigt werden können.

6. Was ist ein Druckantrag?

Das rechtliche Interesse am Insolvenzverfahren kann auch fehlen, wenn der Gläubiger Zwecke verfolgt, die mit dem eigentlichen Insolvenzverfahren nichts zu tun haben („insolvenzfremde Zwecke“).

Das ist der Fall beim sogenannten Druckantrag. Der Gläubiger stellt hier den Insolvenzantrag, um Druck auf Sie auszuüben und nicht, um wirklich ein Insolvenzverfahren zu erreichen.

Auf diese Weise sollen Sie dazu bewegt werden, die Forderung Ihres Gläubigers zu begleichen. Dieses Ziel deckt sich aber nicht mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Wenn das Gericht den Antrag aus diesem Grund abweist, kann es für den Gläubiger teuer werden, denn er muss die Kosten und Auslagen des Eröffnungsverfahrens selbst tragen.

Um herauszufinden, ob ein Druckantrag vorliegt, zieht das Insolvenzgericht verschiedene Indizien heran:

  • Ein Hinweis für einen Druckantrag kann zum Beispiel sein, dass der Gläubiger das Eröffnungsverfahren in Erwartung einer Zahlung herauszögert.
  • Auch der Schriftwechsel zwischen den Parteien kann auf einen Druckantrag hindeuten, zum Beispiel, wenn der Gläubiger wiederholt Zahlung der Schulden verlangt, nachdem er schon einen Insolvenzantrag angedroht hat.

7. Sind Insolvenzanträge eines Gläubigers trotz Corona möglich?

Ja. Gläubiger können seit Juli 2020 wieder uneingeschränkt Insolvenzanträge stellen. Zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 war dies nur möglich, wenn der Insolvenzgrund schon am 01.03.2020 vorlag.

Wegen der Coronakrise wird Ihre eigene Insolvenzantragspflicht bis zum 1.1.2021 zwar teilweise ausgesetzt. Das gilt allerdings nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung.

Die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit gilt wieder seit dem 01.10.2020, diesbezüglich ist die Aussetzung ausgelaufen.

8. Fazit

Meistens werden Insolvenzanträge von öffentlichen Gläubigern gestellt, insbesondere von Finanzämtern oder Versicherungsträgern.

Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an dem Insolvenzverfahren haben und im Antrag seine Forderung sowie einen Insolvenzgrund glaubhaft machen.

Die Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn Sie Ihre Zahlungen eingestellt haben.

Wenn Sie die Schulden bei Ihrem Gläubiger bezahlen, wird der Antrag grundsätzlich unzulässig. Das gilt allerdings meist nicht bei öffentlichen Gläubigern!

Ein Druckantrag liegt vor, wenn der Gläubiger kein Insolvenzverfahren erreichen will, sondern den Antrag nur stellt, um Sie zur Zahlung zu bewegen. Ein Druckantrag ist unzulässig.

Haben Sie noch Fragen oder hat ein Gläubiger einen Insolvenzantrag für Sie gestellt? Dann rufen Sie uns an unter 089 21 76 72 059 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Wir helfen Ihnen!

Bildquellennachweis: AllaSerebrina | Panthermedia

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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