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Entschädigungszahlung wegen sexuellen Missbrauchs ist unpfändbar

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Bei Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ handelt es sich um unpfändbare Forderungen, die auch im Insolvenzverfahrens des Leistungsempfängers nicht in die Insolvenzmasse fallen.

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Der Treuhänder im Insolvenzverfahren beantragte hier, eine Zahlung in Höhe von EUR 8.000,00, die der Insolvenzschuldner von der katholischen Kirche als Entschädigung für den sexuellen Missbrauch im Kindesalter durch einen Angehörigen der katholischen Kirche erhalten hatte zur Insolvenzmasse zu ziehen. Dieser Antrag wurde vom Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die Zurückweisung dieses Antrages wurde nun auch vom BGH bestätigt.

Der BGH leitete die Unpfändbarkeit dieser Forderung aus § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB ab, weil die Leistung der katholischen Kirche an einen Dritten, wie hier den Insolvenzverwalter, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen konnte. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson besonders schutzwürdig ist oder wenn die Leistung mit der Person des Gläubigers derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde. In diesen Fällen ist die Abtretung ausgeschlossen, weil andernfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe.

Die Zahlung war hier mit der Person des Insolvenzschuldners derart verknüpft, dass die Leistung an einen Anderen, wie hier an den Insolvenzverwalter, sie als eine andere Leistung erscheinen lassen würde. Das Interesse der Katholischen Kirche, an der Beibehaltung der Person des Insolvenzschuldners für die freiwillige Leistung ist besonders schutzwürdig.

Die Entschädigung sollte trotz zwischenzeitlicher Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche dem Opfer des Missbrauchs persönlich zugute kommen. Die Zahlung dient allein dem Zweck, in Anerkennung des Leids des Opfers die Folgen seiner Traumatisierung zu mildern und dem Opfer bei der Bewältigung belastender Lebensumstände zu helfen. Dieser Zweck kann aber nur eintreten, wenn die Leistung beim Geschädigten verbleibt. Schließlich hätten auch die Gläubiger durch den sexuellen Missbrauch des Insolvenzschuldners weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten. (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12)

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