Keine Überleitung von Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenzverfahren
Ein einmal als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnetes Verfahren kann nicht nachträglich in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet werden (BGH 25.04.2013 - IX ZB 179/10).
Im vom BGH entschiedenen Fall wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren nach einem Eigenantrag des Schuldners eröffnet. Nachdem die Beschwerdefrist gegen den Eröffnungsbeschluss des Gerichts abgelaufen war, beantragte eine als Gläubigerin am Verfahren beteiligte Bank die Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren.
Der BGH entschied, dass solch eine Überleitung nicht möglich ist, nachdem die im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts getroffene Entscheidung, welche Verfahrensart eingreift, unanfechtbar geworden ist (BGH 25.04.2013 - IX ZB 179/10).
Der BGH stellte in dieser Entscheidung aber auch noch einmal klar, dass eine Verbraucherinsolvenzverfahren nicht eröffnet werden darf, wenn die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens vorliegen und umgekehrt unter den Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden darf!
Ein einmal als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnetes Verfahren kann nicht nachträglich in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet werden (BGH 25.04.2013 - IX ZB 179/10). Im vom BGH entschiedenen Fall wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren nach einem Eigenantrag des Schuldners eröffnet.
Nachdem die Beschwerdefrist gegen den Eröffnungsbeschluss des Gerichts abgelaufen war, beantragte eine als Gläubigerin am Verfahren beteiligte Bank die Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren.
Der BGH entschied, dass solch eine Überleitung nicht möglich ist, nachdem die im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts getroffene Entscheidung, welche Verfahrensart eingreift, unanfechtbar geworden ist (BGH 25.04.2013 - IX ZB 179/10).
Der BGH stellte in dieser Entscheidung aber auch noch einmal klar, dass eine Verbraucherinsolvenzverfahren nicht eröffnet werden darf, wenn die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens vorliegen und umgekehrt unter den Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden darf!
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