Insolvenzantrag durch Krankenkasse - 6 Fragen und Antworten
Schulden bei der Krankenkasse können für Betroffene schwerwiegende Folgen haben. Beitragsschulden entstehen vor allem, wenn man seine Beiträge selbst zahlen muss — etwa bei Selbständigkeit, freiwilliger Versicherung oder nach Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne neue Folgeversicherung.

Wenn man die Rückstände nicht begleichen kann und sich nicht um eine Einigung bemüht, kann eine gesetzliche Krankenkasse in bestimmten Fällen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen — einen sogenannten Fremdantrag (Gläubigerantrag). Das kann erhebliche Nachteile für den Schuldner haben. Im Folgenden: Wann was passieren kann — und worauf man heute besonders achten muss.
Rechtsanwalt Sebastian Fehse erläutert in diesem Beitrag, warum man bei Schulden und Beitragsrückständen in der gesetzlichen Krankenversicherung sehr schnell handeln sollte, wann es überhaupt zu Schulden bei der Krankenkasse kommen kann und was man im Falle von Beitragsschulden tun sollte.
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Übersicht:
- Wie kann es zu Schulden bei der Krankenkasse kommen?
- Was passiert, wenn man Schulden bei der Krankenkasse hat?
- Ruhen des Leistungsanspruchs bei Beitragsschulden — was heißt das konkret?
- Zwangsvollstreckung durch die Krankenkasse — geht das schneller als bei „normalen“ Gläubigern?
- Droht eine Insolvenz, wenn ich die Schulden bei der Krankenkasse nicht zahlen kann?
- Was bedeutet Gläubigerantrag?
1. Wie kann es zu Schulden bei der Krankenkasse kommen?
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) betrifft — je nach Situation — unterschiedliche Personengruppen: Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Selbständige, RentnerInnen etc.
Sind Sie z.B. als Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt, gilt eine Pflichtmitgliedschaft gem. § 5 Abs. 1 SGB V. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt man meist nicht selbst, sondern der Arbeitgeber führt sie zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer ab. Sie müssen sich als Arbeitnehmer daher meist um nichts kümmern.
Auch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter führt die Beiträge automatisch ab, wenn Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezogen werden. In diesen Fällen ist es kaum möglich, dass Schulden oder Beitragsrückstände bei der Krankenkasse entstehen.
Schuldenfalle Krankenkassenbeiträge
Das Risiko, Schulden bei der Krankenkasse zu verursachen, besteht also nur für bestimmte Personengruppen. Dazu gehören z.B. Selbständige und Freiberufler, die für die Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge selbst aufkommen müssen. Wenn man in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder nicht alle Rechnungen bezahlen kann, gilt dies meist auch für die Krankenkassenbeiträge.

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Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer ordnungsgemäß abzuführen. Führt man die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, kann man sich als Arbeitgeber nach § 266a StGB strafbar machen. Außerdem entstehen Nachzahlungen an die Krankenkasse für die nicht ordnungsgemäß abgeführten Beiträge.
Wenn man als Arbeitnehmer entlassen wird und keine Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder ALG II/Bürgergeld bezieht, ist man aufgrund der Versicherungspflicht trotzdem Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer die Beiträge nicht zahlen kann, läuft Gefahr, in die Schuldenfalle durch die Beitragsrückstände zu geraten. Ähnliches gilt für Personen, die in einer privaten Krankenkasse versichert sind, da die Versicherungsbeiträge selbst gezahlt werden müssen.
2. Was passiert, wenn man Schulden bei der Krankenkasse hat?
Wenn Beiträge nicht bezahlt werden, können sich schnell beträchtliche Rückstände ansammeln — gerade wenn mehrere Monate ausstehen. Das kann aus zwei Gründen problematisch sein:
- Erste Folge: Die Kosten für die laufenden Beiträge laufen weiter — sodass die Rückstände weiter wachsen können.
- Zweite Folge: Die gesetzliche Krankenkasse hat besondere Rechte in der Vollstreckung: Sie kann schneller und einfacher vorgehen als normale Gläubiger. Das kann zu Pfändungen oder sogar einem Insolvenzverfahren führen, wenn die Rückstände nicht beglichen oder anderweitig geregelt werden.
3. Ruhen des Leistungsanspruchs bei Beitragsschulden — was heißt das konkret?
Wenn eine versicherte Person mit Beiträgen in Rückstand gerät, kann der Leistungsanspruch der GKV ruhen. Wichtig: Nicht die Mitgliedschaft ruht, sondern der volle Leistungsumfang ist eingeschränkt.
Während des Ruhens werden nur bestimmte Leistungen übernommen:
- Akutbehandlungen bei Krankheit und Schmerzen,
- Behandlungen im Notfall,
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
- Früherkennungsuntersuchungen (z. B. Krebsvorsorge).

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Alle anderen Leistungen können — solange der Rückstand besteht — verweigert werden. Betroffene sollten also schnell handeln.
Wie kann das Ruhen aufgehoben werden?
Entweder durch vollständige Zahlung der Rückstände — oder durch eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung, die eingehalten wird. Außerdem endet das Ruhen, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II oder SGB XII eintritt.
Das heißt: Selbst bei Rückständen kann durch eine Ratenzahlung der volle Versicherungsschutz oft wieder hergestellt werden — zumindest rechtlich.

4. Zwangsvollstreckung durch die Krankenkasse — geht das schneller als bei „normalen“ Gläubigern?
Ja — das unterscheidet die GKV von vielen privaten Gläubigern. Während private Gläubiger meist erst ein gerichtliches Mahnverfahren durchlaufen müssen und ggf. einen Vollstreckungsbescheid erwirken, können gesetzliche Krankenkassen laut Berichten oft direkt auf Vollstreckung auf Basis des Beitragsbescheids setzen.
Das heißt: Wer in Rückstand gerät — und längere Zeit nicht reagiert — läuft Gefahr, dass schnell Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden.
Deshalb ist es wichtig, frühzeitig mit der Krankenkasse oder einem Schuldnerberater Kontakt aufzunehmen, um Lösungen wie Ratenzahlung oder Stundung zu vereinbaren und so Schlimmeres zu vermeiden.
Schulden bei der Krankenkasse vermeiden oder schnell professionelle Hilfe suchen!
Da die gesetzliche Krankenversicherung sehr einfach und schnell Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann, sollte bei Schulden und Beitragsrückständen schnell gehandelt werden. Am besten ist es, wenn es bei finanziellen Problemen gar nicht erst zu Beitragsrückständen kommt bzw. man sich frühzeitig um Lösungen bemüht.
Als Betroffener sollten Sie sich daher an einen kompetenten Schuldnerberater wenden. Gemeinsam mit der gesetzlichen Krankenkasse können wir Lösungen erarbeiten, z. B. die Stundung der rückständigen Beiträge, die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder sogar der Verzicht der Krankenkasse auf einen Teil der Forderung.
Wird z. B. eine Ratenzahlung vereinbart und eingehalten, kann der Beitragsschuldner wieder das volle Leistungsspektrum der Krankenversicherung in Anspruch nehmen und das Ruhen des Leistungsanspruchs endet.
5. Droht eine Insolvenz, wenn ich die Schulden bei der Krankenkasse nicht zahlen kann?
Nicht zwingend — und die Lage ist komplexer, als der ursprüngliche Artikel teilweise dargestellt hat.
- Ein Fremdantrag (Gläubigerantrag) der Krankenkasse auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist theoretisch möglich — jedoch gibt es rechtliche Schranken und Prüfpflichten.
- Kürzlich (2024) entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW): In einem Fall mit rückständigen Beiträgen für einen Selbständigen als Arbeitgeber war der Insolvenzantrag der Krankenkasse zu früh — die Kasse hätte vorher andere Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Einzelzwangsvollstreckung) ausschöpfen müssen.
- Das bedeutet: Ein Insolvenzantrag ist nicht automatisch zulässig — insbesondere wenn die Kasse vorab keine ausreichenden konservativen Schritte unternommen hat.
Somit: Auch wenn Beitragsrückstände vorliegen, muss nicht zwangsläufig ein Insolvenzverfahren folgen. Viel hängt vom Vorgehen der Krankenkasse und von der jeweiligen gerichtlichen Prüfung ab.

Weitere Informationen zur Frage, wann ein Gläubigerantrag droht, finden Sie in diesem Artikel
Wenn Sie als Beitragsschuldner offene Forderungen von Krankenkassen und Finanzämtern haben, sollten Sie diese daher vorrangig begleichen, um einen Fremdantrag dieser Gläubiger zu vermeiden. Können Sie die offenen Forderungen nicht begleichen, sollten Sie überlegen, ob Sie nicht selbst als Schuldner einen Insolvenzantrag stellen.
6. Was bedeutet Gläubigerantrag?
Mit dem Fremdantrag kann ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners beantragen. Meist machen davon nur öffentliche Gläubiger wie die gesetzliche Krankenkasse oder das Finanzamt Gebrauch. Der Nachteil eines Fremdantrags für Verbraucher ist, dass man bei Eröffnung durch den Gläubiger nicht automatisch in den Genuss der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren kommt.

Mehr über die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erfahren Sie in diesem Beitrag.
Daher sollte man sich bei einem Fremdantrag an einen Schuldnerberater wenden. Es kann versucht werden, mit dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, über eine Rücknahme des Antrags zu verhandeln. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO führt die Begleichung der Schuld jedoch nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Gläubigerantrags.
Hat der Gläubiger auch nach der Schuldentilgung noch ein Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, z.B. weil auch in Zukunft mit dem Entstehen offener Verbindlichkeiten zu rechnen ist, wird das Verfahren fortgeführt. Insbesondere der Umstand, dass Krankenversicherungsbeiträge immer wieder bezahlt werden müssen, kann dazu führen, dass das Insolvenzverfahren trotz beglichener Beitragsschulden fortgesetzt wird.
Eigenantrag als Reaktion
Nach Erhalt des Fremdantrags sollte der Schuldner daher schnellstmöglich reagieren. Da es bei Verbrauchern keine Restschuldbefreiung gibt, wenn der Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragt, sollte geprüft werden, ob nicht ein Eigenantrag des Schuldners sinnvoll ist. Durch einen Eigenantrag kann man als Verbraucher in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen. Nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit hat man zwei Wochen Zeit, einen Eigenantrag zu stellen.
7. Fazit
Der ursprüngliche Artikel enthält viele korrekte Grundgedanken — insbesondere, dass Beitragsrückstände bei der GKV problematisch sind und eine Insolvenz drohen kann. Aber die Rechtslage und Praxis 2024/2025 zeigen, dass nicht jede Rückstandsituation automatisch zu einem Insolvenzverfahren führt.
Wichtig für Betroffene heute:
- Eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung kann den Versicherungsschutz schnell wiederherstellen.
- Die Kasse darf nicht überstürzt einen Insolvenzantrag stellen — Gerichte prüfen inzwischen genauer, ob zuvor andere Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschöpft wurden.
- Es lohnt sich, im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat oder Schuldnerberatung einzuholen — gerade bei größeren Rückständen oder wenn mehrere Gläubiger betroffen sind.
Schulden bei der Krankenkasse sind ernst — aber mit aktiver Kommunikation und gegebenenfalls Beratung lassen sich Risiken oft abwenden.
8. FAQ
Ich bin freiwillig versichert und habe Beitragsrückstände. Kann meine Krankenkasse sofort einen Insolvenzantrag stellen?
Nein — ein Gläubigerantrag ist zwar möglich, aber nicht automatisch zulässig. Laut aktueller Rechtsprechung (z. B. LSG NRW 2024) muss die Krankenkasse vorher andere Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschöpft haben.
Reicht eine Ratenzahlungsvereinbarung, um den Versicherungsschutz vollständig wiederzubekommen?
Ja — bei wirksamer und vertragsgemäßer Ratenzahlung endet das Ruhen des Leistungsanspruchs und der volle Versicherungsschutz besteht fort.
Welche Leistungen werden gewährt, wenn der Leistungsanspruch ruht?
Erlaubt sind nur Akutbehandlungen bei Krankheit/Schmerzen, Notfallversorgung, Leistungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft und Früherkennung — alle „aufschiebbaren“ Leistungen können verweigert werden.
Kann ein Fremdantrag Einfluss auf spätere Schuldenbefreiung haben?
Ja — wenn das Insolvenzverfahren durch einen Fremdantrag eröffnet wird, besteht nicht automatisch der Anspruch auf Restschuldbefreiung, was die Entschuldung deutlich erschweren kann.
Was kann ich tun, wenn meine Kasse trotz Ratenzahlung meine Leistungen verweigert?
In dem Fall kann es sinnvoll sein, sich an eine Schuldnerberatung oder einen Fachanwalt zu wenden. Nach § 16 Abs. 3a des SGB V haben Sie Anspruch auf Leistungen, sobald Raten zahlungsgemäß geleistet werden.
Bildquellennachweis: Ingrid Balabanova | Panthermedia














