Wenn ein Gläubiger gegen einen Schuldner einen Vollstreckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat, kann der Gläubiger auch eine Pfändung bei Drittschuldnern anstrengen.
Drittschuldner schulden dem meist zahlungsunfähigen Schuldner selbst eine geldwerte Forderung. Auf diese kann der Gläubiger zugreifen. Klassischer Drittschuldner ist z.B. der Arbeitgeber, welcher dem Schuldner den Arbeitslohn bzw. das Gehalt schuldet.
Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag "Pfändung Drittschuldner", was es mit der Pfändung beim Drittschuldner auf sich hat, wann diese in Betracht kommt und wer überhaupt Drittschuldner sein kann.
Übersicht:
Bei der Pfändung beim Drittschuldner befinden wir uns im Bereich der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat also einen vollstreckbaren Titel oder einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt und kann seine Forderung in dessen Vermögen vollstrecken.
Bleibt eine solche Zwangsvollstreckung z.B. erfolglos, weil der Schuldner kein Vermögen oder keine pfändbaren Vermögensgegenstände besitzt, kann der Gläubiger in die Forderungen vollstrecken, die der Schuldner gegenüber anderen Personen bzw. einem Dritten hat.
Bekommt also der Schuldner von jemand anderem Geld, etwa den Arbeitslohn bzw. das Gehalt, dann kann der Gläubiger diese Forderung vollstrecken. Die Forderung des Arbeitslohns/Gehalts wird in diesem Fall bis zu einer Freigrenze gepfändet.
Der Drittschuldner ist der Schuldner, der dem ursprünglichen Schuldner, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, etwas schuldet. Es ist also eine dritte Person, die in das Verhältnis Gläubiger-Schuldner einbezogen wird. Grundsätzlich besteht zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner überhaupt keine Rechtsbeziehung. Erst mit dem sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – oder kurz PfÜB – entsteht diese Rechtsbeziehung.
Das einfachste Beispiel für einen Drittschuldner ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist durch den Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer – in diesem Fall den Schuldner – für dessen Arbeit zu entlohnen. Den Arbeitslohn oder das Gehalt kann der Gläubiger, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das zuständige Amtsgericht erlassen wurde, vollstrecken.
Dabei wird allerdings nicht die gesamte Vergütung gepfändet, sondern der Betrag bis zur Pfändungsfreigrenze verbleibt bei dem Schuldner. Die Pfändungsfreigrenze soll sicherstellen, dass dem Schuldner trotz einer Gehaltspfändung ein Existenzminimum erhalten bleibt und der Schuldner etwaigen Unterhaltspflichten nachkommen kann. Die Pfändungsfreigrenze orientiert sich an dem Einkommen des Schuldners und seinen Unterhaltsverpflichtungen – z.B. gegenüber dem Ehegatten und je nach Anzahl der Kinder.
Weitere Drittschuldner
Neben dem Arbeitgeber können auch weitere Drittschuldner existieren. Dies können Banken, Vermieter oder das Finanzamt sein.
Eine Bank kommt als Drittschuldner in frage, wenn der Gläubiger z.B. eine Kontopfändung gegen das Konto des Schuldners betreibt. Bei einer Kautionspfändung wird die Kaution für eine Mietwohnung gepfändet. Der Drittschuldner ist in diesem Fall der Vermieter des Schuldners. Hat der Schuldner einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt – z.B. aus der Einkommensteuererklärung – kann der Gläubiger auch mittels der Steuerpfändung diesen Anspruch pfänden.
Der Gläubiger beantragt – nachdem er z.B. in einem Mahn- und Vollstreckungsverfahren einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat – den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – kurz PfÜB. Mit diesem Bescheid wird die Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner gepfändet und der Gläubiger kann sich die Forderung zur Einziehung überweisen lassen – deshalb Überweisungsbeschluss.
Nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgefertigt wurde, kann der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung an den Drittschuldner beauftragen. Wurde der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt, darf dieser die Forderung des Schuldners nicht mehr an diesen auszahlen. Bei einer Gehaltspfändung darf der Arbeitgeber z.B. nur das Netto-Gehalt bis zur jeweilig anzuwendenden Pfändungsfreigrenze ausbezahlen.
Zahlt der Drittschuldner dennoch den gepfändeten Geldbetrag an den Schuldner, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Drittschuldner muss im Zweifel den Betrag ein weiteres Mal an den Gläubiger zahlen. Es kommt auch eine strafrechtlich relevante Vereitelung der Zwangsvollstreckung in Betracht, die gem. § 288 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird.
Wurde dem Drittschuldner der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, muss dieser eine sog. Drittschuldnererklärung abgeben, wenn dies der Gläubiger ausdrücklich verlangt. Mit der Drittschuldnererklärung verlangt der Gläubiger Auskunft über die Forderung zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner.
Daher muss der Drittschuldner in dieser Erklärung muss u.a. angeben, ob er die Forderung anerkennt und hierauf eine Zahlung leisten wird. Außerdem muss der Drittschuldner erklären, ob bereits andere Gläubiger auf die Forderung Ansprüche geltend gemacht haben oder ob die Forderung bereits verpfändet ist.
Die Angaben zur Drittschuldnererklärung können bei Zustellung durch den Gerichtsvollzieher mündlich gemacht oder schriftlich innerhalb der Frist an den Gläubiger gesandt werden.
Den Drittschuldner treffen einige Pflichten. Ist man z.B. Arbeitgeber und es wird eine Lohnpfändung gegen den Arbeitslohn eines Arbeitnehmers zugestellt, dann darf man nur den nicht pfändbaren Teil des Lohns/Gehalts an den Arbeitnehmer auszahlen. Hierzu muss man als Arbeitgeber aber selbst ermitteln, wie hoch die Pfändungsfreigrenzen sind. Man darf den pfändbaren Teil des Lohns/Gehalts nicht an den Schuldner auszahlen.
Außerdem muss man als Drittschuldner die Drittschuldnererklärung innerhalb von zwei Wochen abgeben, wenn dies vom Gläubiger gefordert wird. Bei einer falschen, unvollständigen oder verspätet abgegebenen Erklärung macht man sich als Drittschuldner schadenersatzpflichtig. Der Drittschuldner kann jedoch gerichtlich nicht dazu gezwungen werden, eine solche Erklärung abzugeben.
Wenn sich der Drittschuldner weigert, die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu zahlen, kann der Gläubiger nicht einfach eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betreiben. Der Gläubiger muss gegenüber dem Drittschuldner eine Einziehungsklage bzw. eine Drittschuldnerklage anstrengen. In diesem Prozess muss der rechtliche Streit auch dem ursprünglichen Schuldner verkündet werden.
Mit der Streitverkündung kann der Schuldner eigene Einwendungen, die er gegenüber dem Drittschuldner hat, geltend machen. Der Drittschuldner kann nur solchen Einwendungen geltend machen, die er gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorbringen will.
Bei einer Drittschuldnerklage muss der Gläubiger angeben, welchen pfändbaren Betrag er für welchen Zeitraum von dem zahlungswilligen Drittschuldner verlangt. Damit er diesen Betrag kennt, ist zumeist eine Mithilfe des Drittschuldners wichtig.
Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf die Pfändung bei einem Drittschuldner oder die Drittschuldnererklärung? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.
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Wenn Sie eine Benachrichtigung über einen Pfändungsbescheid in der Post hatten, ist es nur logisch, dass sie sich vielleicht erschrecken. Aber ein Pfändungsbescheid ist noch nicht das Ende: Sie können einiges tun, damit nichts „Schlimmes“ passiert.
Wenn Sie Schulden haben und diese Schulden nicht bezahlen, schickt ihr Gläubiger Ihnen zunächst eine Mahnung.
Oft folgt auch noch eine zweite Mahnung oder eine „letzte“ Mahnung. Wenn Sie auf die gar nicht reagieren, kommen zu Ihren Schulden auch noch Mahngebühren hinzu.
Haben Sie sich nicht rechtzeitig beim Gläubiger gemeldet, kann er einen Mahnbescheid bei Gericht beantragen. Der wird genehmigt, ohne dass die Forderung geprüft wird.
Wenn Sie also sicher sind, dass eine Forderung nicht berechtigt ist, können Sie Widerspruch einlegen.
Dazu müssen Sie nur das beiliegende Formular ausfüllen. Eine Forderung ist zum Beispiel nicht berechtigt, wenn Sie das Geld bereits gezahlt haben.
Oder Sie können widersprechen, weil die Adresse nicht stimmt. Oft adressieren Gläubiger die Schreiben an ein Ehepaar und nicht nur den Schuldner. Dagegen können Sie auch Widerspruch einlegen.
Wenn Sie auch auf den Mahnbescheid nicht reagiert haben, kann der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) beantragen.
Den leitet er an die Bank weiter, die die Pfändung durchführt. Sie selbst finden im Briefkasten dann „nur“ eine Kopie davon und die Benachrichtigung über die Pfändung.
Als erstes sollten Sie ruhig bleiben. Der Brief kommt bei Ihnen erst an, nachdem die Bank den Pfändungsbeschluss schon bekommen hat. Es bringt also nichts, jetzt noch zu versuchen, Geld abzuheben oder zu überweisen.
Wenn der Pfändungsbescheid tatsächlich überraschend für Sie kommt, sollten Sie sich informieren, wieso Sie die Mahnungen vorher nicht bekommen haben. Vielleicht hat Ihr Gläubiger noch eine alte Adresse? Eventuell können Sie in einem Gespräch das Problem aus der Welt schaffen, indem Sie schnell zahlen.
Wenn Sie die vorherigen Briefe nicht geöffnet haben oder einfach nicht wussten, wie Sie reagieren sollten, können Sie erstmal nichts gegen den Pfändungsbescheid tun. Sie können sich aber an eine Beratungsstelle wenden oder einen Schuldnerberater beauftragen. Achtung: Auch der kann nichts innerhalb von Stunden bewirken. Aber er kann Ihnen Tipps geben, wie es weitergeht.
Wenn Sie informiert wurden, dass die Bank Ihr Konto pfändet, sollten Sie prüfen, ob Sie schon ein P-Konto haben. Darauf werden neue Einnahmen vor der Pfändung geschützt. Sie können die Umwandlung jederzeit beantragen und die Bank muss sie auch genehmigen. Das gilt auch, wenn Ihr Konto wegen der Pfändung gesperrt ist!
Die Beantragung kann etwas anstrengend sein, denn viele Banken machen es ihren Kunden nicht leicht, dieses Recht auch durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht irritieren oder einschüchtern. Auch wenn die Situation sehr emotional sein kann, bleiben Sie ruhig und bestehen Sie darauf, dass Ihr Girokonto (kostenlos) in ein P-Konto umgewandelt wird.
Wenn Sie einen Pfändungsbescheid bekommen haben, können Sie sich an verschiedene Stellen wenden. Sie können zum Beispiel eine Schuldnerberatung anrufen. Beachten Sie, dass sich einige Stellen nur an bestimmte Klienten richten. Vor allem für Schuldnerberatungen von sozialen Vereinen müssen Sie meist bestimmte Kriterien erfüllen.
Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Auch Rechtsanwälte bieten eine Schuldnerberatung an. Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Eine Kontopfändung trifft viele Menschen als böse Überraschung. Auch wenn sie schon eine Weile mit der Bezahlung von Rechnungen Schwierigkeiten hatten, ist der Moment, in dem tatsächlich das Konto gepfändet wird, für viele ein kleiner Schock.
Eine Kontopfändung bedeutet aber nicht, dass plötzlich all Ihr Geld verschwindet und Sie keine Möglichkeit mehr haben, die Miete zu bezahlen. Wir erklären Ihnen, wie es weitergeht.
1. Wie kommt es zur Kontopfändung?
2. Was bedeutet die Kontopfändung für Sie?
3. Was Sie sofort bei einer Kontopfändung tun sollten
4. Mehr Einkommen vor der Kontopfändung schützen
5. Kontopfändung, obwohl Sie Ihre Schulden abbezahlen
6. Was Sie langfristig tun können, wenn ihr Konto gepfändet wird
Ein Gläubiger, dem Sie Geld schulden, kann die Pfändung Ihres Kontos bei Gericht beantragen. Wenn das Gericht die Forderung des Gläubigers als gerechtfertigt betrachtet, wenn Sie also tatsächlich Schulden haben, wendet sich der Gläubiger direkt an Ihre Bank.
Die Bank ist dann als sogenannter "Drittschuldner" verpflichtet, innerhab von 14 Tagen das Guthaben von Ihrem Konto an den Gläubiger zu überweisen. Dazu blockiert die Bank in den meisten Fällen sofort Ihren Zugriff auf das Konto.
Eine Kontopfändung bedeutet in erster Linie, dass Sie keinen Zugriff mehr auf das Geld auf Ihrem Konto haben.
Dadurch ergeben sich oft dringende Probleme: Die Miete muss überwiesen werden, Nebenkosten fallen an und selbstverständlich haben Sie auch Lebenserhaltungskosten - also Ausgaben für Essen, Kleidung oder Hygieneartikel.
Aber keine Sorge: Sie können dieses Problem verhindern, wenn Sie sofort aktiv werden. Sie haben zwei Wochen Zeit, bis die Pfändung aktiv wird, aber Sie müssen mit Fristen bei Banken rechnen. Deswegen sollten Sie so früh wie möglich handeln.
Es gibt mittlerweile die Möglichkeit, ein Girokonto in ein sogenanntes P-Konto umzuwandeln. Sie können für ein bestehendes Girokonto bei Ihrer Bank beantragen, dass es in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Bank muss die Übertragung innerhalb von vier Tagen machen und darf dafür keine Gebühren verlangen. Von dem Geld, das auf dem Konto eingeht, darf dann nicht alles gepfändet werden.
Wichtig ist, dass durch Ihren eigenen Antrag nur ein festgelegter Betrag Ihrer Geldeingänge vor einer Pfändung geschützt sind. Dieser "Standardbetrag" ist für eine einzelne Person berechnet worden.
Wenn Ihr Einkommen diesen Standardbetrag übersteigt, kann das zusätzliche Einkommen auf dem P-Konto immer noch gepfändet werden. Wenn Sie weitere Verpflichtungen haben (Unterhalt, Kindergeld o.ä.), können Sie einen höheren Betrag schützen lassen.
Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung über diese Verpflichtungen von Ihrem Arbeitgeber, der Familienkasse, einem Sozialleistungsträger oder einem Rechtsanwalt. Auch hier gilt: Es ist nicht sehr kompliziert, die Bescheinigung zu bekommen, aber Sie sollten mit etwas Wartezeit rechnen. Machen Sie sich deswegen so früh wie möglich auf den Weg.
Manche Gläubiger pfänden Ihr Konto oder Ihren Lohn, obwohl Sie bereits dabei sind, ihre Schulden abzubezahlen. Das kann bei großen Unternehmen zum Beispiel daran liegen, dass sich Briefe unterschiedlicher Abteilungen überschneiden.
Einige Gläubiger versuchen so auch, einen Schuldner unter Druck zu setzen. Sie hoffen, dass sie dadurch "Priorität" bekommen und der Schuldner aus Angst vor der Pfändung oder um Unannehmlichkeiten mit der Bank zu vermeiden, schneller oder mehr bezahlt, als vereinbart. Lassen Sie sich durch dieses Verhalten nicht entmutigen!
Wenn Ihr Konto gepfändet wird, weil Sie Schulden haben, dann ist dieses Problem nicht damit gelöst, dass Sie Ihr Konto vor der Pfändung schützen. Die Schulden behalten Sie weiterhin. Deswegen sollten Sie sich möglichst bald beraten lassen.
Wir helfen Ihnen gerne: Wir überlegen mit Ihnen gemeinsam, welche Schritte Ihnen helfen können, aus den Schulden zu kommen. Gemeinsam finden wir dann einen Weg, wie Sie Ihre Schulden abbezahlen können oder sich durch eine Privatinsolvenz einen Neuanfang verschaffen können.
Wie kommt es zur Kontopfändung?
Ein Gläubiger kann die Pfändung Ihres Kontos bei einem Gericht beantragen. Wird dem stattgegeben, dann blockiert Ihre Bank als „Drittschuldner“ meist sofort den Zugriff Ihres Kontos.
Was bedeutet die Kontopfändung für mich?
Eine Kontopfändung bedeutet, dass Sie keinen Zugriff mehr auf Ihr eigenes Bankkonto besitzen. Somit sind Sie auch nicht in der Lage laufende Zahlungen zu begleichen. Hier empfiehlt es sich schnell zu handeln!
Was sollte ich bei einer Kontopfändung sofort tun?
Sie besitzen die Möglichkeit Ihr Bankkonto in ein P-Konto umzuwandeln. Dies ist innerhalb der Frist möglich, bevor das Guthaben Ihres Kontos an Ihren Gläubiger überwiesen wird. Mit dem P-Konto können Sie einen bestimmten Geldbetrag vor der Pfändung schützen und somit weiterhin laufende Rechnungen bezahlen.
Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.