Schuldnerberatung Fehse
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Wer von der katholischen Kirche eine finanzielle Leistung wegen sexuellen Missbrauchs erhält, stellt sich bei Schulden oder einer laufenden Privatinsolvenz häufig eine wichtige Frage: Dürfen Gläubiger, Insolvenzverwalter oder Treuhänder auf diese Entschädigungszahlung zugreifen?
Schuldnerberater Sebastian Fehse unterstützt Betroffene dabei, ihre finanzielle Situation zu prüfen und die richtigen Schritte bei Pfändung oder Privatinsolvenz einzuleiten.

Entschädigung der katholischen Kirche
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu bereits eine grundlegende Entscheidung getroffen. Danach können kirchliche Leistungen in Anerkennung des Leids, die Betroffenen sexuellen Missbrauchs persönlich zugutekommen sollen, unpfändbar sein und damit auch außerhalb der Insolvenzmasse bleiben. Der BGH stellte dies in seinem Beschluss vom 22. Mai 2014 ausdrücklich für eine Zahlung auf Grundlage des damaligen Verfahrens der Deutschen Bischofskonferenz fest.

Allerdings muss genau unterschieden werden: Eine freiwillige Anerkennungsleistung der katholischen Kirche ist rechtlich nicht dasselbe wie ein gewöhnlicher Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch. Schmerzensgeld ist grundsätzlich pfändbar. Gerade diese Unterscheidung ist bei einer laufenden Insolvenz entscheidend.

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Übersicht:

  1. Was ist eine Anerkennungsleistung der katholischen Kirche?
  2. Wie entschied der BGH zur Entschädigung wegen sexuellen Missbrauchs?
  3. Warum ist die kirchliche Anerkennungsleistung unpfändbar?
  4. Was gilt für die heutigen Anerkennungsleistungen der katholischen Kirche?
  5. Ist auch Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs unpfändbar?
  6. Was gilt bei einer laufenden Privatinsolvenz?
  7. Was passiert bei einer Kontopfändung?
  8. Wie hoch kann die Entschädigung der katholischen Kirche ausfallen?
  9. Fazit: Anerkennungsleistungen können vor Pfändung geschützt sein
  10. Häufig gestellte Fragen zur Pfändbarkeit von Anerkennungsleistungen

1.Was ist eine Anerkennungsleistung der katholischen Kirche?

Betroffene sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Kontext können unter bestimmten Voraussetzungen eine materielle Leistung in Anerkennung des erlittenen Leids erhalten.

Das heutige Verfahren unterscheidet sich deutlich von dem Verfahren, über das der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 entschieden hat. Seit dem 1. Januar 2021 ist die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) tätig. Sie befasst sich mit Anträgen von Betroffenen und entscheidet über die Höhe der Anerkennungsleistungen.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist: Bei diesen Zahlungen handelt es sich nach der geltenden Verfahrensordnung weiterhin um freiwillige Leistungen kirchlicher Institutionen in Anerkennung des erlittenen Leids und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auch das aktuelle Antragsformular der UKA weist ausdrücklich auf diesen Charakter der Leistung hin.

Damit handelt es sich gerade nicht ohne Weiteres um die Erfüllung eines normalen zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs.

Diese Unterscheidung ist für die Frage der Pfändbarkeit besonders wichtig.

2. Wie entschied der BGH zur Entschädigung wegen sexuellen Missbrauchs?

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2014 – IX ZB 72/12 – lag ein Verbraucherinsolvenzverfahren zugrunde.

Der Betroffene hatte als Kind sexuellen Missbrauch durch einen Angehörigen der katholischen Kirche erlitten. Nach Abschluss seines Insolvenzverfahrens erhielt er vom zuständigen Bischöflichen Ordinariat eine freiwillige Zahlung in Höhe von 8.000 Euro. Grundlage war der damalige Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz über Leistungen in Anerkennung des Leids von Opfern sexuellen Missbrauchs.

Der Treuhänder wollte erreichen, dass diese 8.000 Euro nachträglich der Insolvenzmasse zugutekommen. Das Insolvenzgericht hatte zunächst eine entsprechende Nachtragsverteilung angeordnet. Nach einer Beschwerde des Betroffenen wurde diese Entscheidung jedoch aufgehoben. Schließlich befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Sache.

Der BGH bestätigte, dass die Zahlung nicht für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stand.

Dabei stützte der Bundesgerichtshof seine Entscheidung sogar auf zwei Gesichtspunkte.

Zum einen war die konkrete Zahlung erst aufgrund einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschaffenen Grundlage entstanden und damit kein Gegenstand der damaligen Insolvenzmasse.

Zum anderen – und für heutige Fälle wesentlich wichtiger – stellte der BGH ausdrücklich fest, dass die Forderung aufgrund ihres persönlichen Zwecks gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB nicht pfändbar war.

Pfändung Drittschuldner

3. Warum ist die kirchliche Anerkennungsleistung unpfändbar?

Nach § 851 Abs. 1 ZPO kann eine Forderung grundsätzlich nur gepfändet werden, soweit sie übertragbar ist. § 399 BGB wiederum schließt eine Abtretung unter anderem dann aus, wenn die Leistung an einen anderen Gläubiger nicht ohne eine Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte.

Genau dies nahm der Bundesgerichtshof bei der kirchlichen Anerkennungsleistung an.

Die Zahlung sollte dem Betroffenen persönlich zugutekommen. Sie wurde gerade deshalb gewährt, weil diese konkrete Person sexuellen Missbrauch erlebt hatte und mit den Folgen dieses Erlebnisses leben musste.

Würde das Geld stattdessen an den Insolvenzverwalter beziehungsweise an die Insolvenzgläubiger fließen, würde sich nach Auffassung des BGH der Charakter der Leistung grundlegend verändern. Die Gläubiger des Betroffenen hatten schließlich selbst keine materiellen oder immateriellen Schäden aufgrund des erlittenen Missbrauchs erfahren.

Der mit der Anerkennungsleistung verfolgte persönliche Zweck könnte deshalb nicht erreicht werden, wenn die Zahlung letztlich zur Befriedigung gewöhnlicher Gläubiger verwendet würde.

Der BGH stellte außerdem darauf ab, dass das Interesse der kirchlichen Institution daran, dass gerade die betroffene Person die Leistung erhält, besonders schutzwürdig ist.

Vereinfacht ausgedrückt: Die Zahlung wird nicht erbracht, um das allgemeine Vermögen des Betroffenen zu erhöhen. Sie soll vielmehr gerade dieser Person als Anerkennung des von ihr erlittenen Leids zugutekommen. Deshalb darf sie nicht ohne Weiteres wie normales pfändbares Vermögen behandelt werden.

Wie läuft eine Schuldnerberatung ab

4. Was gilt für die heutigen Anerkennungsleistungen der katholischen Kirche?

Hier ist eine wichtige Aktualisierung gegenüber der ursprünglichen Fassung dieses Artikels erforderlich.

Die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2014 betraf das damalige Verfahren auf Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011. Heute wird das Verfahren über die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) durchgeführt.

Die heutige Anerkennungsleistung ist aber weiterhin als freiwillige und personenbezogene Leistung ausgestaltet. Die kirchlichen Institutionen erbringen die Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; die UKA entscheidet über die Leistungshöhe.

Auch die UKA selbst hat sich bereits mit der Pfändbarkeit beschäftigt. Nach ihrem veröffentlichten Merkblatt spricht die Rechtsauffassung der Kommission dafür, dass auch die seit dem 1. Januar 2021 ausgezahlten Anerkennungsleistungen grundsätzlich unter die vom BGH entwickelten Grundsätze fallen können.

Die UKA weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Pfändbarkeit letztlich vom jeweiligen Einzelfall abhängt und verbindlich nur von den staatlichen Zivilgerichten entschieden werden kann.

Deshalb wäre die Aussage „jede Entschädigungszahlung der katholischen Kirche ist immer unpfändbar“ zu pauschal.

Richtig ist vielmehr: Für die heutigen personenbezogenen Anerkennungsleistungen spricht aufgrund ihres Zwecks und der BGH-Rechtsprechung sehr viel für einen Pfändungsschutz. Ob dieser im konkreten Fall besteht, muss jedoch anhand der genauen Rechtsgrundlage der Zahlung geprüft werden.

5. Ist auch Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs unpfändbar?

Nein. Gerade hier besteht ein wichtiger Unterschied.

Ein zivilrechtlicher Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich pfändbar. Das gilt auch dann, wenn der zugrunde liegende Schaden besonders persönlich oder schwerwiegend ist.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtslage mehrfach bestätigt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 stellte der BGH nochmals ausdrücklich klar, dass Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich pfändbar sind und damit gegebenenfalls auch in die Insolvenzmasse fallen können.

Auch in seiner Entscheidung zu den kirchlichen Anerkennungsleistungen grenzte der BGH diese ausdrücklich von einem gewöhnlichen Schmerzensgeldanspruch ab.

Damit ergeben sich zwei völlig unterschiedliche Fallgruppen:

Eine freiwillige kirchliche Anerkennungsleistung, deren Zweck darin liegt, dem Betroffenen persönlich Anerkennung und Unterstützung zukommen zu lassen, kann nach § 851 ZPO und § 399 BGB unpfändbar sein.

Ein gewöhnlicher gesetzlicher Schmerzensgeldanspruch gegen einen Täter oder eine andere schadensersatzpflichtige Person ist dagegen grundsätzlich übertragbar und pfändbar.

Für Schuldner ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Entscheidend ist nicht allein, dass eine Zahlung „wegen sexuellen Missbrauchs“ erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Rechtsgrundlage und Zweckbestimmung der Zahlung.

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6. Was gilt bei einer laufenden Privatinsolvenz?

Grundsätzlich erfasst ein Insolvenzverfahren nach § 35 Abs. 1 InsO das Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Davon gibt es jedoch wichtige Ausnahmen.

Nach § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände beziehungsweise Vermögenswerte, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, auch nicht zur Insolvenzmasse.

Ist eine konkrete Anerkennungsleistung wegen sexuellen Missbrauchs nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen unpfändbar, spricht deshalb grundsätzlich auch viel dafür, dass sie nicht vom Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingezogen werden darf.

Die Besonderheit der BGH-Entscheidung von 2014 besteht zwar darin, dass die dort streitige Zahlung erst nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens bewilligt wurde. Der BGH hat die Unpfändbarkeit der Forderung nach § 851 ZPO und § 399 BGB aber unabhängig davon zusätzlich begründet.

Wer während einer Privatinsolvenz eine Anerkennungsleistung erhält oder erwartet, sollte die Zahlung deshalb nicht einfach wie gewöhnliches Einkommen behandeln. Gleichzeitig sollte sie gegenüber dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder nicht verschwiegen werden.

Sinnvoll ist es, den Bewilligungsbescheid beziehungsweise die Mitteilung über die Anerkennungsleistung aufzubewahren und deutlich zu machen, auf welcher Grundlage die Zahlung erfolgt und welchem persönlichen Zweck sie dient.

Sollte der Insolvenzverwalter dennoch eine Herausgabe der Leistung verlangen, sollte die Pfändbarkeit konkret geprüft werden.

7. Was passiert bei einer Kontopfändung?

Eine weitere praktische Schwierigkeit kann entstehen, wenn die Anerkennungsleistung auf ein bereits gepfändetes Girokonto überwiesen wird.

Denn die rechtliche Frage, ob die zugrunde liegende Forderung unpfändbar ist, und die technische Behandlung eines Zahlungseingangs auf einem gepfändeten Konto sind nicht immer identisch.

Ein Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – schützt Kontoguthaben zunächst innerhalb der gesetzlichen Freibeträge. Für bestimmte Zahlungen und besondere Fallkonstellationen bestehen darüber hinaus Möglichkeiten, einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen zu lassen. Die ZPO sieht hierfür besondere Regelungen zum Kontopfändungsschutz vor.

Bei einer größeren einmaligen Anerkennungsleistung kann der normale monatliche Freibetrag schnell überschritten sein.

Wer bereits von einer Kontopfändung betroffen ist und eine entsprechende Zahlung erwartet, sollte deshalb vor der Auszahlung klären, wie der Betrag auf dem Konto geschützt werden kann. Wird das Geld zunächst gesperrt, sollte möglichst schnell geprüft werden, welche Schritte gegenüber Bank und Vollstreckungsgericht erforderlich sind.

Gerade bei fünfstelligen Anerkennungsleistungen sollte nicht erst nach der Überweisung reagiert werden.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.

8. Wie hoch kann die Entschädigung der katholischen Kirche ausfallen?

Auch bei der Höhe der Leistungen hat sich seit der ursprünglichen Fassung dieses Beitrags viel verändert.

Die heutigen Anerkennungsleistungen orientieren sich nach den Informationen der UKA am oberen Bereich der Beträge, die staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen als Schmerzensgeld zugesprochen haben. Kriterien für die Bemessung sind unter anderem Art, Dauer und Häufigkeit des Missbrauchs sowie Alter und persönliche Situation der betroffenen Person.

Nach den von der UKA veröffentlichten Informationen liegen Anerkennungsleistungen grundsätzlich in einem Rahmen von 1.000 bis 50.000 Euro. Bei besonders schweren Härtefällen können allerdings auch Leistungen von mehr als 50.000 Euro festgesetzt werden. Eine starre Obergrenze von 50.000 Euro besteht daher nicht.

Die Anerkennungsleistung ersetzt dabei nicht automatisch einen bestehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Das kirchliche Anerkennungsverfahren und die gerichtliche Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Für die Pfändbarkeit ist diese Unterscheidung ebenfalls entscheidend: Je nachdem, warum und auf welcher Rechtsgrundlage ein Geldbetrag gezahlt wird, kann das Ergebnis unterschiedlich ausfallen.

Pfändungstabelle

Mehr zur aktuellen Pfändungstabelle lesen Sie auch hier.

9. Fazit: Anerkennungsleistungen können vor Pfändung geschützt sein

10. Häufig gestellte Fragen zur Pfändbarkeit von Anerkennungsleistungen

Ist die Entschädigung der katholischen Kirche wegen sexuellen Missbrauchs pfändbar?

Eine freiwillige kirchliche Leistung in Anerkennung des Leids kann unpfändbar sein. Der Bundesgerichtshof hat dies für Leistungen nach dem damaligen Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz ausdrücklich entschieden. Bei den heutigen Anerkennungsleistungen spricht aufgrund ihres weiterhin personenbezogenen Zwecks ebenfalls viel für einen entsprechenden Pfändungsschutz. Eine pauschale Beurteilung ist jedoch nicht für jede Zahlung möglich.

Gilt die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2014 heute noch?

Die Entscheidung ist weiterhin von Bedeutung. Allerdings bezog sie sich unmittelbar auf das bis dahin geltende Anerkennungsverfahren. Das heutige Verfahren wird seit 2021 über die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen durchgeführt. Die UKA vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze des BGH grundsätzlich auch auf diese Anerkennungsleistungen übertragen werden können, weist aber auf die notwendige Einzelfallprüfung hin.

Ist Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs ebenfalls unpfändbar?

Grundsätzlich nein. Normale Schmerzensgeldansprüche sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich übertragbar und pfändbar. Das gilt auch dann, wenn dem Anspruch eine erhebliche Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter zugrunde liegt.

Fällt eine Anerkennungsleistung in die Insolvenzmasse?

Ist die betreffende Anerkennungsleistung tatsächlich unpfändbar, gehört sie nach § 36 InsO grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hängt jedoch von der konkreten Zahlung und ihrer Rechtsgrundlage ab.

Wie hoch ist die Entschädigung der katholischen Kirche bei sexuellem Missbrauch?

Die Höhe wird individuell bestimmt. Nach den veröffentlichten Informationen der UKA bewegen sich Anerkennungsleistungen grundsätzlich zwischen 1.000 und 50.000 Euro. In besonders schweren Härtefällen können auch höhere Beträge festgesetzt werden; 50.000 Euro stellen keine absolute Obergrenze dar.

Was muss ich beachten, wenn mein Konto bereits gepfändet ist?

Bei einer bestehenden Kontopfändung sollte möglichst bereits vor Eingang einer größeren Anerkennungsleistung geklärt werden, wie das Guthaben auf dem Konto geschützt wird. Der allgemeine Pfändungsschutz des P-Kontos arbeitet mit gesetzlichen Freibeträgen; in besonderen Fällen kann eine weitergehende gerichtliche Festsetzung erforderlich sein.

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Bei der Pfändung Drittschuldner handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.

Pfändung Drittschuldner
Bei weiteren Fragen zur Pfändung von Drittschuldnern rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder per Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de

Wenn ein Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Titel gegen einen Schuldner erwirkt hat, kann er dessen Forderungen gegenüber Dritten pfänden, z. B. Arbeitslohn, Gehalt, Kontoguthaben oder Rückerstattungsansprüche gegenüber Behörden. Die Forderung wird dabei nur bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze gepfändet.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag "Pfändung Drittschuldner", was es mit der Pfändung beim Drittschuldner auf sich hat, wann diese in Betracht kommt und wer überhaupt Drittschuldner sein kann.

Die Zusammenfassung wurde automatisch von einer KI-Stimme eingesprochen

Übersicht:

  1. Was ist eine Drittschuldnerpfändung?
  2. Warum heißt es Drittschuldner?
  3. Wer ist Drittschuldner bei Pfändung?
  4. Wie läuft eine Pfändung beim Drittschuldner ab?
  5. Wer füllt die Drittschuldnererklärung aus?
  6. Welche Pflichten hat ein Drittschuldner?
  7. Was passiert, wenn der Drittschuldner nicht zahlt?
  8. Fazit
  9. FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Was ist eine Pfändung Drittschuldner (Drittschuldnerpfändung)?

Bei der Drittschuldnerpfändung handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Wenn ein Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Titel gegen einen Schuldner erwirkt hat, kann er dessen Forderungen gegenüber Dritten pfänden, zum Beispiel Arbeitslohn oder Gehalt. Die Forderung wird dabei nur bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze gepfändet.

Warum heißt es Drittschuldner?

Der Begriff „Drittschuldner“ bezeichnet die Person oder Institution, die dem Schuldner eine Forderung schuldet. Zwischen Gläubiger und Drittschuldner besteht zunächst keine direkte Rechtsbeziehung. Erst durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wird der Drittschuldner in die Vollstreckung einbezogen.

Wer ist Drittschuldner bei Pfändung?

Das einfachste Beispiel für einen Drittschuldner ist der Arbeitgeber. Dieser ist durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, den Arbeitnehmer – in diesem Fall den Schuldner – für seine Arbeit zu entlohnen. Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erlassen, kann der Gläubiger den Arbeitslohn oder das Gehalt bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze einziehen. Die Freigrenze sichert das Existenzminimum des Schuldners und berücksichtigt Unterhaltspflichten, z. B. gegenüber Ehepartnern oder Kindern.

Neben dem Arbeitgeber können auch andere Drittschuldner bestehen, zum Beispiel:

  • Banken: bei Kontopfändungen
  • Vermieter: bei Kautionspfändungen
  • Finanzamt: bei Steuererstattungsansprüchen

Beispiele:

  • Hat der Schuldner eine Mietkaution hinterlegt, ist der Vermieter Drittschuldner.
  • Hat der Schuldner Anspruch auf eine Steuererstattung, kann der Gläubiger diese Forderung pfänden.

Hinweis: Alle Pfändungen erfolgen immer nur bis zur jeweils gültigen Pfändungsfreigrenze (Stand 1. Juli 2025).

Pfändung bei Drittschuldnern - Schuldnerberatung Fehse

Wie läuft eine Pfändung beim Drittschuldner ab?

Der Ablauf einer Pfändung beim Drittschuldner erfolgt in mehreren Schritten:

  • Antragstellung: Der Gläubiger beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen PfÜB.
  • Zustellung: Der Gerichtsvollzieher übermittelt den PfÜB an den Drittschuldner.
  • Zahlung: Der Drittschuldner darf die gepfändete Forderung nicht an den Schuldner auszahlen.
  • Überweisung: Der Drittschuldner überweist den pfändbaren Betrag an den Gläubiger.

Hinweis: Bei Gehaltspfändungen wird nur der Betrag bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze gepfändet.

Wer füllt die Drittschuldnererklärung aus?

Nach Zustellung des PfÜB muss der Drittschuldner eine Drittschuldnererklärung abgeben, wenn der Gläubiger dies verlangt. Darin muss er u. a. angeben:

  • Ob er die Forderung anerkennt und hierauf eine Zahlung leisten wird
  • Ob bereits andere Gläubiger Ansprüche geltend gemacht haben oder die Forderung verpfändet ist

Die Angaben können schriftlich oder mündlich innerhalb der Frist erfolgen.

haftbefehl wegen schulden

Mehr zum Thema Haftbefehl wegen Schulden erfahren Sie in diesem Beitrag.

Welche Pflichten hat ein Drittschuldner?

Ein Drittschuldner hat mehrere wichtige Pflichten, um sicherzustellen, dass die Pfändung korrekt abläuft und der Gläubiger seine Forderung einziehen kann:

  • Zahlungsverbot: Der Drittschuldner darf die gepfändete Forderung nicht an den Schuldner auszahlen. Beispielsweise darf ein Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung den pfändbaren Teil des Gehalts nicht an den Arbeitnehmer weitergeben. Tut er dies dennoch, macht er sich schadensersatzpflichtig und kann den Betrag erneut an den Gläubiger zahlen müssen.
  • Abgabe der Drittschuldnererklärung: Wenn der Gläubiger dies verlangt, muss der Drittschuldner eine Drittschuldnererklärung abgeben. Darin muss er unter anderem angeben, ob er die Forderung anerkennt, ob sie bereits verpfändet ist oder ob andere Gläubiger Ansprüche geltend machen. Die Erklärung muss innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist (meist zwei Wochen) erfolgen. Eine verspätete oder unvollständige Abgabe kann zu Schadensersatzforderungen führen.
  • Haftung bei falschen Angaben: Der Drittschuldner haftet, wenn er falsche oder unvollständige Angaben macht. Dies kann sowohl zivilrechtliche Folgen (Schadensersatz) als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn er vorsätzlich die Vollstreckung vereitelt.

Zusätzliche Hinweise:

  • Auch Banken, Vermieter oder das Finanzamt müssen ihre Pflichten als Drittschuldner beachten.
  • Die Pflichten bestehen unabhängig davon, ob der Schuldner selbst die Vollstreckung anfechten will.
Entschädigung der katholischen Kirche

Was passiert, wenn der Drittschuldner nicht zahlt?

Weigert sich der Drittschuldner, die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu überweisen, kann der Gläubiger eine sogenannte Drittschuldnerklage beim zuständigen Gericht einreichen. In diesem Verfahren muss der Gläubiger genau angeben, welchen pfändbaren Betrag er von welchem Zeitraum einziehen möchte. Der ursprüngliche Schuldner wird als Streithelfer in das Verfahren einbezogen, damit er seine eigenen Einwendungen geltend machen kann, beispielsweise, wenn er bereits Zahlungen erhalten oder rechtliche Ansprüche gegen den Drittschuldner hat.

Der Drittschuldner selbst kann ausschließlich Einwendungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vorbringen, beispielsweise wenn er die Forderung nicht schuldet oder sie bereits verpfändet ist. In der Praxis ist die Mithilfe des Drittschuldners oft entscheidend, um die exakte Höhe des pfändbaren Betrags festzustellen und die Forderung korrekt einzuziehen. Unterlässt er die Kooperation, kann dies zu zusätzlichen Verzögerungen führen und unter Umständen auch zu Haftungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Gläubiger.

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf die Pfändung bei einem Drittschuldner oder die Drittschuldnererklärung? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.

Fazit

Die Pfändung Drittschuldner ist ein effektives Mittel für Gläubiger, um Forderungen einzutreiben, wenn der Schuldner selbst nicht zahlt oder kein pfändbares Vermögen hat. Typische Drittschuldner sind Arbeitgeber, Banken, Vermieter oder das Finanzamt. Die Pfändung erfolgt immer nur bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern.

Drittschuldner müssen ihre Pflichten ernst nehmen, insbesondere das Zahlungsverbot, die Abgabe der Drittschuldnererklärung und die Haftung für falsche Angaben. Kommt ein Drittschuldner diesen Pflichten nicht nach, kann der Gläubiger eine Drittschuldnerklage einreichen, um die Forderung einzuziehen.

Für Schuldner und Drittschuldner ist es wichtig, die Regeln genau zu kennen, um Fehler und rechtliche Risiken zu vermeiden.

FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Was ist eine Drittschuldnerpfändung?

Die Drittschuldnerpfändung ist eine Vollstreckungsmaßnahme, bei der der Gläubiger Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten – z. B. Gehalt, Bankguthaben oder Steuererstattungen – pfändet, wenn der Schuldner selbst nicht zahlen kann.

Wer kann Drittschuldner sein?

Typische Drittschuldner sind Arbeitgeber, Banken, Vermieter und das Finanzamt. Grundsätzlich ist jede Person oder Institution, die dem Schuldner Geld schuldet, potenzieller Drittschuldner.

Was muss ein Drittschuldner tun?

Der Drittschuldner darf den gepfändeten Betrag nicht an den Schuldner auszahlen, muss ggf. eine Drittschuldnererklärung abgeben und haftet für falsche oder unvollständige Angaben.

Wie viel darf gepfändet werden?

Die Pfändung erfolgt nur bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze (aktuell ab 1. Juli 2025). Beträge unterhalb der Freigrenze bleiben beim Schuldner, um das Existenzminimum zu sichern.

Was passiert, wenn der Drittschuldner nicht zahlt?

Verweigert der Drittschuldner die Zahlung, kann der Gläubiger eine Drittschuldnerklage einreichen. Dabei wird der Schuldner als Streithelfer einbezogen, und der Drittschuldner kann nur Einwendungen gegen den PfÜB geltend machen.

Kann ein Schuldner gegen die Pfändung vorgehen?

Ja, der Schuldner kann eigene Einwendungen geltend machen, z. B. wenn die Forderung bereits beglichen wurde oder die Pfändung unzulässig ist.

Bildquellennachweis: Boris Zerwann | Panthermedia

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung
Haben Sie eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung erhalten? Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin unter 089 255 47 152. Wir beraten Sie gerne!

Wenn Sie eine Forderung einer Behörde nicht rechtzeitig begleichen, kann die Behörde die Zwangsvollstreckung einleiten. Ein häufig eingesetztes Mittel ist dabei die Pfändungsverfügung mit Einziehungsverfügung.

Damit können Behörden wie das Finanzamt, Krankenkassen oder die Rentenversicherung offene Forderungen direkt bei Ihrer Bank oder Ihrem Arbeitgeber eintreiben.

Die Zusammenfassung wurde automatisch von einer KI-Stimme eingesprochen

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • was eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung ist
  • wann Behörden diese erlassen dürfen
  • wie lange eine Pfändung dauert
  • welche Möglichkeiten Sie haben, sich dagegen zu wehren

Übersicht:

  1. Was ist eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung?
  2. Wann muss ich mit einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung rechnen?
  3. Wie lange dauert die Pfändung?
  4. Was kann man gegen eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung tun?
  5. Welche Forderungen sind unpfändbar?
  6. Fazit
  7. FAQ. - Häufige Fragen zur Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung

1. Was ist eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung?

Kurz erklärt:
Mit einer Pfändungsverfügung darf eine Behörde Geldforderungen gegen Sie pfänden. Die Einziehungsverfügung ordnet anschließend an, dass das gepfändete Geld direkt an die Behörde gezahlt wird.

Diese Maßnahmen gehören zur Verwaltungsvollstreckung nach der Abgabenordnung (AO).

Typische Gläubiger sind beispielsweise:

Die Pfändungsverfügung richtet sich an einen sogenannten Drittschuldner. Das ist eine Person oder Institution, die Ihnen Geld schuldet, etwa:

Durch die Pfändungsverfügung wird dem Drittschuldner untersagt, Geld an Sie auszuzahlen.

Mit der Einziehungsverfügung wird anschließend angeordnet, dass das Geld stattdessen direkt an die Behörde überwiesen werden muss.

Unterhaltspfändung

Auch interessant: Unterhaltspfändung, mehr dazu hier.

Besonderheit: Behörden brauchen kein Gerichtsurteil

Ein wichtiger Unterschied zu privaten Gläubigern besteht darin, dass Behörden kein Gerichtsurteil benötigen, um eine Pfändung durchzuführen. Bereits ein Leistungsbescheid oder Steuerbescheid reicht als Vollstreckungstitel aus.

Das bedeutet: Eine Behörde kann die Zwangsvollstreckung einleiten, ohne zuvor eine Klage vor Gericht führen zu müssen.

2. Wann muss ich mit einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung rechnen?

Die Voraussetzungen für eine Pfändung sind in der Abgabenordnung (§§ 249 ff. AO) geregelt.

Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es besteht eine Geldforderung der Behörde gegen Sie
  2. Die Forderung ist fällig
  3. Sie haben nicht rechtzeitig gezahlt

In vielen Fällen erhalten Sie zunächst eine Mahnung mit einer kurzen Zahlungsfrist.

Allerdings kann eine Vollstreckung unter bestimmten Umständen auch ohne vorherige Mahnung erfolgen, etwa wenn im Leistungsbescheid bereits auf die Vollstreckungsmöglichkeit hingewiesen wurde (§254 AO).

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Behörde eine Pfändungsverfügung erlassen und dem Drittschuldner zustellen.

Sie selbst erhalten in der Regel lediglich eine Abschrift der Verfügung.

Welche Angaben muss eine Pfändungsverfügung enthalten?

Eine wirksame Pfändungsverfügung muss bestimmte Mindestangaben enthalten, zum Beispiel:

  • Name und Anschrift des Schuldners
  • Höhe der Forderung
  • Grund der Forderung
  • angefallene Vollstreckungskosten
  • Bezeichnung des Drittschuldners (z. B. Bank oder Arbeitgeber)
  • Verbot, an den Schuldner zu zahlen

Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Verfügung automatisiert erstellt wurde (§119 Abs. 3 AO).

Fehlen wichtige Angaben, kann dies Ansatzpunkte für einen Einspruch gegen die Pfändung bieten.

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung - Schuldnerberatung Fehse

3. Wie lange dauert die Pfändung?

Die Dauer einer Pfändung hängt vor allem von zwei Faktoren ab:

  • Höhe der Forderung
  • Höhe des pfändbaren Einkommens oder Vermögens

Eine Pfändung endet erst, wenn die Forderung vollständig beglichen ist.

Beispiel

Eine Person schuldet einer Behörde 50.000 €.

Sie verfügt über kein pfändbares Vermögen, verdient jedoch 5.000 € netto monatlich und ist für eine Person unterhaltspflichtig.

Nach Abzug der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen (§850c ZPO) können monatlich etwa 2.200 € gepfändet werden.

In diesem Fall würde die Pfändung ungefähr 23 Monate dauern.

Sobald die Forderung vollständig bezahlt ist, muss die Behörde die Pfändung wieder aufheben.

Vermögen vor Gläubigern schützen

Wie Sie Ihr Vermögen vor Gläubigern schützen lesen Sie hier.

4. Was kann man gegen eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung tun?

Sowohl die Pfändungsverfügung als auch die Einziehungsverfügung sind eigenständige Verwaltungsakte.

Sie können daher grundsätzlich Rechtsschutz gegen beide Maßnahmen einlegen.

Einspruch gegen die Verfügung

Zunächst können Sie Einspruch bei der Behörde einlegen.

Typische Gründe können sein:

  • formelle Fehler in der Verfügung
  • unpfändbare Forderungen
  • falsche Berechnung der Forderung

Zu beachten ist jedoch:

Mit dem Einspruch gegen eine Pfändungsverfügung kann nicht mehr die ursprüngliche Forderung angegriffen werden. Diese hätte bereits im Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid angefochten werden müssen.

Klage vor dem Finanzgericht

Bleibt der Einspruch erfolglos, können Sie Anfechtungsklage beim Finanzgericht erheben.

Dabei ist wichtig:

Eine solche Klage hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckung kann also trotz Klage weitergeführt werden.

Deshalb kann zusätzlich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlich sein.

Vollstreckungsaufschub oder Ratenzahlung

In vielen Fällen kann auch eine einvernehmliche Lösung mit der Behörde sinnvoll sein, etwa:

  • Ratenzahlung
  • Stundungsantrag
  • Vollstreckungsaufschub

5. Welche Forderungen sind unpfändbar?

Bestimmte Einnahmen dürfen grundsätzlich nicht gepfändet werden.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Teile des Arbeitseinkommens nach den Pfändungsfreigrenzen (§850c ZPO)
  • bestimmte Sozialleistungen
  • Kindergeld (grundsätzlich geschützt nach §76 EStG i.V.m. §54 SGB I)

Welche Beträge konkret geschützt sind, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

6. Fazit

Die Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung sind zentrale Instrumente der Verwaltungsvollstreckung.

Behörden können damit offene Forderungen direkt bei Ihrer Bank oder Ihrem Arbeitgeber eintreiben, ohne zuvor ein Gericht einschalten zu müssen.

Wichtig zu wissen:

  • Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung sind selbstständige Verwaltungsakte
  • gegen beide kann Einspruch eingelegt werden
  • eine Klage hat meist keine aufschiebende Wirkung

Wenn Sie eine solche Verfügung erhalten haben, sollten Sie schnell handeln und rechtlichen Rat einholen.

Nehmen Sie unsere professionelle Schuldnerberatung in Anspruch und blicken Sie in eine schuldenfreie Zukunft. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

7. FAQ - Häufige Fragen zur Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung

Was ist der Unterschied zwischen Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung?

Die Pfändungsverfügung verbietet dem Drittschuldner (z. B. Bank oder Arbeitgeber), Geld an den Schuldner auszuzahlen. Mit der Einziehungsverfügung wird angeordnet, dass das gepfändete Geld direkt an die Behörde gezahlt wird.

Kann das Finanzamt mein Konto ohne Gericht pfänden?

Ja. Behörden benötigen keinen gerichtlichen Vollstreckungstitel. Ein Steuerbescheid oder Leistungsbescheid reicht aus, um eine Kontopfändung einzuleiten.

Wie lange dauert eine Pfändung durch eine Behörde?

Eine Pfändung dauert so lange, bis die gesamte Forderung einschließlich Kosten beglichen ist. Die Dauer hängt von der Höhe der Schulden und dem pfändbaren Einkommen ab.

Kann ich eine Pfändungsverfügung anfechten?

Ja. Sie können Einspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Wird dieser abgelehnt, ist eine Klage beim Finanzgericht möglich.

Wird mein gesamtes Einkommen gepfändet?

Nein. Ein Teil des Einkommens bleibt immer geschützt. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen.

Bildquellennachweis: fizkes | Panthermedia

Wenn Sie eine Benachrichtigung über einen Pfändungsbescheid in der Post hatten, ist es nur logisch, dass sie sich vielleicht erschrecken. Aber ein Pfändungsbescheid ist noch nicht das Ende: Sie können einiges tun, damit nichts „Schlimmes“ passiert.

Pfändungsbescheid – Was bedeutet das?

Haben Sie einen Pfändungsbescheid in der Post und brauchen Hilfe? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152
Haben Sie einen Pfändungsbescheid in der Post und brauchen Hilfe? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152

Wenn Sie Schulden haben und diese Schulden nicht bezahlen, schickt ihr Gläubiger Ihnen zunächst eine Mahnung.

Oft folgt auch noch eine zweite Mahnung oder eine „letzte“ Mahnung. Wenn Sie auf die gar nicht reagieren, kommen zu Ihren Schulden auch noch Mahngebühren hinzu.

Haben Sie sich nicht rechtzeitig beim Gläubiger gemeldet, kann er einen Mahnbescheid bei Gericht beantragen. Der wird genehmigt, ohne dass die Forderung geprüft wird.

Wenn Sie also sicher sind, dass eine Forderung nicht berechtigt ist, können Sie Widerspruch einlegen.

Dazu müssen Sie nur das beiliegende Formular ausfüllen. Eine Forderung ist zum Beispiel nicht berechtigt, wenn Sie das Geld bereits gezahlt haben.

Oder Sie können widersprechen, weil die Adresse nicht stimmt. Oft adressieren Gläubiger die Schreiben an ein Ehepaar und nicht nur den Schuldner. Dagegen können Sie auch Widerspruch einlegen.

Wenn Sie auch auf den Mahnbescheid nicht reagiert haben, kann der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) beantragen.

Den leitet er an die Bank weiter, die die Pfändung durchführt. Sie selbst finden im Briefkasten dann „nur“ eine Kopie davon und die Benachrichtigung über die Pfändung.

Pfändungsbescheid: Was kann man sofort tun?

Als erstes sollten Sie ruhig bleiben. Der Brief kommt bei Ihnen erst an, nachdem die Bank den Pfändungsbeschluss schon bekommen hat. Es bringt also nichts, jetzt noch zu versuchen, Geld abzuheben oder zu überweisen.

Wenn der Pfändungsbescheid tatsächlich überraschend für Sie kommt, sollten Sie sich informieren, wieso Sie die Mahnungen vorher nicht bekommen haben. Vielleicht hat Ihr Gläubiger noch eine alte Adresse? Eventuell können Sie in einem Gespräch das Problem aus der Welt schaffen, indem Sie schnell zahlen.

Wenn Sie die vorherigen Briefe nicht geöffnet haben oder einfach nicht wussten, wie Sie reagieren sollten, können Sie erstmal nichts gegen den Pfändungsbescheid tun. Sie können sich aber an eine Beratungsstelle wenden oder einen Schuldnerberater beauftragen. Achtung: Auch der kann nichts innerhalb von Stunden bewirken. Aber er kann Ihnen Tipps geben, wie es weitergeht.

Was bedeutet der Pfändungsbescheid langfristig für mich?

Wenn Sie informiert wurden, dass die Bank Ihr Konto pfändet, sollten Sie prüfen, ob Sie schon ein P-Konto haben. Darauf werden neue Einnahmen vor der Pfändung geschützt. Sie können die Umwandlung jederzeit beantragen und die Bank muss sie auch genehmigen. Das gilt auch, wenn Ihr Konto wegen der Pfändung gesperrt ist!

Die Beantragung kann etwas anstrengend sein, denn viele Banken machen es ihren Kunden nicht leicht, dieses Recht auch durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht irritieren oder einschüchtern. Auch wenn die Situation sehr emotional sein kann, bleiben Sie ruhig und bestehen Sie darauf, dass Ihr Girokonto (kostenlos) in ein P-Konto umgewandelt wird.

Wo Sie Hilfe bekommen

Wenn Sie einen Pfändungsbescheid bekommen haben, können Sie sich an verschiedene Stellen wenden. Sie können zum Beispiel eine Schuldnerberatung anrufen. Beachten Sie, dass sich einige Stellen nur an bestimmte Klienten richten. Vor allem für Schuldnerberatungen von sozialen Vereinen müssen Sie meist bestimmte Kriterien erfüllen.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Auch Rechtsanwälte bieten eine Schuldnerberatung an. Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Bildquellennachweis: Joachim Lechner - fotolia.com

Eine Kontopfändung trifft viele Menschen als böse Überraschung. Auch wenn sie schon eine Weile mit der Bezahlung von Rechnungen Schwierigkeiten hatten, ist der Moment, in dem tatsächlich das Konto gepfändet wird, für viele ein kleiner Schock.

Eine Kontopfändung bedeutet aber nicht, dass plötzlich all Ihr Geld verschwindet und Sie keine Möglichkeit mehr haben, die Miete zu bezahlen. Wir erklären Ihnen, wie es weitergeht.

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Inhalte dieser Seite

1. Wie kommt es zur Kontopfändung?
2. Was bedeutet die Kontopfändung für Sie?
3. Was Sie sofort bei einer Kontopfändung tun sollten
4. Mehr Einkommen vor der Kontopfändung schützen
5. Kontopfändung, obwohl Sie Ihre Schulden abbezahlen
6. Was Sie langfristig tun können, wenn ihr Konto gepfändet wird

1. Wie kommt es zur Kontopfändung?

Ein Gläubiger, dem Sie Geld schulden, kann die Pfändung Ihres Kontos bei Gericht beantragen. Wenn das Gericht die Forderung des Gläubigers als gerechtfertigt betrachtet, wenn Sie also tatsächlich Schulden haben, wendet sich der Gläubiger direkt an Ihre Bank.

Die Bank ist dann als sogenannter "Drittschuldner" verpflichtet, innerhab von 14 Tagen das Guthaben von Ihrem Konto an den Gläubiger zu überweisen. Dazu blockiert die Bank in den meisten Fällen sofort Ihren Zugriff auf das Konto.

2. Was bedeutet die Kontopfändung für Sie?

Kontopfändung
Sind Sie von einer Kontopfändung betroffen? Wir helfen Ihnen! Rufen Sie uns an:  089 255 47 152

Eine Kontopfändung bedeutet in erster Linie, dass Sie keinen Zugriff mehr auf das Geld auf Ihrem Konto haben.

Dadurch ergeben sich oft dringende Probleme: Die Miete muss überwiesen werden, Nebenkosten fallen an und selbstverständlich haben Sie auch Lebenserhaltungskosten - also Ausgaben für Essen, Kleidung oder Hygieneartikel.

Aber keine Sorge: Sie können dieses Problem verhindern, wenn Sie sofort aktiv werden. Sie haben zwei Wochen Zeit, bis die Pfändung aktiv wird, aber Sie müssen mit Fristen bei Banken rechnen. Deswegen sollten Sie so früh wie möglich handeln.

3. Was Sie sofort bei einer Kontopfändung tun sollten

Es gibt mittlerweile die Möglichkeit, ein Girokonto in ein sogenanntes P-Konto umzuwandeln. Sie können für ein bestehendes Girokonto bei Ihrer Bank beantragen, dass es in ein P-Konto umgewandelt wird.

Die Bank muss die Übertragung innerhalb von vier Tagen machen und darf dafür keine Gebühren verlangen. Von dem Geld, das auf dem Konto eingeht, darf dann nicht alles gepfändet werden.

Wichtig ist, dass durch Ihren eigenen Antrag nur ein festgelegter Betrag Ihrer Geldeingänge  vor einer Pfändung geschützt sind. Dieser "Standardbetrag" ist für eine einzelne Person berechnet worden.

4. Mehr Einkommen vor der Kontopfändung schützen

Wenn Ihr Einkommen diesen Standardbetrag übersteigt, kann das zusätzliche Einkommen auf dem P-Konto immer noch gepfändet werden. Wenn Sie weitere Verpflichtungen haben (Unterhalt, Kindergeld o.ä.), können Sie einen höheren Betrag schützen lassen.

Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung über diese Verpflichtungen von Ihrem Arbeitgeber, der Familienkasse, einem Sozialleistungsträger oder einem Rechtsanwalt. Auch hier gilt: Es ist nicht sehr kompliziert, die Bescheinigung zu bekommen, aber Sie sollten mit etwas Wartezeit rechnen. Machen Sie sich deswegen so früh wie möglich auf den Weg.

5. Kontopfändung, obwohl Sie Ihre Schulden abbezahlen

Manche Gläubiger pfänden Ihr Konto oder Ihren Lohn, obwohl Sie bereits dabei sind, ihre Schulden abzubezahlen. Das kann bei großen Unternehmen zum Beispiel daran liegen, dass sich Briefe unterschiedlicher Abteilungen überschneiden.

Einige Gläubiger versuchen so auch, einen Schuldner unter Druck zu setzen. Sie hoffen, dass sie dadurch "Priorität" bekommen und der Schuldner aus Angst vor der Pfändung oder um Unannehmlichkeiten mit der Bank zu vermeiden, schneller oder mehr bezahlt, als vereinbart. Lassen Sie sich durch dieses Verhalten nicht entmutigen!

6. Was Sie langfristig tun können, wenn ihr Konto gepfändet wird

Wenn Ihr Konto gepfändet wird, weil Sie Schulden haben, dann ist dieses Problem nicht damit gelöst, dass Sie Ihr Konto vor der Pfändung schützen. Die Schulden behalten Sie weiterhin. Deswegen sollten Sie sich möglichst bald beraten lassen.

Wir helfen Ihnen gerne: Wir überlegen mit Ihnen gemeinsam, welche Schritte Ihnen helfen können, aus den Schulden zu kommen. Gemeinsam finden wir dann einen Weg, wie Sie Ihre Schulden abbezahlen können oder sich durch eine Privatinsolvenz einen Neuanfang verschaffen können.

FAQ zum Thema in Kürze

Wie kommt es zur Kontopfändung?

Ein Gläubiger kann die Pfändung Ihres Kontos bei einem Gericht beantragen. Wird dem stattgegeben, dann blockiert Ihre Bank als „Drittschuldner“ meist sofort den Zugriff Ihres Kontos.


Was bedeutet die Kontopfändung für mich?

Eine Kontopfändung bedeutet, dass Sie keinen Zugriff mehr auf Ihr eigenes Bankkonto besitzen. Somit sind Sie auch nicht in der Lage laufende Zahlungen zu begleichen. Hier empfiehlt es sich schnell zu handeln!

Was sollte ich bei einer Kontopfändung sofort tun?

 Sie besitzen die Möglichkeit Ihr Bankkonto in ein P-Konto umzuwandeln. Dies ist innerhalb der Frist möglich, bevor das Guthaben Ihres Kontos an Ihren Gläubiger überwiesen wird. Mit dem P-Konto können Sie einen bestimmten Geldbetrag vor der Pfändung schützen und somit weiterhin laufende Rechnungen bezahlen.

Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Gerichtsvollzieher
Haben Sie Fragen zum Thema Gerichtsvollzieher? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152.

Kurz beantwortet: Der Gerichtsvollzieher darf nur mit einem gültigen Vollstreckungstitel tätig werden und muss seinen Besuch in der Regel nicht ankündigen. Sie sind nicht verpflichtet, ihn hereinzulassen, allerdings kann er sich dann einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss holen und mit Schlüsseldienst wiederkommen. Wer nicht zahlen kann, sollte frühzeitig eine Ratenzahlung anbieten oder anwaltliche Hilfe einholen, denn viele Pfändungen und die Abgabe der Vermögensauskunft lassen sich durch ein rechtzeitiges, konstruktives Angebot vermeiden.

Die Zusammenfassung wurde automatisch von einer KI-Stimme eingesprochen

Das Wichtigste in Kürze:

Übersicht:

1. Wenn der Gerichtsvollzieher unangemeldet vor der Tür steht

In den meisten Fällen taucht der Gerichtsvollzieher unangemeldet bei den Schuldnern auf. Wenn der Schuldner die einzutreibende Forderung neben den Kosten des Gerichtsvollziehers gleich oder kurzfristig bezahlen kann, ist der Fall für alle Seiten damit erledigt.

Der Gläubiger bekommt sein Geld, der Gerichtsvollzieher seine Gebühren und der Schuldner hat nichts mehr zu befürchten. Dies dürfte jedoch eher die Ausnahme sein.

Sehr viel häufiger wird der Schuldner solche Forderungen - wenn überhaupt - nur in monatlichen Raten zahlen können.

Mit dem Gerichtsvollzieher kann dann im Rahmen einer gütlichen Einigung eine Ratenzahlung vereinbart werden.

Die Schulden und die Gebühren des Gerichtsvollziehers müssen dabei aber in zwölf Monatsraten ausgeglichen werden können.

Beim Abschluss solcher Vereinbarungen ist jedoch Vorsicht geboten. Oft werden zu hohe Ratenzahlungen vereinbart, die der Schuldner dann entweder nicht aufbringen kann oder die dazu führen, dass andere Verpflichtungen nicht erfüllt werden können und dadurch weitere Schulden entstehen.

Es empfiehlt sich deshalb bereits bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen mit dem Gerichtsvollzieher oder seinen Gläubigern anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und eine professionelle Vereinbarung, die sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, als auch die übrigen Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt, abzuschließen.

2. Der Gerichtsvollzieher mit dem "Kuckuck"

Nur wenn der Schuldner überhaupt keine Zahlungen leisten kann wird der Gerichtsvollzieher prüfen, ob Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet werden können. Dabei werden die Wohnung oder die Geschäftsräume des Schuldners nach Pfändbarem durchsucht.

Ist die Suche erfolgreich bringt der Gerichtsvollzieher auf dem Gegenstand das amtliche Siegel, den „Kuckuck", an. Der Schuldner hat dann vier Wochen Zeit diesen Gegenstand durch Begleichung seiner Schulden wieder auszulösen, sonst wird der Gegenstand abgeholt und versteigert.

Gerichtsvollzieher

3. Gegenstände, die von der Pfändung ausgeschlossen sind

Möbel und Einrichtungsgegenstände, wie der Kühlschrank oder der Herd, aber auch der Fernseher sind ohnehin tabu, diese sind von der Pfändung grundsätzlich ausgeschlossen. Unter Umständen können aber auch Computer und Laptops, Fotoausrüstungen und der Pkw vor Pfändungen geschützt werden, wenn der Schuldner zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf diese Gegenstände angewiesen ist.

Auto pfänden

4. Austauschpfändung

Wenn es sich bei diesen Gegenständen um besonders wertvolle Sachen handelt und es dem Schuldner auch zuzumuten ist, mit geringer wertigen Exemplaren auszukommen, kann der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung vornehmen.

Dabei muss die antike Kommode gegen ein Modell von Ikea oder der Porsche gegen einen Opel eingetauscht werden. Der Gerichtsvollzieher stellt in diesem Fall den Austauschgegenstand und nimmt die Sache des Schuldners an sich.

5. Taschenpfändung

Eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit bietet die sogenannte Taschenpfändung. Dabei muss der Schuldner dem Gerichtsvollzieher Einblick in die Sachen verschaffen, die er bei sich trägt. Oft wird der Gerichtsvollzieher dabei auf der Suche nach Bargeld einen Blick in die Brieftasche des Schuldner werfen oder sich offensichtlich wertvolle Schmuckgegenstände oder Uhren des Schuldners zeigen lassen.

Ein etwas skurriler Fall der Taschenpfändung hat sich zuletzt am Landgericht Essen zugetragen. Dort musste ein ehemaliger Karstadt - und Bertelsmann – Manager, der inzwischen nach Spanien ausgewandert ist, zu einer Verhandlung erscheinen.

Der zuständige Gerichtsvollzieher war darüber offenbar informiert und erschien ebenfalls. Der Manager der neben einer kriselnden Warenhauskette auch einen Berg an Schulden in Deutschland zurück gelassen hat, wurde dabei vom Gerichtsvollzieher mit dessen Pfändungsauftrag konfrontiert.

Da der Manager nicht genügend Bargeld bei sich führte, um die Schulden in Millionenhöhe begleichen zu können, fiel die Aufmerksamkeit des Gerichtsvollziehers auf die Uhr am Handgelenk des Managers. Standesgemäß handelte es sich dabei um ein Modell der Marke Piaget mit einem Neuwert von 20.000 Euro. Sie wurde dem Manager im Wege der Taschenpfändung sofort abgenommen.

6. Vermögensauskunft

Wenn der Gerichtsvollzieher mit all diesen Möglichkeiten keinen Erfolg hat, muss der Schuldner eine Vermögensauskunft (die früher so bezeichnetet Eidesstattliche Versicherung) abgeben. Dabei müssen sämtliche Vermögenswerte, wie Immobilien, Geldanlagen, Lebensversicherungen und Bausparverträge, die Bankkonten sowie der Arbeitgeber des Schuldners offen gelegt werden.

Die Aufstellung wird dann dem Gläubiger übersandt, so dass dieser prüfen kann, ob und wo Pfändungsmaßnahmen erfolgsversprechend sein könnten. In aller Regel kommt es dann kurzfristig zu Konto- oder Gehaltspfändungen beim Schuldner.

Verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft, kann er mit Haftbefehl dem Gerichtsvollzieher vorgeführt und notfalls mit Erzwingungshaft zur Abgabe der Vermögensauskunft bewegt werden.

Negative Nebenwirkung ist dabei, dass dieser Vorgang im Schuldnerverzeichnis und der SCHUFA eingetragen wird und sich damit auch negativ auf die weitere Kreditwürdigkeit des Schuldners auswirkt.

Pfändungstabelle

Mehr zur aktuellen Pfändungstabelle lesen Sie auch hier.

7. Eskalation mit dem Gerichtsvollzieher vermeiden

Um eine Eskalation in der Auseinandersetzung mit dem Gerichtsvollzieher zu vermeiden sollte man sich deswegen professionelle Hilfe einholen. Bereits beim ersten Schreiben des Gerichtsvollziehers sollte der Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes eingeholt werden.

Nach unseren Erfahrungen können mit Gerichtsvollziehern in einem frühen Stadium des Pfändungsprozesses faire Lösungen gefunden werden, wenn man sich frühzeitig mit ihnen in Verbindung setzt und sich als verlässlicher Partner erweist, der seine Zusagen auch einhält.

Oft können Pfändungen von Gegenständen, Konten oder Gehaltsansprüchen des Schuldners ebenso verhindert werden, wie die Abgabe einer Vermögensauskunft. Voraussetzung dafür ist, dass mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer professionellen Schuldnerberatung, dem Gerichtsvollzieher ein konstruktives Angebot zur Zahlung der Schulden gemacht wird.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.

8. Fazit

Ein Besuch des Gerichtsvollziehers ist unangenehm, aber selten das Ende der Fahnenstange. Das Wichtigste auf einen Blick:

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

9. FAQ zum Thema in Kürze

Sollte ich mit dem Gerichtsvollzieher eine Vereinbarung z.B. in Form einer Ratenzahlung treffen?

Die geforderten Schulden des Gerichtsvollziehers inkl. Gebühren müssen bei einer Vereinbarung innerhalb von 12 Monaten abbezahlt werden. Oft werden hierbei zu hohe Ratenzahlungen gefordert. Es empfiehlt sich anwaltliche Hilfe zu suchen, bevor man sich auf eine Vereinbarung einlässt.

Wann kann ein Gerichtsvollzieher meine Gegenstände pfänden?

Wenn Sie überhaupt nicht in der Lage sein sollten die geforderten Summen zu bezahlen, dann ist ein Gerichtsvollzieher berechtigt Ihre Wertgegenstände zu pfänden. Möbel, Einrichtungsgegenstände und Wertsachen, welche Sie für Ihren Lebensunterhalt benötigen sind dabei ausgeschlossen.

Welche Pfändungsmöglichkeiten gibt es?

Bei einer Austauschpfändung kann z.B. Ihr teueres Auto gegen ein günstigeres Auto eingetauscht werden. Bei einer Taschenpfändung können Ihnen Wertgegenstände wie Uhren oder Schmuck abgenommen werden. Wird ein Gegenstand gepfändet, haben Sie einen Monat Zeit den Gegenstand durch das Begleichen Ihrer Schulden zurückzuerlangen. Ist dies nicht möglich, wird der Gegenstand versteigert.

Wann muss ich eine Vermögensauskunft abgeben?

Eine Vermögensauskunft wird verlangt, wenn der Gerichtsvollzieher keine Pfändungsmöglichkeit bei Ihnen gefunden hat. In der Vermögensauskunft müssen Sie sämtliche Vermögenswerte die Sie besitzen angeben. Von einer Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft ist hierbei abzuraten.

Bildquellennachweis: KI-Generiert I ChatGPT.com

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