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Selbstbehalt im Insolvenzverfahren bei Selbständigen

Lesezeit: 9 Minuten

Wer während einer Insolvenz selbständig arbeitet, stellt sich häufig die Frage: Wie hoch ist der Selbstbehalt im Insolvenzverfahren und welcher Teil meiner Einkünfte muss abgeführt werden?

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Bei Selbständigen lässt sich dies nicht einfach anhand des tatsächlichen Gewinns beantworten. Entscheidend ist insbesondere, welches Einkommen der Schuldner in einem angemessenen Angestelltenverhältnis erzielen könnte. Daraus wird ermittelt, welcher Betrag an den Treuhänder zu zahlen wäre.

In diesem Artikel erklärt Ihnen die Schuldnerberatung Fehse, wie der Selbstbehalt bei Selbständigen funktioniert, welche Rolle der Pfändungsfreibetrag und Unterhaltspflichten spielen und welche Auskunfts- und Zahlungspflichten zu beachten sind.

Übersicht:

1. Selbstbehalt im Insolvenzverfahren: Was darf man behalten?

Der Selbstbehalt bezeichnet vereinfacht den Teil des Einkommens, der einem Schuldner trotz Insolvenz für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung bleibt. Die gesetzlichen Regelungen zur Pfändung sollen sicherstellen, dass das notwendige Existenzminimum geschützt wird und Betroffene ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten weiterhin bestreiten können.

Bei Arbeitnehmern richtet sich der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens grundsätzlich nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) und den geltenden Pfändungsfreigrenzen. Die Pfändungstabelle gibt Auskunft darüber, welcher Betrag abhängig vom monatlichen Nettoeinkommen und möglichen Unterhaltspflichten grundsätzlich für die Gläubiger pfändbar ist.

Pfändungsfreibetrag und Pfändungsgrenze schützen das Existenzminimum

Der gesetzliche Pfändungsfreibetrag sorgt dafür, dass dem Schuldner ein bestimmter Grundbetrag verbleibt. Erst wenn das maßgebliche Einkommen die entsprechende Pfändungsgrenze überschreitet, kommt eine Pfändung des darüber hinausgehenden Einkommens nach den gesetzlichen Vorgaben in Betracht.

Die persönliche Freigrenze kann sich erhöhen, wenn gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Wer beispielsweise für Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen Unterhalt zahlen muss, kann deshalb einen höheren geschützten Betrag haben.

Bei einem Arbeitnehmer lässt sich die Ausgangslage vergleichsweise einfach anhand von Lohn beziehungsweise Nettogehalt und der aktuellen Tabelle bestimmen. Der Arbeitgeber kann den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermitteln.

Bei Selbständigen ist die Situation dagegen komplexer. Der tatsächliche Unternehmensgewinn kann nicht ohne Weiteres mit dem Nettolohn eines Arbeitnehmers gleichgesetzt werden. Auch betriebliche Kosten und der persönliche Freibetrag sind voneinander zu unterscheiden.

Wie viel Geld dem Selbständigen letztlich verbleibt und welcher Betrag für die Gläubiger relevant ist, hängt deshalb nicht allein vom monatlichen Gewinn ab. Entscheidend ist vielmehr auch, welches Einkommen der Schuldner in einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte.

2. Wie wird der Selbstbehalt bei Selbständigen berechnet?

Für Selbständige ist insbesondere § 295a InsO von Bedeutung. Danach müssen sie ihre Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als wären sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen.

Vereinfacht stellt sich daher folgende Frage:

Welches Nettoeinkommen könnte der Selbständige aufgrund seiner Ausbildung, Berufserfahrung und persönlichen Situation realistischerweise als Arbeitnehmer erzielen?

Dieses hypothetische Einkommen bildet die Grundlage für die weitere Berechnung. Anschließend wird anhand der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen festgestellt, welcher Anteil dieses Einkommens pfändbar wäre.

Dabei können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, etwa:

  • berufliche Qualifikation und Ausbildung,
  • bisheriger beruflicher Werdegang,
  • Berufserfahrung,
  • Alter und persönliche Situation,
  • realistische Verdienstmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt.

Der tatsächliche Gewinn des Unternehmens und der für die Insolvenz maßgebliche Betrag müssen deshalb nicht identisch sein.

Ein Selbständiger kann also nicht automatisch davon ausgehen, dass keine Zahlungen zu leisten sind, nur weil das Unternehmen aktuell wenig Gewinn erwirtschaftet. Umgekehrt bedeutet ein hoher Umsatz nicht, dass dieser Betrag als persönliches Einkommen angesehen wird.

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3.Beispiel für die Berechnung bei Selbständigen

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, wie der pfändbare Betrag bei einem Selbständigen ermittelt werden kann:

Ein selbständiger Handwerker befindet sich in der Insolvenz. Aufgrund seiner Berufserfahrung und seiner realistischen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt könnte er in einem angemessenen Angestelltenverhältnis ein bestimmtes monatliches Nettogehalt erzielen. Dieses fiktive Einkommen dient als Ausgangspunkt – nicht allein der tatsächliche Gewinn seines Unternehmens.

Anschließend wird anhand der aktuellen Pfändungstabelle geprüft, welcher Betrag von diesem Einkommen grundsätzlich pfändbar wäre. Dabei spielen der gesetzliche Pfändungsfreibetrag und mögliche Unterhaltsverpflichtungen eine wichtige Rolle. Muss der Schuldner beispielsweise für Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen Unterhalt zahlen, kann sich die maßgebliche Pfändungsgrenze erhöhen.

Der geschützte Grundbetrag und die weiteren Freibeträge ergeben sich aus den gesetzlichen Pfändungsvorschriften der ZPO. Je nach Höhe des fiktiven Lohns und Anzahl der zu berücksichtigenden Personen verbleibt dem Schuldner ein unpfändbarer Betrag; der darüber hinaus nach den gesetzlichen Vorgaben pfändbare Anteil ist für die Zahlungen zugunsten der Gläubiger relevant.

Warum Umsatz, Gewinn und pfändbarer Betrag nicht dasselbe sind

Bei Selbständigen müssen mehrere Werte klar voneinander getrennt werden: Unternehmensumsatz, Betriebsausgaben, tatsächlicher Gewinn und das für die insolvenzrechtliche Betrachtung maßgebliche fiktive Arbeitseinkommen.

Ein hoher Umsatz bedeutet daher nicht automatisch einen hohen Pfändungsbetrag. Ebenso lässt sich aus einem niedrigen Unternehmensgewinn nicht zwingend ableiten, dass überhaupt nichts abzuführen ist.

Die pauschale Aussage „Alles oberhalb des Freibetrags muss abgegeben werden“ greift bei Selbständigen deshalb zu kurz. Entscheidend ist die individuelle Ermittlung des maßgeblichen Einkommens und des daraus resultierenden pfändbaren Betrags.

4. Welche Auskunfts- und Zahlungspflichten bestehen?

Neben dem Selbstbehalt spielen die Auskunfts- und Zahlungspflichten eine wichtige Rolle. Selbständige müssen ihre insolvenzrechtlichen Pflichten besonders sorgfältig beachten.

Die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit ist dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Während des Verfahrens können zudem Angaben und Nachweise zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation erforderlich sein.

Für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist enthält § 295a InsO besondere Regelungen für selbständig tätige Schuldner. Der Selbständige muss die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, als wäre er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen.

Diese Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.

Besteht Unsicherheit darüber, welches Einkommen bei einem angemessenen Dienstverhältnis zugrunde gelegt werden müsste, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht beantragen, den maßgeblichen Betrag feststellen zu lassen.

Wer seine gesetzlichen Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt, kann im schlimmsten Fall die angestrebte Restschuldbefreiung gefährden.

5. Wie wirken sich Unterhaltspflichten aus?

Gesetzliche Unterhaltspflichten können erheblichen Einfluss auf die Höhe des pfändbaren Einkommens haben. Das ist beispielsweise relevant, wenn der Schuldner für Kinder, einen Ehepartner oder andere unterhaltsberechtigte Personen tatsächlich gesetzlichen Unterhalt leistet. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass der Betroffene mit seinem Einkommen nicht nur den eigenen Lebensunterhalt bestreiten muss.

Mit der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen kann sich der persönliche Pfändungsfreibetrag erhöhen. Neben dem Grundfreibetrag können sich dadurch höhere Pfändungsfreigrenzen ergeben. Ein größerer Betrag des maßgeblichen Nettoeinkommens bleibt dann vor der Pfändung geschützt.

Werden Kinder und Ehepartner beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigt?

Kinder können bei der Ermittlung der Pfändungsgrenze berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht und tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Gleiches kann für Ehegatten gelten. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner verheiratet ist oder als Ehepaar in einem gemeinsamen Haushalt lebt, führt jedoch nicht automatisch zu einem höheren Freibetrag.

Entscheidend ist immer der konkrete Fall. Es muss geprüft werden, gegenüber welchen Personen eine gesetzliche Verpflichtung besteht und ob tatsächlich Unterhalt gezahlt wird. Die Zahl der berücksichtigten Personen wirkt sich anschließend auf die Höhe des unpfändbaren Betrags aus.

Gerade bei Selbständigen können Unterhaltsverpflichtungen deshalb einen wichtigen Unterschied machen: Wird zunächst ein fiktives Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis zugrunde gelegt, müssen anschließend auch die berücksichtigungsfähigen Unterhaltspflichten in die Ermittlung des pfändbaren Betrags einfließen.

6. Welche Rolle spielt die aktuelle Pfändungstabelle?

Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig angepasst. Für eine Berechnung muss daher die jeweils aktuell geltende Pfändungstabelle verwendet werden.

Sie zeigt anhand des maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens und der berücksichtigungsfähigen Unterhaltspflichten, welcher Teil des Einkommens grundsätzlich vor einer Pfändung geschützt ist und welcher Betrag abgeführt werden kann.

Ein Pfändungsrechner kann eine erste Orientierung geben. Bei Selbständigen besteht allerdings eine wichtige Besonderheit: Es reicht nicht aus, einfach den tatsächlichen monatlichen Unternehmensgewinn als Nettoeinkommen einzutragen.

Zunächst muss bestimmt werden, welches Einkommen der Selbständige in einem angemessenen Beschäftigungsverhältnis erzielen könnte. Erst auf Grundlage dieses Betrags kann die Pfändungstabelle sinnvoll angewendet werden.

Auch Betriebsausgaben dürfen nicht mit dem persönlichen Freibetrag verwechselt werden. Kosten für Geschäftsräume, Material, Versicherungen oder Steuern sind betriebliche Aufwendungen und nicht automatisch Bestandteil des persönlichen Selbstbehalts.

Pfändungstabelle

Mehr zur aktuellen Pfändungstabelle lesen Sie auch hier.

7. Was gilt bei einer Privatinsolvenz?

Auch bei einer Privatinsolvenz muss dem Schuldner ausreichend Geld verbleiben, um den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das Einkommen wird also nicht vollständig zur Begleichung der Schulden an die Gläubiger abgeführt. Der gesetzliche Pfändungsfreibetrag und die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen schützen einen bestimmten Grundbetrag vor der Pfändung.

Wie hoch die Freigrenze im Einzelfall ist, richtet sich insbesondere nach dem maßgeblichen Nettoeinkommen und möglichen Unterhaltsverpflichtungen. Muss der Schuldner beispielsweise für Kinder oder andere unterhaltspflichtige Personen Unterhalt zahlen, kann sich der geschützte Betrag erhöhen. Grundlage hierfür sind die Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).

Besonderheiten der Privatinsolvenz bei Selbständigen

Bei Selbständigen gelten während der Privatinsolvenz Besonderheiten. Wer weiterhin selbständig oder freiberuflich arbeitet, kann den pfändbaren Betrag nicht einfach anhand seines tatsächlichen Unternehmensgewinns bestimmen.

Entscheidend ist insbesondere die Vergleichsberechnung mit einem angemessenen Dienstverhältnis. Dabei wird betrachtet, welches Einkommen der Schuldner aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und Möglichkeiten als Arbeitnehmer erzielen könnte. Anschließend lässt sich anhand der geltenden Pfändungsfreigrenzen bestimmen, welcher Betrag grundsätzlich den Gläubigern zugutekommen müsste.

Der persönliche Pfändungsfreibetrag darf dabei nicht mit den betrieblichen Lebenshaltungskosten oder Ausgaben des Unternehmens verwechselt werden. Für Selbständige ist deshalb eine genaue Abgrenzung zwischen Umsatz, Gewinn, persönlichem Einkommen und pfändbarem Betrag besonders wichtig.

Auch während der für die Restschuldbefreiung maßgeblichen Zeit müssen die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden. Die Privatinsolvenz bedeutet daher nicht, dass Selbständige ihre wirtschaftliche Situation ausschließlich nach dem tatsächlichen Gewinn ihres Unternehmens beurteilen können.

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8. Fazit: Selbstbehalt bei Selbständigen

Die wichtigsten Punkte zum Selbstbehalt im Insolvenzverfahren bei Selbständigen:

  • Der tatsächliche Unternehmensgewinn ist nicht allein entscheidend. Maßgeblich ist insbesondere, welches Einkommen der Selbständige in einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte.
  • Die Pfändungsfreigrenzen bestimmen den geschützten Betrag. Auf Grundlage des maßgeblichen Einkommens wird ermittelt, welcher Teil grundsätzlich pfändbar wäre.
  • Unterhaltspflichten können den Freibetrag erhöhen. Entscheidend sind die im konkreten Fall zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Personen.
  • Betriebsausgaben und persönlicher Selbstbehalt sind nicht dasselbe. Umsatz, Gewinn und pfändbares Einkommen müssen voneinander unterschieden werden.
  • Selbständige müssen Auskunfts- und Zahlungspflichten beachten. Pflichtverletzungen können die angestrebte Restschuldbefreiung gefährden.
  • Eine individuelle Berechnung kann sinnvoll sein. Gerade bei Selbständigen lässt sich der pfändbare Betrag nicht pauschal anhand des monatlichen Unternehmensgewinns bestimmen.

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9. FAQ zum Selbstbehalt im Insolvenzverfahren

Wie hoch ist der Selbstbehalt im Insolvenzverfahren?

Es gibt nicht einen einheitlichen Betrag für alle Betroffenen. Die Höhe hängt insbesondere vom maßgeblichen Einkommen und möglichen Unterhaltspflichten ab. Grundlage sind die jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzen.

Wie wird der Selbstbehalt bei Selbständigen berechnet?

Bei Selbständigen ist nicht allein der tatsächliche Gewinn entscheidend. Maßgeblich ist insbesondere, welches Einkommen aufgrund der Qualifikation und beruflichen Möglichkeiten in einem angemessenen Dienstverhältnis erzielt werden könnte und welcher Teil davon pfändbar wäre.

Muss ein Selbständiger in der Insolvenz seinen gesamten Gewinn abgeben?

Nein. Der Unternehmensgewinn wird nicht pauschal vollständig an den Treuhänder abgeführt. Zu beachten ist insbesondere die Vergleichsberechnung mit einem angemessenen Dienstverhältnis.

Erhöhen Kinder den Pfändungsfreibetrag?

Gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Kindern können den unpfändbaren Betrag erhöhen. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung berücksichtigt werden kann.

Wird der Ehepartner beim Selbstbehalt berücksichtigt?

Ein Ehepartner erhöht den Freibetrag nicht automatisch allein aufgrund der Ehe. Entscheidend ist insbesondere, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und tatsächlich Unterhalt gewährt wird.

Kann ich meinen Selbstbehalt mit einem Pfändungsrechner berechnen?

Ein Pfändungsrechner kann eine erste Orientierung bieten. Bei Selbständigen sollte jedoch nicht einfach der tatsächliche Unternehmensgewinn als Nettoeinkommen eingesetzt werden. Zunächst muss das für die Vergleichsberechnung maßgebliche Einkommen bestimmt werden.

Bildquellennachweis: KI-Generiert I ChatGPT.com

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