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Die 7 wichtigsten Fakten zur Gewerbeuntersagung

Lesezeit: 7 Minuten

Eine Gewerbeuntersagung bedeutet, dass ein Unternehmer sein Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit nicht mehr ausüben darf.

Gewerbetreibende können in dieser Lage jedoch einiges bewirken. In unserem Beitrag zeigen wir auf, was Unternehmer erwartet und welche Handlungsoptionen sie haben.

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Inhalte dieser Seite

  1. Wann droht eine Gewerbeuntersagung?
  2. Was sind die Folgen einer Gewerbeuntersagung?
  3. Was kann ich im Falle einer drohenden Gewerbeuntersagung tun?
  4. Kann ich mich gegen eine Gewerbeuntersagung rechtlich wehren?
  5. Wie sind die Erfolgsaussichten bei einer Klage?
  6. Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Gewerbeuntersagung aus?
  7. Inwiefern kann Ihnen die Schuldnerberatung Fehse helfen?
  8. Zusammenfassung

1. Wann droht eine Gewerbeuntersagung?

Dreh- und Angelpunkt für die Entscheidung der Behörde zur Gewerbeuntersagung ist die sog. gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.

Als unzuverlässig gilt ein Gewerbetreibender, der „nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt“.

Was ist damit genau gemeint?

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender vor allem immer dann, wenn er überschuldet und wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist.

Haben Sie Fragen zur Gewerbeuntersagung oder benötigen eine Beratung?
Haben Sie Fragen zur Gewerbeuntersagung? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Die Behörde erfährt meistens durch Finanzämter und Krankenkassen von dem finanziellen Engpass des Gewerbetreibenden:

Befindet sich die Firma in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, führt der Gewerbetreibende infolgedessen oft keine laufenden Steuern und keine Beiträge an die Sozialversicherungsträger sowie an die Berufsgenossenschaften mehr ab.

Selbst wenn er das in bester Absicht tut, z.B. um zunächst Gehälter und Rechnungen von Lieferanten zu zahlen, hilft ihm dies folglich nicht.

Die öffentlichen Stellen regen schließlich die Gewerbeuntersagung an, die dann von der zuständigen Behörde eingeleitet wird.

Gründe hierfür sind insbesondere:

  • Missachtung steuerrechtlicher Pflichten
  • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

sowie

  • Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die einen Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung haben oder sich auf eine Gewerbetätigkeit auswirken könnten
  • Mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein

2. Was sind die Folgen einer Gewerbeuntersagung?

Die Behörde kann das Gewerbe in verschiedenen Formen untersagen:

  • jede gewerbliche Tätigkeit
  • die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter
  • nur bestimmte Gewerbe
  • die Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Angestellter

Die Behörde kann zudem für die Gewerbeuntersagung einen sog. Sofortvollzug anordnen. Das ist für den Gewerbetreibenden besonders schlimm, denn er muss seinen Betrieb umgehend einstellen.

Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird die Behörde die Schließung mit Zwangsmitteln durchsetzen (z.B. Zwangsgeld oder Ersatzvornahme).

In dem Fall sollten Betroffene sich sofort an einen Anwalt wenden! Die Rechtslage ist unter dieser Bedingung besonders schwierig. Damit Gewerbetreibende ihre wirtschaftliche Existenz nicht verlieren, sind sie bei einem Anwalt mit Kenntnissen in der Sanierungs- und Schuldnerberatung am besten aufgehoben.

Denken Sie daran: Es kann darüber hinaus ein Strafverfahren wegen „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ (§ 266a StGB) eingeleitet werden mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

3. Was kann ich im Falle einer drohenden Gewerbeuntersagung tun?

Gewerbetreibende können durchaus etwas tun und folglich die Gewerbeuntersagung möglicherweise abwenden. Bemerkenswert: Zumindest die zeitweise Aussetzung des Untersagungsverfahrens ist fast immer möglich.

Betroffene sollten:

  • umgehend auf ein Schreiben der Behörde reagieren, in dem die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird
  • nicht bis zum behördlichen Anhörungsverfahren abwarten, sondern proaktiv tätig werden
  • ein Sanierungskonzept erarbeiten
  • so früh wie möglich eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern vereinbaren
  • sich zahlungswillig zeigen

Zwar kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nicht darauf an, welche Ursachen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gewerbetreibenden haben. Unerheblich ist auch, ob die Ursachen verschuldet oder unverschuldet eingetreten sind.

Ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter, in dem man die Gründe für die Situation darlegt, schadet aber sicherlich nicht.

Auf einen Gewerbetreibenden kommt also eine ganze Menge zu!

Die Schritte ganz allein umzusetzen, ist schwierig. Ein Gespräch mit den Gläubigern ist vielleicht nur unangenehm, aber ein Sanierungskonzept erarbeiten?

Betroffene tun deshalb gut daran, sich von Anfang an Unterstützung zu holen. Es steht viel auf dem Spiel! Die Beratung durch einen Anwalt mit Kenntnissen in der Sanierungs- und Schuldnerberatung ist daher die richtige Wahl.

4. Kann ich mich gegen eine Gewerbeuntersagung rechtlich wehren?

Betroffene können binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Bezirksamt Widerspruch gegen die Gewerbeuntersagung oder Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Diese Klage hat dann aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Behörde mit der Schließung des Betriebes bis zu gerichtlichen Klärung warten muss.

Aufschiebende Wirkung hat die Klage dann nicht, wenn die Gewerbeuntersagung mit einem Sofortvollzug versehen ist. In dem Fall kann versucht werden, über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die zwangsweise Schließung zu verhindern.

Damit sollten Betroffene einen Profi betrauen. Und nicht vergessen: Für den Widerspruch und die Klage sind Fristen einzuhalten.

5. Wie sind die Erfolgsaussichten bei einer Klage?

Die Erfolgsaussichten einer Klage sind mäßig. Nach der Rechtsprechung:

  • begründen Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
  • spielen die Gründe für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Rolle
  • kommt es für die gerichtliche Entscheidung nur auf die Situation zum Zeitpunkt des Bescheides der Gewerbeuntersagung an. Wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben, ist unerheblich
  • müssen die Zahlungsrückstände nicht hoch sein, damit die Gewerbeuntersagung rechtmäßig ist. Steuerrückstände in Höhe von etwas über 5.000 Euro zusammen mit Rückständen bei der Sozialversicherung in Höhe von 845 Euro können durchaus genügen.

Allerdings gibt es einen Lichtblick: Konnte der Gewerbetreibende über die Dauer des Klageverfahrens seine Zahlungsrückstände abbauen, ist er nicht mehr unbedingt als unzuverlässig anzusehen. In dem Fall kann der Gewerbetreibende beantragen, dass ihm die Ausübung seines Gewerbes wieder gestattet wird. Der Betroffenen muss jedoch ein Jahr warten, bis er den Antrag stellen darf.

Hierbei handelt es sich um ein neues Verfahren. Der Bescheid über die Gewerbeuntersagung bleibt rechtmäßig.

6. Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Gewerbeuntersagung aus?

Die größten Chancen für die Weiterführung des Gewerbes bietet in der Tat ein Insolvenzverfahren. Nach Beantragung oder Einleitung des Insolvenzverfahrens tritt die sogenannte Sperrwirkung aus § 12 GewO ein, ein Gewerbeuntersagungsbescheid kann danach nicht mehr ergehen oder muss zurückgenommen werden, auch wenn das Gewerbeuntersagungsverfahren bereits eingeleitet wurde.

Nicht einheitlich sind die Auffassungen bei den Verwaltungsgerichten und den Gewerbeaufsichtsämtern, wenn der Insolvenzantrag erst nach Erlass des Gewerbeuntersagungsbescheides, aber noch vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahrens gestellt wird.

Nach einer Auffassung gilt auch in solchen Fällen die Sperrwirkung, so dass die Gewerbeuntersagung unwirksam ist.

Nach anderer Auffassung kommt der Insolvenzantrag in diesen Fällen zu spät, die Sperrwirkung kann nicht mehr eintreten. Teilweise dulden die Gewerbeaufsichtsämter in diesen Fällen aber die Weiterführung des Gewerbes im Insolvenzverfahren, so dass der Gewerbetreibende weiterarbeiten kann.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahren kann dann die Wiedergestattung des Gewerbes beantrag werden. Entscheidendes Kriterium für das Vorgehen des Finanzamtes wird dabei sein, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zwischenzeitlich behoben werden konnten und keine weiteren Steuerschulden aufgelaufen sind.

Sinnvoll kann ein Insolvenzverfahren in diesen Fällen sein, weil nicht nur die Gewerbeerlaubnis gerettet werden kann, sondern der Gewerbetreibende gleichzeitig auch von seinen Schulden befreit wird und einen Neuanfang in Angriff nehmen kann.

7. Inwiefern kann Ihnen die Schuldnerberatung Fehse helfen?

Als Anwalt mit der Spezialisierung auf Schuldnerberatung gehört die drohende Gewerbeuntersagung für mich zum juristischen Alltag. Aus diesem Grund biete ich bestmögliche finanzielle und rechtliche Beratung aus einer Hand und unterstütze Betroffene, indem ich

  • mit ihnen ein Sanierungskonzept erarbeite, dass die Behörde akzeptiert
  • ihnen die Verhandlungen über Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern abnehme
  • Gespräche mit Mitarbeitern der Behörde führe
  • die gebotenen rechtlichen Schritte einleite und Sie vertrete bei Widerspruch, Klage und einstweiligem Rechtsschutz,
  • insbesondere ggf. gegen die sofortige Schließung Ihrer Firma juristisch vorgehe,
  • ein Insolvenzverfahren einleite.

8. Zusammenfassung

  • Auslöser für die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes ist die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
  • Unzuverlässig ist bei Überschuldung und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gegeben
  • Die Behörde untersagt die Gewerbeausübung insbesondere bei:
    • Missachtung steuerrechtlicher Pflichten
    • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
    • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
    • Begehung von Straftaten
  • Die Behörde kann folgendes untersagen:
    • jede gewerbliche Tätigkeit
    • die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter
    • nur bestimmte Gewerbe
    • die Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Angestellter
  • Die Behörde kann die sofortige Schließung Ihrer Firma anordnen
  • Bei drohender Gewerbeuntersagung sollten Betroffene u.a. unbedingt:
    • ein Sanierungskonzept erarbeiten
    • so früh wie möglich eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern vereinbaren
  • Gewerbetreibende können gegen den Untersagungsbescheid:
    • Widerspruch einlegen
    • Klagen
    • Einstweiligen Rechtsschutz beantragen
  • Betroffene können einen Antrag auf Wiedererstattung der Gewerbeausübung stellen
  • Ein Insolvenzverfahren wirkt sich positiv auf die Wiedererstattung aus

FAQ zum Thema in Kürze

Eine Gewerbeuntersagung erfolgt bei einer sogenannten gewerblichen Unzuverlässigkeit. Gewerbebetreibende werden als unzuverlässig eingeschätzt, wenn Sie überschuldet und / oder wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig sind.

Das Gewerbe kann in verschiedenen Formen untersagt werden. Z.B. kann jegliche gewerbliche Tätigkeit oder auch die Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Angestellter untersagt werden. Ebenfalls kann eine Gewerbeuntersagung mit einem Sofortvollzug untersagt werden. In diesem Fall muss das Gewerbe sofort eingestellt werden.

Betroffene sollten proaktiv werden und ein Sanierungskonzept erarbeiten. Bei der Erstellung des Sanierungskonzeptes kann Ihnen ein Schuldnerberater helfen.

Binnen eines Monats ist es möglich beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Widerspruch einzulegen. Ist die Gewerbeuntersagung ohne Sofortvollzug versehen, so hat ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung bis zur gerichtlichen Klärung. Auch eine Anfechtungsklage ist möglich. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind eher mäßig.

In den meisten Fällen kann durch ein Insolvenzverfahren das Gewerbe weitergeführt werden. Hier tritt die sogenannte Sperrwirkung ein, wodurch eine bereits erteilte Gewerbeuntersagung zurückgenommen werden muss.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Bildquellennachweis: Talaj - fotolia.com

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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