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Sebastian Fehse
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Ist der Schuldner im Insolvenzverfahren ausschließlich selbständig tätig, fallen seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung aus § 287 Abs. 2 InsO. Die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit müssen dem Schuldner vielmehr in voller Höhe zur Verfügung stehen, bei diesen Einnahmen handelt es sich in aller Regel auch nicht um pfändbares Einkommen. […]
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