Schuldnerberatung Fehse
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Im Rahmen unserer Beratung kommt immer wieder die Frage auf, welcher der beste Weg zur Schuldenbereinigung sei.

Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag
Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag? Wir prüfen Ihren individuellen Fall! Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

In Frage kommen meist zwei Alternativen:

  1. ein außergerichtlicher Vergleich oder
  2. ein Privatinsolvenzverfahren

Dieser Beitrag soll Besonderheiten sowie Vor- und Nachteile dieser beiden Schuldenbereinigungsverfahren darstellen.

Übersicht:

  1. Der außergerichtliche Vergleich
  2. Das Privatinsolvenzverfahren
  3. Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag: Sonderfall selbständige Schuldner
  4. Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag: Wir prüfen Ihren Fall

Der außergerichtliche Vergleich

Ein außergerichtlicher Vergleich bedeutet Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern, um für den Schuldner eine gütliche Einigung für die Rückzahlung seiner Schulden bzw. eines Teils davon an die Gläubiger zu erzielen. Ein solcher Vergleich wird den Gläubigern meist in Form eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans unterbreitet.

Immer ist die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zwingende Voraussetzung für ein späteres Verbraucherinsolvenzverfahren.

Ein außergerichtlicher Vergleich kommt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zustande. Um so wichtiger ist die Auswahl des richtigen Schuldnerberaters, um den Erfolg der Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern nicht zu gefährden.

Mit Hilfe Ihres Schuldnerberaters schließen Sie mit Ihren Gläubigern einen Vergleich, der vorsieht, dass diese gegen Zahlung einer Vergleichssumme auf einen Großteil ihrer Forderungen gegen Sie verzichten. Diese Vergleichssumme kann entweder durch eine Einmalzahlung oder in Form von festen monatlichen Raten aufgebracht werden.

Das Privatinsolvenzverfahren

Zur Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen, der mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und einem Antrag auf Kostenstundung verbunden werden muss. Im Insolvenzverfahren treten Sie für die Dauer von 3 Jahren (oder 36 Monaten) die pfändbaren Teile Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter ab.

Die Höhe des an den Insolvenzverwalter abzuführenden pfändbaren Einkommens hängt von Ihrem Nettogehalt und Ihren Unterhaltsverpflichtungen ab und kann sich durch Gehaltsveränderungen, dem Wegfall bisheriger oder dem Entstehen neuer Unterhaltsverpflichtungen sowie Änderungen der gesetzlichen Regelungen über die Laufzeit des Insolvenzverfahrens verändern.

Die Vorteile

Die Vorteile eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens liegen darin, dass man mit den Gläubigern flexible Regelungen treffen kann, ohne der Aufsicht von Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht unterworfen zu sein.

So kann eine auf 36 Monate angelegte Ratenzahlungsvereinbarung durch Sonderzahlungen auch bereits vorzeitig erfüllt werden und die Befreiung von Ihren Schulden bereits früher erfolgen.

Ein weiterer Vorteil des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens liegt darin, dass die Höhe der monatlichen Raten fest vereinbart wird und sich diese dadurch über die Laufzeit der Ratenzahlung nicht verändert. Auch auf etwaiges weiteres Vermögen des Schuldners haben die Gläubiger keinen Zugriff. Außen vor bleiben damit:

Der feste Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann aber auch von Vorteil sein. Sicher ist, dass ein Privatinsolvenzverfahren nach 36 Monaten beendet ist. Auch wenn Sie in diesen drei Jahren kein pfändbares Einkommen erwirtschaften können oder sich dieses aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit reduziert oder komplett wegfällt, wird Ihnen nach 36 Monaten die Restschuldbefreiung erteilt.

Von Beginn an bis zum Ende des Insolvenzverfahrens sind Sie vor Pfändungen oder Vollstreckungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger geschützt. Bis auf die Abführung des pfändbaren Einkommens drohen keine weiteren Einschränkungen. Auch vor Ihnen nicht wohlgesinnten Gläubigern sind Sie durch die Regelungen der Insolvenzordnung geschützt.

Die Nachteile

Der große Nachteil eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist, dass sich die Gläubiger ihre Zustimmung zu einem Vergleich teilweise teuer abkaufen lassen und auf Zahlungen beharren, die oft über dem aktuellen pfändbaren Einkommen liegen. Oder sie bestehen auf Ratenzahlungen, die länger als 36 Monate laufen.

Um Druck auf den Schuldner auszuüben, können die Gläubiger auch während der Vergleichsverhandlungen Pfändungsmaßnahmen aufrechterhalten oder einleiten.

Für den Fall, dass die vereinbarten Vergleichszahlungen aufgrund von plötzlicher Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Schuldners nicht mehr aufgebracht werden können, droht in der Regel das Scheitern des Vergleichs, da die Gläubiger regelmäßig zu einem Verzicht oder Reduzierung der vereinbarten Raten nicht bereit sein werden.

Auch wenn die Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens sicher erscheint, kann die Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen die Obliegenheiten Insolvenzordnung auch versagt werden. Dies ist zwar ein Ausnahmefall, oft werden die Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht aber als Beschränkung empfunden.

Zum Nachteil kann ein Insolvenzverfahren werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners im laufenden Insolvenzverfahrens erheblich verbessert. So kann sich beispielsweise das pfändbare Einkommen des Schuldners im Laufe des Verfahrens durch

schmerzhaft erhöhen. Im Fall von Erbschaften, Schenkungen oder Lotto Gewinnen müssen 50% davon zur Insolvenzmasse abgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Wert der Erbschaft oder Schenkung die Höhe der Schulden weit übersteigt.

Als Nachteil wird oft empfunden, wenn sich durch die Verschuldung auch das Schufa-Ranking verschlechtert. Derzeit speichert die Schufa AG negative Einträge für einen Zeitraum von 3 Jahren. Hierzu zählen Störungen bei der Zahlung von Rechnungen, Kreditraten oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahren.

Für weitere 3 Jahre werden aber auch Einträge zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens oder der Erfüllung eines Vergleichs gespeichert. Dies bedeutet, dass auch bis zu 3 Jahre nach Beendigung eines Insolvenz- oder eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die Bonität der Schuldner noch nicht wiederhergestellt ist.

Wobei wohl die negativen Auswirkungen bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens geringer sind als im Falle eines Insolvenzverfahrens. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag: Sonderfall selbständige Schuldner

Oft haben selbständige Unternehmer ein größeres Interesse daran, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein:

Aus diesen oder anderen Gründen versuchen Selbständige und Freiberufler zunächst ihr Unternehmen durch Sanierungsmaßnahmen zu retten. Zur Sanierung können dabei „Finanzspritzen“ in Form von Krediten oder aber Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern des Unternehmens beitragen.

Diese haben auch oft gute Aussichten auf Erfolg, wenn die wirtschaftliche Basis des Unternehmens intakt und die Auftragslage gut ist und die Aufträge mit dem vorhandenen Personal bearbeitet werden können.

Auch die Gläubiger haben meist kein Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem sie ihre Forderungen meist komplett abschreiben müssen, sondern sind oft bereit, ihrem bisherigen Geschäftspartner und jetzigem Schuldner finanziell entgegenzukommen und damit wenigstens einen Teil ihres Geldes oder sogar die Geschäftsbeziehung zu retten.

Wichtig ist hier, möglichst in einem frühen Stadium in die Verhandlungen mit den Gläubigern einzutreten und Ihnen als zuverlässiges Gegenüber auf Augenhöhe entgegenzutreten.

In unserer Praxis konnten wir beobachten, dass solche Vergleichsverhandlungen meist scheitern, wenn auf Gläubigerseite Finanzämter oder andere öffentliche Stellen, wie z.B.Sozialversicherungsträger, auftauchen, da diese oft nicht zu einem Schuldenschnitt bereit sind.

Insolvenzverfahren als Möglichkeit zur Rettung der selbständigen Tätigkeit

Wenn solche Vergleichsverhandlungen nicht sinnvoll oder nicht aussichtsreich sind, bietet sich die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durchaus als Möglichkeit zur Rettung der selbständigen Tätigkeit an. Die selbständige Tätigkeit des Schuldners kann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden.

Dies bedeutet, dass die selbständige Tätigkeit des Schuldners nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Der selbständige Schuldner kann damit seiner selbständigen Tätigkeit wieder ohne Einflussnahme des Insolvenzverwalters nachgehen. Seine Einnahmen und Gewinne fließen nicht dem Insolvenzverwalter zu, sondern bleiben beim Selbständigen.

Zum Ausgleich hierfür muss der selbständige Schuldner freiwillige Zahlungen an die Insolvenzmasse abführen. Um deren Höhe zu bestimmen, muss das fiktive pfändbare Einkommen des Selbständigen Schuldners bestimmt werden. Auf Antrag legt das Insolvenzgericht dabei ein fiktives Bruttogehalt des Selbständigen fest, aus dem unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen wiederum das fiktive pfändbare Einkommen bestimmt werden kann.

Diese Regelung ist für den selbständigen Schuldner oft günstiger als für den angestellten Schuldner, bei dem der Arbeitgeber das pfändbare Einkommen berechnet und an den Insolvenzverwalter abführt.

Wenn der selbständige Schuldner seine freiwilligen Zahlungen regelmäßig zur Insolvenzmasse leistet und auch seine übrigen Verpflichtungen erfüllt, wird er mit Erteilung der Restschuldbefreiung von seinen Schulden und Altlasten (auch von Steuerrückständen, solange sie nicht durch eine Steuerstraftat entstanden sind) befreit und kann für sich und sein Unternehmen einen Neuanfang ausrufen.

Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag: Wir prüfen Ihren Fall

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf die Frage "außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag?" Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen erfolgreich aus den Schulden.

Bildquellennachweis: Jürgen Hüls | Panthermedia

Wenn ein Gläubiger gegen einen Schuldner einen Vollstreckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat, kann der Gläubiger auch eine Pfändung bei Drittschuldnern anstrengen.

Pfändung Drittschuldner
Bei weiteren Fragen zur Pfändung von Drittschuldnern rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder per Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de

Drittschuldner schulden dem meist zahlungsunfähigen Schuldner selbst eine geldwerte Forderung. Auf diese kann der Gläubiger zugreifen. Klassischer Drittschuldner ist z.B. der Arbeitgeber, welcher dem Schuldner den Arbeitslohn bzw. das Gehalt schuldet.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag "Pfändung Drittschuldner", was es mit der Pfändung beim Drittschuldner auf sich hat, wann diese in Betracht kommt und wer überhaupt Drittschuldner sein kann.

Übersicht:

  1. Was ist eine Drittschuldnerpfändung?
  2. Warum heißt es Drittschuldner?
  3. Wer ist Drittschuldner bei Pfändung?
  4. Wie läuft eine Pfändung beim Drittschuldner ab?
  5. Wer füllt die Drittschuldnererklärung aus?
  6. Welche Pflichten hat ein Drittschuldner?
  7. Was passiert, wenn der Drittschuldner nicht zahlt?

Was ist eine Drittschuldnerpfändung?

Bei der Pfändung beim Drittschuldner befinden wir uns im Bereich der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat also einen vollstreckbaren Titel oder einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt und kann seine Forderung in dessen Vermögen vollstrecken.

Bleibt eine solche Zwangsvollstreckung z.B. erfolglos, weil der Schuldner kein Vermögen oder keine pfändbaren Vermögensgegenstände besitzt, kann der Gläubiger in die Forderungen vollstrecken, die der Schuldner gegenüber anderen Personen bzw. einem Dritten hat.

Bekommt also der Schuldner von jemand anderem Geld, etwa den Arbeitslohn bzw. das Gehalt, dann kann der Gläubiger diese Forderung vollstrecken. Die Forderung des Arbeitslohns/Gehalts wird in diesem Fall bis zu einer Freigrenze gepfändet.

Warum heißt es Drittschuldner?

Der Drittschuldner ist der Schuldner, der dem ursprünglichen Schuldner, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, etwas schuldet. Es ist also eine dritte Person, die in das Verhältnis Gläubiger-Schuldner einbezogen wird. Grundsätzlich besteht zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner überhaupt keine Rechtsbeziehung. Erst mit dem sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – oder kurz PfÜB – entsteht diese Rechtsbeziehung.

Wer ist Drittschuldner bei Pfändung?

Das einfachste Beispiel für einen Drittschuldner ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist durch den Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer – in diesem Fall den Schuldner – für dessen Arbeit zu entlohnen. Den Arbeitslohn oder das Gehalt kann der Gläubiger, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das zuständige Amtsgericht erlassen wurde, vollstrecken.

Dabei wird allerdings nicht die gesamte Vergütung gepfändet, sondern der Betrag bis zur Pfändungsfreigrenze verbleibt bei dem Schuldner. Die Pfändungsfreigrenze soll sicherstellen, dass dem Schuldner trotz einer Gehaltspfändung ein Existenzminimum erhalten bleibt und der Schuldner etwaigen Unterhaltspflichten nachkommen kann. Die Pfändungsfreigrenze orientiert sich an dem Einkommen des Schuldners und seinen Unterhaltsverpflichtungen – z.B. gegenüber dem Ehegatten und je nach Anzahl der Kinder.

Weitere Drittschuldner

Neben dem Arbeitgeber können auch weitere Drittschuldner existieren. Dies können Banken, Vermieter oder das Finanzamt sein.

Eine Bank kommt als Drittschuldner in frage, wenn der Gläubiger z.B. eine Kontopfändung gegen das Konto des Schuldners betreibt. Bei einer Kautionspfändung wird die Kaution für eine Mietwohnung gepfändet. Der Drittschuldner ist in diesem Fall der Vermieter des Schuldners. Hat der Schuldner einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt – z.B. aus der Einkommensteuererklärung – kann der Gläubiger auch mittels der Steuerpfändung diesen Anspruch pfänden.

Wie läuft eine Pfändung beim Drittschuldner ab?

Der Gläubiger beantragt – nachdem er z.B. in einem Mahn- und Vollstreckungsverfahren einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat – den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – kurz PfÜB. Mit diesem Bescheid wird die Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner gepfändet und der Gläubiger kann sich die Forderung zur Einziehung überweisen lassen – deshalb Überweisungsbeschluss.

Nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgefertigt wurde, kann der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung an den Drittschuldner beauftragen. Wurde der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt, darf dieser die Forderung des Schuldners nicht mehr an diesen auszahlen. Bei einer Gehaltspfändung darf der Arbeitgeber z.B. nur das Netto-Gehalt bis zur jeweilig anzuwendenden Pfändungsfreigrenze ausbezahlen.

Zahlt der Drittschuldner dennoch den gepfändeten Geldbetrag an den Schuldner, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Drittschuldner muss im Zweifel den Betrag ein weiteres Mal an den Gläubiger zahlen. Es kommt auch eine strafrechtlich relevante Vereitelung der Zwangsvollstreckung in Betracht, die gem. § 288 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird.

Wer füllt die Drittschuldnererklärung aus?

Wurde dem Drittschuldner der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, muss dieser eine sog. Drittschuldnererklärung abgeben, wenn dies der Gläubiger ausdrücklich verlangt. Mit der Drittschuldnererklärung verlangt der Gläubiger Auskunft über die Forderung zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner.

Daher muss der Drittschuldner in dieser Erklärung muss u.a. angeben, ob er die Forderung anerkennt und hierauf eine Zahlung leisten wird. Außerdem muss der Drittschuldner erklären, ob bereits andere Gläubiger auf die Forderung Ansprüche geltend gemacht haben oder ob die Forderung bereits verpfändet ist.

Die Angaben zur Drittschuldnererklärung können bei Zustellung durch den Gerichtsvollzieher mündlich gemacht oder schriftlich innerhalb der Frist an den Gläubiger gesandt werden.

Welche Pflichten hat ein Drittschuldner?

Den Drittschuldner treffen einige Pflichten. Ist man z.B. Arbeitgeber und es wird eine Lohnpfändung gegen den Arbeitslohn eines Arbeitnehmers zugestellt, dann darf man nur den nicht pfändbaren Teil des Lohns/Gehalts an den Arbeitnehmer auszahlen. Hierzu muss man als Arbeitgeber aber selbst ermitteln, wie hoch die Pfändungsfreigrenzen sind. Man darf den pfändbaren Teil des Lohns/Gehalts nicht an den Schuldner auszahlen.

Außerdem muss man als Drittschuldner die Drittschuldnererklärung innerhalb von zwei Wochen abgeben, wenn dies vom Gläubiger gefordert wird. Bei einer falschen, unvollständigen oder verspätet abgegebenen Erklärung macht man sich als Drittschuldner schadenersatzpflichtig. Der Drittschuldner kann jedoch gerichtlich nicht dazu gezwungen werden, eine solche Erklärung abzugeben.

Was passiert, wenn der Drittschuldner nicht zahlt?

Wenn sich der Drittschuldner weigert, die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu zahlen, kann der Gläubiger nicht einfach eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betreiben. Der Gläubiger muss gegenüber dem Drittschuldner eine Einziehungsklage bzw. eine Drittschuldnerklage anstrengen. In diesem Prozess muss der rechtliche Streit auch dem ursprünglichen Schuldner verkündet werden.

Mit der Streitverkündung kann der Schuldner eigene Einwendungen, die er gegenüber dem Drittschuldner hat, geltend machen. Der Drittschuldner kann nur solchen Einwendungen geltend machen, die er gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorbringen will.

Bei einer Drittschuldnerklage muss der Gläubiger angeben, welchen pfändbaren Betrag er für welchen Zeitraum von dem zahlungswilligen Drittschuldner verlangt. Damit er diesen Betrag kennt, ist zumeist eine Mithilfe des Drittschuldners wichtig.

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf die Pfändung bei einem Drittschuldner oder die Drittschuldnererklärung? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.

Bildquellennachweis: Boris Zerwann | Panthermedia

Mehr als 100.000 Menschen beantragen jährlich in Deutschland Privatinsolvenz. Ein Insolvenzverfahren kann bereits nach 3 Jahren beendet werden. Dies bedeutet die Chance, in ein normales Leben zurückzukehren.

Die wichtigsten Informationen zur Insolvenz in 3 Jahren finden Sie jetzt in meinem Video - schnell und einfach erklärt!

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Alle Informationen noch einmal ausführlich erklärt können Sie hier weiter nachlesen!

Bislang war es für eine Restschuldbefreiung erforderlich, sechs Jahre lang jeden Euro über dem Existenzminimum abzugeben.

Insolvenz in 3 Jahren
Wollen auch Sie in 3 Jahren schuldenfrei sein? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie uns eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Die Neuigkeiten stehen schon länger fest: Bereits im Frühjahr 2020 wurde seitens der Bundesregierung angekündigt, dass zukünftig Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten beendet werden sollen.

Seitdem kommen im Fernsehen, der Tagesszeitung oder dem Internet regelmäßig Meldungen, dass man in 3 Jahren schuldenfrei sein kann.

Anfang September 2020 wurde im Bundestag über einen Gesetzesentwurf beraten, der vorsieht, dass ab dem 01.10.2020 die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten, also drei Jahren, erteilt werden kann.

Die Verkürzung gilt für alle Verbraucher und selbständigen Schuldner.

Damit können Sie in 3 Jahren schuldenfrei sein!

Inhalte dieser Seite

1. Insolvenz in 3 Jahren - Der schnelle Überblick

2. Restschuldbefreiung Fristen

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

4. Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Überblick

5. Privatinsolvenz 3 Jahre: Häufig gestellte Fragen

6. Schuldenfrei nach 3 Jahren: Wir unterstützen Sie!

1. Insolvenz in 3 Jahren - Der schnelle Überblick

Ist das möglich? Und wenn ja, für wen gilt diese Verkürzung der Restschuldbefreiung?

Ja, ein im September 2020 im Bundestag beschlossener Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab dem 01.10.2020 die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten, also drei Jahren, erteilt werden kann.

Die Verkürzung gilt für alle Verbraucher und selbständigen Schuldner. Für Verbraucher soll die Verkürzung allerdings zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden.

Ab wann gilt die 3-Jahres Frist bis zur Restschuldbefreiung?

Die Krux ist, dass das Gesetz bis zum heutigen Tage weder in Kraft getreten ist noch überhaupt verabschiedet wurde. Vielmehr stockt das Gesetzgebungsverfahren derzeit wegen Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat über eine Löschungsklausel zu Schufa-Einträgen. Stand heute wird damit gerechnet, dass das Gesetz Anfang Dezember 2020 verabschiedet werden wird.

Um ab dem 01. Oktober 2020 zu gelten, müsste das Gesetz also rückwirkend in Kraft treten und sich auf alle Insolvenzanträge erstrecken, die seit dem 01.10.2020 gestellt wurden. Eine solche Rückwirkung zum 01.10.2020 wird auch allgemein erwartet.

Ob das schlussendlich verabschiedete Gesetz diese Rückwirkung tatsächlich vorsieht, ist aber noch keineswegs sicher.

Es besteht also ein gewisses Risiko, dass Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eröffnet werden, noch nach den bisherigen Regeln geführt werden und im schlimmsten Fall erst nach sechs Jahren bzw. 72 Monaten beendet werden.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Restschuldbefreiung bereits nach 36 Monaten erteilt?

Anders als bisher, ist die Verkürzung der Wohlverhaltensphase nach den Neuregelungen nicht an Zahlungen des Insolvenzschuldners oder das Erreichen einer bestimmten Quote zur Gläubigerbefriedigung geknüpft.

Mit anderen Worten, auch der Schuldner, der im gesamten Insolvenzverfahren keine Zahlungen leisten kann, ist bereits nach 36 Monaten schuldenfrei.

Ist es sinnvoll mit einem Insolvenzantrag weiter zu warten oder sollte der Antrag so schnell wie möglich gestellt werden?

Grundsätzlich ist es vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass Insolvenzanträge bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zurückgehalten werden. Allerdings macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Verfahren nur 36 Monate oder aber 60 Monate läuft.

Hierzu folgendes Beispiel:

Gesetzt dem Fall, der Insolvenzschuldner muss in jedem Monat des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durchschnittlich EUR 200,00 pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen zahlt er im ersten Fall des auf drei Jahre verkürzten Verfahrens EUR 7.200,00 (EUR 200 x 36 Monate) zur Insolvenzmasse, im zweiten Fall des fünfjährigen Verfahrens aber EUR 12.000 (EUR 200 x 60 Monate)!

In Fällen, in denen der Schuldner bereits von massiven Pfändungsmaßnahmen betroffen ist oder Fristen zur Stellung eines Insolvenzantrages laufen, kann es für den Schuldner aber wichtiger sein, dass das Insolvenzverfahren möglichst schnell eröffnet wird und das Risiko, ob das Insolvenzverfahren nach den alten oder neuen Regelungen läuft, zweitrangig sein.

Bei der Beurteilung dieser Frage sollten Sie eine professionelle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Bedenken Sie bitte auch, dass professionelle Schuldnerberatungsstellen für die Vorbereitung eines Insolvenzantrags zwischen einem und drei Monaten benötigen werden. Mit diesen Vorbereitungen kann und sollte bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen begonnen werden.

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wird Ende 2020 und Anfang 2021 mit einer größeren Welle von Insolvenzverfahren gerechnet.

Es ist davon auszugehen, dass Insolvenzgerichte, Insolvenzverwalter und die Schuldnerberatungsstellen durch die hohe Zahl an Insolvenzanträgen überlaufen oder überlastet sein werden.

Indem Sie frühzeitig die Vorbereitung eines Insolvenzantrages einleiten, können Sie den sich abzeichnenden Bearbeitungsstau und unnötige Verzögerungen bis zur Befreiung von Ihren Schulden umgehen!

2. Restschuldbefreiung Fristen

Die Privatinsolvenz kann im Normalfall nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase beendet werden.

Welche Fristen galten bisher?

Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. Bereits jetzt ist eine Verkürzung auf drei oder fünf Jahre möglich. Die Anforderungen dafür sind sehr hoch. Kaum ein Schuldner schafft es, diese zu erfüllen.

  1. Privatinsolvenz auf 3 Jahre verkürzt: Der Schuldner muss mindestens 35 Prozent seiner Schuld in drei Jahren tilgen und die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen.
  2. Privatinsolvenz auf 5 Jahre verkürzt: Der Betroffene gibt fünf Jahre lang jeden Cent über dem Mindestgehalt ab und trägt die Kosten des Verfahrens allein.

Und was gilt jetzt?

Für Verbraucher soll die Verkürzung zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden.

Eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre ist jedoch nur für Insolvenzanträge möglich, die nach dem 01. Oktober 2020 gestellt werden. Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, gelten Übergangsfristen, die eine stufenweise Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorsehen.

Ein am 17. Dezember 2019 beantragtes Insolvenzverfahren läuft beispielsweise fünf Jahre und sieben Monate, also bis zum 16. Oktober 2025. Ein am 30. September 2020 beantragtes Verfahren läuft nur noch vier Jahre und zehn Monate, also bis zum 29. Juli 2025.

Das bedeutet eine deutliche Erleichterung für die Betroffenen.

3. Unter welchen Voraussetzungen wird die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erteilt?

Anders als bisher, ist die Verkürzung der Wohlverhaltensphase nicht an Zahlungen des Insolvenzschuldners oder das Erreichen einer bestimmten Quote zur Gläubigerbefriedigung geknüpft.

Mit anderen Worten: auch der Schuldner, der im gesamten Insolvenzverfahren keine Zahlungen leisten kann, ist bereits nach 36 Monaten schuldenfrei.

Allerdings muss der redliche Schuldner auch allen bereits bisher in der Insolvenzordnung festgelegten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen.

4. Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Überblick

Das Verbrauerinsolvenzverfahren läuft i.d.R. in 6 Schritten ab:

1. Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern

Der Schuldner ist verpflichtet, einen Versuch auf Einigung mit seinen Gläubigern zu unternehmen. Das ist die Voraussetzung, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen zu können.

2. Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht

Der Nachweis, dass der außergerichtliche Versuch einer Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist, muss zur Antragstellung vorliegen.

3. Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Das Gericht versucht, zu einer Einigung mit den Gläubigern zu gelangen.

4. Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der Prüfung und Bewertung der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Schuldners

Löhne, Gehälter, Renten, Unterhaltszahlungen sowie Einkommen aus Vermietungen und Verpachtungen werden geprüft. Sämtliche Vermögenswerte wie Versicherungen, Immobilien und Wertgegenstände werden bewertet und fließen in die Insolvenzmasse ein.

5. Beginn der Wohlverhaltensphase

In der Wohlverhaltensphase, die heute im Normalfall sechs Jahre umfasst, muss der Schuldner sich um die Reduzierung der Schulden bemühen.

Der pfändbare Teil des Einkommens wird einem Treuhänder zugeführt. Dieser verteilt den Anteil einmal jährlich an die Gläubiger.

Der Schuldner ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Als Arbeitssuchender ist er verpflichtet, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.

6. Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht nach drei bis sechs Jahren

Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, entscheidet das Insolvenzgericht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase positiv über die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass der Betroffene wieder in ein normales, schuldenfreies Leben starten kann.

Schulden, die nicht mehr ausgeglichen werden können, bedeuten eine enorme Belastung. Die Privatinsolvenz ist eine große Chance, aus dieser Situation herauszukommen.

Die bevorstehende Insolvenzrechtsreform führt zu einer deutlichen Erleichterung, sie verkürzt die Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz auf 3 Jahre.

5. Privatinsolvenz 3 Jahre: Häufig gestellte Fragen

Hier haben wir die häufigsten Fragen und Antworten gesammelt.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens haben die Betroffenen das Recht auf ein eigenes Bankkonto.

Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, dessen Guthaben in Höhe eines gesetzlich festgelegten Sockelbetrages vor Kontopfändungen geschützt ist. Für Bezieher von Kindergeld und Unterhaltspflichtige erhöht sich der Sockelbetrag.

Ein so genanntes P-Konto kann bei jeder Bank oder Sparkasse eröffnet werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.

Ja, auch Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler können über das Insolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung gelangen.

Das selbst genutzte Eigenheim zählt zu den Vermögenswerten und wird vom Treuhänder verwertet.

In den meisten Fällen ist es möglich, in der Mietwohnung zu bleiben und die Miete weiterhin zu bezahlen.

Alle Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestanden, sind Bestandteil der Restschuldbefreiung. Nicht berücksichtigt werden Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Ebenso unberührt bleiben sogenannte Forderungen aus unerlaubter Handlung, die durch rechtswidriges Handeln verursacht worden sind, wie Geldbußen, Ordnungsgelder usw.

Es ist davon auszugehen, dass nur die Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt werden können, die nach dem 01.10.2020 in Deutschland beantragt werden. Für Insolvenzanträge, die nach dem 17.. Dezember 2019 gestellt wurden, wird es Übergangsfristen geben.

6. Schuldenfrei nach 3 Jahren: Wir unterstützen Sie!

Eine Schuldnerberatung hat die Aufgabe, Schuldner auf dem Weg in ein schuldenfreies Leben zu unterstützen. Mit der Schuldnerberatung als kompetenten und verständnisvollen Partner an der Seite, kann es gelingen, in 3 Jahren schuldnefrei zu sein.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zum Ende der privatinsolvenz nach 3 Jahren und wollen auch Sie schuldenfrei nach 3 Jahren sein? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Bildquellennachweis: © Antonio Guillen Fernández / panthermedia.net

Sich die eigene Überschuldung einzugestehen und (Privat-)Insolvenz anmelden: Das ist ein schwieriger Schritt und keine leicht zu überwindende Hürde. Besonders bitter ist es für jene, die unverschuldet in die Schuldenfalle geraten sind, was auf zahlreiche Betroffene zutrifft.

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Verliert man beispielsweise seinen Job oder erleidet einen Unfall, sieht man sich mit einem sinkenden Einkommen konfrontiert.

Konnte man bisher die angehäuften Schulden - aus der Finanzierung des Eigenheims, dem Autokauf und den in Raten abbezahlten Möbelrechnungen - regelmäßig begleichen, ist eine Tilgung von diesem Moment an erschwert.

Wenn Sie das Gefühl haben, am Ende Ihrer Möglichkeiten angekommen zu sein, informieren Sie sich hier über eine Privatinsolvenz.

Sie können damit Ihre Schulden zwar nicht von heute auf morgen aus dem Weg räumen, aber Sie können sich über die nächsten Jahre sicher davon verabschieden. Egal, ob Sie die Schulden vollständig zurückzahlen können oder nicht: Am Ende sind Sie schuldenfrei!

Inhalte dieser Seite

Schuldenfrei leben
Was bedeutet eine Privatinsolvenz für den Schuldner?
Die Wohlverhaltensphase
Wer kann die (Privat-)Insolvenz anmelden?
Insolvenz anmelden: Die vier wichtigen Schritte der Privatinsolvenz
1. Schritt: der Antrag auf Privatinsolvenz
2. Schritt: die Abtretungserklärung
3. Schritt: die Zusammenarbeit mit dem Treuhändler
4. Schritt: die Ordnung der Unterlagen
Insolvenz anmelden: Eine professionelle Schuldnerberatung hilft Ihnen durch die Krise

Schuldenfrei leben

Man möchte die Privatinsolvenz beantragen, wenn man lange mit Schulden gelebt hat. Viele Mandanten, die zum ersten Mal zu mir kommen, erzählen, dass sie sich sehr schämen. Sie haben das Gefühl, an ihrer Situation selbst schuld zu sein.

Deswegen zögern sie auch oft, die Privatinsolvenz zu beantragen. Sie glauben, dass das „schummeln“ ist oder sie sich selbst aus den Schulden befreien sollten.

Eine Privatinsolvenz ist aber langfristig auch für die Gläubiger ein guter Schritt. Als Schuldner befinden Sie sich in einer Stresssituation. Sie verlieren leicht den Überblick und fühlen sich von den Schulden, Verpflichtungen und Gläubigern überwältigt. So kann es leicht sein, dass Sie Gläubiger vergessen.

Eine Privatinsolvenz ist ein geordneter Weg aus den Schulden: Die Gläubiger bekommen garantiert Geld, wenn Sie über den vor Pfändung geschützten Betrag hinaus etwas erhalten.

Also ist die Lösung für viele Gläubiger sogar von Vorteil, weil sie sich sicher sein können, dass sie auf geordnetem Wege an den größtmöglichen Teil des Geldes kommen. Und Sie müssen sich dafür nicht vollkommen kaputtsparen.

Was bedeutet eine Privatinsolvenz für den Schuldner?

Man spricht von einer Überschuldung, wenn das zur Verfügung stehende Geld nicht mehr dazu ausreicht, die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen und gleichzeitig die Lebenshaltungskosten abzudecken.

Müssen auch Sie eine Privatinsolvenz anmelden?
Müssen auch Sie eine Privatinsolvenz anmelden? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Indem Sie in diesem Fall eine (Privat-)Insolvenz anmelden, gehen Sie einen Schritt in die richtige Richtung!

In der sogenannten Insolvenzordnung (InsO) sind die grundlegenden gesetzlichen Regelungen rund um die Insolvenz zu finden.

Wenn Personen eine Privatinsolvenz anmelden, verwalten Treuhänder ihr Einkommen und das Vermögen.

Mit professioneller Unterstützung durch eine Schuldnerberatung, befähigt das Verfahren somit zu einem finanziellen Neustart.

Die Wohlverhaltensphase

Den Schuldner erwarten während der Dauer der Privatinsolvenz viele Regeln und es werden ihm in der sogenannten Wohlverhaltensphase, die drei bis maximal sechs Jahre andauert, einige Pflichten auferlegt:

Schuldner, die eine Privatinsolvenz anmelden, müssen in dieser Zeit also eingeschränkter leben, was auf den ersten Blick sehr abschreckend wirkt. Doch es lohnt sich! Denn am Ende dieser harten Zeit warten die Restschuldbefreiung und der Start in ein neues, sorgenfreies Leben!

Wer kann die (Privat-)Insolvenz anmelden?

Die korrekte Bezeichnung lautet Verbraucherinsolvenzverfahren. Eine Privatinsolvenz anmelden können demnach nur natürliche Personen – also Privatpersonen. Sind Sie selbstständig tätig, bleibt der Weg des vereinfachten Insolvenzverfahrens verschlossen.

Freiberufler, also Betreibende eines sogenannten Kleingewerbes nach §304 Abs. 1 InsO, sind Privatpersonen gleichgestellt und können ebenfalls eine Privatinsolvenz anmelden. Menschen, die in der Vergangenheit selbstständig tätig waren und eine Privatinsolvenz anmelden wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Insolvenz anmelden: Die vier wichtigen Schritte der Privatinsolvenz

Doch wann genau sollten Sie die Privatinsolvenz anmelden? Sie sind dazu verpflichtet, wenn Sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Bereits bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit können Sie eine Privatinsolvenz anmelden.

Die folgenden Schritte sollen Ihnen verdeutlichen, wie Sie korrekt eine Privatinsolvenz anmelden, und somit den Weg in die Schuldenfreiheit ebnen.

1. Schritt: der Antrag auf Privatinsolvenz

Sobald ein Schuldner zahlungsunfähig ist und Privatinsolvenz anmelden möchte, muss er einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Zu diesem Zweck werden im Vorhinein bereits zwei wichtige Vorbereitungen getroffen:

  1. Das Verfahren beginnt damit, dass außergerichtlich versucht wird, eine Einigung mit den Gläubigern über eine Schuldnerbereinigung zu erreichen.
  2. Scheitert die außergerichtliche Einigung nach § 305 InsO, so muss dies durch einen Verfahrensbevollmächtigten, d. h. einen Anwalt oder Schuldnerberater, bestätigt werden.

Anschließend können Sie die Privatinsolvenz anmelden, indem ein Antrag auf Restschuldbefreiung ausgefüllt wird. In diesem legt der Schuldner alle persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen. So werden z.B. Arbeitgeber und Einkommen angegeben.

2. Schritt: die Abtretungserklärung

Weiterhin wird vom Schuldner eine Abtretungserklärung ausgefüllt.

Brauchen Sie weitere Informationen zum Thema Privatinsolvenz anmelden?
Brauchen Sie weitere Informationen zum Thema Privatinsolvenz anmelden? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Damit erklärt er sich dazu bereit, jedes Einkommen, oberhalb der Summe, die zur Existenzsicherung nötig ist, für die Tilgung der Schulden zu nutzen und an die Gläubiger zu zahlen.

Dadurch werden so viele Schulden wie möglich abbezahlt, ohne dass der Schuldner dabei um seinen Lebensunterhalt bangen muss.

Diese Erklärung ist notwendig, damit Ihnen, nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Insolvenzzeit, die Restschuldbefreiung ermöglicht wird. Nach einer Gesetzesänderung im Juli 2014 ist dies - unter bestimmten Voraussetzungen - bereits nach drei Jahren möglich.

3. Schritt: die Zusammenarbeit mit dem Treuhändler

Nachdem Sie erfolgreich eine Privatinsolvenz angemeldet haben, wird Ihr gesamtes Vermögen von einem Treuhänder verwaltet. Sie haben die Pflicht, den Treuhänder genau zu informieren.

Teilen Sie ihm mit, welches Einkommen Sie nichts für das tägliche Leben brauchen. Informieren Sie den Treuhänder auch über bestimmte weitere Veränderungen, seien es die Einkommensverhältnisse oder eine neue Adresse.

4. Schritt: die Ordnung der Unterlagen

Alle Unterlagen, die mit der Verschuldung zu tun haben, sollten Sie stets sammeln und gut ordnen. Dazu gehören z. B. Gehaltsnachweise, Rechnungen und Kontoauszüge. Dies sichert einen Überblick über den Stand der Dinge in der Wohlverhaltensphase und verhindert eine zusätzliche Verschuldung.

Auch wenn dieser Schritt offensichtlich scheint, ist er nach dem Privatinsolvenz anmelden nicht zu unterschätzen. Denn wenn der Schuldner gegen die ihm auferlegten Pflichten verstößt, riskiert er damit die Bewilligung der Restschuldbefreiung.

Als Laie fällt es häufig schwer, bei den zahlreichen Unterlagen, verschiedenen Gläubigern und ihren Forderungen, den Überblick zu behalten. Hier zeigt sich deshalb: Wer die Privatinsolvenz anmelden möchte, ist auf professionelle Hilfe angewiesen.

Insolvenz anmelden: Eine professionelle Schuldnerberatung hilft Ihnen durch die Krise

Wollen Sie Privatinsolvenz anmelden und brauchen Unterstützung?
Wollen Sie Privatinsolvenz anmelden und brauchen Unterstützung? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Privatinsolvenz anmelden und sich jahrelang einzuschränken ist kein Zuckerschlecken. Doch wie Sie sehen können, ist es auch kein Weltuntergang.

Die Privatinsolvenz anmelden bedeutet vor allem auch eine große Chance und eine neue Perspektive: Endlich wieder schuldenfrei sein und ein ganz normales Leben führen!

Beachten Sie: Das Privatinsolvenzverfahren ist gesetzlich vorgegeben und für Laien nicht einfach zu durchschauen.

Um einen möglichst reibungs- und fehlerlosen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten ist es aus diesem Grund empfehlenswert, von Anfang an einen Schuldnerberater zu kontaktieren. Die Schuldnerberatung Fehse hilft Ihnen bei den erforderlichen Schritten. Wir:

Als Schuldnerberatung sind wir ein Experte in Sachen Verschuldung und Privatinsolvenz und stehen Ihnen mit Wissen und Erfahrung zur Seite. Wir helfen Ihnen beim Privatinsolvenz anmelden und begleitet Sie während des ganzen Verfahrens.

Haben Sie Fragen zur Anmeldung einer Privatinsolvenz oder benötigen eine Beratung? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Bildquellennachweise: Bild 1: kamasigns, Bild 2: Gina Sanders, Bild 3: Felix Pergande – fotolia.de

Im Rahmen einer Privatinsolvenz werden auf gerichtlichem Wege die Schulden von Privatperesonen reguliert, die überschuldet sind.

Mit der anschließenden Restschuldbefreiung soll der überschuldete Bürger die Chance bekommen, nach einer mehrjährigen Wohlverhaltensphase einen schuldenfreien neuen Lebensabschnitt beginnen zu können.

Davon ausgenommen sind lediglich Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung. Das sind Schulden des Betroffenen, die aus einer Straftat resultieren.

Privatinsolvenz Dauer
Brauchen Sie Hilfe beim Anmelden der Privatinsolvenz? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152.

Die Privatinsolvenz Dauer beträgt in Deutschland im Normalfall sechs Jahre. Darauf sollte sich der Schuldner grundsätzlich einstellen.

Für Privatinsolvenzen, die seit Juli 2014 beantragt worden sind oder werden, kann im Einzelfall eine verkürzte Privatinsolvenz Dauer von fünf oder auch drei Jahren gelten.

Jeder dieser Fälle wird individuell bewertet und entschieden.

Zu den Voraussetzungen dafür gehören die Bezahlung sämtlicher anfallenden Verfahrenskosten oder auch die Begleichung von rund einem Drittel der Forderungen aller Gläubiger innerhalb der ersten drei Jahre.

Frist beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das formelle Verfahren der Privatinsolvenz beginnt mit dem „Eröffnungsbeschluss“ des Insolvenzgerichtes. Das ist eine Abteilung des für Privatinsolvenzen zuständigen Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller mit seinem ersten Wohnsitz gemeldet ist. Dort wird der schriftliche Insolvenzantrag eingereicht. Das ist ein etwa 30-seitiges Formular zuzüglich vielfältiger Anlagen.

Dem Antragsteller wird der Beschluss des Insolvenzgerichts am Amtsgericht mitgeteilt, "… dass am …. um ….. Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung das Insolvenzverfahren eröffnet wird …". In dem Beschluss wird darüber hinaus bestätigt, dass der Schuldner zusammen mit dem Insolvenzantrag auch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat.

Mit diesem Schriftstück in der Hand kann der Antragsteller durchatmen. Ab diesem Tag beginnt die maximale 6-Jahres-Frist zu laufen. Jetzt steht fest, dass im Normalfall sechs Jahre später die Restschuldbefreiung ausgesprochen wird. Damit ist die Schuldenfreiheit garantiert, sofern es sich um keine strafbaren Verbindlichkeiten handelt.

Antragsteller hört nichts – Insolvenzgericht arbeitet

In den kommenden Monaten oder vielleicht auch ein, zwei Jahren hört und sieht der Antragsteller nichts von seinem Insolvenzantrag. Das darf ihn nicht beunruhigen. In dieser Zeit wird der umfängliche Antrag vom Insolvenzgericht, wie es genannt wird, abgearbeitet.

Für den Insolventen ist seit der Insolvenzeröffnung ein ihm vom Insolvenzgericht zugewiesener Treuhänder der direkte und einzige Ansprechpartner. Auch dieser meldet sich nur bei Fragen oder Unklarheiten.

Eines Tages und meistens ganz unerwartet bekommt der Antragsteller eine aktuelle Entscheidung des Insolvenzgerichts mitgeteilt. Er wird darüber informiert, dass aufgrund des Verlaufes seines Verfahrens sowie seines Antrages auf Restschuldbefreiung die Wohlverhaltensperiode endet. Dieser Termin ist genau sechs Jahre nach dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes.

In dieser Zeit muss der Schuldner sein Wohlverhalten zeigen. Dazu gehört es in erster Linie, jegliches pfändbare Einkommen ohne Aufforderung an den Insolvenzverwalter abzuführen. Der richtet dazu ein eigenes Treuhänderkonto ein. Dort eingehende Zahlungen des Schuldners werden vom Treuhänder verwaltet und unter anderem anteilig an die Gläubiger ausgezahlt.

Sofern die gerichtlichen Verfahrenskosten für die Privatinsolvenz bisher noch nicht gezahlt worden sind, empfiehlt der Treuhänder eine monatliche Ratenzahlung im vertretbaren Bereich. Das können beispielsweise 5, 10 oder auch 20 Euro sein.

Letztes Schreiben vom Insolvenzgericht – Erteilung der Restschuldbefreiung

Das letzte Schriftstück bekommt der Schuldner pünktlich sechs Jahre nach der damaligen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ihm wird der Beschluss des Insolvenzgerichts mitgeteilt, dass nach § 300 Insolvenzordnung die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Ausgenommen davon sind
• die in § 302 Insolvenzordnung aufgeführten Forderungen (aus strafbarer Handlung)
• die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten (mögliche neue Schulden)

Mit diesem Beschluss in der Hand ist die Privatinsolvenz endgültig abgeschlossen. Der bisherige Schuldner ist schuldenfrei, er ist in dem Sinne entschuldet.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

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Wir haben schon oft erwähnt, dass eine Privatinsolvenz für viele Verbraucher eine echte Erleichterung ist, weil Sie endlich den Weg aus den Schulden bedeutet. Heute stellen wir noch mal übersichtlich die wichtigsten Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz vor.

Privatinsolvenz nur für Privatpersonen

Die erste Voraussetzung für eine Privatinsolvenz besteht darin, dass die Person, die auf diesem Weg „insolvent gehen“ will, kein Unternehmen ist.

Das wirkt auf den ersten Blick ganz logisch – juristische Personen und Kapitalgesellschaften können ja schon lange auf anderem Weg Insolvenz anmelden – aber was ist mit Selbstständigen? Für Selbstständige gibt es ein paar Sonderbedingungen.

Wenn man selbstständig ist, weiß man das für gewöhnlich – außer man hat vergessen, die Selbstständigkeit anzumelden. Dann gehören vielleicht auch Steuernachzahlungen zu den Schulden. Für ehemals Selbstständige gilt:

Zahlungsunfähigkeit – aber nicht ganz

Denken Sie über eine Privatinsolvenz nach? Wir beraten Sie unter 089 255 47 152
Denken Sie über eine Privatinsolvenz nach? Wir beraten Sie unter 089 255 47 152

Wichtig für eine Privatinsolvenz ist natürlich, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Das ist der einfache Fall. Es gibt aber auch den Begriff der Überschuldung oder die Möglichkeit, dass die Zahlungsunfähigkeit bevorsteht.

Mit anderen Worten: Man muss nicht erst ganz am Ende sein, bevor man eine Insolvenz einleiten kann. Es ist empfehlenswert, präventiv über diesen Schritt nachzudenken oder die Insolvenz schon einzuleiten.

Ein weiteres Detail: Auch wenn der Schuldner in einer Situation sein soll, in der es so gut wie aussichtslos ist, dass er irgendwelche seiner Schulden bezahlt, muss er die Verfahrenskosten selbst bezahlen können.

Das muss nicht mit einem Mal passieren. Man kann die Verfahrenskosten auch in Raten zahlen, sodass sie schlicht am Ende der sechsjährigen Wohlverhaltensphase komplett bezahlt sind.

Dafür ist aber ein minimaler Betrag notwendig. Werden die Kosten nicht bezahlt oder besteht keine Aussicht darauf, dass sie bezahlt werden, kann die Insolvenz sogar von Anfang an abgelehnt werden!

Gläubigerzahl und Forderungshöhe

Für die Insolvenz ist es prinzipiell egal, wie viele Gläubiger Sie haben und wie hoch Ihre Schulden insgesamt sind (solange Sie nicht ehemals selbstständig waren). Das bedeutet, dass Sie theoretisch mit 5.000 Euro Schulden genauso in Insolvenz gehen können, wie mit 50.000 Euro Schulden, und mit 2 Gläubigern so wie mit 20.

Es gibt aber einige wichtige Einschränkungen. Zu den Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag zählt auch der Versuch der Einigung mit den Gläubigern (siehe unten) und dass die Kosten für das Verfahren getragen werden (siehe oben).

Bei einem einzigen Gläubiger ist eine Einigung oft relativ einfach, weil er sich direkt ausrechnen kann, welchen Nachteil er durch die Insolvenz hätte. Bei sehr niedrigen Schulden sind andersrum die Verfahrenskosten im Vergleich oft so groß, dass man stattdessen in der gleichen Zeit auch die Schulden abbezahlen könnte.

Einigungsversuch mit den Gläubigern

Eine Insolvenz bedeutet viel Aufwand für ein Gericht und einen Insolvenzverwalter und ist eine Verpflichtung für viele Parteien über mehrere Jahre. Deswegen sieht das Gesetz vor, dass vor einem Insolvenzantrag immer erst ein Versuch unternommen worden sein muss, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen.

Dazu schreibt ein Schuldnerberater oder Anwalt die Gläubiger mit einem entsprechenden Vorschlag an. Oft lassen sich Gläubiger darauf ein, nur einen Anteil von Ihren Forderungen zu bekommen – den allerdings beispielsweise direkt oder in zuverlässigen Raten.

Wenn Sie Schulden haben und über eine Privatinsolvenz nachdenken, dann melden Sie sich bei uns. Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Egal, ob tatsächlich die Insolvenz oder das außergerichtliche Verfahren für Sie die beste Lösung ist: Wir finden es gemeinsam mit Ihnen heraus und begleiten Sie auf Ihrem Weg aus den Schulden!

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