Schuldnerberatung Fehse
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Wenn ein Schuldner Insolvenz anmeldet und sein Einkommen gepfändet wird, legt der Gesetzgeber mit der Pfändungsfreigrenze fest, wie viel ein Schuldner vom Nettoeinkommen behalten darf.

Damit ist der Schuldner gegen drohende Zwangsvollstreckungen geschützt und hat genug Geld zum Leben zur Verfügung. Sein Existenzminimum, sowie das seiner – unterhaltspflichtigen – Angehörigen, wird mithilfe der Pfändungsfreigrenze somit gesichert.

Allgemeine Richtlinien zur Pfändungsfreigrenze

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Die Pfändungsfreigrenze wird alle zwei Jahre zum 1. Juli neu berechnet und an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.

Grundlage für die Berechnung der Pfändungsfreigrenze ist der steuerliche Grundfreibetrag am 1. Januar des jeweiligen Jahres.

Dieser Betrag bleibt frei von Pfändung und wird vom Schuldner einbehalten. Wenn das Einkommen diesen Freibetrag überschreitet, wird nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet.

Der Betrag, der zwischen der Pfändungsfreigrenze und der Einkommensobergrenze liegt, wird bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner aufgeteilt. Diese Maßnahme soll eine Motivation für den Schuldner bewirken, ein höheres Einkommen zu erzielen. Davon profitieren sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger.

Alles was darüber liegt, muss vollständig an die Gläubiger abgeführt werden bis die Forderungen ausgeglichen sind. In der Regel wird der pfändbare Betrag nur an den rangobersten Gläubiger gezahlt. Weitere Gläubiger müssen warten, bis die Forderung desrangobersten Gläubigers bezahlt ist.

In einigen Fällen gilt die Pfändungsfreigrenze nicht, zum Beispiel bei Unterhaltsschulden.

Regeln über die Bestimmung des Nettoeinkommens

Zum Nettoeinkommen zählen in erster Linie Lohn und Gehalt, aber auch Sozialleistungen wie Rente oder Arbeitslosengeld werden in der Berechnung des Pfändungsfreibetrages einbezogen. Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich unpfändbar.

Auch Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen sind von der Pfändungsfreigrenze unberührt. Verschiedene Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen, zum Beispiel Blindenzulagen oder Schmerzensgeldrenten, sind nur bedingt pfändbar.

Gesetzliche Sonderregelungen gelten auch für den Bezug von Überstunden, Erschwerniszulagen, Spesen, sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. So sind Einkommen aus Überstunden nur zu 50 Prozent und das Urlaubsgeld überhaupt nicht pfändbar.

Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal bis 500 Euro, unpfändbar. Werden vom Schuldner mehrere Einkommen bezogen, werden diese zusammengerechnet. Das Einkommen vom Ehegatten ist davon jedoch ausgenommen.

Staffelung der Pfändungsfreigrenze gemäß der Unterhaltspflicht

Hat ein Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze je nach Anzahl der gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigten Personen. Die entsprechende Staffelung zeigt die Pfändungstabelle. Die Unterhaltspflicht wird bei der Festlegung des pfändbaren Nettoeinkommens jedoch nur berücksichtigt, wenn der Unterhalt auch gezahlt wird.

Als unterhaltsberechtigt gelten Kinder, solange sie in der Ausbildung sind und keine oder nur geringe eigene Einkünfte haben. Des Weiteren zählen dazu Ehepartner ohne Einkommen, sowie geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, an die Unterhalt gezahlt wird.

Auch Eltern, Großeltern und Enkel werden in der Berechnung der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, ebenso wie eingetragene Lebenspartner oder ein nicht verheiratetes Elternteil, der ein Kind bis zu dessen dritten Lebensjahr betreut.

Wenn der Schuldner jedoch nicht den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen kann, zum Beispiel aufgrund hoher Unterkunftskosten oder Diätverpflegung, kann er einen entsprechenden Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen.

Die Pfändungsfreigrenze bei Lohnpfändung

Muss ein Arbeitgeber für einen Gläubiger Lohnpfändungen durchführen, ist er dazu verpflichtet, die Zahlungen an Gläubiger und Schuldner an die aktuelle Pfändungsfreigrenze anzupassen.

Wird das Gehalt nicht direkt beim Arbeitgeber, sondern über sein Girokonto gepfändet, dann muss der Schuldner eine Berücksichtigung der erhöhten Pfändungsfreigrenze bei der Pfändung seines Kontos beantragen.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

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