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Mit der Lohnabrechnung für den Monat November zeigen sich die meisten Arbeitgeber großzügig und zahlen ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Monatslohn Weihnachtsgeld aus.

Wenn Sie jedoch Schulden haben, vielleicht sogar eine Verbraucherinsolvenz beantragt haben und bereits eine Lohnpfändung läuft, dann stellt sich Ihnen die berechtigte Frage, ob Sie Ihren Gläubigern ein Stück vom Kuchen abgeben müssen.

Haben Sie Fragen zur Pfändung von Weihnachtsgeld?
Haben Sie Fragen zur Pfändung von Weihnachtsgeld? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152.

Erst im August 2017 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen darstellen und damit - so lange sie sich im üblichen Rahmen bewegen - unpfändbar sind.

Zahlt der Arbeitgeber dagegen Zulagen für Schicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit, unterliegen diese der Pfändung.

Grundlage dieser Entscheidung war die gesetzgeberische Wertung, dass Nachtarbeit besonders anstrengend ist und Feiertage sowie Sonntage durch die Verfassung besonders geschützt sind.

Wer nachts oder am Sonn- bzw. Feiertag arbeitet, ist dadurch zusätzlich beschwert und soll den finanziellen Ausgleich nicht durch eine Pfändung verlieren. Aber gilt dies auch für das Weihnachtsgeld?

Weihnachtsgeld ist pfändbar - aber nicht unbegrenzt

Die schlechte Nachricht lautet: Auch das Weihnachtsgeld ist pfändbar. Es gibt aber auch eine gute Nachricht: Dies gilt nur ab einer bestimmten Höhe.

Da auch der Gesetzgeber erkannt hat, dass das Weihnachtsgeld ein Dankeschön des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung im vergangenen Jahr darstellt und Sie gleichzeitig für das neue Jahr motivieren soll, hat er einen Teil des Weihnachtsgeldes für unpfändbar erklärt. Demnach ist das Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens unpfändbar, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500.- €.

Beispiel:

Verdienen Sie beispielsweise 1.750.- € netto und erhalten Weihnachtsgeld in Höhe von 875.- €, so dürfen 500.- € von Ihrem Weihnachtsgeld nicht gepfändet werden. Die restlichen 375.- € erhöhen Ihr Nettoeinkommen und sind - je nachdem, wie hoch Ihre monatliche Pfändungsfreigrenze ist - pfändbar.

Beträgt Ihr monatliches Nettoeinkommen dagegen 800.- € und Sie erhalten Weihnachtsgeld in Höhe von 600.- €, so beträgt der unpfändbare Betrag Ihres Weihnachtsgelds nur 400.- €.

Regelfall laufende Lohnpfändung

Wenn Sie sich fragen, ob Ihr Weihnachtsgeld gepfändet werden kann, so wird in der Regel bereits eine Lohnpfändung gegen Sie laufen. Das bedeutet, dass Ihre Gläubiger direkt bei Ihrem Arbeitgeber die Hand aufhalten. Ihr Arbeitgeber rechnet Ihren monatlichen Nettolohn ab und überweist den Betrag, der über die für Sie geltende Pfändungsfreigrenze hinausgeht an Ihre Gläubiger.

Ihr Arbeitgeber berechnet also nicht nur Ihren Lohn, sondern auch den pfändbaren Teil davon und wenn es um das Weihnachtsgeld geht auch dessen pfändbaren Anteil und hier können sich durchaus einmal Fehler einschleichen.

Fachkundige Hilfe kann bares Geld bedeuten

Haben Sie Zweifel, ob die Pfändung Ihres Weihnachtsgelds richtig berechnet wurde, so lohnt sich der Weg zur Schuldnerberatung. Dort kann nicht nur die für Sie geltende Pfändungsfreigrenze festgestellt, sondern auch die Höhe des gepfändeten Weihnachtsgelds überprüft werden. Das kann für Sie unter Umständen bares Geld bedeuten!

Aber auch dann, wenn Ihr Lohn nicht direkt beim Arbeitgeber gepfändet, sondern auf Ihr Konto überwiesen wird, sollten Sie unbedingt tätig werden. Unterliegt Ihr Konto einer Kontopfändung, so müssen Sie prüfen, ob der Freibetrag Ihres Pfändungsschutzkontos ausreichend hoch ist, um auch das Weihnachtsgeld mit zu umfassen.

Ist das nicht der Fall, müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen, dass Ihr Freibetrag wegen des Weihnachtsgelds erhöht wird. Auch bei dieser Formalität ist Ihnen die Schuldnerberatung gerne behilflich.

Vorsicht statt Nachsicht

In jedem Fall gilt: Werden Sie rechtzeitig aktiv, wenn Sie eine Pfändung Ihres Weihnachtsgelds befürchten. Denn ist die Sonderzahlung einmal gepfändet und an Ihre Gläubiger ausbezahlt, dann bekommen Sie sie in den meisten Fällen nicht mehr zurück.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Bildquellennachweis: pattilabelle - fotolia.de

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