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Beim Thema Unterhaltspfändung muss man zwischen zwei verschiedenen Arten unterscheiden, und zwar einer Pfändung bei einem Unterhaltspflichtigen sowie einer Pfändung beim Unterhaltsberechtigten.

Unterhaltspfändung
Haben Sie Fragen zur Unterhaltspfändung? Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns einfach an unter 089 255 47 152.

Je nachdem, in welcher Position Sie davon betroffen sind, gibt es verschiedene Vorgehensweisen.

Der folgende Beitrag liefert die wichtigsten Informationen, damit Sie einen Überblick gewinnen.

Inhalt

  1. Unterhaltspfändung bei einer unterhaltspflichtigen Person
  2. Ablauf und Dauer einer Lohnpfändung
  3. Verjährungsfrist einer Lohnpfändung wegen Unterhalt
  4. Selbstbehalt einer unterhaltspflichtigen Person
  5. Vorrang der Unterhaltspfändung vor anderen Pfändungen
  6. Unterhaltspfändung bei einer unterhaltsberechtigten Person
  7. Fazit: Was tun bei einer Unterhaltspfändung?

1. Unterhaltspfändung bei einer unterhaltspflichtigen Person

Unterhaltszahlungen dienen dazu, den erforderlichen Lebensbedarf einer oder mehrerer Personen finanziell sicherzustellen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Zahlungen an Ex-Ehepartner nach einer Scheidung und für eventuell vorhandene Kinder der Geschiedenen.

Es kann auch vorkommen, dass erwachsene Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern zahlen müssen, wenn zum Beispiel die Kosten für ein Pflegeheim nicht durch Pflegeversicherung und Rente abgedeckt werden.

Kommt eine unterhaltspflichtige Person ihren Zahlungen nicht nach, kann durch den Unterhaltsempfänger eine Pfändung beantragt werden. In diesem Fall lässt sich sowohl das Konto, als auch der Lohn im Rahmen einer Zwangsvollstreckung pfänden.

Gerät ein Zahlungspflichtiger in eine Lebenssituation, in der er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, beispielsweise durch Arbeitslosigkeit, muss er dies unverzüglich beim zuständigen Jugendamt oder Gericht nachweisen.

2. Ablauf und Dauer einer Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von dem Vorgang informiert. Diesen Beschluss muss die unterhaltsberechtigte Person laut § 829 Zivilprozessordnung (ZPO) bei ihrem zuständigen Amtsgericht bzw. Vollstreckungsgericht erwirken.

Für den entsprechenden Antrag ist eine vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels sowie ein Nachweis darüber vorzulegen, dass der Titel dem Unterhaltspflichtigen auch ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Durch diesen Akt wird der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen zu einem Drittschuldner. Er ist damit verpflichtet, einen bestimmten Teil des Gehalts an den Unterhaltsberechtigten auszuzahlen. In dem Beschluss gibt das Vollstreckungsgericht an, welcher Betrag direkt an die unterhaltsberechtigte Person überwiesen werden muss.

Diese Zahlungen sind so lange fällig, bis entweder:

Bei Kindern endet die Lohnpfändung für den Unterhalt in der Regel mit der Volljährigkeit.

Der Unterhalt für geschiedene Ehegatten kann verwirkt sein, wenn die unterhaltsberechtigte Person eine neue Partnerschaft eingeht und dann laut § 1579 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in einer so genannten verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

3. Verjährungsfrist einer Lohnpfändung wegen Unterhalt

Grundsätzlich liegt die Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche bei drei Jahren. Sofern ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt und es sich um rückwirkende Unterhaltsansprüche geht, verlängert sich die Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen auf 30 Jahre.

4. Selbstbehalt einer unterhaltspflichtigen Person

Wie bei jeder Pfändung muss auch bei einer Unterhaltspfändung gewährleistet sein, dass dem Schuldner jeden Monat genügend Geld für seine eigene Lebensführung übrig bleibt.

Die Pfändungsfreigrenze richtet sich in Bezug auf Unterhalt aber nicht nach einer Tabelle gemäß § 850c ZPO, sondern wird individuell vom Vollstreckungsgericht festgelegt.

In der Regel wird der Freibetrag bzw. Selbstbehalt nach der Höhe der aktuellen Sozialleistungen bzw. des absoluten Existenzminimums gemäß § 850d Abs.1 S. 2 ZPO bestimmt. Nebeneinkommen oder Arbeitslosengeld I kann - falls höher - ebenfalls für Unterhaltszahlungen gepfändet werden.

5. Vorrang der Unterhaltspfändung vor anderen Pfändungen

Im Vergleich zu gewöhnlichen Pfändungen - etwa, wenn Rechnungen für Einkäufe nicht beglichen werden - lassen sich Unterhaltspfändungen leichter durchsetzen, auch wenn sie nicht grundsätzlich Vorrang haben.

Das liegt daran, dass Unterhalt, wie bereits erwähnt, nicht durch eine Tabelle, sondern durch das zuständige Gericht festgesetzt wird.

Hat ein Schuldner ein geringeres monatliches Einkommen, als die Tabelle für seine Person vorsieht, bekommen Gläubiger trotz Pfändungsbeschluss kein Geld.

6. Unterhaltspfändung bei einer unterhaltsberechtigten Person

Ist eine unterhaltsberechtigte Person selbst Schuldner und unterliegt einer Kontopfändung, bleibt der Anspruch auf Unterhalt weiterhin bestehen, denn dieser gilt im rechtlichen Sinne nicht als Einkommen. Er kann also grundsätzlich vor einer Pfändung geschützt werden.

Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Unterhalt als Guthabenteil angerechnet und gepfändet wird. Dies lässt sich weitestgehend mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos - dem so genannten P-Konto - vermeiden.

Ist die unterhaltsberechtigte Person ein Kind, kann ein Konto auf dessen Namen eröffnet werden. Eingehende Unterhaltszahlungen sind hier von einer Pfändung befreit.

Zu beachten ist: Auch ein P-Konto kann gepfändet werden. Allerdings gilt das nur bis zu einem gewissen Grundbetrag für die eigene Lebensführung. Eventuelle Unterhaltszahlungen für Kinder bleiben ebenfalls unangetastet.

7. Fazit: Was tun bei einer Unterhaltspfändung?

Falls Sie als unterhaltspflichtige Person in eine Situation geraten, in der Sie Ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, sollten Sie nicht den Kopf in den Sand stecken und abwarten, was passiert, sondern umgehend aktiv werden.

Denn mit jedem Tag, den Sie zögern, werden die Schwierigkeiten größer.

Die Thematik Unterhalt, Unterhaltspfändung, Lohnpfändung etc. kann je nach Ihren Lebensumständen sehr komplex sein. Als kompetente und erfahrene Schuldnerberatung in München unterstützen wir Sie gerne und beantworten Ihre individuellen Fragen, nachdem wir uns einen Überblick über Ihre Situation gemacht haben.

Auf Wunsch werden wir auch vermittelnd tätig und versuchen eine angemessene Lösung für Sie und Ihre Gläubiger zu finden. Am besten nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen persönlichen Gesprächstermin.

Wir beraten Sie, wenn Sie von einer Unterhaltspfändung betroffen sind. Darin sind wir seit vielen Jahren erfahren. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

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Mehr als 100.000 Menschen beantragen jährlich in Deutschland Privatinsolvenz. Ein Insolvenzverfahren kann bereits nach 3 Jahren beendet werden. Dies bedeutet die Chance, in ein normales Leben zurückzukehren.

Die wichtigsten Informationen zur Insolvenz in 3 Jahren finden Sie jetzt in meinem Video - schnell und einfach erklärt!

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Alle Informationen noch einmal ausführlich erklärt können Sie hier weiter nachlesen!

Bislang war es für eine Restschuldbefreiung erforderlich, sechs Jahre lang jeden Euro über dem Existenzminimum abzugeben.

Insolvenz in 3 Jahren
Wollen auch Sie in 3 Jahren schuldenfrei sein? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie uns eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Die Neuigkeiten stehen schon länger fest: Bereits im Frühjahr 2020 wurde seitens der Bundesregierung angekündigt, dass zukünftig Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten beendet werden sollen.

Seitdem kommen im Fernsehen, der Tagesszeitung oder dem Internet regelmäßig Meldungen, dass man in 3 Jahren schuldenfrei sein kann.

Anfang September 2020 wurde im Bundestag über einen Gesetzesentwurf beraten, der vorsieht, dass ab dem 01.10.2020 die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten, also drei Jahren, erteilt werden kann.

Die Verkürzung gilt für alle Verbraucher und selbständigen Schuldner.

Damit können Sie in 3 Jahren schuldenfrei sein!

Inhalte dieser Seite

1. Insolvenz in 3 Jahren - Der schnelle Überblick

2. Restschuldbefreiung Fristen

3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

4. Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Überblick

5. Privatinsolvenz 3 Jahre: Häufig gestellte Fragen

6. Schuldenfrei nach 3 Jahren: Wir unterstützen Sie!

1. Insolvenz in 3 Jahren - Der schnelle Überblick

Ist das möglich? Und wenn ja, für wen gilt diese Verkürzung der Restschuldbefreiung?

Ja, ein im September 2020 im Bundestag beschlossener Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab dem 01.10.2020 die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten, also drei Jahren, erteilt werden kann.

Die Verkürzung gilt für alle Verbraucher und selbständigen Schuldner. Für Verbraucher soll die Verkürzung allerdings zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden.

Ab wann gilt die 3-Jahres Frist bis zur Restschuldbefreiung?

Die Krux ist, dass das Gesetz bis zum heutigen Tage weder in Kraft getreten ist noch überhaupt verabschiedet wurde. Vielmehr stockt das Gesetzgebungsverfahren derzeit wegen Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat über eine Löschungsklausel zu Schufa-Einträgen. Stand heute wird damit gerechnet, dass das Gesetz Anfang Dezember 2020 verabschiedet werden wird.

Um ab dem 01. Oktober 2020 zu gelten, müsste das Gesetz also rückwirkend in Kraft treten und sich auf alle Insolvenzanträge erstrecken, die seit dem 01.10.2020 gestellt wurden. Eine solche Rückwirkung zum 01.10.2020 wird auch allgemein erwartet.

Ob das schlussendlich verabschiedete Gesetz diese Rückwirkung tatsächlich vorsieht, ist aber noch keineswegs sicher.

Es besteht also ein gewisses Risiko, dass Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eröffnet werden, noch nach den bisherigen Regeln geführt werden und im schlimmsten Fall erst nach sechs Jahren bzw. 72 Monaten beendet werden.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Restschuldbefreiung bereits nach 36 Monaten erteilt?

Anders als bisher, ist die Verkürzung der Wohlverhaltensphase nach den Neuregelungen nicht an Zahlungen des Insolvenzschuldners oder das Erreichen einer bestimmten Quote zur Gläubigerbefriedigung geknüpft.

Mit anderen Worten, auch der Schuldner, der im gesamten Insolvenzverfahren keine Zahlungen leisten kann, ist bereits nach 36 Monaten schuldenfrei.

Ist es sinnvoll mit einem Insolvenzantrag weiter zu warten oder sollte der Antrag so schnell wie möglich gestellt werden?

Grundsätzlich ist es vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass Insolvenzanträge bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zurückgehalten werden. Allerdings macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Verfahren nur 36 Monate oder aber 60 Monate läuft.

Hierzu folgendes Beispiel:

Gesetzt dem Fall, der Insolvenzschuldner muss in jedem Monat des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durchschnittlich EUR 200,00 pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen zahlt er im ersten Fall des auf drei Jahre verkürzten Verfahrens EUR 7.200,00 (EUR 200 x 36 Monate) zur Insolvenzmasse, im zweiten Fall des fünfjährigen Verfahrens aber EUR 12.000 (EUR 200 x 60 Monate)!

In Fällen, in denen der Schuldner bereits von massiven Pfändungsmaßnahmen betroffen ist oder Fristen zur Stellung eines Insolvenzantrages laufen, kann es für den Schuldner aber wichtiger sein, dass das Insolvenzverfahren möglichst schnell eröffnet wird und das Risiko, ob das Insolvenzverfahren nach den alten oder neuen Regelungen läuft, zweitrangig sein.

Bei der Beurteilung dieser Frage sollten Sie eine professionelle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Bedenken Sie bitte auch, dass professionelle Schuldnerberatungsstellen für die Vorbereitung eines Insolvenzantrags zwischen einem und drei Monaten benötigen werden. Mit diesen Vorbereitungen kann und sollte bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen begonnen werden.

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wird Ende 2020 und Anfang 2021 mit einer größeren Welle von Insolvenzverfahren gerechnet.

Es ist davon auszugehen, dass Insolvenzgerichte, Insolvenzverwalter und die Schuldnerberatungsstellen durch die hohe Zahl an Insolvenzanträgen überlaufen oder überlastet sein werden.

Indem Sie frühzeitig die Vorbereitung eines Insolvenzantrages einleiten, können Sie den sich abzeichnenden Bearbeitungsstau und unnötige Verzögerungen bis zur Befreiung von Ihren Schulden umgehen!

2. Restschuldbefreiung Fristen

Die Privatinsolvenz kann im Normalfall nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase beendet werden.

Welche Fristen galten bisher?

Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. Bereits jetzt ist eine Verkürzung auf drei oder fünf Jahre möglich. Die Anforderungen dafür sind sehr hoch. Kaum ein Schuldner schafft es, diese zu erfüllen.

  1. Privatinsolvenz auf 3 Jahre verkürzt: Der Schuldner muss mindestens 35 Prozent seiner Schuld in drei Jahren tilgen und die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen.
  2. Privatinsolvenz auf 5 Jahre verkürzt: Der Betroffene gibt fünf Jahre lang jeden Cent über dem Mindestgehalt ab und trägt die Kosten des Verfahrens allein.

Und was gilt jetzt?

Für Verbraucher soll die Verkürzung zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden.

Eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre ist jedoch nur für Insolvenzanträge möglich, die nach dem 01. Oktober 2020 gestellt werden. Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, gelten Übergangsfristen, die eine stufenweise Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorsehen.

Ein am 17. Dezember 2019 beantragtes Insolvenzverfahren läuft beispielsweise fünf Jahre und sieben Monate, also bis zum 16. Oktober 2025. Ein am 30. September 2020 beantragtes Verfahren läuft nur noch vier Jahre und zehn Monate, also bis zum 29. Juli 2025.

Das bedeutet eine deutliche Erleichterung für die Betroffenen.

3. Unter welchen Voraussetzungen wird die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erteilt?

Anders als bisher, ist die Verkürzung der Wohlverhaltensphase nicht an Zahlungen des Insolvenzschuldners oder das Erreichen einer bestimmten Quote zur Gläubigerbefriedigung geknüpft.

Mit anderen Worten: auch der Schuldner, der im gesamten Insolvenzverfahren keine Zahlungen leisten kann, ist bereits nach 36 Monaten schuldenfrei.

Allerdings muss der redliche Schuldner auch allen bereits bisher in der Insolvenzordnung festgelegten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen.

4. Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Überblick

Das Verbrauerinsolvenzverfahren läuft i.d.R. in 6 Schritten ab:

1. Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern

Der Schuldner ist verpflichtet, einen Versuch auf Einigung mit seinen Gläubigern zu unternehmen. Das ist die Voraussetzung, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen zu können.

2. Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht

Der Nachweis, dass der außergerichtliche Versuch einer Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist, muss zur Antragstellung vorliegen.

3. Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Das Gericht versucht, zu einer Einigung mit den Gläubigern zu gelangen.

4. Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der Prüfung und Bewertung der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Schuldners

Löhne, Gehälter, Renten, Unterhaltszahlungen sowie Einkommen aus Vermietungen und Verpachtungen werden geprüft. Sämtliche Vermögenswerte wie Versicherungen, Immobilien und Wertgegenstände werden bewertet und fließen in die Insolvenzmasse ein.

5. Beginn der Wohlverhaltensphase

In der Wohlverhaltensphase, die heute im Normalfall sechs Jahre umfasst, muss der Schuldner sich um die Reduzierung der Schulden bemühen.

Der pfändbare Teil des Einkommens wird einem Treuhänder zugeführt. Dieser verteilt den Anteil einmal jährlich an die Gläubiger.

Der Schuldner ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Als Arbeitssuchender ist er verpflichtet, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.

6. Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht nach drei bis sechs Jahren

Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommt, entscheidet das Insolvenzgericht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase positiv über die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass der Betroffene wieder in ein normales, schuldenfreies Leben starten kann.

Schulden, die nicht mehr ausgeglichen werden können, bedeuten eine enorme Belastung. Die Privatinsolvenz ist eine große Chance, aus dieser Situation herauszukommen.

Die bevorstehende Insolvenzrechtsreform führt zu einer deutlichen Erleichterung, sie verkürzt die Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz auf 3 Jahre.

5. Privatinsolvenz 3 Jahre: Häufig gestellte Fragen

Hier haben wir die häufigsten Fragen und Antworten gesammelt.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens haben die Betroffenen das Recht auf ein eigenes Bankkonto.

Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, dessen Guthaben in Höhe eines gesetzlich festgelegten Sockelbetrages vor Kontopfändungen geschützt ist. Für Bezieher von Kindergeld und Unterhaltspflichtige erhöht sich der Sockelbetrag.

Ein so genanntes P-Konto kann bei jeder Bank oder Sparkasse eröffnet werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.

Ja, auch Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler können über das Insolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung gelangen.

Das selbst genutzte Eigenheim zählt zu den Vermögenswerten und wird vom Treuhänder verwertet.

In den meisten Fällen ist es möglich, in der Mietwohnung zu bleiben und die Miete weiterhin zu bezahlen.

Alle Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestanden, sind Bestandteil der Restschuldbefreiung. Nicht berücksichtigt werden Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Ebenso unberührt bleiben sogenannte Forderungen aus unerlaubter Handlung, die durch rechtswidriges Handeln verursacht worden sind, wie Geldbußen, Ordnungsgelder usw.

Es ist davon auszugehen, dass nur die Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt werden können, die nach dem 01.10.2020 in Deutschland beantragt werden. Für Insolvenzanträge, die nach dem 17.. Dezember 2019 gestellt wurden, wird es Übergangsfristen geben.

6. Schuldenfrei nach 3 Jahren: Wir unterstützen Sie!

Eine Schuldnerberatung hat die Aufgabe, Schuldner auf dem Weg in ein schuldenfreies Leben zu unterstützen. Mit der Schuldnerberatung als kompetenten und verständnisvollen Partner an der Seite, kann es gelingen, in 3 Jahren schuldnefrei zu sein.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zum Ende der privatinsolvenz nach 3 Jahren und wollen auch Sie schuldenfrei nach 3 Jahren sein? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Bildquellennachweis: © Antonio Guillen Fernández / panthermedia.net

Die Abweisung der Insolvenz mangels Masse wirkt im ersten Schritt erschreckend. Allerdings sind die Konsequenzen weniger dramatisch, als sie im ersten Moment erscheinen.

Wurde Ihr Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen?
Wurde Ihr Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie uns eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Denn trotz dieser Abweisung steht Ihnen weiterhin der Weg für einen finanziellen Neubeginn offen!

Allerdings sollten Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Schuldnerberatung aufsuchen. Denn dort finden Sie genau die Spezialisten, die Sie auf Ihrem Weg mit wertvollen Ratschlägen und Know-how begleiten.

In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, unter welchen Umständen eine Insolvenz mangels Masse abgewiesen wird und wie wir Ihnen als Schuldnerberatung helfen können.

Inhalte dieser Seite

1. Wann wird eine Insolvenz mangels Masse abgewiesen?
2. Welche Form der Insolvenz trifft auf Sie zu?
2.1. Privat- oder Verbraucherinsolvenz
2.2. Regelinsolvenz
3. Stundung der Verfahrenskosten - Ihre Chance auf einen finanziellen Neubeginn
4. Wie zahlen Sie die gestundeten Verfahrenskosten zurück?
5. Keine Angst vor der Abweisung der Insolvenz mangels Masse

1. Wann wird eine Insolvenz mangels Masse abgewiesen?

Eine Insolvenz ist für Sie immer mit Kosten verbunden. Unabhängig davon, ob Sie als Privatperson oder Unternehmen Insolvenz anmelden. Gerichtskosten fallen während des Insolvenzverfahrens genauso an wie Kosten für den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Stellen Sie nun aufgrund Ihrer finanziellen Situation einen Antrag auf Insolvenz, schätzt das Gericht die vermutlichen Kosten und prüft, ob Sie diese Kosten aus dem bestehenden Vermögen begleichen können. Reicht das vorhandene Vermögen nicht zur Deckung der Kosten aus, weist das Gericht den Antrag auf Insolvenz mangels Masse ab.

Erhalten Sie einen solchen Abweisungsbescheid, nehmen Sie umgehend mit der Schuldnerberatung Kontakt auf. Die dort tätigen Experten unterstützen Sie auf Ihrem Weg der erfolgreichen Entschuldung.

2. Welche Form der Insolvenz trifft auf Sie zu?

Die Folgen der Abweisung Ihrer Insolvenz und die weitere Vorgehensweise hängen von Ihrem Status ab. Das Gesetz unterscheidet zunächst nur zwischen zwei Formen der Insolvenz.

  1. Verbraucherinsolvenz
  2. Regelinsolvenz (Firmeninsolvenz)

Bei der Abweisung mangels Masse wird hingegen darauf abgestellt, ob der Insolvenzantrag von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person gestellt wurde.

2.1. Privat- oder Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz steht nur natürlichen Personen offen, die nicht selbstständig tätig sind:

Ehemals selbständige Einzelunternehmer oder Freiberufler können einen Verbraucherinsolvenzantrag nur stellen, wenn sie die selbständige Tätigkeit nachweislich aufgegeben haben und

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, kann eine Verbraucherinsolvenz beantragt werden.

Ziel eines Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person ist immer die Erteilung der Restschuldbefreiung!

2.2. Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz ist einschlägig für alle Unternehmen (juristische Personen), Selbstständigen und Freiberufler. Wird der Regelinsolvenzantrag einer juristischen Person abgewiesen, erhalten die Gläubiger wieder das Recht auf Vollstreckung und das Unternehmen wird aufgelöst. Zusätzlich erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und die Löschung des Handelsregister-Eintrags.

Wird eine Regelinsolvenz mangels Masse abgewiesen, prüft die Staatsanwaltschaft immer, ob eine strafbare Insolvenzverschleppung der Geschäftsführer des Unternehmens vorliegt.

Natürliche Personen, wie Freiberufler und Selbstständige sind von einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nicht betroffen, diese stehen im weiteren Verfahren die gleichen Möglichkeiten auf eine Restschuldbefreiung offen, wie Privatpersonen.

3. Stundung der Verfahrenskosten - Ihre Chance auf einen finanziellen Neubeginn

Sehen Sie positiv nach vorne: Es gibt eine Lösung! Für Privatpersonen, Freiberufler und Selbstständige ohne ausreichendes Vermögen heißt die Lösung "Stundung der Verfahrenskosten". Doch was genau bedeutet das für Sie?

Ist das vorhandene Vermögen zu gering für die anfallenden Kosten des Insolvenzverfahrens, stundet Ihnen der Staat diesen Betrag. Allerdings müssen Sie dafür mehrere Voraussetzungen erfüllen.

Dem Antrag fügen Sie noch die Erklärung hinzu, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antrag auf Insolvenz zu keiner Geldstrafe in Höhe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurden. Relevante Straftaten sind in diesem Fall, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubigerbegünstigung nach §§ 283-283 c StGB.

Bewilligt das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten, gilt dies immer nur für einzelne Verfahrensabschnitte. Wie Sie sehen, handelt es sich um ein für Sie aufwendiges Verfahren. Um keine Fristen zu versäumen und alle Anträge korrekt zu stellen, sollten Sie sich Hilfe bei einer Schuldnerberatung holen.

Die dort tätigen Spezialisten unterstützen Sie bei der Antragstellung und beraten Sie umfassend über die detaillierte Vorgehensweise. Dadurch erhöhen Sie Ihre Chance auf eine erfolgreiche Restschuldbefreiung.

4. Wie zahlen Sie die gestundeten Verfahrenskosten zurück?

Bei einer Stundung erhalten Sie nur einen Zahlungsaufschub bis zur offiziellen Erteilung der Restschuldbefreiung. Allerdings müssen Sie keine zusätzliche finanzielle Belastung befürchten. Denn die Zahlung der gestundeten Verfahrenskosten erfolgt laut Gesetz vorrangig aus der Insolvenzmasse.

Als Insolvenzmasse gilt das während des Insolvenzverfahrens festgelegte pfändbare Einkommen und Vermögen. Damit begleichen Sie die vereinbarten Forderungen der Gläubiger und die gestundeten Verfahrenskosten.

5. Keine Angst vor der Abweisung der Insolvenz mangels Masse

Wie Sie sehen, ist es für Sie als Privatperson, Freiberufler oder beruflich selbstständige Person kein Problem, wenn Ihr Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird. Aber lassen Sie es gar nicht so weit kommen. Denn eine finanzielle Notlage kann jeden Menschen treffen. Holen Sie sich rechtzeitig Hilfe bei einer Schuldnerberatung und gewinnen Sie dadurch mehrfach.

Sollte es bereits zu spät sein, sind die erfahrenen Schuldnerberater ebenfalls für Sie da und unterstützen Sie auf Ihrem Weg durch die Insolvenz in eine neue finanziell gesicherte Zukunft.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zum Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Bildquellennachweis: © Birgit Reitz-Hofmann / panthermedia.net

Trotz guter Wirtschaftslage und einer hohen Beschäftigungsquote bringen unerwartete Rechnungen oder plötzlich notwendige Investitionen viele Menschen in finanzielle Bedrängnis und sorgen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Die vereinzelnd verspätete Bezahlung einer Rechnung ist dabei meist noch kein Problem.

Drohende Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit: Sehen auch Sie sich betroffen? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie uns eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Kritisch wird es jedoch, wenn sich die unbezahlten Rechnungen ansammeln und es immer unwahrscheinlicher wird, dass sie in Zukunft fristgerecht bezahlt werden können.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit schwebt somit im Raum und das Unbehagen der Betroffenen wächst mit jeder neu eingehenden Zahlungsaufforderung.

Doch ab wann spricht man überhaupt von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, welche Konsequenzen zieht diese Situation nach sich und welche Maßnahmen können ergriffen werden, um eine sich anbahnende Insolvenz abzuwenden?

Inhalte dieser Seite

1. Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?
2. Wann liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor?
3. Wen kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit treffen?
4. Was sind die Folgen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit?
Fazit

1. Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn der Schuldner aller Voraussicht nach zukünftig nicht in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit ist dabei höher als die Chance, dass die offenen Verbindlichkeiten zum gesetzten Termin erfüllt werden können.

Wird eine drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt, so hat der Schuldner die Möglichkeit, auf dieser Grundlage einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Durch die frühzeitige Einleitung vergrößert sich die Chance auf eine vollständige Sanierung.

Das kommt sowohl dem Schuldner als auch den Gläubigern zugute.

2. Wann liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor?

Zur Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit wird ein sogenannter Prognosezeitraum herangezogen. Dieser Zeitraum kann sich über mehrere Wochen oder Monate erstrecken.

Im Zuge einer Prüfung wird hierbei festgestellt, ob die Liquidität des Unternehmens oder der Privatperson ausreicht, um die anstehenden Forderungen zukünftig zu begleichen. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass der Betroffene zum aktuellen Zeitpunkt noch in der Lage ist, seine Schulden pünktlich zu bezahlen.

Wird eine drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt, sollte schnellstmöglich professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Experten einer professionellen Schuldnerberatung können in dieser Situation gemeinsam mit dem Schuldner einen Finanz- und Sanierungsplan erarbeiten, um eine mögliche Insolvenz frühzeitig abzuwenden.

3. Wen kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit treffen?

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen treffen. Bei Privatpersonen sind oftmals unerwartete Schicksalsschläge, wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Tod des geliebten Partners, dafür verantwortlich, dass sich die finanzielle Situation schlagartig verschlechtert.

Bei Unternehmen tragen wiederum der Rückgang von Aufträgen oder Großkunden, die ihre Rechnungen nicht fristgerecht bezahlen, dazu bei, dass sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit anbahnt.

Erschwerend kommt hinzu, dass Banken ihren Kunden in dieser Situation oftmals Kredite kürzen oder zur Gänze in Rechnung stellen.

4. Was sind die Folgen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit?

Wird bei einem Schuldner eine drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt, so hat dieser die Möglichkeit, frühzeitig ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Solange jedoch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist der Betroffene nicht dazu verpflichtet, solch einen Antrag zu stellen.

Hinweis: Der Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur vom Schuldner selbst und nicht von den Gläubigern gestellt werden.

Die Situation ist für den Betroffenen dennoch immer heikel. Gibt der Schuldner trotz drohender Zahlungsunfähigkeit beispielsweise Leistungen in Auftrag, die er voraussichtlich nicht bezahlen kann, so macht er sich unter Umständen strafbar. Die Forderung des Gläubigers wird dann von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Um keine Fehler zu begehen, die weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können, ist ein guter Rechtsbeistand bei drohender Zahlungsunfähigkeit unerlässlich. Mithilfe eines Experten ist es vielfach möglich, eingehende Forderungen zu reduzieren.

Zudem kann durch geschickte Verhandlungen mit den Gläubigern und eine durchdachte Planung die drohende Zahlungsunfähigkeit in vielen Fällen abgewendet werden.

Fazit

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann beinahe jeden treffen:

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist jedoch noch keine Insolvenz, sondern eine frühzeitige Warnung. Der Betroffene hat in dieser Situation die Möglichkeit, mit professioneller Unterstützung einen sicheren Weg aus der Krise zu finden.

Betrachten Sie eine drohende Zahlungsunfähigkeit daher immer auch als Chance, Maßnahmen zu ergreifen, um sich langfristig zu sanieren und eine gute finanzielle Basis aufzubauen. Wir bewerten gemeinsam mit Ihnen Ihre Situation und sind für Sie da!

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Bildquellennachweis: © Milan Lazic / panthermedia.net

Was sind Insolvenzbekanntmachungen, welche Informationen werden veröffentlicht und wo können diese Daten eingesehen werden?

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Insolvenzbekanntmachung?
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Insolvenzbekanntmachung? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie uns eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Es gibt zahlreiche Gründe dafür, warum Privatpersonen oder Unternehmer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr hinreichend nachkommen können.

Scheitert der außergerichtliche Vergleich mit den Gläubigern, so ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens meist der einzige gangbare Ausweg aus der Krise.

In der Insolvenzordnung ist seit 2002 geregelt, dass es im Zuge des Insolvenzverfahrens zu einer Insolvenzbekanntmachung kommt. In dieser werden bestimmte Daten des Schuldners veröffentlicht.

Dieser Prozess ist nicht nur streng reguliert, sondern auch überaus belastend für den Betroffenen, wodurch eine fachkundige Begleitung in dieser schweren Zeit ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor ist.

Inhalte dieser Seite

1. Was sind Insolvenzbekanntmachungen?
2. Welche Daten findet man auf Insolvenzbekanntmachungen?
3. Warum ist es sinnvoll, dass die Insolvenz veröffentlicht wird?
4. Wo kann ich Insolvenzbekanntmachungen einsehen?
Fazit

1. Was sind Insolvenzbekanntmachungen?

Die Insolvenzbekanntmachung ist ein formalisierter und gesetzlich geregelter Prozess. Dabei stimmt der Schuldner der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens zu.

Insolvenzbekanntmachungen erfolgen immer länderübergreifend durch eine zentrale Stelle, wobei es bei Privatinsolvenzen lediglich zu einer Veröffentlichung im Internet kommt.

Die Daten von Verbraucherinsolvenzen können im Anschluss deutschlandweit auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden. Die Einträge sind zeitlich beschränkt abrufbar und müssen spätestens sechs Monate nach Einstellung des Verfahrens wieder von der Plattform gelöscht werden.

2. Welche Daten findet man auf Insolvenzbekanntmachungen?

Im Zuge einer Insolvenzbekanntmachung müssen unterschiedliche Informationen veröffentlicht werden. Zu diesen Daten zählen beispielsweise:

Zusätzlich findet sich in der Bekanntmachung auch

Sollte ein anderer Insolvenzverwalter als der vorgeschlagene gewählt worden sein, so muss in der Veröffentlichung eine Begründung aufscheinen, warum es zu dieser Änderung kam

Zudem finden sich in der Bekanntmachung auch unterschiedliche Informationen zum Verlauf des Insolvenzverfahrens.

Bei Privatinsolvenzen, die nur im Internet veröffentlicht werden, haben jedoch nicht alle Personen Zugang zu diesen Daten. In der Regel dürfen die vollständigen Informationen nur vom Schuldner, Verfahrensbeteiligten und den zugehörigen Gläubigern eingesehen werden.

3. Warum ist es sinnvoll, dass die Insolvenz veröffentlicht wird?

Die Veröffentlichung einer Insolvenz ist besonders für Gläubiger von großem Interesse. Liegt eine Insolvenz vor und erfährt der Gläubiger von der Insolvenzeröffnung, so kann dieser seine Forderungen beim verantwortlichen Insolvenzverwalter anmelden.

Zudem haben auch Händler sowie Geschäftspartner, die mit dem Betroffenen in Beziehung stehen, ein Interesse daran, von der Insolvenz und deren Verlauf zu erfahren.

Damit alle Gläubiger frühzeitig über die Insolvenz informiert werden, empfiehlt es sich, schon vor der Insolvenzbeantragung, einen erfahrenen Experten zurate zu ziehen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hat beispielsweise die Möglichkeit, frühzeitig mit allen Gläubigern Gespräche zu führen und einen passenden Sanierungsplan auszuarbeiten.

So vergrößert sich die Chance, die drohende Insolvenz erfolgreich abzuwehren oder aber schuldenfrei ein neues Leben zu beginnen.

4. Wo kann ich Insolvenzbekanntmachungen einsehen?

Abhängig von der Art der Insolvenz kann die Bekanntmachung an unterschiedlichen Stellen eingesehen werden. Für Regelinsolvenzen von Unternehmen gelten dabei andere gesetzliche Regelungen als für eine Verbraucherinsolvenz, die von Privatpersonen in Anspruch genommen werden kann.

So werden Bekanntmachungen über Privatinsolvenzen des Insolvenzgerichts nur noch zentral über ein Portal im Internet veröffentlicht. Im Gegensatz dazu finden sich Veröffentlichungen von Konkurs- oder Vergleichsverfahren in Bayern beispielsweise auch im Bundesanzeiger oder im Bayerischen Staatsanzeiger.

Informationen zu Regelinsolvenzen können zudem online auf unterschiedlichen Portalen, wie beispielsweise auf der Webpräsenz der Verlag INDat GmbH, abgerufen werden.

Fazit

Eine Insolvenz dient in erster Linie immer der Befreiung von Schulden, wobei die Forderungen der Gläubiger zumindest teilweise befriedigt werden sollen. Um eine Insolvenz erfolgreich abzuwickeln, ist eine umfassende Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder bei einer Schuldnerberatung immer der beste Lösungsweg.

Aufgrund der komplexen rechtlichen Bestimmungen ist es für Laien meist nicht möglich, ein Verfahren im Alleingang zu stemmen.

Zudem kann ein fachkundiger Rechtsbeistand dem Schuldner auch bei der Vorbereitung und Einleitung des Verfahrens zur Seite stehen, mit dem Schuldner eine gemeinsame Strategie erarbeiten und die Insolvenz im besten Fall sogar abwenden.

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Erfahren Sie in diesem Beitrag, was eine Insolvenzanfechtung ist, unter welchen Umständen es zu solch einer Maßnahme kommt und was Sie tun sollten, wenn Sie mit einer Insolvenzanfechtung konfrontiert werden.

Haben auch Sie Schulden und wollen sich zum Thema Insolvenzanfechtung informieren?
Haben auch Sie Schulden und wollen sich zum Thema Insolvenzanfechtung informieren? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152, schreiben Sie uns eine Nachricht an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.

Finanzielle Probleme haben unterschiedliche Ursachen.

Schnell führt ein unüberlegter Vertragsabschluss, eine Wirtschaftskrise oder auch eine längere Krankheit zur Anhäufung von Schulden.

Dabei kann sich die Situation aufgrund von Zahlungsverzögerungen, Mahngebühren oder dem Druck von Gläubigern sehr schnell verschlimmern und zu einer wahren Belastungsprobe für den Schuldner werden.

Ohne professionelle Hilfe werden unter diesen Umständen oftmals Zahlungen getätigt oder Entscheidungen getroffen, die sich hinterher als nachteilig herausstellen.

Bei einem späteren Insolvenzverfahren kann es dann zur sogenannten Insolvenzanfechtungen kommen.

Inhalte dieser Seite

1. Was ist eine Insolvenzanfechtung?
2. Wann kommt es zu einer Insolvenzanfechtung?
3. Welche Gründe dafür gibt es?
4. Wie funktioniert eine Insolvenzanfechtung?
5. Was gilt es bei einer Insolvenzanfechtung zu beachten?
6. Was kann ich tun, wenn ich mit einer Insolvenzanfechtung konfrontiert werde?
Fazit

1. Was ist eine Insolvenzanfechtung?

Eine Insolvenzanfechtung ist in erster Linie eine Maßnahme zum Gläubigerschutz. Dabei soll sichergestellt werden, dass während eines Insolvenzverfahrens die Ansprüche aller Gläubiger zu gleichen Teilen befriedigt werden und keiner der Gläubiger bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner Zahlungen oder andere Vermögenswerte erhalten hat.

Daher kann der Insolvenzverwalter während des Verfahrens eine Insolvenzanfechtung durchführen. Dabei können Zahlungen, die vor dem Verfahren getätigt wurden, wieder der Insolvenzmasse zugeführt werden.

2. Wann kommt es zu einer Insolvenzanfechtung?

Bei einem Insolvenzverfahren wird versucht, die Ansprüche aller Gläubiger zu gleichen Teilen zu befriedigen. Es kommt jedoch immer wieder zu Situationen, in denen ein oder mehrere Gläubiger noch vor dem Verfahren versuchen, die wirtschaftliche Situation des Schuldners auszunutzen.

Besonders Finanzbehörden oder auch Sozialversicherungen üben dabei mittels Vollstreckungstiteln vielfach Druck auf den Schuldner aus. Zudem tätigt der Schuldner vor einem Verfahren oftmals selbst Vermögensverschiebungen, die eine Verschlechterung der Gläubigersituation zur Folge haben.

All diese Zahlungen können während eines Insolvenzverfahrens angefochten werden. Hat die Anfechtung Erfolg, so muss der Betrag zurückbezahlt werden.

3. Welche Gründe dafür gibt es?

Um eine Insolvenzanfechtung durchführen zu können, muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Die möglichen Anfechtungsgründe sind dabei gesetzlich geregelt.

So kann beispielsweise eine Zwangsvollstreckung, insbesondere Gehaltspfändungen oder Kontopfändungen, die vor Beginn des Verfahrens durchgeführt wurde, angefochten werden. Zudem besteht aber auch die Möglichkeit, Vermögensverschiebungen anzufechten.

Überträgt der Schuldner beispielsweise Vermögenswerte an Familienangehörige oder Freunde, so können diese während des Verfahrens zurückgefordert werden.

Problematisch kann es zudem werden, wenn der Schuldner vor Verfahrensbeginn Grundstücke, Fahrzeuge oder die Geschäftseinrichtung veräußert oder aber Waren zu Preisen verkauft, die weit unter den üblichen Marktverhältnissen liegen.

Anfechtbar sind insbesondere auch Zahlungen an Familienangehörige aus Versicherungen oder Bausparverträgen, die vor einem Insolvenzverfahren aufgelöst wurden.

4. Wie funktioniert eine Insolvenzanfechtung?

Kam es vor dem Insolvenzverfahren zu Zwangsvollstreckungen oder verdächtigen Vermögensverschiebungen, so wird der Insolvenzverwalter den entsprechenden Gläubiger kontaktieren.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Insolvenzanfechtung?
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Dabei wird der Insolvenzverwalter den Gläubiger dazu auffordern, eine Rückzahlung zu leisten.

Der Gläubiger kann dieser Aufforderung einerseits nachkommen oder versuchen die Insolvenzanfechtung abzuwehren.

Im letzteren Fall kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen, in welchem dann über die Rechtmäßigkeit der Anfechtung entschieden wird.

5. Was gilt es bei einer Insolvenzanfechtung zu beachten?

Der Abbau von Schulden ist eine zeitintensive und komplexe Aufgabe. Wenn Sie sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, sollten Sie sich daher schon vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens professionelle Hilfe suchen. Schuldnerberatungen sind hierbei beispielsweise eine gute erste Anlaufstelle.

Mithilfe einer kompetenten Unterstützung und umfassender Beratung können Sie so schon vorab heikle Zahlungen vermeiden, die im Anschluss zu einer Insolvenzanfechtung führen können. Zudem kann eine persönliche und individuelle Beratung auch dabei helfen, den Druck von Gläubigern zu verringern und den Schuldenabbau stressfrei zu planen.

6. Was kann ich tun, wenn ich mit einer Insolvenzanfechtung konfrontiert werde?

Für eine Insolvenzanfechtung gelten strenge Regeln und der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass der Gläubiger Kenntnis über die finanzielle Situation des Schuldners hatte. Genau an diesem Punkt setzt die Verteidigung in der Regel an.

Sie sollten daher nie unüberlegt auf solch ein Schreiben reagieren, sondern sich vorab Hilfe von einem unabhängigen Experten holen. Dieser kann Sie umfassend beraten und im Falle einer fälschlichen Anfechtung das passende Schreiben aufsetzen.

Fazit

Ein Insolvenzverfahren bietet Schuldnern die Möglichkeit, schon nach wenigen Jahren einen Neuanfang zu starten. Aufgrund der Komplexität des Insolvenzrechts und auch aufgrund der psychischen Belastung, die solch eine Situation mit sich bringen kann, empfiehlt es sich frühzeitig nach professioneller Unterstützung zu suchen.

So kann eine Schuldnerberatung dem Schuldner schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf mögliche Gefahrenquellen und Fehler aufmerksam machen und so auch etwaige Insolvenzanfechtungen frühzeitig verhindern.

Bildquellennachweise: Bild 1: Andrey Popov, Bild 2: domoskanonos - fotolia.com

Die Insolvenzordnung ist ein zwölfteiliges Bundesgesetz, in dem das Insolvenzverfahren geregelt wird. Hier finden Sie also alle Gesetze rund um eine Insolvenz. Für den Laien sind die zwar nicht geschrieben, aber oft sehr relevant.

Denn neben großen Betrieben können in Deutschland auch Privatpersonen Insolvenz anmelden, wenn sie so hoch überschuldet sind, dass es keine Chance mehr gibt, die Schulden noch auf anderem Wege vollständig abzubezahlen. Während die Insolvenz eines Unternehmens meistens mit dessen Ende einhergeht, ist eine Privatinsolvenz für die Betroffenen aber eher als Neuanfang zu verstehen.

Aufbau der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung besteht wie erwähnt aus zwölf Teilen. In den einzelnen Teilen sind unterschiedliche Aspekte des Insolvenzverfahrens geregelt. Zum Beispiel wie das Verfahren überhaupt eröffnet wird, was die Pflichten des Insolvenzverwalters sind und was mit dem (Rest)Vermögen des Schuldners passiert.

Insolvenzordnung
Sie haben Fragen zur Insolvenzordnung? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152

Die Aufteilung folgt nicht chronologisch dem Ablauf eines Verfahrens, sondern kann etwas verwirrend sein. Viele der Informationen sind für Privatpersonen nicht oder nur in Ausnahmefällen relevant.

Besonders wichtig für jemanden, der nicht als Unternehmen, sondern als Privatperson einen Insolvenzantrag stellen will, ist der neunte Teil.

Dieser beschäftigt sich mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Bestimmungen hier gelten zusätzlich oder als Ersatz der allgemeinen Bestimmungen aus den übrigen Teilen, wenn der Schuldner eine "natürliche Person" (also kein Unternehmen, Verein oder ähnliches) ist und keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt hat.

Aber auch wer selbstständig war, kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn er nicht mehr als 20 Gläubiger hat und keine der Forderungen gegen ihn von (ehemaligen) Angestellten kommen.

Das gehört nach Insolvenzordnung zum Insolvenzantrag

Die Verbraucherinsolvenz hat ein paar andere Voraussetzungen als die Insolvenz im Allgemeinen. Die wichtigsten davon sind schon im zweiten Paragraphen des Abschnitts, § 305 beschrieben. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss zusammen mit mehreren weiteren Formularen eingereicht werden. Im Einzelnen sind die zusätzlichen Voraussetzungen:

Geschichte der Insolvenzordnung

Früher war es für Privatpersonen gar nicht möglich, Insolvenz anzumelden. Die Insolvenzordnung sieht mittlerweile aber nicht nur vor, dass das möglich ist, sondern auch, dass die Restschuldbefreiung in bestimmten Fällen schon nach drei Jahren möglich ist.

Das ist dann der Fall, wenn jemand 35% seiner Schulden abbezahlen kann. Die Idee dahinter ist, dass ein Schuldner motiviert werden soll, sich wirklich einzusetzen, um die Schulden zu bezahlen und nicht nur abzuwarten. Allerdings bedeutet das für einige Schuldner auch eine echte Chance, nach relativ kurzer Zeit schon aus den Schulden raus zu sein.

Je nach dem, wie Ihre persönliche Situation aussieht, kann es gut sein, so früh wie möglich den Insolvenzantrag zu stellen. In jedem Fall gilt aber, unabhängig von der Insolvenzordnung, dass Sie sich so früh wie möglich zu Ihren Schulden beraten lassen sollten.

Wir erleben oft, dass Schuldner eine Situation als ausweglos empfunden haben, aber mit unserer Hilfe bald wieder ein Licht am Horizont sehen konnten. Das liegt einerseits an unserer Erfahrung und dem Fachwissen, das wir mitbringen, und andererseits auch an der neutralen Perspektive von außen.

Deswegen können wir nur empfehlen: melden Sie sich bei uns. Ob Sie sich dann näher mit dem Insolvenzverfahren oder der Insolvenzordnung beschäftigen werden, oder wir mit Ihnen eine außergerichtliche Lösung des Schuldenproblems finden, wird sich im Gespräch zeigen.

Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Die Insolvenzrechtsreform
Die Insolvenzrechtsreform - wenn Sie mehr über Ihre Chancen wissen wollen, rufen Sie uns an 089 255 47 152

In der ersten Hälfte des Jahres 2015 wurden insgesamt 63.800 Insolvenzen angemeldet. 40.200 Anmeldungen, ca. 2/3 der Gesamtzahl, entfallen dabei auf Verbraucher, 11.100 auf Unternehmen und 12.500 auf Selbstständige. Die Zahlen sind erschreckend hoch, auch wenn sie insgesamt gesunken sind.

Nur wenige der Betroffen wissen, dass vor etwa einem Jahr, am 1. Juli 2014, die Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Dementsprechend profitieren auch nur wenige Schuldner von den Vorteilen, die die Reform für sie parat hat.

Um das zu ändern, informieren wir Sie hier über die wichtigsten Änderungen durch die Insolvenzrechtsreform. Für Schuldner sind insbesondere die neuen Regelungen der Restschuldbefreiung und die Möglichkeit eines Insolvenzsplanverfahrens von Bedeutung.

Neue Regelungen der Restschuldbefreiung

Die Bedingungen der Restschuldbefreiung haben sich durch die Insolvenzrechtsreform in drei Punkten geändert:

Erteilung der Restschuldbefreiung nach kürzerer Zeit

Der Schuldner hat seit der Insolvenzrechtsreform im Juli letzten Jahres die Möglichkeit, in kürzerer Zeit von seiner Restschuld befreit zu werden. Sollte er es schaffen, nach drei Jahren 35% der Schulden zu tilgen und die Verfahrenskosten zu begleichen, ist er nach Ablauf dieser drei Jahre von den Schulden befreit. Kann er die Verfahrenskosten aufbringen, wird die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erteilt. Unabhängig von der Schuldenbegleichung und der Übernahme der Verfahrenskosten, werden dem Schuldner andernfalls nach sechs Jahren die verbliebenen Schulden erlassen. Achtung: Die Restschuldbefreiung kann nur vorzeitig nach drei oder fünf Jahren erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2014 eröffnet wurde!

Neuer Antrag der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich

Neu seit der Insolvenzrechtsreform ist außerdem, dass ein Schuldner nach rechtskräftiger Versagung einer Restschuldbefreiung bereits nach fünf Jahren einen neuen Antrag stellen kann. Zuvor musste er zehn Jahre warten, bis er eine neue Chance auf den Erlass der restlichen Schulden bekommen hat.

Das Insolvenzplanverfahren nach der Insolvenzrechtsreform

Vor der Insolvenzrechtsreform war ein Insolvenzplanverfahren nur für Unternehmen vorgesehen. Seit einem Jahr steht nun auch Verbrauchern dieser Weg zur Sanierung in der Insolvenz offen. In einem Insolvenzplanverfahren wird festgelegt, auf welche Weise und in welcher Höhe die Schulden an die Gläubiger zurück gezahlt werden. Dieser Plan wird dem Gericht vorgelegt und wenn er von allen Gläubigern akzeptiert wird, wird das Insolvenzverfahren beendet. Das Insolvenzplanverfahren bietet dem verschuldeten Verbraucher also die Möglichkeit, die Insolvenz noch schneller und günstiger zu beenden.

Die Insolvenzrechtsreform – nicht leicht zu durchschauen

Sie sehen, dass die Insolvenzrechtsreform viele Erleichterungen für Schuldner bereit hält. Diese zu erkennen und vor allem in die Tat umzusetzen, ist jedoch nicht einfach. Es gibt neben den Chancen auch neue Hürden im Insolvenzverfahren, insbesondere neue Ausnahmen von der Restschuldbefreiung und neue Gründe der Versagung derselben.

Wenn Sie die große Chance nutzen und sich so schnell wie möglich von den Schulden befreien wollen, sollten Sie sich deshalb von einem Schuldnerberater Unterstützung holen. Ein Schuldnerberater informiert Sie über alle Einzelheiten der Insolvenzrechtsreform, findet den besten Lösungsweg für Ihren Fall und warnt Sie vor allen Hindernissen. Er hilft Ihnen dabei, einen erfolgreichen Insolvenzplan zu erarbeiten oder entwickelt eine gezielte Strategie der Schuldentilgung, sodass Sie nach drei Jahren wieder frei sind!

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Quelle: Wirtschaftswoche am 17.06.2015

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Wenn ein Unternehmer im Insolvenzverfahren steckt, treten viele Fragen auf. Welche Rechte hat der Unternehmer, welche hat der Gläubiger? Was darf ein Gericht veranlassen und was nicht? Wie gelingt die Schuldenbereinigung ohne Streit? Fragen über Fragen, die alle im Insolvenzrecht geklärt werden.

Was beinhaltet das Insolvenzrecht?

Insolvenzrecht
Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht wird dem Rechtsgebiet des Zivilrechts zugeordnet. Das Insolvenzrecht befasst sich auf materiell- und verfahrensrechtlichem Gebiet mit den Rechten von Gläubigern, wenn deren Schuldner zahlungsunfähig sind. 

Das Insolvenzrecht in Deutschland greift auf vier verschiedene Rechtsquellen zurück: 

  1. Die Insolvenzordnung (InsO)
  2. Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
  3. die Verordnung (EG) Nr. 2015/848 (EuInsVO)
  4. die § §1975ff. BGB i.V.m. der InsO für Nachlassinsolvenzverfahren

Die wichtigste Rechtsquelle des Insolvenzrechtes ist die Insolvenzordnung. Sie regelt den Ablauf einer Insolvenz.

Die Insolvenzordnung regelt die Interessen von Gläubiger und Schuldnern gleichermaßen. Ziel der Insolvenzordnung – und damit des Insolvenzrechtes – ist es, die Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig zu befriedigen. Dazu wird das Vermögen des Schuldners verwertet. Das passiert im Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren ist das Instrument des Insolvenzrechts

In diesem sichert die Insolvenzordnung außerdem dem Schuldner das für seinen Lebensunterhalt notwendige Einkommen. Das Insolvenzverfahren soll zudem dem redlichen Schuldner die Möglichkeit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens ein von den Altschulden befreites Leben zu führen. Unternehmen erhalten durch verschiedene Regelungen im Rahmen der Insolvenzordnung die Möglichkeit zu einem Neuanfang.

Welche Verfahren gibt es im Insolvenzrecht?

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Insolvenzverfahren:

Ein Insolvenzverfahren hat das Ziel, die Forderungen der Gläubiger durch Verhandlungen mit den Schuldnern zu begleichen. So wird das Insolvenzrecht durchgesetzt.

Das Regelinsolvenzverfahren verfolgt neben dem Ziel der Restschuldbefreiung auch das Ziel, die Selbstständigkeit zu erhalten, beziehungsweise das Unternehmen zu sanieren. Außerdem wird versucht, den Pfändungsschutz wirksam zu machen. 

Das Regelinsolvenzverfahren dauert je nach individueller Situation zwischen 3 und 6 Jahren. Es endet mit der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung kann erteilt werden nach

Wie genau ein Regelinsolvenzverfahren abläuft, erfahren Sie hier: https://www.schuldnerberatung-fehse.de/regelinsolvenz/.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es erst seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht es jedem Schuldner, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien, nachdem er das Verfahren geregelt und ordnungsgemäß durchlaufen hat. Vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung gab es im Insolvenzrecht dazu keine Regelung. Der Schuldner musste immer am Rand der Pfändung leben.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht aus vier wesentlichen Schritten:

  1. außergerichtlicher Einigungsversuch
  2. gerichtliches Verfahren
  3. Wohlverhaltensphase
  4. Restschuldbefreiung

Experten des Insolvenzrechts

Das Insolvenzverfahren ist eine komplizierte Angelegenheit. Um allen Interessen möglichst gerecht zu werden, hat das Insolvenzrecht vieles geregelt. Wenn Sie das Insolvenzverfahren nicht alleine durchstehen wollen, können Sie sich Hilfe suchen. Das kann zum einen eine Schuldenberatung sein, besser aber noch: Ein Anwalt, der sich mit dem Insolvenzrecht auskennt. Kontaktieren Sie mich! Ich helfe Ihnen gerne und kompetent!

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Oft macht es Schlagzeilen, wenn ein großes Unternehmen Insolvenz anmeldet. Es sei "konkurs" gegangen, heißt es dann meistens. Was genau eine Regelinsolvenz beinhaltet, wie sie abläuft und wer die Regelinsolvenz beantragen kann, erfahren Sie hier.

Die Regelinsolvenz greift anders als die Privatinsolvenz, wenn Unternehmen oder Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern zahlungsunfähig werden.

Die Regelinsolvenz verfolgt 3 Ziele:

  1. Die Restschuldbefreiung
  2. Die Fortführung des Betriebs
  3. Den Pfändungsschutz

Beispiel 1: Ein Handwerksunternehmer hat sich verkalkuliert. Er hat zu wenig Einkünfte, zu hohe Ausgaben und jede Menge Schulden. Eine Verbesserung der Situation ist nicht absehbar. Um seine Schulden los zu werden, kann er die Regelinsolvenz beantragen.

Beispiel 2: Die Praxis eines selbstständigen Arztes läuft nicht gut. Er hat nicht genug Patienten, aber jede Menge Schulden für seine Instrumente, die Miete etc. Insgesamt schuldet er mehr als 19 Gläubigern Geld. Um seine Schulden los zu werden, kann er die Regelinsolvenz beantragen. Verläuft die Regelinsolvenz erfolgreich, kann in beiden Fällen nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden. In diesem Fall ist der Schuldner anschließend schuldenfrei.

Was gibt es bei der Regelinsolvenz zu beachten?
Was gibt es bei der Regelinsolvenz zu beachten? rufen Sie uns an unter 089 255 47 152.

Der wesentliche Unterschied der Regelinsolvenz im Vergleich zur Privatinsolvenz besteht in der Rolle des Insolvenzverwalters.

Im Regelinsolvenzverfahren ist kein außergerichtlicher Einigungsversuch notwendig.

Im Privatinsolvenzverfahren ist die Vorschaltung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens hingegen zwingend vorgeschrieben.

Das Regelinsolvenzverfahren dauert je nach individueller Situation zwischen 3 und 6 Jahren. Es endet mit der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung kann erteilt werden nach

Wie läuft eine Regelinsolvenz ab?

Das macht der Schuldner: 

Das macht das Insolvenzgericht: 

Wichtig: Ein Regelinsolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn die Kosten gedeckt sind! Kann ein Schuldner die Verfahrenskosten nicht bezahlen und hat er auch keinen Dritten (Freunde oder Familie) die für ihn zahlen, kann er eine Stundung der Kosten beantragen.

Im Gegenzug für die Stundung der Verfahrenskosten muss der Schuldner für die Dauer des Verfahrens inklusive der Wohlverhaltensphase eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben.

Was passiert nach Verfahrenseröffnung?

Welches sind die Einschränkungen für den Schuldner?

Was passiert in der Wohlverhaltensphase?

Die Regelinsolvenz ist ein langwieriger und herausfordernder Prozess, der das bisherige Leben des Schuldners komplett verändert.  Am Ende des Verfahrens steht dafür aber der Schritt in ein neues, schuldenfreies Leben!

FAQ zum Thema in Kürze

Anders als die Privatinsolvenz tritt die Regelinsolvenz ein, wenn Unternehmen oder Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern zahlungsunfähig werden. Eine Regelinsolvenz dauert zwischen 3-6 Jahren und endet mit der Restschuldbefreiung.

Der Schuldner stellt einen schriftlichen Antrag beim Insolvenzgericht. Dieser enthält: ein Vermögensverzeichnis, eine Gläubigerübersicht und eine eidesstaatliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben. Ein Sachverständiger des Gerichts erstellt nach Prüfung der Unterlagen ein Gutachter und ein Insolvenzverwalter wird vom Gericht ernannt. Daraufhin wird das Verfahren eröffnet.

Der Schuldner darf nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Auch erlischt das Girokonto des Schuldners – hier sollte also frühzeitig ein P-Konto eingerichtet werden.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

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