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Schulden in der GmbH: Haftung der Gesellschafter

Lesezeit: 6 Minuten

Bei der GmbH ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlage beschränkt. Im Regelfall ist damit ein Rückgriff auf das Privatvermögen von Gesellschaftern ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur solange, wie sich die Gesellschafter, ähnlich wie der Geschäftsführer auch, in dem gesetzlichen Rahmen bewegen.

GmbH Haftung der Gesellschafter
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Schädigt man aber absichtlich das Vermögen der GmbH oder missbraucht das Haftungsprivileg der GmbH, um Gläubiger zu schädigen, kann auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgegriffen werden und diese haften.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag, wann eine Haftung der Gesellschafter einer GmbH möglich ist und welche Pflichtverletzungen eine solche Haftung auslösen können.

Übersicht:

  1. Was ist eine GmbH einfach erklärt?
  2. Wer trägt den Verlust einer GmbH?
  3. Wer haftet für die Schulden der GmbH?
  4. Welche Haftungsrisiken drohen für Gesellschafter bei einer Insolvenz der GmbH?
  5. Wann haftet ein GmbH Gesellschafter persönlich?

1. Was ist eine GmbH einfach erklärt?

Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Die GmbH ist eine juristische Person und kann deshalb in ihrem eigenen Namen Verträge schließen und Träger von Rechten und Pflichten sein.

Rechte, Pflichten und Verträge werden mit der GmbH als solches abgeschlossen und gelten auch gegenüber der GmbH, aber nicht etwa gegen den Eigentümern der GmbH – Gesellschafter genannt. Vor Gericht kann die GmbH ihre Rechte selbst geltend machen und auch Eigentümerin von Immobilien sein.

Das Kürzel GmbH steht für Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen für z.B. Schulden haftet und die Gesellschafter bis auf ihr eingezahltes Stammkapital keiner Haftung mit ihrem persönlichen Vermögen unterliegen.

Die GmbH wird von einem Geschäftsführer geleitet und von ihm nach außen vertreten. Für die Einstellung, Berufung, Abberufung und Aufsicht über den Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ der GmbH zuständig.

In einer GmbH kann es mehrere Geschäftsführer geben, die entweder nur gemeinschaftlich nach außen handeln können, oder, wenn dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, auch alleine zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.

2. Wer trägt den Verlust einer GmbH?

Erzielt eine GmbH Gewinn, kann ein Teil des Gewinns zur Bildung von Rücklagen genutzt werden und ein anderer Teil auf die Gesellschafter, meist nach ihren Anteilen an der Gesellschaft, ausgeschüttet werden. Es ist aber auch möglich, dass eine GmbH Verluste erzielt, die Ausgaben also höher sind als die Einnahmen. Es stellt sich die Frage, ob die Verluste ähnlich wie die Gewinne von den Gesellschaftern ausgeglichen werden müssen. In aller Regel ist die Antwort: Nein!

Erzielt die GmbH Verluste, werden diese Verluste als negativer Wert des Eigenkapitals bilanziert. Durch die Haftungsbeschränkung der GmbH werden Gesellschafter gerade nicht persönlich an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt. Bei anderen Gesellschaftsformen ohne Haftungsbeschränkung, wie bei der offenen Handelsgesellschaft, wäre dies anders.

3. Wer haftet für die Schulden der GmbH?

Nimmt eine GmbH Kredite auf, z.B. um Maschinen, Ausstattung oder Immobilien zu erwerben, zahlt die GmbH diese auch zurück und haftet selbst für ihre Verbindlichkeiten. Ähnliches gilt, wenn die GmbH ihre Rechnungen bei z.B. Lieferanten nicht bezahlen kann. Auch dann muss die GmbH hierfür die Verantwortung übernehmen und hat Schulden.

Da die GmbH rechtsfähig ist, gehen Schulden und Verbindlichkeiten auch zu Lasten der GmbH. Kann die GmbH daher ihre Schulden nicht mehr zahlen und ist sie überschuldet bzw. zahlungsunfähig, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Sollte ein Insolvenzverfahren zur Abwicklung der GmbH führen, werden Vermögensgegenstände der GmbH veräußert. Mit dem Erlös wird versucht, die Gläubiger zu befriedigen.

Sollten am Ende des Insolvenzverfahrens noch Schulden und Verbindlichkeiten übrig geblieben sein, gehen die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten leer aus. Ein Rückgriff auf die Gesellschafter der GmbH findet wegen der beschränkten Haftung meist nicht statt. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn es Unregelmäßigkeiten gegeben hat, die zur Aufhebung des Haftungsprivilegs führen.

4. Welche Haftungsrisiken drohen für Gesellschafter bei einer Insolvenz der GmbH?

Ist eine GmbH in finanziellen Schwierigkeiten, trifft den Geschäftsführer der GmbH eine besondere Sorgfaltspflicht. Liegt ein Insolvenzgrund wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.

Haftung Geschäftsführer GmbH Insolvenz

Mehr zum Thema der Haftung des Geschäftsführers bei einer GmbH-Insolvenz, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Insolvenzantragspflicht bei der führungslosen GmbH

Ist die GmbH führungslos und hat keinen Geschäftsführer mehr, geht diese Pflicht auf die Gesellschafter über – § 15, Abs. 1 Satz 2 InsO, § 15a Abs. 3 InsO. Die Führungslosigkeit kann dadurch bestehen, dass der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat oder durch die Gesellschafter abberufen worden ist. Um Schäden für die Gläubiger zu vermeiden, geht die Verpflichtung zum Stellen eines Insolvenzantrages dann auf die Gesellschafter über.

Haftung der Gesellschafter bei Insolvenzverschleppung

Kommen die Gesellschafter der Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, auch als Insolvenzverschleppung bezeichnet, nicht nach, machen sie sich zum einen schadensersatzpflichtig. Die Schadensersatzpflicht ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO und gilt für die Schäden, die Neugläubigern dadurch entstehen, dass die Stellung des Insolvenzantrags von einem Gesellschafter verschleppt worden ist. Neugläubiger sind dabei die Gläubiger, die nach dem Entstehen der Antragspflicht erstmals mit der GmbH einen Vertrag abschließen.

Bei Altgläubigern, also Gläubigern, bei denen auch vor dem Eintritt der Antragspflicht eine Geschäftsbeziehung bestand, muss nur der anteilige Schaden, sog. Quotenschaden, durch die Gesellschafter ersetzt werden.

Gesellschafter haften in solchen Fällen mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftung scheidet nur dann aus, wenn der Gesellschafter von der Führungslosigkeit der GmbH oder dem Insolvenzgrund keine Kenntnis hatte. Hat sich der Gesellschafter bewusst der Kenntnis verschlossen, steht dies der Kenntnis der beiden Merkmale gleich. Kannte der Gesellschafter nur eins der Merkmale, also Führungslosigkeit der GmbH oder Insolvenzgrund, ist er verpflichtet Nachforschungen anzustellen.

Strafrechtliche Haftung

Neben der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht, kommt zum anderen auf die Gesellschafter auch eine strafrechtliche Haftung zu. Stellen die Gesellschafter keinen Insolvenzantrag, diesen nicht rechtzeitig oder nicht richtig, kann dies gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe führen.

Handeln die Gesellschafter lediglich fahrlässig, kommt gemäß § 15a Abs. 5 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe in Frage.

5. Wann haftet ein GmbH Gesellschafter persönlich?

Das Hauptmerkmal von Kapitalgesellschaften ist , dass es eine strikte Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Privatvermögen der Gesellschafter gibt. Reicht das Kapital der Gesellschaft nicht aus, um etwaige Verbindlichkeiten und Schulden der Gesellschaft zu tilgen, findet im Regelfall keine Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen statt.

Die Rechtsprechung hat allerdings die sog. Durchgriffshaftung entwickelt. Diese besagt, dass die Gesellschafter in bestimmten Fällen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften. Die Durchgriffshaftung ist nicht gesetzlich geregelt.

Persönliche Haftung für Gesellschafts-Kredite

Einer der häufigsten Fälle der Gesellschafterhaftung liegt dann vor, wenn ein Kredit zugunsten der Gesellschaft aufgenommen wird, der oder die Gesellschafter für diesen Kredit aber persönlich bürgen bzw. eine Kreditsicherheit aus dem Privatvermögen stellen. Man bezeichnet dies als Fall der unechten Durchgriffshaftung, da die Gesellschafter bei Abschluss des Kredits oder dem Bürgen für einen Kredit wissen, dass sie bei einem Ausfall der GmbH persönlich für den Kredit eintreten müssen.

In den Fällen der echten Durchgriffshaftung entfällt hingegen meist durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Gesellschafter das Haftungsprivileg der GmbH.

Zu geringes Stammkapital

Die Gesellschafter müssen ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro in die Gesellschaft einbringen. Das Stammkapital ist gemessen am Betriebszweck angemessen zu erhöhen. Dies liegt allerdings im Ermessen der Gesellschafter.

Eine Durchgriffshaftung kann sich dann ergeben, wenn die finanzielle Ausstattung der GmbH mit Stammkapital für den Betriebszweck völlig unzureichend ist und weder durch Darlehen der Gesellschaft oder durch Fremdkapital der erforderliche Kapitalbedarf gedeckt werden kann.

Vermögensvermischung

Grundsätzlich sind das Privatvermögen der Gesellschafter und das Gesellschaftsvermögen getrennt. Werden aber beide Vermögenssphären vermischt und können Gläubiger somit nicht mehr zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen unterscheiden, kann sich hieraus ebenso eine Haftung der Gesellschafter ergeben.

Die Vermischung kann beispielsweise durch eine undurchsichtige Buchhaltung erfolgen. Lässt sich somit nicht mehr zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen unterscheiden, so dass eine sinnvolle Abgrenzung nicht mehr möglich ist, werden diese Teile des Privatvermögens dem Gesellschaftsvermögen zur Haftung zugeschlagen.

Rechtsformmissbrauch

Bei dem sog. Rechtsformmissbrauch oder Institutsmissbrauch wird die GmbH mit ihrem Haftungsprivileg deshalb gegründet, um damit Gläubiger der Gesellschaft vorsätzlich zu schädigen. Möchte man z.B. risikoreiche Geschäfte tätigen und sich bei einem Scheitern der Geschäfte mit dem Haftungsprivileg einer Haftung entziehen, könnte man hierfür eine eigene GmbH gründen. Dies kann jedoch schon als Rechtsformmissbrauch gewertet werden.

Weitere Haftungsfälle

Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Berufung eines Geschäftsführers. Der Geschäftsführer muss allerdings für diese Tätigkeit hinreichend qualifiziert sein. Wird durch die Gesellschafter jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unqualifizierter Geschäftsführer bestellt und kommt es dadurch gegenüber der GmbH zu einem Schaden, haften die Gesellschafter persönlich und solidarisch für diesen Schaden gem. § 6 Abs. 5 GmbHG auch aus ihrem Privatvermögen.

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Bildquellennachweis: iLixe48 (YAYMicro) | Panthermedia

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Schuldnerberater Sebastian Fehse hilft seit 2014 in seiner Kanzlei in München Schuldnern aus der Krise. Die Zielsetzung: Vermeidung oder frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens! Mit seiner langjährigen Erfahrung berät und vertritt der Rechtsanwalt verschuldete Menschen deutschlandweit.
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