Schuldnerberatung Fehse
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Kein Geld mehr zu haben gehört in unserer Gesellschaft zu den größten Ängsten. Wer den Überblick darüber verliert, in welchem Verhältnis sich seine Einnahmen und Ausgaben entwickeln, kann schnell in eine finanzielle Krisensituation geraten.

Neben eigenen Fehleinschätzungen sind häufig unerwartete äußere Veränderungen an der Entwicklung schuld: Zerbrechende Partnerbeziehungen, auslaufende Zeitarbeitsverträge oder die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses erschüttern die Planungen. Gerade in dieser Situation erscheint ein schöner Urlaub oder ein entspannender Einkauf so wichtig.

Leider reichen solche Ausgaben manchmal schon aus, um eine Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen. Regelmäßige Abbuchungen vom Konto für Miete, Strom und Wasser, aber auch für Versicherungen und Kreditraten können nicht mehr bedient werden.

Der erste Schritt ist wichtig

Jetzt müssen Sie aktiv werden. Lassen Sie Ihre verständliche Niedergeschlagenheit hinter sich. Machen Sie sich auf den Weg in Richtung Schuldenbefreiung.

Kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie infrage?
Kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie infrage? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 für weitere Informationen.

Ein Privatinsolvenzverfahren mit Antrag auf anschließende Restschuldbefreiung lohnt sich.

Der erste Schritt nach der Erkenntnis, dass Sie zahlungsunfähig sind, sollte Sie zu einem kompetenten und erfahrenen Schuldnerberater führen.

Es geht zunächst nämlich ausschließlich darum, Rechnungen, Verträge und mögliche Post von Gerichten oder Gerichtsvollziehern auszuwerten und zu sortieren.

Ein Schuldnerberater weiß aus Erfahrung, dass die Vorbereitungsphase die wichtigste Phase eines Insolvenzverfahrens ist.

Absolute Offenheit ist die wichtigste Bedingung

Wenn Ihre eigenen Bitten um Zahlungsaufschub, Fristverlängerung und Ratenzahlung bei den Gläubigern nicht die gewünschten Reaktionen auslöst, ist es oftmals nützlich, den Schuldenberater die Anschreiben verfassen zu lassen.

In manchen Fällen erkennen die Gläubiger den Ernst der Lage, wenn sie das Schreiben einer Schuldnerberatung in den Händen halten. Ihre Bereitschaft, Zahlungserleichterungen zu gewähren, wächst angesichts der Gefahr eines größeren Zahlungsausfalls. Das gilt besonders für Gläubiger aus dem Bereich der Wirtschaft.

Bei Privatgläubigern verhallt der Appell an die wirtschaftliche Vernunft häufiger. Zu Beginn eines Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen Sie dem Schuldnerberater alle Verbindlichkeiten offenlegen. „Schummeln“ wirkt sich zu Ihrem Nachteil aus und kann die Restschuldbefreiung gefährden.

Außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuche sind Pflicht

Das eigentliche, für Privatpersonen vereinfachte, gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren kann erst dann beginnen, wenn zumindest außergerichtlich noch einmal eine Einigung mit den Gläubigern versucht wurde.

Die Gläubiger müssen, wenn sie ihre Entscheidung treffen, wissen, dass nach dem gerichtlichen Insolvenzverfahren das Restschuldbefreiungsverfahren folgen kann. Wird die Restschuldbefreiung antragsgemäß gewährt, erhält der Gläubiger keinerlei Zahlungen mehr.

Das Scheitern ernsthafter außergerichtlicher Einigungsbemühungen muss eine geeignete Person oder geeignete Stelle erklären. Nur Rechtsanwälte und Steuerberater sowie amtlich zugelassene Schuldnerberatungsstellen haben diese Befugnis.

Vor Beauftragung eines Schuldnerberaters sollten Sie sich erkundigen, ob es sich bei den von Ihnen ausgewählten Schuldnerberater um eine solche geeignete Person handelt.

Nach dem Verbraucherinsolvenzverfahren 6 Jahre Wohlverhalten zeigen

Nach dem Absolvieren einer Wohlverhaltensphase von im Regelfall 5 Jahren, mindestens aber 3 Jahren, sind alle Schulden, die zur Restschuldbefreiung angemeldet worden waren, erledigt.

Allerdings wird nicht für alle Schulden die Restschuldbefreiung erteilt. Schadensersatzverpflichtungen aus unerlaubten Handlungen sind von der Restschuldbefreiung beispielsweise ausgenommen. Ihr Schuldnerberater informiert sie im Einzelfall genau darüber, von welchen Schulden sie nicht befreit werden können.

Während der Wohlverhaltensphase steht dem Schuldner ein unpfändbarer Selbstbehalt zum Verbrauch zur Verfügung. Unterhaltsverpflichtungen werden berücksichtigt. Das übrige pfändbare Einkommen wird durch einen Treuhänder gleichmäßig an die Gläubiger verteilt.

Ist kein den Pfändungsfreibetrag übersteigendes Einkommen vorhanden, läuft die Wohlverhaltensphase trotzdem ab, ohne dass Sie Zahlungen zur Insolvenzmasse leisten mussten.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren steht grundsätzlich nur Verbrauchern offen

Das vereinfachte Insolvenzverfahren, das auch als Verbraucherinsolvenzverfahren oder als Privatinsolvenz bezeichnet wird, ist für natürliche Personen vorgesehen, die sich verschuldet haben, ohne unternehmerische Verantwortung zu tragen.

Ehemals Selbständige, die inzwischen angestellt, arbeitslos oder Rentner sind, können ebenfalls ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie keine Schulden gegenüber Arbeitnehmern und nicht mehr als 20 Gläubiger haben.

Machen Sie noch heute den ersten Schritt!

Den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens können Sie selbst bei dem zuständigen Insolvenzgericht stellen. Sinnvoll ist es jedoch, den Antrag mit einem Schuldnerberater gemeinsam vorzubereiten.

Gerichtszuständigkeit und notwendige Unterlagen, Formalien oder Bestätigungen können für den juristischen Laien zum Stolperstein werden und die angestrebte Restschuldbefreiung verzögern.

Haben Sie darüber hinaus noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

Bildquellennachweis: thingamajiggs - fotolia.com

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