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Die Insolvenzordnung ist ein zwölfteiliges Bundesgesetz, in dem das Insolvenzverfahren geregelt wird. Hier finden Sie also alle Gesetze rund um eine Insolvenz. Für den Laien sind die zwar nicht geschrieben, aber oft sehr relevant.

Denn neben großen Betrieben können in Deutschland auch Privatpersonen Insolvenz anmelden, wenn sie so hoch überschuldet sind, dass es keine Chance mehr gibt, die Schulden noch auf anderem Wege vollständig abzubezahlen. Während die Insolvenz eines Unternehmens meistens mit dessen Ende einhergeht, ist eine Privatinsolvenz für die Betroffenen aber eher als Neuanfang zu verstehen.

Aufbau der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung besteht wie erwähnt aus zwölf Teilen. In den einzelnen Teilen sind unterschiedliche Aspekte des Insolvenzverfahrens geregelt. Zum Beispiel wie das Verfahren überhaupt eröffnet wird, was die Pflichten des Insolvenzverwalters sind und was mit dem (Rest)Vermögen des Schuldners passiert.

Insolvenzordnung
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Die Aufteilung folgt nicht chronologisch dem Ablauf eines Verfahrens, sondern kann etwas verwirrend sein. Viele der Informationen sind für Privatpersonen nicht oder nur in Ausnahmefällen relevant.

Besonders wichtig für jemanden, der nicht als Unternehmen, sondern als Privatperson einen Insolvenzantrag stellen will, ist der neunte Teil.

Dieser beschäftigt sich mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Bestimmungen hier gelten zusätzlich oder als Ersatz der allgemeinen Bestimmungen aus den übrigen Teilen, wenn der Schuldner eine "natürliche Person" (also kein Unternehmen, Verein oder ähnliches) ist und keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt hat.

Aber auch wer selbstständig war, kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn er nicht mehr als 20 Gläubiger hat und keine der Forderungen gegen ihn von (ehemaligen) Angestellten kommen.

Das gehört nach Insolvenzordnung zum Insolvenzantrag

Die Verbraucherinsolvenz hat ein paar andere Voraussetzungen als die Insolvenz im Allgemeinen. Die wichtigsten davon sind schon im zweiten Paragraphen des Abschnitts, § 305 beschrieben. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss zusammen mit mehreren weiteren Formularen eingereicht werden. Im Einzelnen sind die zusätzlichen Voraussetzungen:

Geschichte der Insolvenzordnung

Früher war es für Privatpersonen gar nicht möglich, Insolvenz anzumelden. Die Insolvenzordnung sieht mittlerweile aber nicht nur vor, dass das möglich ist, sondern auch, dass die Restschuldbefreiung in bestimmten Fällen schon nach drei Jahren möglich ist.

Das ist dann der Fall, wenn jemand 35% seiner Schulden abbezahlen kann. Die Idee dahinter ist, dass ein Schuldner motiviert werden soll, sich wirklich einzusetzen, um die Schulden zu bezahlen und nicht nur abzuwarten. Allerdings bedeutet das für einige Schuldner auch eine echte Chance, nach relativ kurzer Zeit schon aus den Schulden raus zu sein.

Je nach dem, wie Ihre persönliche Situation aussieht, kann es gut sein, so früh wie möglich den Insolvenzantrag zu stellen. In jedem Fall gilt aber, unabhängig von der Insolvenzordnung, dass Sie sich so früh wie möglich zu Ihren Schulden beraten lassen sollten.

Wir erleben oft, dass Schuldner eine Situation als ausweglos empfunden haben, aber mit unserer Hilfe bald wieder ein Licht am Horizont sehen konnten. Das liegt einerseits an unserer Erfahrung und dem Fachwissen, das wir mitbringen, und andererseits auch an der neutralen Perspektive von außen.

Deswegen können wir nur empfehlen: melden Sie sich bei uns. Ob Sie sich dann näher mit dem Insolvenzverfahren oder der Insolvenzordnung beschäftigen werden, oder wir mit Ihnen eine außergerichtliche Lösung des Schuldenproblems finden, wird sich im Gespräch zeigen.

Vereinbaren Sie noch heute den ersten Beratungstermin unter 089 255 47 152, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung.

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