Schuldnerberatung Fehse
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Ist der Schuldner im Insolvenzverfahren ausschließlich selbständig tätig, fallen seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung aus § 287 Abs. 2 InsO. Die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit müssen dem Schuldner vielmehr in voller Höhe zur Verfügung stehen, bei diesen Einnahmen handelt es sich in aller Regel auch nicht um pfändbares Einkommen.

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Der selbständige Insolvenzschuldner ist vielmehr verpflichtet, seine Gläubiger durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter so zu stellen, wie wenn er eine angestellte Tätigkeit ausüben würde.

Wegen dieser Verpflichtung muss der selbständige Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht mitteilen, ob er einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, welche Ausbildung und welchen beruflichen Werdegang er hat und welche Tätigkeit er ausübt.

Unerheblich ist dabei, ob der Insolvenzschuldner mit seiner selbständigen Tätigkeit tatsächlich einen Gewinn erwirtschaftet und wie hoch dieser Gewinn ist. Auskünfte zu seinem Gewinn muss der selbständige Insolvenzschuldner nicht erteilen. (BGH 26.02.2013 - IX ZB 165/11)

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