Schuldnerberatung Fehse
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Der Schutz des Vermögens vor Gläubigern ist ein Ziel der sogenannten Asset Protection. Dabei geht es um den Schutz des eigenen Vermögens vor dem Zugriff, insbesondere von Gläubigern und durch Haftungsregelungen, die beispielsweise mit der Geschäftsführerstellung verbunden sein könnten.

Vermögen vor Gläubigern schützen
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GmbH-Geschäftsführer, ob angestellt oder als Gesellschafter, sind zwar grundsätzlich durch Haftungsbeschränkungen oder ihr Anstellungsverhältnis vor dem Zugriff von Gläubigern, z.B. in der Insolvenz, geschützt. Allerdings bergen auch Haftungsbeschränkungen Vermögensrisiken, da ein Gläubigerzugriff bei pflichtwidrigem Handeln möglich bleibt.

Vermögensschützende Maßnahmen setzen daher zeitlich meist dann an, wenn Unternehmen gerade gegründet werden oder eine wirtschaftliche Krise bzw. Insolvenznähe noch kein Thema ist. Zu diesem Zeitpunkt sind aufgrund der gesetzlichen Anfechtungsregeln noch keine Zugriffsrechte von Gläubigern auf das Vermögen von Unternehmern, Selbständigen, Freiberuflern, Gewerbetreibenden oder Geschäftsführern möglich.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse erläutert in diesem Beitrag, zu welchem Zeitpunkt vermögensschützende Maßnahmen ergriffen werden sollten, in welchen Fällen die Haftungsbeschränkung einer GmbH dennoch zu einer Haftung von Geschäftsführern oder Gesellschaftern führen kann und welche vermögensschützenden Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Übersicht:

  1. Was bedeutet Asset Protection?
  2. Welche Risiken gibt es bei dem Vermögensschutz?
  3. Wie kann ich mein Vermögen schützen?
  4. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen beachtet werden?
  5. Wie kann eine Schuldnerberatung unterstützen?
  6. Fazit

1. Was bedeutet Asset Protection?

Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige, die in eine wirtschaftliche oder finanzielle Schieflage geraten sind oder bereits mit dem Thema Insolvenz in Berührung gekommen sind, wollen in der Regel ihr Privatvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger schützen. Was man sich über Jahre oder Jahrzehnte erarbeitet hat, möchte man nicht durch finanzielle Krisen oder das wirtschaftliche Scheitern des Unternehmens oder der Firma verlieren.

Asset Protection bedeutet Vermögensschutz

Der Begriff Asset Protection beschreibt rechtliche Möglichkeiten und Gestaltungen, um das eigene (Privat-)Vermögen vor dem Zugriff u.a. von Gläubigern zu schützen. Asset Protection beschränkt sich aber nicht nur auf den Schutz des Vermögens vor dem Zugriff von Gläubigern in z.B. insolvenzrechtlichen Belangen, sondern z.B. auch im Erbrecht oder Familienrecht, also den Folgen von Scheidung, Trennung oder Pflichtteilsansprüchen beim Tod des Unternehmers oder Selbständigen.

Neben gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen helfen auch spezielle erb- und familienrechtliche Gestaltungen, das Vermögen zu schützen oder ein Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll weiter betreiben zu können.

2. Welche Risiken gibt es bei dem Vermögensschutz?

Wenn Sie als Unternehmer, Gewerbetreibender, Freiberufler, Selbständiger, aber auch als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH in wirtschaftlich schwierigen Zeiten noch Vermögen vor einer möglichen Insolvenz sichern wollen, indem Sie das Vermögen z.B. auf Familienangehörige umschichten, ist es dafür meist zu spät.

Zwar kann so kurz- bis mittelfristig das Vermögen umgeschichtet werden und man wähnt sich in vermeintlicher Sicherheit vor dem Zugriff der Gläubiger. Diese Sicherheit ist jedoch ein Trugschluss. Denn wenn eine solche Vermögensumschichtung kurz vor der Insolvenz oder Insolvenzreife erfolgt, sieht die Insolvenzordnung umfangreiche Anfechtungsmöglichkeiten zum Schutz der Gläubiger vor.

Gläubigerschutz durch Insolvenzanfechtung

Ist ein Unternehmen oder eine Firma insolvent, wird entweder ein Insolvenzverwalter oder im Fall der Eigenverwaltung ein Sachwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat vor allem dafür zu sorgen, dass das noch vorhandene Vermögen des Unternehmens als Insolvenzmasse vollständig an die Gläubiger ausgekehrt und nicht entzogen wird. Wird durch unzulässige Vermögensumschichtungen ein Teil der Insolvenzmasse "abgezweigt", bleibt den Gläubigern letztlich weniger übrig, um ihre Forderungen zu befriedigen.

Wurde nun kurz vor der Insolvenz Vermögen aus einem Unternehmen z.B. in das Privatvermögen umgeschichtet, soll es nach den Regeln der Insolvenzanfechtung unter anderem dem Insolvenzverwalter möglich sein, diese Umschichtung rückgängig zu machen. Dies würde im Falle einer erfolgreichen Anfechtung eine Vermehrung der Insolvenzmasse und damit den Schutz der Gläubiger vor einem Vermögensabfluss bedeuten.

Statt der Vermögensumschichtung in das eigene Privatvermögen, können auch andere Versuche der Vermögensverschiebung während der Insolvenz nach §§ 129ff. InsO anfechtbar sein. Dazu zählen z.B.:

Risiko durch Anfechtung

Auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens können bestimmte Handlungen des Unternehmers, die zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen, angefochten werden. Dies ermöglicht das Anfechtungsgesetz.

Kann der Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz eine Vermögensverschiebung des Schuldners anfechten, so können beispielsweise Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch in Vermögenswerte erfolgen, die der Schuldner bereits an eine andere Person übertragen hat. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Schuldner sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Immobilien oder Fahrzeuge, auf seine Ehefrau übertragen hat.

Strafrechtliche Konsequenzen

Vermögensverschiebungen vor oder während einer Insolvenz können neben der Anfechtbarkeit der Vermögensverschiebung regelmäßig auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Als mögliche Straftatbestände kommen hier vor allem der Bankrott, § 283 StGB, die Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB, sowie die Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB, in Betracht.

Daneben werden regelmäßig auch die Insolvenzverschleppung, § 15a InsO, Untreue, § 266 StGB, oder der Betrug, § 263 StGB, als potentielle Straftatbestände in diesem Zusammenhang verwirklicht.

3. Wie kann ich mein Vermögen schützen?

Ein rechtlich zulässiges Vermögensschutzkonzept setzt nicht nur an einem bestimmten Punkt an oder umfasst nur eine Maßnahme. Für den Vermögensschutz sollte daher die eigene Situation in wirtschaftlicher, rechtlicher und persönlicher Hinsicht geprüft werden, um zu entscheiden, welche Maßnahmen sinnvoll und rechtlich zulässig sind. Mögliche Maßnahmen sind z.B.:

4. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen beachtet werden?

Wie sich bereits aus den möglichen Anfechtungs- und Insolvenzanfechtungstatbeständen ergibt, ist Zeit eine der wichtigsten Rahmenbedingungen bei der Asset Protection. Wird der Vermögensschutz rechtzeitig geplant und umgesetzt, können mögliche Gläubiger oder Insolvenzverwalter nicht auf das geschützte Vermögen zugreifen. Die goldene Regel der Asset Protection lautet daher: Rechtzeitig handeln und rechtzeitig für einen entsprechenden Vermögensschutz sorgen!

Tritt ein Haftungsfall ein oder verwirklicht sich ein wirtschaftliches Risiko, wie z.B. die Insolvenz oder drohende Insolvenz, sind alle Vermögensverschiebungen und die meisten Vermögensschutzmaßnahmen kaum mehr möglich bzw. anfechtbar. Alle rechtzeitig getroffenen Maßnahmen oder Vermögensverschiebungen sind dann aber in der Regel unangreifbar.

Rahmenbedingung: Haftungsbeschränkung nur bei pflichtgemäßer Ausübung der Tätigkeit

Wer eine GmbH gründet oder deren Geschäftsführer oder Gesellschafter ist, glaubt häufig an die vermeintliche Sicherheit der Haftungsbeschränkung der GmbH. Theoretisch haftet man sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer nur mit der Stammeinlage, die man in die GmbH eingebracht hat. Ist man nur angestellter Geschäftsführer, wiegt man sich ebenfalls in der Sicherheit, z.B. im Insolvenzfall nicht mit seinem Privatvermögen zu haften.

Vor allem aus diesen Gründen und um das eigene Vermögen vor Insolvenz oder Fehlern als Geschäftsführer zu schützen, wählen viele Gründer die Rechtsform der GmbH. Dem ist zwar aus Sicht des Vermögensschutzes und der Asset Protection grundsätzlich zuzustimmen. Es gibt gerade im Hinblick auf die GmbH auch Haftungsrisiken, die reduziert werden oder fast gänzlich ausgeschlossen werden können.

Vermögensrisiko: Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH

Die Haftungsbeschränkung des Geschäftsführers gilt nicht uneingeschränkt. Hat ein Geschäftsführer die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen seines Unternehmens nicht im Blick und „verschläft“ wirtschaftliche Schieflagen, kann die Haftungsprivilegierung schnell erlöschen. Wird die Insolvenzreife nicht erkannt und deshalb zu spät oder gar kein Insolvenzantrag gestellt - die Antragspflicht liegt beim Geschäftsführer - kann dies zur Haftung des Geschäftsführers führen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist die Geschäftsführerhaftung nach §§ 15a ff. InsO (früher § 64 GmbHG).

Haftung Geschäftsführer GmbH Insolvenz

Mehr zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH lesen Sie in diesem Beitrag.

Ist die Insolvenzreife einer GmbH eingetreten und hat die GmbH zu diesem Zeitpunkt keinen Geschäftsführer mehr, geht die Insolvenzantragspflicht auf die Gesellschafter über. Unterlassen die Gesellschafter die Insolvenzantragstellung, kann dies zum einen den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllen, zum anderen kann dies zu einer Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen führen.

Haftung der Gesellschafter

Mehr zur Haftung der Gesellschafter einer GmbH lesen Sie in diesem Beitrag.

Pflichtwidriges Verhalten kann zur Haftung führen

Auch in anderen Fällen können Geschäftsführer und Gesellschafter durch ihr pflichtwidriges Verhalten eine persönliche Haftung auslösen, obwohl sie aufgrund der Haftungsbeschränkung der GmbH eigentlich nicht haften müssten. Für den Vermögensschutz ist es daher als Rahmenbedingung wichtig, dass im beruflichen Kontext die übernommenen Pflichten, also z.B. die eines GmbH-Geschäftsführers, so ausgeübt werden, dass eine Haftung durch pflichtwidriges Verhalten vermieden wird.

5. Wie kann eine Schuldnerberatung unterstützen?

Als Schuldnerberatung erkennen wir die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise. Eine solche Analyse sollte immer an erster Stelle eines seriösen, rechtssicheren und rechtzeitigen Vermögensschutzkonzeptes stehen. Denn nur eine rechtzeitige Asset Protection ist der legitime Weg, um das Privatvermögen zu schützen.

In einem zweiten Schritt ist es wichtig, die rechtliche Situation des Unternehmens oder der Gesellschaft zu kennen, um mögliche Haftungsrisiken, die sich aus der Rechtsform des Unternehmens oder der beruflichen Tätigkeit ergeben, einschätzen zu können. Hier ergibt sich häufig ein haftungsrechtlicher Optimierungsbedarf. Durch die richtigen vertraglichen Gestaltungen, sei es im Gesellschaftsvertrag oder in einem Geschäftsführervertrag, können Haftungsrisiken deutlich minimiert werden.

Persönliche Situation für den Vermögensschutz entscheidend

Auch bei den möglichen Maßnahmen zum Vermögensschutz dürfen die persönlichen Verhältnisse nicht außer Acht gelassen werden. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die familienrechtlichen Verhältnisse wie Ehe und Ehevertrag sowie die zukünftigen erbrechtlichen Verhältnisse, wie etwa pflichtteilsberechtigte Nachkommen.

Hier kann es in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein, z.B. eine Familienstiftung oder eine Familiengesellschaft zu gründen, die bestimmte Abfindungsregelungen für insolvente Gesellschafter vorsieht, um das Vermögen der übrigen Gesellschafter zu schützen. Welche Maßnahmen des Vermögensschutzes wichtig sind, hängt auch davon ab, wie viel Vermögen vorhanden ist und wie dieses Vermögen strukturiert ist, z.B. ob Immobilien vorhanden sind.

Asset Protection: Rechtzeitig um Vermögensschutz kümmern!

Bei allen möglichen Maßnahmen ist jedoch immer auf den richtigen Zeitpunkt des Vermögensschutzes zu verweisen. Bereits bei der Gründung eines Unternehmens oder vor der Tätigkeit für ein Unternehmen, z.B. als Geschäftsführer, sollte mit dem Vermögensschutz begonnen werden. Je weiter sich ein Unternehmen in der wirtschaftlichen Krise oder kurz vor der Insolvenz befindet, desto weniger sind vermögensschützende Maßnahmen rechtlich wirksam. Der Zugriff der Gläubiger auf das Privatvermögen kann dann nicht mehr gewährleistet werden.

6. Fazit

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Schulden bei der Krankenkasse können für den Schuldner unangenehme Folgen haben. Dabei sind Beitragsschulden nur für bestimmte Personengruppen möglich. Als Arbeitnehmer, dessen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden, braucht man sich um solche Schulden keine Sorgen zu machen.

Insolvenzantrag durch Krankenkasse
Sind Fragen zum Insolvenzantrag durch die Krankenkasse offen geblieben? Rufen Sie uns an unter 089 255 471 52 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Da die Krankenkassen nicht erst ein Mahnverfahren oder einen Vollstreckungsbescheid abwarten müssen, können sie viel einfacher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Ist man dann zur Zahlung der Beitragsrückstände nicht in der Lage und bemüht sich nicht um eine Klärung oder Einigung mit der Krankenkasse, kann es zu einem Antrag der Krankenkasse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommen.

Dieser sogenannte Fremdantrag ist vor allem für Verbraucher mit Nachteilen verbunden. Problematisch bei Beitragsrückständen kann auch sein, dass man nur noch eine ärztliche Notfallversorgung erhält und nicht mehr das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung nutzen kann.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse erläutert in diesem Beitrag, warum man bei Schulden und Beitragsrückständen in der gesetzlichen Krankenversicherung sehr schnell handeln sollte, wann es überhaupt zu Schulden bei der Krankenkasse kommen kann und was man im Falle von Beitragsschulden tun sollte.

Übersicht:

  1. Wie kann es zu Schulden bei der Krankenkasse kommen?
  2. Was passiert, wenn man Schulden bei der Krankenkasse hat?
  3. Kann ich mit Schulden bei der Krankenkasse zum Arzt gehen?
  4. Wie schnell kann die Krankenkasse pfänden?
  5. Droht eine Insolvenz, wenn ich die Schulden bei der Krankenkasse nicht zahlen kann?
  6. Was bedeutet Gläubigerantrag?

1. Wie kann es zu Schulden bei der Krankenkasse kommen?

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. In vielen Fällen, z.B. wenn man einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, entsteht eine Pflichtmitgliedschaft und damit eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Auch der Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II/Bürgergeld, Erwerbsminderungsrente, Altersrente oder anderen Lohnersatzleistungen führt zur Versicherungspflicht.

Sind Sie z.B. als Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt, gilt eine Pflichtmitgliedschaft gem. § 5 Abs. 1 SGB V. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlt man meist nicht selbst, sondern der Arbeitgeber führt sie zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer ab. Sie müssen sich als Arbeitnehmer daher meist um nichts kümmern.

Auch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter führt die Beiträge automatisch ab, wenn Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezogen werden. In diesen Fällen ist es kaum möglich, dass Schulden oder Beitragsrückstände bei der Krankenkasse entstehen.

Schuldenfalle Krankenkassenbeiträge

Das Risiko, Schulden bei der Krankenkasse zu verursachen, besteht also nur für bestimmte Personengruppen. Dazu gehören z.B. Selbständige und Freiberufler, die für die Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge selbst aufkommen müssen. Wenn man in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder nicht alle Rechnungen bezahlen kann, gilt dies meist auch für die Krankenkassenbeiträge.

Unternehmer und Selbstständige

Mehr zum Thema Schulden bei Freiberuflern und Selbständigen lesen Sie in diesem Artikel

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer ordnungsgemäß abzuführen. Führt man die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, kann man sich als Arbeitgeber nach § 266a StGB strafbar machen. Außerdem entstehen Nachzahlungen an die Krankenkasse für die nicht ordnungsgemäß abgeführten Beiträge.

Wenn man als Arbeitnehmer entlassen wird und keine Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder ALG II/Bürgergeld bezieht, ist man aufgrund der Versicherungspflicht trotzdem Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer die Beiträge nicht zahlen kann, läuft Gefahr, in die Schuldenfalle durch die Beitragsrückstände zu geraten. Ähnliches gilt für Personen, die in einer privaten Krankenkasse versichert sind, da die Versicherungsbeiträge selbst gezahlt werden müssen.

2. Was passiert, wenn man Schulden bei der Krankenkasse hat?

Besonders problematisch ist es, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung nicht bezahlt werden können. Da die Beiträge monatlich zu zahlen sind, können sich sehr schnell hohe Beitragsrückstände und damit hohe Schuldenbeträge anhäufen.

Darüber hinaus können die Folgen von Schulden bei der gesetzlichen Krankenkasse für den Schuldner aus zwei weiteren Gründen heikel sein: Zum einen droht eine Insolvenz, zum anderen ist im Krankheitsfall eine medizinische Behandlung nicht mehr ohne weiteres möglich.

3. Kann ich mit Schulden bei der Krankenkasse zum Arzt gehen?

Man muss keine Angst haben, im Notfall nicht medizinisch versorgt zu werden, wenn man Schulden bei der gesetzlichen Krankenkasse hat. Ist man länger als zwei Monate mit den Beiträgen im Rückstand, tritt das Ruhen des Leistungsanspruchs ein. Als gesetzlich Versicherter wird man dann nur noch bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen behandelt.

Medizinische Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft sind weiterhin möglich, ebenso Früherkennungsuntersuchungen für bestimmte Krankheiten (z.B. Krebs). Alle anderen Versicherungsleistungen werden dann von der Krankenkasse verweigert.

Tritt das Ruhen des Leistungsanspruchs für den Hauptversicherten der Familienversicherung als Beitragsschuldner ein, hat dies keine Auswirkungen auf die weiteren Versicherten innerhalb der Familienversicherung. Der in der Familienversicherung mitversicherte Ehepartner/Lebenspartner und die Kinder haben weiterhin vollen Anspruch auf ärztliche Behandlung und alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur für den Beitragsschuldner tritt das Ruhen der Leistungen ein.

Ende des ruhenden Leistungsanspruchs

Damit das Ruhen des Leistungsanspruchs endet, muss der Beitragsschuldner die rückständigen Beiträge vollständig begleichen, was bei weiteren bestehenden Schulden und finanziellen Schwierigkeiten oft nicht möglich ist. Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet auch, wenn der Beitragsschuldner hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird, also z.B. ALG II bezieht.

4. Wie schnell kann die Krankenkasse pfänden?

Zwischen "normalen"/privaten Gläubigern und der gesetzlichen Krankenkasse als Gläubiger bestehen Unterschiede bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie der Pfändung. Normale/private Gläubiger müssen, wenn sie eine Forderung gegen den Schuldner haben, zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren und ggf. ein streitiges Verfahren durchlaufen, um dann einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Dies ist in den meisten Fällen ein relativ langwieriges Verfahren.

Die gesetzlichen Krankenkassen können bereits aufgrund ihres Beitragsbescheides Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Den "Umweg" über das gerichtliche Mahnverfahren und den Erlass eines Vollstreckungsbescheides müssen die gesetzlichen Krankenkassen nicht gehen. Gleiches gilt für die Finanzämter.

Schulden bei der Krankenkasse vermeiden oder schnell professionelle Hilfe suchen!

Da die gesetzliche Krankenversicherung sehr einfach und schnell Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann, sollte bei Schulden und Beitragsrückständen schnell gehandelt werden. Am besten ist es, wenn es bei finanziellen Problemen gar nicht erst zu Beitragsrückständen kommt bzw. man sich frühzeitig um Lösungen bemüht.

Als Betroffener sollten Sie sich daher an einen kompetenten Schuldnerberater wenden. Gemeinsam mit der gesetzlichen Krankenkasse können wir Lösungen erarbeiten, z. B. die Stundung der rückständigen Beiträge, die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder sogar der Verzicht der Krankenkasse auf einen Teil der Forderung.

Wird z. B. eine Ratenzahlung vereinbart und eingehalten, kann der Beitragsschuldner wieder das volle Leistungsspektrum der Krankenversicherung in Anspruch nehmen und das Ruhen des Leistungsanspruchs endet.

5. Droht eine Insolvenz, wenn ich die Schulden bei der Krankenkasse nicht zahlen kann?

Da die gesetzlichen Krankenkassen bereits mit dem Beitragsbescheid sehr einfach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten können, wird sehr bald auch der Gerichtsvollzieher versuchen, die ausstehenden Beiträge einzutreiben.

Bleibt die Zwangsvollstreckung erfolglos, d.h. kann der Schuldner die Rückstände nicht begleichen, können Krankenkassen und Finanzämter beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners stellen. Dieser Antrag wird als sogenannter Fremdantrag oder Gläubigerantrag bezeichnet.

Insolvenzantrag durch Glaeubiger

Weitere Informationen zur Frage, wann ein Gläubigerantrag droht, finden Sie in diesem Artikel

Wenn Sie als Beitragsschuldner offene Forderungen von Krankenkassen und Finanzämtern haben, sollten Sie diese daher vorrangig begleichen, um einen Fremdantrag dieser Gläubiger zu vermeiden. Können Sie die offenen Forderungen nicht begleichen, sollten Sie überlegen, ob Sie nicht selbst als Schuldner einen Insolvenzantrag stellen.

6. Was bedeutet Gläubigerantrag?

Mit dem Fremdantrag kann ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners beantragen. Meist machen davon nur öffentliche Gläubiger wie die gesetzliche Krankenkasse oder das Finanzamt Gebrauch. Der Nachteil eines Fremdantrags für Verbraucher ist, dass man bei Eröffnung durch den Gläubiger nicht automatisch in den Genuss der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren kommt.

Insolvenz in 3 Jahren

Mehr über die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erfahren Sie in diesem Beitrag.

Daher sollte man sich bei einem Fremdantrag an einen Schuldnerberater wenden. Es kann versucht werden, mit dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, über eine Rücknahme des Antrags zu verhandeln. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO führt die Begleichung der Schuld jedoch nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Gläubigerantrags.

Hat der Gläubiger auch nach der Schuldentilgung noch ein Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens, z.B. weil auch in Zukunft mit dem Entstehen offener Verbindlichkeiten zu rechnen ist, wird das Verfahren fortgeführt. Insbesondere der Umstand, dass Krankenversicherungsbeiträge immer wieder bezahlt werden müssen, kann dazu führen, dass das Insolvenzverfahren trotz beglichener Beitragsschulden fortgesetzt wird.

Eigenantrag als Reaktion

Nach Erhalt des Fremdantrags sollte der Schuldner daher schnellstmöglich reagieren. Da es bei Verbrauchern keine Restschuldbefreiung gibt, wenn der Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragt, sollte geprüft werden, ob nicht ein Eigenantrag des Schuldners sinnvoll ist. Durch einen Eigenantrag kann man als Verbraucher in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen. Nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit hat man zwei Wochen Zeit, einen Eigenantrag zu stellen.

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Bei der GmbH ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlage beschränkt. Im Regelfall ist damit ein Rückgriff auf das Privatvermögen von Gesellschaftern ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur solange, wie sich die Gesellschafter, ähnlich wie der Geschäftsführer auch, in dem gesetzlichen Rahmen bewegen.

GmbH Haftung der Gesellschafter
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Schädigt man aber absichtlich das Vermögen der GmbH oder missbraucht das Haftungsprivileg der GmbH, um Gläubiger zu schädigen, kann auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgegriffen werden und diese haften.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag, wann eine Haftung der Gesellschafter einer GmbH möglich ist und welche Pflichtverletzungen eine solche Haftung auslösen können.

Übersicht:

  1. Was ist eine GmbH einfach erklärt?
  2. Wer trägt den Verlust einer GmbH?
  3. Wer haftet für die Schulden der GmbH?
  4. Welche Haftungsrisiken drohen für Gesellschafter bei einer Insolvenz der GmbH?
  5. Wann haftet ein GmbH Gesellschafter persönlich?

1. Was ist eine GmbH einfach erklärt?

Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Die GmbH ist eine juristische Person und kann deshalb in ihrem eigenen Namen Verträge schließen und Träger von Rechten und Pflichten sein.

Rechte, Pflichten und Verträge werden mit der GmbH als solches abgeschlossen und gelten auch gegenüber der GmbH, aber nicht etwa gegen den Eigentümern der GmbH – Gesellschafter genannt. Vor Gericht kann die GmbH ihre Rechte selbst geltend machen und auch Eigentümerin von Immobilien sein.

Das Kürzel GmbH steht für Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen für z.B. Schulden haftet und die Gesellschafter bis auf ihr eingezahltes Stammkapital keiner Haftung mit ihrem persönlichen Vermögen unterliegen.

Die GmbH wird von einem Geschäftsführer geleitet und von ihm nach außen vertreten. Für die Einstellung, Berufung, Abberufung und Aufsicht über den Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ der GmbH zuständig.

In einer GmbH kann es mehrere Geschäftsführer geben, die entweder nur gemeinschaftlich nach außen handeln können, oder, wenn dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, auch alleine zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.

2. Wer trägt den Verlust einer GmbH?

Erzielt eine GmbH Gewinn, kann ein Teil des Gewinns zur Bildung von Rücklagen genutzt werden und ein anderer Teil auf die Gesellschafter, meist nach ihren Anteilen an der Gesellschaft, ausgeschüttet werden. Es ist aber auch möglich, dass eine GmbH Verluste erzielt, die Ausgaben also höher sind als die Einnahmen. Es stellt sich die Frage, ob die Verluste ähnlich wie die Gewinne von den Gesellschaftern ausgeglichen werden müssen. In aller Regel ist die Antwort: Nein!

Erzielt die GmbH Verluste, werden diese Verluste als negativer Wert des Eigenkapitals bilanziert. Durch die Haftungsbeschränkung der GmbH werden Gesellschafter gerade nicht persönlich an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt. Bei anderen Gesellschaftsformen ohne Haftungsbeschränkung, wie bei der offenen Handelsgesellschaft, wäre dies anders.

3. Wer haftet für die Schulden der GmbH?

Nimmt eine GmbH Kredite auf, z.B. um Maschinen, Ausstattung oder Immobilien zu erwerben, zahlt die GmbH diese auch zurück und haftet selbst für ihre Verbindlichkeiten. Ähnliches gilt, wenn die GmbH ihre Rechnungen bei z.B. Lieferanten nicht bezahlen kann. Auch dann muss die GmbH hierfür die Verantwortung übernehmen und hat Schulden.

Da die GmbH rechtsfähig ist, gehen Schulden und Verbindlichkeiten auch zu Lasten der GmbH. Kann die GmbH daher ihre Schulden nicht mehr zahlen und ist sie überschuldet bzw. zahlungsunfähig, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen. Sollte ein Insolvenzverfahren zur Abwicklung der GmbH führen, werden Vermögensgegenstände der GmbH veräußert. Mit dem Erlös wird versucht, die Gläubiger zu befriedigen.

Sollten am Ende des Insolvenzverfahrens noch Schulden und Verbindlichkeiten übrig geblieben sein, gehen die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten leer aus. Ein Rückgriff auf die Gesellschafter der GmbH findet wegen der beschränkten Haftung meist nicht statt. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn es Unregelmäßigkeiten gegeben hat, die zur Aufhebung des Haftungsprivilegs führen.

4. Welche Haftungsrisiken drohen für Gesellschafter bei einer Insolvenz der GmbH?

Ist eine GmbH in finanziellen Schwierigkeiten, trifft den Geschäftsführer der GmbH eine besondere Sorgfaltspflicht. Liegt ein Insolvenzgrund wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.

Haftung Geschäftsführer GmbH Insolvenz

Mehr zum Thema der Haftung des Geschäftsführers bei einer GmbH-Insolvenz, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Insolvenzantragspflicht bei der führungslosen GmbH

Ist die GmbH führungslos und hat keinen Geschäftsführer mehr, geht diese Pflicht auf die Gesellschafter über – § 15, Abs. 1 Satz 2 InsO, § 15a Abs. 3 InsO. Die Führungslosigkeit kann dadurch bestehen, dass der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat oder durch die Gesellschafter abberufen worden ist. Um Schäden für die Gläubiger zu vermeiden, geht die Verpflichtung zum Stellen eines Insolvenzantrages dann auf die Gesellschafter über.

Haftung der Gesellschafter bei Insolvenzverschleppung

Kommen die Gesellschafter der Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, auch als Insolvenzverschleppung bezeichnet, nicht nach, machen sie sich zum einen schadensersatzpflichtig. Die Schadensersatzpflicht ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO und gilt für die Schäden, die Neugläubigern dadurch entstehen, dass die Stellung des Insolvenzantrags von einem Gesellschafter verschleppt worden ist. Neugläubiger sind dabei die Gläubiger, die nach dem Entstehen der Antragspflicht erstmals mit der GmbH einen Vertrag abschließen.

Bei Altgläubigern, also Gläubigern, bei denen auch vor dem Eintritt der Antragspflicht eine Geschäftsbeziehung bestand, muss nur der anteilige Schaden, sog. Quotenschaden, durch die Gesellschafter ersetzt werden.

Gesellschafter haften in solchen Fällen mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftung scheidet nur dann aus, wenn der Gesellschafter von der Führungslosigkeit der GmbH oder dem Insolvenzgrund keine Kenntnis hatte. Hat sich der Gesellschafter bewusst der Kenntnis verschlossen, steht dies der Kenntnis der beiden Merkmale gleich. Kannte der Gesellschafter nur eins der Merkmale, also Führungslosigkeit der GmbH oder Insolvenzgrund, ist er verpflichtet Nachforschungen anzustellen.

Strafrechtliche Haftung

Neben der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht, kommt zum anderen auf die Gesellschafter auch eine strafrechtliche Haftung zu. Stellen die Gesellschafter keinen Insolvenzantrag, diesen nicht rechtzeitig oder nicht richtig, kann dies gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe führen.

Handeln die Gesellschafter lediglich fahrlässig, kommt gemäß § 15a Abs. 5 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe in Frage.

5. Wann haftet ein GmbH Gesellschafter persönlich?

Das Hauptmerkmal von Kapitalgesellschaften ist , dass es eine strikte Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Privatvermögen der Gesellschafter gibt. Reicht das Kapital der Gesellschaft nicht aus, um etwaige Verbindlichkeiten und Schulden der Gesellschaft zu tilgen, findet im Regelfall keine Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen statt.

Die Rechtsprechung hat allerdings die sog. Durchgriffshaftung entwickelt. Diese besagt, dass die Gesellschafter in bestimmten Fällen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften. Die Durchgriffshaftung ist nicht gesetzlich geregelt.

Persönliche Haftung für Gesellschafts-Kredite

Einer der häufigsten Fälle der Gesellschafterhaftung liegt dann vor, wenn ein Kredit zugunsten der Gesellschaft aufgenommen wird, der oder die Gesellschafter für diesen Kredit aber persönlich bürgen bzw. eine Kreditsicherheit aus dem Privatvermögen stellen. Man bezeichnet dies als Fall der unechten Durchgriffshaftung, da die Gesellschafter bei Abschluss des Kredits oder dem Bürgen für einen Kredit wissen, dass sie bei einem Ausfall der GmbH persönlich für den Kredit eintreten müssen.

In den Fällen der echten Durchgriffshaftung entfällt hingegen meist durch eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Gesellschafter das Haftungsprivileg der GmbH.

Zu geringes Stammkapital

Die Gesellschafter müssen ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro in die Gesellschaft einbringen. Das Stammkapital ist gemessen am Betriebszweck angemessen zu erhöhen. Dies liegt allerdings im Ermessen der Gesellschafter.

Eine Durchgriffshaftung kann sich dann ergeben, wenn die finanzielle Ausstattung der GmbH mit Stammkapital für den Betriebszweck völlig unzureichend ist und weder durch Darlehen der Gesellschaft oder durch Fremdkapital der erforderliche Kapitalbedarf gedeckt werden kann.

Vermögensvermischung

Grundsätzlich sind das Privatvermögen der Gesellschafter und das Gesellschaftsvermögen getrennt. Werden aber beide Vermögenssphären vermischt und können Gläubiger somit nicht mehr zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen unterscheiden, kann sich hieraus ebenso eine Haftung der Gesellschafter ergeben.

Die Vermischung kann beispielsweise durch eine undurchsichtige Buchhaltung erfolgen. Lässt sich somit nicht mehr zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen unterscheiden, so dass eine sinnvolle Abgrenzung nicht mehr möglich ist, werden diese Teile des Privatvermögens dem Gesellschaftsvermögen zur Haftung zugeschlagen.

Rechtsformmissbrauch

Bei dem sog. Rechtsformmissbrauch oder Institutsmissbrauch wird die GmbH mit ihrem Haftungsprivileg deshalb gegründet, um damit Gläubiger der Gesellschaft vorsätzlich zu schädigen. Möchte man z.B. risikoreiche Geschäfte tätigen und sich bei einem Scheitern der Geschäfte mit dem Haftungsprivileg einer Haftung entziehen, könnte man hierfür eine eigene GmbH gründen. Dies kann jedoch schon als Rechtsformmissbrauch gewertet werden.

Weitere Haftungsfälle

Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Berufung eines Geschäftsführers. Der Geschäftsführer muss allerdings für diese Tätigkeit hinreichend qualifiziert sein. Wird durch die Gesellschafter jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unqualifizierter Geschäftsführer bestellt und kommt es dadurch gegenüber der GmbH zu einem Schaden, haften die Gesellschafter persönlich und solidarisch für diesen Schaden gem. § 6 Abs. 5 GmbHG auch aus ihrem Privatvermögen.

Sind noch Fragen zum Thema "GmbH: Haftung der Gesellschafter" offen geblieben? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und stehen Ihnen zur Seite.

Bildquellennachweis: iLixe48 (YAYMicro) | Panthermedia

In bestimmten Fällen droht dem Geschäftsführer einer GmbH die Haftung im Falle der Insolvenz der GmbH.

Haftung Geschäftsführer GmbH Insolvenz
Haftung Geschäftsführer GmbH Insolvenz: Wir stehen Ihnen zur Seite! Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Es gehört zu den Pflichten des Geschäftsführers, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft im Auge zu behalten und drohende Insolvenzgründe schon frühzeitig zu erkennen.

Sollte die Liquidität der GmbH ernsthaft in Gefahr sein, muss der Geschäftsführer handeln.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag, welche Pflichten einen Geschäftsführer treffen, wann eine GmbH insolvent sein kann und was passiert, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten vernachlässigt.

Übersicht:

  1. Was ist eine GmbH?
  2. Wann ist eine GmbH insolvent?
  3. Was passiert, wenn eine GmbH insolvent ist?
  4. Wer haftet im Falle einer Insolvenz?
  5. Was sind die Pflichten eines Geschäftsführers, wenn die GmbH insolvent ist?
  6. Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?

1. Was ist eine GmbH?

Bei der GmbH handelt es sich um eine Form der Kapitalgesellschaft. GmbH bedeutet Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Inhaber einer GmbH sind die Gesellschafter. Das Besondere an der GmbH ist, dass die Gesellschafter in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sondern nur mit dem Vermögen der GmbH.

Die GmbH kann einen oder mehrere Gesellschafter haben. Sollte eine GmbH mehrere Gesellschafter haben, ist die Gesellschafterversammlung das oberste beschlussfassende Gremium der GmbH. Dabei entscheidet die Gesellschafterversammlung über alles, was nicht Aufgabe der Geschäftsführung ist.

Der Geschäftsführer kann einer der Gesellschafter sein oder ein externer Geschäftsführer, der keinen Gesellschaftsanteil besitzt.

Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt.

2. Wann ist eine GmbH insolvent?

Durch z.B. konjunkturelle Schwankungen, zahlungsunwillige Kunden, größere Investitionen oder andere finanzielle Unwägbarkeiten kann der finanzielle Spielraum einer GmbH knapp werden und ein Liquiditätsengpass auftreten. Doch wenn solch ein Engpass zu groß wird, kann es sehr schnell dazu kommen, dass die GmbH insolvent ist.

Insolvenz liegt nach der Insolvenzordnung – kurz InsO – dann vor, wenn eine akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Die Insolvenzgründe sind in den §§ 17 bis 19 der InsO geregelt.

  1. Bei der akuten Zahlungsunfähigkeit kann das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Unternehmen von einem Stichtag aus gerechnet binnen 3 Wochen seine Zahlungsverpflichtungen zu mindestens 90% nicht mehr erfüllen kann.
  2. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist der zweite Insolvenzgrund. Dabei tritt die Zahlungsunfähigkeit zwar noch nicht ein, aber das Unternehmen wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen.
  3. Die Überschuldung ist der dritte Insolvenzgrund. Dabei deckt das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr.

In unserem Beitrag zum Thema lesen Sie mehr zum Thema der GmbH-Insolvenz.

3. Was passiert, wenn eine GmbH insolvent ist?

Tritt einer der drei Insolvenzgründe ein, spricht man von der sog. Insolvenzreife. Wurde einer der Insolvenzgründe von der Geschäftsführung festgestellt, muss diese umgehend handeln. Dazu muss u.a. geprüft werden, ob die Insolvenz bereits unumgänglich ist.

Liegt die Insolvenzreife vor, muss die Geschäftsführung unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Dazu hat sie bei der Zahlungsunfähigkeit lediglich 3 Wochen ab Kenntnis der Umstände Zeit; bei der Überschuldung sind es 6 Wochen.

Wurde die Insolvenz bei dem zuständigen Insolvenzgericht angemeldet, benennt das Gericht meist einen Insolvenzverwalter, an den die Geschäftsführung die Kontrolle über das Unternehmen abgeben muss. Der Insolvenzverwalter entscheidet dann über Kündigungen, Zahlungen, Verträge und vieles andere.

Insolvenz in Eigenverwaltung als Alternative zum Insolvenzverwalter

Das Gericht kann aber auch einen Sachwalter bestellen, der das insolvenzkonforme Handeln der GmbH überwacht, wenn eine Insolvenz in Eigenverwaltung angestrebt wird. Vorteil ist dabei, dass die Geschäftsführung die Kontrolle behält und weiterhin die Geschäfte leitet.

Das Ziel der Insolvenz in Eigenverwaltung ist es, das Unternehmen wieder zukunftsfähig zu machen, Schulden abzubauen und eigenständig zu sanieren. Um die Eigenverwaltung beantragen zu können, benötigt die GmbH einen detaillierten Insolvenzplan mit Sanierungskonzept.

Dazu ist zumeist ein spezialisierter Rechtsanwalt nötig, der die Eigenverwaltung und Sanierung fachlich begleitet. Gerne stehen wir Ihnen bei dieser Aufgabe mit unserer Expertise zur Verfügung!

4. Haftung Geschäftsführer GmbH Insolvenz: Wer haftet im Falle einer Insolvenz?

Da die GmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, ist die Haftung bei einer Insolvenz grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Die Gesellschafter als Inhaber der GmbH haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen:

5. Was sind die Pflichten eines Geschäftsführers, wenn die GmbH insolvent ist?

Die Geschäftsführung hat die Liquidität der GmbH stets im Auge zu behalten. Nur so kann überhaupt erkannt werden, ob eventuell ein Insolvenzgrund bestehen kann oder ob das Unternehmen finanziell gesund ist.

Dies lässt sich auch daran erkennen, dass lediglich der Geschäftsführer einer GmbH überhaupt einen Insolvenzantrag für die GmbH stellen kann – § 15a Abs. 1 InsO – und nicht etwa die Gesellschafter. So kann es nur Aufgabe des Geschäftsführers sein, die finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens zu überwachen.

Haftung Geschäftsführer GmbH Insolvenz: Insolvenzantrag durch Geschäftsführer

Wurde ein Liquiditätsengpass in Form der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erkannt, muss unverzüglich, jedoch spätestens mit einer Frist von 3 bzw. 6 Wochen, gehandelt und ein Insolvenzantrag gestellt werden. Überschreitet der Geschäftsführer die Frist, egal ob fahrlässig oder absichtlich, verletzt er seine Pflicht.

Dies kann dazu führen, dass der Geschäftsführer sich wegen einer strafbaren Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafrechtlich verantworten muss. Diese ist mit Geldstrafe und sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (bei absichtlicher Insolvenzverschleppung) bedroht. Die Insolvenzverschleppung bezeichnet dabei die Nichtstellung des Insolvenzantrages bei Kenntnis oder fahrlässigen Nichtkenntnis der Insolvenzreife der GmbH.

In unserem Beitrag zum Thema lesen Sie mehr zur Insolvenzverschleppung.

Haben die Gesellschafter durch Vorsatz eine Mitschuld an der Insolvenz, so haften sie lediglich im Innenverhältnis für den schädigenden Eingriff. Gläubiger können aber keinen Schadensersatz von den Gesellschaftern fordern.

6. Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?

Tritt die Insolvenzreife einer GmbH ein, darf die Geschäftsführung keine Zahlungen mehr für die GmbH leisten – § 15b Abs. 1 InsO (bis zum 31.12.2020 noch in § 64 GmbHG geregelt). Erst der Insolvenzverwalter darf z.B. Zahlungen veranlassen. Dies hat den Hintergrund, dass durch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz eventuell Gläubiger nicht mehr befriedigt werden können, da durch die Zahlungen die Insolvenzmasse verringert wird.

Werden Zahlungen aber trotzdem noch ausgeführt, verletzt der Geschäftsführer damit seine Sorgfaltspflicht. Entstehen daraus Schäden für die GmbH, so haftet der Geschäftsführer hierfür mit seinem Privatvermögen.

Nur noch Zahlungen möglich, die der Sorgfaltspflicht entsprechen

Es können lediglich die Zahlungen durch die Geschäftsführung getätigt werden, "die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind" – § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO. Hierbei bestehen für Geschäftsführer jedoch erhebliche Haftungsrisiken, weil es auf den Einzelfall ankommt, welche Zahlungen noch mit der Sorgfaltspflicht vereinbar sind.

Dazu gehören jedoch die Zahlungen, die unbedingt erforderlich sind, wie etwa Lohnsteuer, Umsatzsteuer, sowie die AN-Anteile zur Sozialversicherung. Was aber im Einzelfall dazu gehört und was nicht, kann sich nur aus den konkreten Umständen ergeben.

Werden die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt, kommt gegenüber dem Geschäftsführer auch eine Strafbarkeit gem. § 266a StGB in Frage sowie Schadensersatzansprüche der Krankenkassen.

Sind noch Fragen zum Thema "Haftung Geschäftsführer GmbH Insolvenz" offen geblieben? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und stehen Ihnen zur Seite.

Bildquellennachweis: AndreyPopov | Panthermedia

Im Rahmen unserer Beratung kommt immer wieder die Frage auf, welcher der beste Weg zur Schuldenbereinigung sei.

Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag
Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag? Wir prüfen Ihren individuellen Fall! Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

In Frage kommen meist zwei Alternativen:

  1. ein außergerichtlicher Vergleich oder
  2. ein Privatinsolvenzverfahren

Dieser Beitrag soll Besonderheiten sowie Vor- und Nachteile dieser beiden Schuldenbereinigungsverfahren darstellen.

Übersicht:

  1. Der außergerichtliche Vergleich
  2. Das Privatinsolvenzverfahren
  3. Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag: Sonderfall selbständige Schuldner
  4. Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag: Wir prüfen Ihren Fall

Der außergerichtliche Vergleich

Ein außergerichtlicher Vergleich bedeutet Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern, um für den Schuldner eine gütliche Einigung für die Rückzahlung seiner Schulden bzw. eines Teils davon an die Gläubiger zu erzielen. Ein solcher Vergleich wird den Gläubigern meist in Form eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans unterbreitet.

Immer ist die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zwingende Voraussetzung für ein späteres Verbraucherinsolvenzverfahren.

Ein außergerichtlicher Vergleich kommt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zustande. Um so wichtiger ist die Auswahl des richtigen Schuldnerberaters, um den Erfolg der Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern nicht zu gefährden.

Mit Hilfe Ihres Schuldnerberaters schließen Sie mit Ihren Gläubigern einen Vergleich, der vorsieht, dass diese gegen Zahlung einer Vergleichssumme auf einen Großteil ihrer Forderungen gegen Sie verzichten. Diese Vergleichssumme kann entweder durch eine Einmalzahlung oder in Form von festen monatlichen Raten aufgebracht werden.

Das Privatinsolvenzverfahren

Zur Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen, der mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und einem Antrag auf Kostenstundung verbunden werden muss. Im Insolvenzverfahren treten Sie für die Dauer von 3 Jahren (oder 36 Monaten) die pfändbaren Teile Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter ab.

Die Höhe des an den Insolvenzverwalter abzuführenden pfändbaren Einkommens hängt von Ihrem Nettogehalt und Ihren Unterhaltsverpflichtungen ab und kann sich durch Gehaltsveränderungen, dem Wegfall bisheriger oder dem Entstehen neuer Unterhaltsverpflichtungen sowie Änderungen der gesetzlichen Regelungen über die Laufzeit des Insolvenzverfahrens verändern.

Die Vorteile

Die Vorteile eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens liegen darin, dass man mit den Gläubigern flexible Regelungen treffen kann, ohne der Aufsicht von Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht unterworfen zu sein.

So kann eine auf 36 Monate angelegte Ratenzahlungsvereinbarung durch Sonderzahlungen auch bereits vorzeitig erfüllt werden und die Befreiung von Ihren Schulden bereits früher erfolgen.

Ein weiterer Vorteil des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens liegt darin, dass die Höhe der monatlichen Raten fest vereinbart wird und sich diese dadurch über die Laufzeit der Ratenzahlung nicht verändert. Auch auf etwaiges weiteres Vermögen des Schuldners haben die Gläubiger keinen Zugriff. Außen vor bleiben damit:

Der feste Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann aber auch von Vorteil sein. Sicher ist, dass ein Privatinsolvenzverfahren nach 36 Monaten beendet ist. Auch wenn Sie in diesen drei Jahren kein pfändbares Einkommen erwirtschaften können oder sich dieses aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit reduziert oder komplett wegfällt, wird Ihnen nach 36 Monaten die Restschuldbefreiung erteilt.

Von Beginn an bis zum Ende des Insolvenzverfahrens sind Sie vor Pfändungen oder Vollstreckungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger geschützt. Bis auf die Abführung des pfändbaren Einkommens drohen keine weiteren Einschränkungen. Auch vor Ihnen nicht wohlgesinnten Gläubigern sind Sie durch die Regelungen der Insolvenzordnung geschützt.

Die Nachteile

Der große Nachteil eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist, dass sich die Gläubiger ihre Zustimmung zu einem Vergleich teilweise teuer abkaufen lassen und auf Zahlungen beharren, die oft über dem aktuellen pfändbaren Einkommen liegen. Oder sie bestehen auf Ratenzahlungen, die länger als 36 Monate laufen.

Um Druck auf den Schuldner auszuüben, können die Gläubiger auch während der Vergleichsverhandlungen Pfändungsmaßnahmen aufrechterhalten oder einleiten.

Für den Fall, dass die vereinbarten Vergleichszahlungen aufgrund von plötzlicher Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Schuldners nicht mehr aufgebracht werden können, droht in der Regel das Scheitern des Vergleichs, da die Gläubiger regelmäßig zu einem Verzicht oder Reduzierung der vereinbarten Raten nicht bereit sein werden.

Auch wenn die Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens sicher erscheint, kann die Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen die Obliegenheiten Insolvenzordnung auch versagt werden. Dies ist zwar ein Ausnahmefall, oft werden die Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht aber als Beschränkung empfunden.

Zum Nachteil kann ein Insolvenzverfahren werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners im laufenden Insolvenzverfahrens erheblich verbessert. So kann sich beispielsweise das pfändbare Einkommen des Schuldners im Laufe des Verfahrens durch

schmerzhaft erhöhen. Im Fall von Erbschaften, Schenkungen oder Lotto Gewinnen müssen 50% davon zur Insolvenzmasse abgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Wert der Erbschaft oder Schenkung die Höhe der Schulden weit übersteigt.

Als Nachteil wird oft empfunden, wenn sich durch die Verschuldung auch das Schufa-Ranking verschlechtert. Derzeit speichert die Schufa AG negative Einträge für einen Zeitraum von 3 Jahren. Hierzu zählen Störungen bei der Zahlung von Rechnungen, Kreditraten oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahren.

Für weitere 3 Jahre werden aber auch Einträge zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens oder der Erfüllung eines Vergleichs gespeichert. Dies bedeutet, dass auch bis zu 3 Jahre nach Beendigung eines Insolvenz- oder eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die Bonität der Schuldner noch nicht wiederhergestellt ist.

Wobei wohl die negativen Auswirkungen bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens geringer sind als im Falle eines Insolvenzverfahrens. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag: Sonderfall selbständige Schuldner

Oft haben selbständige Unternehmer ein größeres Interesse daran, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein:

Aus diesen oder anderen Gründen versuchen Selbständige und Freiberufler zunächst ihr Unternehmen durch Sanierungsmaßnahmen zu retten. Zur Sanierung können dabei „Finanzspritzen“ in Form von Krediten oder aber Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern des Unternehmens beitragen.

Diese haben auch oft gute Aussichten auf Erfolg, wenn die wirtschaftliche Basis des Unternehmens intakt und die Auftragslage gut ist und die Aufträge mit dem vorhandenen Personal bearbeitet werden können.

Auch die Gläubiger haben meist kein Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem sie ihre Forderungen meist komplett abschreiben müssen, sondern sind oft bereit, ihrem bisherigen Geschäftspartner und jetzigem Schuldner finanziell entgegenzukommen und damit wenigstens einen Teil ihres Geldes oder sogar die Geschäftsbeziehung zu retten.

Wichtig ist hier, möglichst in einem frühen Stadium in die Verhandlungen mit den Gläubigern einzutreten und Ihnen als zuverlässiges Gegenüber auf Augenhöhe entgegenzutreten.

In unserer Praxis konnten wir beobachten, dass solche Vergleichsverhandlungen meist scheitern, wenn auf Gläubigerseite Finanzämter oder andere öffentliche Stellen, wie z.B.Sozialversicherungsträger, auftauchen, da diese oft nicht zu einem Schuldenschnitt bereit sind.

Insolvenzverfahren als Möglichkeit zur Rettung der selbständigen Tätigkeit

Wenn solche Vergleichsverhandlungen nicht sinnvoll oder nicht aussichtsreich sind, bietet sich die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durchaus als Möglichkeit zur Rettung der selbständigen Tätigkeit an. Die selbständige Tätigkeit des Schuldners kann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden.

Dies bedeutet, dass die selbständige Tätigkeit des Schuldners nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Der selbständige Schuldner kann damit seiner selbständigen Tätigkeit wieder ohne Einflussnahme des Insolvenzverwalters nachgehen. Seine Einnahmen und Gewinne fließen nicht dem Insolvenzverwalter zu, sondern bleiben beim Selbständigen.

Zum Ausgleich hierfür muss der selbständige Schuldner freiwillige Zahlungen an die Insolvenzmasse abführen. Um deren Höhe zu bestimmen, muss das fiktive pfändbare Einkommen des Selbständigen Schuldners bestimmt werden. Auf Antrag legt das Insolvenzgericht dabei ein fiktives Bruttogehalt des Selbständigen fest, aus dem unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen wiederum das fiktive pfändbare Einkommen bestimmt werden kann.

Diese Regelung ist für den selbständigen Schuldner oft günstiger als für den angestellten Schuldner, bei dem der Arbeitgeber das pfändbare Einkommen berechnet und an den Insolvenzverwalter abführt.

Wenn der selbständige Schuldner seine freiwilligen Zahlungen regelmäßig zur Insolvenzmasse leistet und auch seine übrigen Verpflichtungen erfüllt, wird er mit Erteilung der Restschuldbefreiung von seinen Schulden und Altlasten (auch von Steuerrückständen, solange sie nicht durch eine Steuerstraftat entstanden sind) befreit und kann für sich und sein Unternehmen einen Neuanfang ausrufen.

Außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag: Wir prüfen Ihren Fall

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf die Frage "außergerichtlicher Vergleich oder Insolvenzantrag?" Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen erfolgreich aus den Schulden.

Bildquellennachweis: Jürgen Hüls | Panthermedia

Wenn ein Gläubiger gegen einen Schuldner einen Vollstreckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat, kann der Gläubiger auch eine Pfändung bei Drittschuldnern anstrengen.

Pfändung Drittschuldner
Bei weiteren Fragen zur Pfändung von Drittschuldnern rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder per Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de

Drittschuldner schulden dem meist zahlungsunfähigen Schuldner selbst eine geldwerte Forderung. Auf diese kann der Gläubiger zugreifen. Klassischer Drittschuldner ist z.B. der Arbeitgeber, welcher dem Schuldner den Arbeitslohn bzw. das Gehalt schuldet.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag "Pfändung Drittschuldner", was es mit der Pfändung beim Drittschuldner auf sich hat, wann diese in Betracht kommt und wer überhaupt Drittschuldner sein kann.

Übersicht:

  1. Was ist eine Drittschuldnerpfändung?
  2. Warum heißt es Drittschuldner?
  3. Wer ist Drittschuldner bei Pfändung?
  4. Wie läuft eine Pfändung beim Drittschuldner ab?
  5. Wer füllt die Drittschuldnererklärung aus?
  6. Welche Pflichten hat ein Drittschuldner?
  7. Was passiert, wenn der Drittschuldner nicht zahlt?

Was ist eine Drittschuldnerpfändung?

Bei der Pfändung beim Drittschuldner befinden wir uns im Bereich der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat also einen vollstreckbaren Titel oder einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt und kann seine Forderung in dessen Vermögen vollstrecken.

Bleibt eine solche Zwangsvollstreckung z.B. erfolglos, weil der Schuldner kein Vermögen oder keine pfändbaren Vermögensgegenstände besitzt, kann der Gläubiger in die Forderungen vollstrecken, die der Schuldner gegenüber anderen Personen bzw. einem Dritten hat.

Bekommt also der Schuldner von jemand anderem Geld, etwa den Arbeitslohn bzw. das Gehalt, dann kann der Gläubiger diese Forderung vollstrecken. Die Forderung des Arbeitslohns/Gehalts wird in diesem Fall bis zu einer Freigrenze gepfändet.

Warum heißt es Drittschuldner?

Der Drittschuldner ist der Schuldner, der dem ursprünglichen Schuldner, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, etwas schuldet. Es ist also eine dritte Person, die in das Verhältnis Gläubiger-Schuldner einbezogen wird. Grundsätzlich besteht zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner überhaupt keine Rechtsbeziehung. Erst mit dem sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – oder kurz PfÜB – entsteht diese Rechtsbeziehung.

Wer ist Drittschuldner bei Pfändung?

Das einfachste Beispiel für einen Drittschuldner ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist durch den Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer – in diesem Fall den Schuldner – für dessen Arbeit zu entlohnen. Den Arbeitslohn oder das Gehalt kann der Gläubiger, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das zuständige Amtsgericht erlassen wurde, vollstrecken.

Dabei wird allerdings nicht die gesamte Vergütung gepfändet, sondern der Betrag bis zur Pfändungsfreigrenze verbleibt bei dem Schuldner. Die Pfändungsfreigrenze soll sicherstellen, dass dem Schuldner trotz einer Gehaltspfändung ein Existenzminimum erhalten bleibt und der Schuldner etwaigen Unterhaltspflichten nachkommen kann. Die Pfändungsfreigrenze orientiert sich an dem Einkommen des Schuldners und seinen Unterhaltsverpflichtungen – z.B. gegenüber dem Ehegatten und je nach Anzahl der Kinder.

Weitere Drittschuldner

Neben dem Arbeitgeber können auch weitere Drittschuldner existieren. Dies können Banken, Vermieter oder das Finanzamt sein.

Eine Bank kommt als Drittschuldner in frage, wenn der Gläubiger z.B. eine Kontopfändung gegen das Konto des Schuldners betreibt. Bei einer Kautionspfändung wird die Kaution für eine Mietwohnung gepfändet. Der Drittschuldner ist in diesem Fall der Vermieter des Schuldners. Hat der Schuldner einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt – z.B. aus der Einkommensteuererklärung – kann der Gläubiger auch mittels der Steuerpfändung diesen Anspruch pfänden.

Wie läuft eine Pfändung beim Drittschuldner ab?

Der Gläubiger beantragt – nachdem er z.B. in einem Mahn- und Vollstreckungsverfahren einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat – den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – kurz PfÜB. Mit diesem Bescheid wird die Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner gepfändet und der Gläubiger kann sich die Forderung zur Einziehung überweisen lassen – deshalb Überweisungsbeschluss.

Nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgefertigt wurde, kann der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung an den Drittschuldner beauftragen. Wurde der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt, darf dieser die Forderung des Schuldners nicht mehr an diesen auszahlen. Bei einer Gehaltspfändung darf der Arbeitgeber z.B. nur das Netto-Gehalt bis zur jeweilig anzuwendenden Pfändungsfreigrenze ausbezahlen.

Zahlt der Drittschuldner dennoch den gepfändeten Geldbetrag an den Schuldner, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Drittschuldner muss im Zweifel den Betrag ein weiteres Mal an den Gläubiger zahlen. Es kommt auch eine strafrechtlich relevante Vereitelung der Zwangsvollstreckung in Betracht, die gem. § 288 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird.

Wer füllt die Drittschuldnererklärung aus?

Wurde dem Drittschuldner der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, muss dieser eine sog. Drittschuldnererklärung abgeben, wenn dies der Gläubiger ausdrücklich verlangt. Mit der Drittschuldnererklärung verlangt der Gläubiger Auskunft über die Forderung zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner.

Daher muss der Drittschuldner in dieser Erklärung muss u.a. angeben, ob er die Forderung anerkennt und hierauf eine Zahlung leisten wird. Außerdem muss der Drittschuldner erklären, ob bereits andere Gläubiger auf die Forderung Ansprüche geltend gemacht haben oder ob die Forderung bereits verpfändet ist.

Die Angaben zur Drittschuldnererklärung können bei Zustellung durch den Gerichtsvollzieher mündlich gemacht oder schriftlich innerhalb der Frist an den Gläubiger gesandt werden.

Welche Pflichten hat ein Drittschuldner?

Den Drittschuldner treffen einige Pflichten. Ist man z.B. Arbeitgeber und es wird eine Lohnpfändung gegen den Arbeitslohn eines Arbeitnehmers zugestellt, dann darf man nur den nicht pfändbaren Teil des Lohns/Gehalts an den Arbeitnehmer auszahlen. Hierzu muss man als Arbeitgeber aber selbst ermitteln, wie hoch die Pfändungsfreigrenzen sind. Man darf den pfändbaren Teil des Lohns/Gehalts nicht an den Schuldner auszahlen.

Außerdem muss man als Drittschuldner die Drittschuldnererklärung innerhalb von zwei Wochen abgeben, wenn dies vom Gläubiger gefordert wird. Bei einer falschen, unvollständigen oder verspätet abgegebenen Erklärung macht man sich als Drittschuldner schadenersatzpflichtig. Der Drittschuldner kann jedoch gerichtlich nicht dazu gezwungen werden, eine solche Erklärung abzugeben.

Was passiert, wenn der Drittschuldner nicht zahlt?

Wenn sich der Drittschuldner weigert, die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu zahlen, kann der Gläubiger nicht einfach eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betreiben. Der Gläubiger muss gegenüber dem Drittschuldner eine Einziehungsklage bzw. eine Drittschuldnerklage anstrengen. In diesem Prozess muss der rechtliche Streit auch dem ursprünglichen Schuldner verkündet werden.

Mit der Streitverkündung kann der Schuldner eigene Einwendungen, die er gegenüber dem Drittschuldner hat, geltend machen. Der Drittschuldner kann nur solchen Einwendungen geltend machen, die er gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorbringen will.

Bei einer Drittschuldnerklage muss der Gläubiger angeben, welchen pfändbaren Betrag er für welchen Zeitraum von dem zahlungswilligen Drittschuldner verlangt. Damit er diesen Betrag kennt, ist zumeist eine Mithilfe des Drittschuldners wichtig.

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf die Pfändung bei einem Drittschuldner oder die Drittschuldnererklärung? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.

Bildquellennachweis: Boris Zerwann | Panthermedia

Um eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu verhindern, sollten Betroffene Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, wenn dieser zugestellt wird.

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: hier ist schnelles Handeln gefragt.

Denn wenn Betroffene keinen Einspruch einlegen, kann dies unangenehme Folgen nach sich ziehen.

Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag was es mit dem Vollstreckungsbescheid auf sich hat, wann es überhaupt dazu kommt und was die Folgen sind, wenn man nicht oder verspätet Einspruch einlegt.

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Wollen auch Sie Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen? Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Übersicht:

  1. Was genau ist ein Vollstreckungsbescheid?
  2. Wann wird ein Vollstreckungsbescheid wirksam?
  3. Wie lang ist die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid?
  4. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: Wie gehe ich vor?
  5. Kann ich nach einem Vollstreckungsbescheid noch zahlen?
  6. Wie lange ist ein Vollstreckungsbescheid gültig?
  7. Was passiert mit dem Vollstreckungsbescheid nach Zahlung?

Was genau ist ein Vollstreckungsbescheid?

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel mit dem der Gläubiger gegen den Schuldner seine Forderung durch Zwangsvollstreckung betreiben kann. Erst wenn der Gläubiger gegen Sie als Schuldner diesen Vollstreckungstitel in der Hand hält, dann kommt der Gerichtsvollzieher. Doch bis dahin ist für Gläubiger ein vorgegebener Weg einzuhalten.

Häufig beginnt die Schuldenfalle damit, dass Personen oder Firmen ihre Rechnungen nicht begleichen können. Es folgen dann Zahlungserinnerungen und Mahnungen, vielleicht auch ein Inkassoverfahren. Gerade bei privaten Schuldnern kommt es daher vor, dass diese den Überblick über Zahlungsverpflichtungen, Briefe, Mahnungen und dergleichen verlieren.

Irgendwann kommen dann gelbe Briefumschläge mit gerichtlichen Schreiben. Spätestens dann sollte man handeln, denn damit bewegt man sich schon im gerichtlichen Mahnverfahren oder sogar schon bei der Vollstreckung. Hier sind sehr kurze Fristen einzuhalten, um den unangenehmen Besuch vom Gerichtsvollzieher vorzubeugen.

Die Vorstufe zum Vollstreckungsbescheid ist der gerichtliche Mahnbescheid.

Denn nach allen „einfachen“ Mahnungen und Inkassobemühungen werden die Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie als Schuldner anstrengen. Dabei erhalten Sie als Schuldner vom Gericht in der ersten Stufe einen gerichtlichen Mahnbescheid. Auf diesen können Sie reagieren, in dem Sie die Forderung bezahlen, Widerspruch gegen den Bescheid einlegen oder die Forderung anerkennen durch schlichtes Nichtstun.

Aber auf einen Mahnbescheid überhaupt nicht zu reagieren, ist die schlechteste Lösung. Denn dann wird der gerichtliche Mahnbescheid 14 Tage nach der Zustellung gültig. Damit ist die Forderung, die der Gläubiger gegen den Schuldner hat, rechtskräftig festgestellt.

Wann wird ein Vollstreckungsbescheid wirksam?

Nachdem der Mahnbescheid rechtskräftig geworden ist und der Schuldner die Forderung nicht beglichen hat, kann der Gläubiger noch nicht die Zwangsvollstreckung der Forderung in die Wege leiten. Zuerst muss bei dem zuständigen Amtsgericht die Vollstreckung innerhalb von 6 Monaten beantragt werden.

Wenn Sie als Schuldner wieder Post vom Amtsgericht bekommen und Ihnen der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, haben Sie nur noch eine Möglichkeit sich gegen eine mögliche Zwangsvollstreckung und den Besuch des Gerichtsvollziehers zu wehren: der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Doch ein solcher Einspruch sollte nur dann erfolgen, wenn Sie der Forderung teilweise oder ganz widersprechen. In allen anderen Fällen kann der Einspruch dazu führen, dass gegen Sie als Schuldner nur noch höhere Kosten anfallen. In jedem Fall sollten Sie sich nach der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides rechtliche Hilfe und Beratung suchen.

Wehren Sie sich nicht gegen den Vollstreckungsbescheid, in dem Sie einen Einspruch formulieren oder sich rechtliche Beratung oder Vertretung suchen, dann wird der Vollstreckungsbescheid 14 Tage nach seiner Zustellung wirksam.

Wie lang ist die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid?

Wenn Ihnen ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erheben.

Haben Sie verspätet einen Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid erhoben, also z.B. 15 Tage nach der Zustellung des Mahnbescheides, wird dieser als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: Wie gehe ich vor?

Wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten, sollten Sie prüfen, ob Sie die Forderung ausgleichen können. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie prüfen und sich beraten lassen, ob Sie gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen wollen.

Wollen Sie Einspruch einlegen, können Sie dies selbst tun, z.B. mit einem Brief oder in der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts. Auch ihr Rechtsanwalt kann den Einspruch formulieren und fristgemäß an das Gericht senden.

Allerdings sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit dem Einspruch noch nicht aus der Welt. Um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher wie die Konto- oder Lohnpfändung zu verhindern, muss mit dem Einspruch gleich­zeitig ein Antrag auf vorläufige Ein­stellung der Zwangs­voll­streckung gestellt werden. Dieser Antrag ist dem Voll­streckungs­bescheid beigefügt.

Erst dann unterbleiben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Kann ich nach einem Vollstreckungsbescheid noch zahlen?

Haben Sie dem Vollstreckungsbescheid nicht widersprochen und ist dieser rechtskräftig geworden, kann der Gläubiger mit dem Vollstreckungsbescheid verschiedene Maßnahmen – wie die Konto- oder Lohnpfändung, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – in die Wege leiten.

Wie eine Vermögensauskunft im Vollstreckungsverfahren abläuft, lesen Sie in diesem Beitrag.

Doch dies muss der Gläubiger nicht sofort tun. Für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann sich der Gläubiger Zeit lassen. Er muss lediglich die Verjährungsfristen im Auge behalten.

Um diesen Schwebezustand und jederzeit drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, kann der Schuldner auch die Forderung ausgleichen. Dies ist auch nach der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides noch möglich. Dann ist die Sache grundsätzlich erledigt und es sind keine weiteren Maßnahmen zu erwarten.

Wie lange ist ein Vollstreckungsbescheid gültig?

Im gerichtlichen Mahnverfahren hat der Gläubiger zwischen der Rechtskraft des Mahnbescheides und der Beantragung des Vollstreckungsbescheides nur 6 Monate Zeit. Ist der Vollstreckungsbescheid jedoch rechtskräftig, dann gibt es eine solche Frist nicht.

Der Gläubiger muss nicht sofort irgendwelche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die er mit der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides einleiten könnte, einleiten. Der Vollstreckungsbescheid ist nämlich 30 Jahre gültig. Das heißt bis zu 30 Jahre nach der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner durchführen lassen.

Wie Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch verhindern können, lesen Sie in diesem Beitrag.

Was passiert mit dem Vollstreckungsbescheid nach Zahlung?

Damit der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen kann, benötigt er eine spezielle Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides. Dafür erhält der Gläubiger eine beglaubigte Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vom zuständigen Gericht.

Es wird auch nur genau eine beglaubigte Ausfertigung erstellt, damit nicht mehrfach die Forderung eingetrieben werden kann. Wurde die Forderung ausgeglichen, wird diese beglaubigte Ausfertigung durch den Gerichtsvollzieher entwertet und an den Schuldner herausgegeben. Diese entwertete Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides sollte man sehr gut in seinen Unterlagen aufbewahren, weil diese als Nachweis gilt, dass die Forderung beglichen worden ist.

Sollte nun noch jemand auf Sie als Schuldner zukommen und versuchen, die Forderung einzutreiben, z.B. ein Inkassounternehmen, dann können Sie mit dem entwerteten Titel die Zahlung und Begleichung der Forderung nachweisen.

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.

Bildquellennachweis: © PantherMedia / Andriy Popov

Wer als Privatperson durch Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, kann in Deutschland den Weg der Privatinsolvenz beschreiten. Wenn Schuldner vor der Entscheidung für ein solches Privatinsolvenzverfahren stehen, kommt oft die Frage auf, ob die Privatinsolvenz Kosten verursacht.

Privatinsolvenz Kosten
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Rechtsanwalt Sebastian Fehse zeigt in diesem Beitrag, ob ein Privatinsolvenzverfahren Kosten verursacht, wie hoch diese in etwa sein können und welche Kosten überhaupt anfallen können.

Übersicht:

  1. Ist eine Privatinsolvenz kostenlos?
  2. Wie wird der Insolvenzverwalter bezahlt?
  3. Wie hoch sind die Kosten einer Privatinsolvenz?
  4. Wer trägt die Kosten bei Privatinsolvenz?
  5. Wie hoch ist der pfändbare Betrag bei Privatinsolvenz?
  6. Wie lange dauert es bis zur Wohlverhaltensphase?
  7. Fazit - Lohnt sich die Insolvenz?

Ist eine Privatinsolvenz kostenlos?

Unabhängig von einer professionellen Schuldnerberatung fallen für eine Privatinsolvenz Kosten an. Ein Privatinsolvenzverfahren ist daher nicht kostenlos. Es fallen zum einen Gerichtsgebühren an und zum anderen die Kosten für den Insolvenzverwalter.

Zu den Gerichtsgebühren zählen z.B. Gebühren für das Eröffnungsverfahren, Gebühren für die Veröffentlichung des Insolvenzverfahrens, Zustellungsgebühren, Grundgebühren pro Insolvenzmasse, usw. Die Insolvenzmasse ist das Vermögen und die Gegenstände, welche dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung Insolvenzverfahrens gehören. Dies umfasst z.B. auch ein Haus, ein Grundstück, ein Auto oder das pfändbare Einkommen.

Wie wird der Insolvenzverwalter bezahlt?

Nachdem das Insolvenzverfahren durch das Gericht eröffnet worden ist, wird den Schuldnern ein Insolvenzverwalter zur Seite gestellt. Die Wahl des Insolvenzverwalters liegt bei dem eröffnenden Gericht. Zumeist sind Insolvenzverwalter Rechtsanwälte, die auf dem Gebiet des Insolvenzrechts erfahren sind.

Meistens gibt es nur einen persönlichen Termin zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter zu Beginn des Insolvenzverfahrens. Der weitere Kontakt zum Insolvenzverwalter ist danach nur noch gering. Er wird lediglich jährlich ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse abfragen und ihm sind Änderungen z.B. hinsichtlich Wohnort oder Arbeitsplatz mitzuteilen.

Bezahlt wird der Insolvenzverwalter über  einen festgelegten Regelsatz, der sich an Hand der Vergütungsordnung für Insolvenzverwalter berechnet. Der Insolvenzverwalter ist allerdings nicht mit einem Schuldnerberater zu vergleichen und auch nicht der Rechtsbeistand des Schuldners während des Insolvenzverfahrens.

Wie hoch sind die Kosten einer Privatinsolvenz?

Die Kosten der Privatinsolvenz setzen sich aus den Gerichtsgebühren und der Vergütung des Insolvenzverwalters sowie den Auslagen zusammen. Die Höhe der Gerichtskosten ist davon abhängig wie viele Gläubiger vorhanden sind, also Personen oder Unternehmen denen der Schuldner Geld schuldet, sowie davon, ob Insolvenzmasse vorhanden ist.

Für jeden Verfahrensabschnitt fallen unterschiedliche Gebühren an. Bei der Eröffnung des Verfahrens fällt eine 0,5-Gebühr laut Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes an. Für das Insolvenzverfahren wird eine 2,5-Gebühr angesetzt. Ist in dem Insolvenzverfahren keine Insolvenzmasse vorhanden, werden die Gebühren nach dem geringsten Streitwert berechnet. Ansonsten wird der Wert der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage – der sog. Streitwert – genutzt.

Vergütung des Insolvenzverwalters

Da der Insolvenzverwalter seine Aufgabe nicht etwa ehrenamtlich übernommen hat, sondern sich berufsmäßig um Schuldner kümmert, die ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen, erhält er dafür eine Vergütung. Die Vergütung ist gesetzlich in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung – kurz InsVV – geregelt.

Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters ist abhängig von der Anzahl der Gläubiger und der Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens. Wenn keine Insolvenzmasse vorhanden ist und es nur wenige Gläubiger gibt, beträgt die Vergütung für den Insolvenzverwalter 1.400 Euro. Je mehr Gläubiger vorhanden sind oder je größer die Insolvenzmasse ist, desto höher ist die Vergütung des Insolvenzverwalters. Darüber hinaus erhöht sich das Honorar des Insolvenzverwalters, wenn er zur Mehrung der Insolvenzmasse beitragen kann, etwa durch die Verwertung von Vermögen des Schuldners oder die Anfechtung von Zahlungen, die vom Schuldner vor dem Insolvenzantrag getätigt wurden.

Wer trägt die Kosten bei Privatinsolvenz?

Bei der Frage nach den Kosten kommt es darauf an, ob Insolvenzmasse vorhanden ist oder nicht. Zur Insolvenzmasse gehören beispielsweise pfändbares Einkommen oder vorhandenes Vermögen. Die Kosten einer Privatinsolvenz – also die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Insolvenzverwalters – gehören zu den Insolvenzkosten und sind aus der Insolvenzmasse heraus zu zahlen. Bevor irgendein Gläubiger also Geld bekommt, werden erst die Kosten der Insolvenz ausgeglichen.

Ist aber keine Insolvenzmasse vorhanden oder reicht diese nicht aus, werden die Verfahrenskosten gestundet. . Die Stundung  gilt bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Kosten des Insolvenzverfahrens müssen dann nach dem Ende des Insolvenzverfahrens beglichen werden. Ähnlich wie bei der Prozesskostenhilfe wird dann regelmäßig geprüft, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verbessert haben. Sollte der Schuldner auch dann nicht über ein genügendes Einkommen verfügen, kann mit dem Gericht eine Ratenzahlung vereinbart werden.

Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wird immer am Anfang des Verfahren zusammen mit dem Insolvenzantrag und den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Wird dies vergessen, kann das Insolvenzverfahren erst nach Zahlung eines Kostenvorschusses eröffnet werden oder der Insolvenzantrag wird abgewiesen. 

Verkürzung Wohlverhaltensphase/Restschuldbefreiung

Wenn Schuldner vor dem 17.12.2019 das Privatinsolvenzverfahren beantragt haben, gilt noch die 6-jährige Wohlverhaltensphase. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf 5 Jahre bzw. 3 Jahre ist demnach möglich. Eine Verkürzung auf 5 Jahre ist möglich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten der Insolvenz ausgeglichen hat. Eine Verkürzung auf 3 Jahre ist möglich, wenn neben den Verfahrenskosten auch 35% der Schulden abgezahlt worden sind.

Neue Rechtslage ist nicht unabhängig von Verfahrenskosten

Wenn Schuldner allerdings nach dem 01.10.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens gestellt haben, gilt eine generelle Wohlverhaltensphase von 3 Jahren. Bei Antragstellung zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 verkürzt sich die Wohlverhaltensphase je nach dem Monat, in dem die Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt haben.

Insolvenz in 3 Jahren

Somit ist die Länge der Wohlverhaltensphase aktuell nicht mehr abhängig von der Begleichung der Verfahrenskosten.

Wie hoch ist der pfändbare Betrag bei Privatinsolvenz?

Die sog. Pfändungsfreigrenzen wurden mit Wirkung zum 01.07.2022 angepasst. Diese Grenzen orientieren sich an dem verfügbaren Netto-Einkommen eines Schuldners und wie vielen Personen, z.B. Kindern, er unterhaltspflichtig ist. Ein Netto-Einkommen von bis zu 1.339,99 Euro ist unpfändbar. Bei einem Netto-Verdienst leicht über dieser Grenze, also etwa 1.349,99 Euro, liegt der pfändbare Betrag bei 6,89 Euro.

Ist man einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist ein monatliches Netto-Einkommen bis zu 1.839,99 Euro unpfändbar.

Pfändungstabelle 2022

Wie lange dauert es bis zur Wohlverhaltensphase?

Wenn man einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht hat, wird das Verfahren etwa 4 bis 6 Wochen nach dem Antrag durch das zuständige Gericht eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Wohlverhaltensphase bzw. Wohlverhaltensperiode. Für Anträge nach dem 01.10.2020 beträgt die Wohlverhaltensphase generell nur noch 3 Jahre.

Wohlverhaltensphase

Fazit - Lohnt sich die Insolvenz?

Bildquellennachweis: © PantherMedia / Elmar Gubisch

Ist das eigene Unternehmen zahlungsunfähig geworden, kann die Privatinsolvenz Einzelunternehmen aus der Krise helfen. Der Begriff Privatinsolvenz wird in diesem Beitrag für Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung verwendet.

Es gibt jedoch einige Bedingungen, die erfüllt sein müssen.  In diesem Artikel erfahren Sie, wann das Privatinsolvenzverfahren für Sie sinnvoll ist. Ebenso erfahren Sie welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

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Inhalt

  1. Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz als Einzelunternehmer
  2. Was ist besser? Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz?
  3. Kann man bei Privatinsolvenz eine Firma gründen?
  4. Was noch zu beachten ist bei Privatinsolvenz Einzelunternehmen?
  5. Fazit - Eine Privatinsolvenz für Einzelunternehmen ist fast immer möglich

1. Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz als Einzelunternehmer

Privatinsolvenz Einzelunternehmen
Haben Sie Fragen zur Privatinsolvenz und sind Einzelunternehmer?
Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Es müssen gewisse Kriterien erfüllt sein, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Oft spricht man hier auch von der Privatinsolvenz für ehemals Selbständige.

Das heißt, Sie führen ein Einzelunternehmen und sind bereits zahlungsunfähig. Weiterhin planen Sie den Geschäftsbetrieb einzustellen, oder haben dies bereits getan. 

Dies impliziert schon die erste wesentliche Voraussetzung der Privatinsolvenz für Einzelunternehmen. Nämlich, dass die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird, bevor der Insolvenzantrag gestellt wird. 

Vielleicht haben Sie bereits Pläne für die Zeit nach der Aufgabe des Geschäfts. Blicken Sie dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit vielleicht sogar positiv entgegen? 

In der Privatinsolvenz gelten für Angestellte und Arbeitnehmer die aktuellen Pfändungsfreibeträge. Sie können wieder frei durchatmen.

Schuldnerberatung-Fehse Pfandungstabelle 2023

Hier können Sie sich die aktuelle Pfändungstabelle herunterladen!

Eine weitere wichtige Voraussetzung wäre, dass Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Dies ist objektiv zu beurteilen, sowie nach Umfang und Struktur zu prüfen. Der Begriff „überschaubare Vermögensverhältnisse“ wird hierbei in § 304 II InsO definiert. Für eine Privatinsolvenz dürfen Sie nicht mehr als 20 Gläubiger haben. Dies umfasst alle Gläubiger des Einzelunternehmens und auch private Verbindlichkeiten, wie Kredite.

Weiterhin dürfen Ihnen gegenüber keinen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierzu zählen offene Gehälter von Angestellten sowie Forderungen der Sozialversicherungsträger aus nicht abgeführten Sozialabgaben.

In seltenen Fällen ist die Privatinsolvenz nicht möglich. Dann wird ein Regelinsolvenzverfahren eingeleitet, auch bei weniger als 20 Gläubigern.

Eine Prüfung Ihrer Vermögensverhältnisse und Gläubiger-Situation kann Herr Fehse persönlich für Sie durchführen. Dank langjähriger Erfahrungen kann er einschätzen, ob die Privatinsolvenz für Ihr Einzelunternehmen möglich ist.

Sie erreichen uns an unter 089 255 47 152 oder nutzen Sie unsere Online Terminbuchung. Wir helfen Ihnen gerne!

2. Was ist besser? Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz?

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Privatinsolvenzverfahren und einem Regelinsolvenzverfahren ist, dass im Privatinsolvenzverfahren vor dem Insolvenzantrag ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden muss, wodurch es zu einer zeitlichen Verzögerung bis zum Insolvenzantrag von ca. 2-3 Monaten kommen kann. Im Regelinsolvenzverfahren kann der Insolvenzantrag zwar sofort gestellt werden. Allerdings vergehen dann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ca. sechs Wochen. 

Auch im Privatinsolvenzverfahren gilt die Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass Sie durch Erzielung von Einkommen möglichst hohe Beiträge zur Insolvenzmasse zahlen sollen. Dabei müssen Sie soweit Ihnen dies zumutbar ist einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Unzumutbar kann eine Erwerbstätigkeit aber sein, wenn Sie schwanger sind oder sich Wegen der Kinderbetreuung in der Elternzeit befinden.

Die selbständige Tätigkeit kann während des laufenden Verfahrens auch wieder aufgenommen werden

Nach bereits  3 Jahren kann die Restschuldbefreiung erfolgen. Schauen Sie hierzu auch gerne unser Video zum 3-Jährigen Insolvenzverfahren an.

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Um das Insolvenzverfahren nochmals zu verkürzen kann auch ein Insolvenzplan erarbeitet werden. Mit einem solchen Insolvenzplan kann das Verfahren bereits innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Zu beachten ist jedoch, dass ein Insolvenzplan nur bis zur Überleitung in die Wohlverhaltensphase vorgelegt werden kann.

Die Entscheidung für einen Insolvenzplan ist daher möglichst kurzfristig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu treffen.

3. Kann man bei Privatinsolvenz eine Firma gründen?

Auch die Gründung eines Unternehmens in der Privatinsolvenz ist rechtlich möglich.

Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist sowohl während des eröffneten Insolvenzverfahrens als auch während der Wohlverhaltensphase möglich.

Eine einmalige Freigabe des Insolvenzverwalters ist dafür nötig. Es werden keine Auffanggesellschaft oder Dritte Parteien benötigt. Hier gelten die Grundsätze der freien Berufswahl. 

Spätestens nach Erteilung der Restschuldbefreiung steht einem Neuanfang nichts mehr im Wege.  Dann können Sie schuldenfrei ein neues Unternehmen führen.

Dank langjähriger Erfahrung wissen wir, worauf es in der Verhandlung mit Gläubigern ankommt. Wir beraten Sie individuell bei der Verfahrenswahl. Rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

4. Was noch zu beachten ist bei Privatinsolvenz Einzelunternehmen

Den Antrag auf Privatinsolvenz stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht. Wichtig ist, dass Sie den Insolvenzantrag möglichst schnell nach Kenntnis von ihrer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen. Nur so können Sie verhindern, dass Ihnen Ihre Gläubiger zuvorkommen und selbst einen Insolvenzantrag stellen oder das Gewerbeaufsichtsamt Ihnen die Gewerbeerlaubnis entzieht.

Es ist hier wichtig, dass vorher die Voraussetzungen geprüft wurden. Hier ist eine Beratung durch einen erfahrenen Schuldnerberater angeraten.

Nach Prüfung des Antrags wird das Verfahren eröffnet. Die Privatinsolvenz für ehemals Selbstständige dauert seit dem 01.10.2020 einheitlich nur noch drei Jahre.

Übrigens können auch bereits laufende Verfahren verkürzt werden. Dies geht durch Zahlung der Verfahrenskosten. Dann kann das Verfahren auf fünf Jahre verkürzt werden. Bei zusätzlicher Zahlung von 35% der Schulden sogar auf drei Jahre.

Ein weiterer Schritt in der Privatinsolvenz für Einzelunternehmen kann ein Insolvenzplanverfahren sein. Hierzu muss es eine Einigung mit den Gläubigern geben. Dann kann das Verfahrens sogar kürzer als 3 Jahre laufen.

Haben Sie detaillierte Fragen zur Dauer Ihrer Privatinsolvenz? Befinden Sie sich bereits in einer Privatinsolvenz und möchten Ihr Verfahren verkürzen? Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Lösung. Sie erreichen uns unter 089 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

5. Fazit - Eine Privatinsolvenz für Einzelunternehmen ist fast immer möglich

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf die Privatinsolvenz für Einzelunternehmen? Dann rufen Sie uns an unter 089 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de Wir prüfen Ihre individuelle Situation.

Bildquellennachweis: © PantherMedia / filmfoto

Eine GmbH Insolvenz bedeutet zahlreiche Risiken für deren Geschäftsführer. Zugleich ergeben sich oft noch Sanierungschancen. Wir erklären Ihnen, was Geschäftsführer zur Insolvenz einer GmbH wissen müssen.

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GmbH Insolvenz
Ist Ihre GmbH in die Insolvenz geschlittert? Rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152 oder schreiben Sie uns an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de. Wir helfen Ihnen.

Inhalt

  1. Wann ist eine GmbH insolvent?
  2. Bis wann muss Insolvenzantrag gestellt werden?
  3. Droht Geschäftsführern in der Insolvenz die persönliche Haftung?
  4. Wie läuft das Insolvenzverfahren einer GmbH ab?
  5. Fazit

1. Wann ist eine GmbH insolvent?

Insolvenz wird im Volksmund gerne schlicht als „Pleite“ übersetzt. Ganz so einfach ist es allerdings nicht; in Wahrheit gibt es unterschiedliche Gründe für eine Insolvenz; die wichtigsten beiden lauten wie folgt:

Die Zahlungsunfähigkeit

Eine GmbH ist zahlungsunfähig, wenn ihr die liquiden Mittel fehlen, um ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Dies wird vermutet, wenn Sie die Zahlungen der GmbH einstellen. Darauf deuten z.B. folgende Indizien hin:

Liegen hinreichende Indizien für eine Zahlungseinstellung vor, müssen Sie beweisen, dass Sie eben doch noch zahlungsfähig sind. Dies gelingt am ehesten mit einem gut vorbereiteten Finanzplan.

Weist dieser nur knappe und vorübergehende Liquiditätslücken auf, wird Ihnen eine Art Schonfrist gewährt. Liegt lediglich eine Unterdeckung von 10% vor und können Sie diese innerhalb der nächsten drei Wochen ausgleichen, ist die Rede von einer sog. Zahlungsstockung. Sie sind dann nicht zahlungsunfähig; Ihre Gläubiger können Sie also nicht in ein Insolvenzverfahren drängen. Allerdings besteht womöglich trotzdem (dringender) Sanierungs- und Beratungsbedarf. 

Beispiel: Am 31.10. wird eine große Kreditlinie zur Rückzahlung fällig, die Sie nur zu 91% bedienen können. Erst am 12.11. wird Ihre Forderung gegen einen Großkunden fällig, der bisher stets pünktlich gezahlt und die Begleichung der Rechnung bereits angekündigt hat. Da fest damit zu rechnen ist, dass Sie am 12.11. die Rechnung ausgleichen können, liegt lediglich eine Zahlungsstockung vor. 

Die Überschuldung

Auch eine liquide GmbH kann insolvent gehen. Dies ist dann der Fall, wenn

In erster Linie ist also Ihre sog. Überschuldungsbilanz ausschlaggebend, die sich von der üblichen HGB-Handelsbilanz insbesondere in einem wichtigen Punkt unterscheidet: Nicht die Fortführungs-, sondern die Liquidationswerte der einzelnen Aktiva sind anzusetzen. Dies kann die Aktivseite massiv schmälern.

Ist die GmbH laut Überschuldungsbilanz rechnerisch überschuldet, kommt es auf die o.g. Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate an. Diese besteht – grob gesagt – aus drei Elementen: 

Ob ein Insolvenzgrund vorliegt, lässt sich oft nur schwer beantworten. Die Frage ist allerdings entscheidend für diverse Haftungsfragen und Ihre persönliche Strafbarkeit. Wir raten Ihnen daher, in einer Krise der GmbH frühzeitig auf uns zuzukommen. Sie erreichen uns unter 089 / 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de

2. Bis wann muss Insolvenzantrag gestellt werden?

Ist eine GmbH insolvent, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Schon gar nicht führt die Insolvenz automatisch zur Abwicklung.

Ein Insolvenzverfahren kann erst nach einem entsprechenden Antrag beim zuständigen Amtsgericht eröffnet werden. Dahin führen unterschiedliche Wege: 

Geschäftsführer sind gut beraten, selbst frühzeitig einen Antrag zu stellen. Dazu sind sie verpflichtet, sobald einer der o.g. Insolvenzgründe vorliegt. Anders als häufig angenommen, wird ihnen auch keine Schonfrist gewährt: Der Antrag ist „ohne schuldhaftes Zögern“, also sobald wie möglich, zu stellen. Anträge, die später als drei (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs (Überschuldung) Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes eingehen, sind in jedem Fall zu spät.

Verpassen Geschäftsführer diese Frist, machen sie sich strafbar – selbst bei nur fahrlässiger Begehung. Außerdem droht Ihnen die persönliche Haftung, s. dazu sogleich.

Wir beraten Sie, wann und wie Sie rechtssicher einen Insolvenzantrag für die GmbH stellen. Sie erreichen uns unter 089 / 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

3. Droht Geschäftsführern in der Insolvenz die persönliche Haftung?

Ja! Kriselt die GmbH, sollten Sie daher insbesondere die Finanzplanung sehr genau im Blick behalten. Wir empfehlen Ihnen außerdem, einen D&O-Versicherung abzuschließen. Üblicherweise schließt die GmbH die Police selbst ab. Diese schützt Sie allerdings nicht vor der persönlichen Strafbarkeit, die bei einem verspäteten Antrag droht, s.o.

Der Insolvenzverwalter bittet Geschäftsführer persönlich zur Kasse, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung weitere Zahlungen der GmbH geleistet haben. Diese Beträge muss der Geschäftsführer dann persönlich zurückzahlen. Die Insolvenz der GmbH wird dann schnell auch zur Privatinsolvenz ihres Geschäftsführers (sog. Doppelinsolvenz). Einzig Rechnungen, deren Begleichung im Sinne der Gläubiger ist, dürfen Sie noch ausgleichen. Dazu zählen vor allem Zahlungen, die für den Geschäftsbetrieb zwingend nötig sind.

Beispiele:

Der Gesetzgeber hat die persönliche Haftung kürzlich näher ausdifferenziert, teils verschärft und teils erleichtert. Gerne beraten wir Sie zu den Details.

Daneben können ggf. auch Gläubiger vom Geschäftsführer Schadensersatz verlangen. Ihnen ist der sog. Vertrauens- oder Quotenausfallschaden zu ersetzen. Schließlich hätten sie womöglich einen geringen Forderungsausfall, wenn der Geschäftsführer rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hätte. 

Achtung: Weitere Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken bestehen, wenn Sie versuchen, Vermögenswerte der GmbH „beiseite zu schaffen“. Ihnen droht eine Verurteilung wegen Bankrotts und eine Rückzahlungspflicht an den Insolvenzverwalter.   

4. Wie läuft das Insolvenzverfahren einer GmbH ab?

Am Anfang steht stets der Insolvenzantrag, den entweder Sie als Geschäftsführer oder Ihre Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Das Amtsgericht wird anschließend den Antrag prüfen und ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnen. In diesem Zuge benennt der Richter einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der später in aller Regel auch das eigentliche Insolvenzverfahren übernimmt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der GmbH zu sichern und den Fall zu prüfen.

Kommen Gericht und vorläufiger Insolvenzverwalter zu dem Schluss, dass die übrigen Vermögenswerte nicht einmal für die Durchführung des Insolvenzverfahrens genügen, weist das Gericht den Insolvenzantrag mangels Masse ab. 

Sind hingegen ausreichend Mittel für das Verfahren vorhanden, erlässt das Amtsgericht den sog. Eröffnungsbeschluss und leitet so das Insolvenzverfahren ein. 

Die Gläubiger haben nun bis zum Ablauf einer bestimmten Frist Zeit, ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden. Diese werden nach dem anschließenden Berichts- und Prüftermin entsprechend der Insolvenzquote getilgt. Meist erhalten die Gläubiger zwischen 1-10% ihrer Forderungen.

Nach dem Schlusstermin hebt das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf. Die GmbH ist nun vollständig abgewickelt. 

Achtung: Dies beschreibt den Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens. In vielen Fällen bieten sich allerdings Abweichungen an, um die Sanierungschancen zu stärken. 

Insbesondere kommt die Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht, die ohne Insolvenzverwalter auskommt. Die Abwicklung bzw. Sanierung bleibt hier Aufgabe der Geschäftsführung, die lediglich durch einen sog. Sachwalter begleitet wird. Größter Vorteil ist dementsprechend, dass Sie die Geschicke der GmbH nicht in fremde Hände geben müssen. Voraussetzung ist allerdings ein besonderes Maß an Zuverlässigkeit, das sich insbesondere in einer frühen Antragstellung ausdrückt.

Daneben bzw. kombiniert bietet sich die sog. Planinsolvenz an, in der die jeweiligen Belange der Gläubiger deutlich mehr einbezogen werden. Dies steigert die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung. Im Mittelpunkt steht der zwischen Gläubigern und der GmbH ausgehandelte Insolvenzplan, der die Aufteilung der Vermögenswerte und die einzelnen Sanierungsbeiträge regelt. 

Wir beraten Sie, wie Sie in der Insolvenz richtig handeln. Dank langjähriger Erfahrung wissen wir, welches Verfahren für Sie am besten geeignet ist. Sie erreichen uns unter 089 / 255 47 152 oder kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de

5. Fazit

Sind noch Fragen offen geblieben in Bezug auf GmbH Insolvenz? Dann rufen Sie uns an unter 089 / 255 47 152 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@schuldnerberatung-fehse.de.

Bildquellennachweis: Elena Schweitzer | Panthermedia.net

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